Ärztebewertung im Internet ist zulässig - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

27. Januar 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Entscheidungen

Ärztebewertung im Internet ist zulässig

 
LG Kiel, Urteil v. 6.12.2013 – 5 O 372/13
 
Das Landgericht Kiel hat die bisherige Rechtsprechung anderer Gerichte bestätigt und die Bewertung von Ärzten auf Online-Portalen als zulässig angesehen. Danach haben Ärzte auch weiterhin keinen Anspruch auf Löschung der User-Kommentare.
Ein Arzt klagte auf Unterlassung und Schadensersatz gegen ein Ärztebewertungsportal mit Schulnotensystem. Hier können User Einzelbereiche wie Wartezeit, Freundlichkeit, Behandlung und Praxisausstattung beurteilen und einen eigenen Kommentar schreiben.
Wie auch vorherige Gerichte (etwa OLG Frankfurt, 16 U 125/11) kommt das LG Kiel zu dem Ergebnis, dass die Bewertungen im Internet durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien. Auch wenn die einzelnen Kriterien (Behandlung, Ausstattung, Aufklärung etc.) an einen Tatsachenkern anknüpften, stelle die Bewertung dieses Tatsachenkerns in Form der Noten dennoch ein Werturteil dar. Insoweit bezieht sich das LG Kiel auf die Rechtsprechung des BGH. In einem ähnlichen Fall entschied der BGH, dass innerhalb der Verknüpfung von Tatsachenkern und Werturteil die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens deutlich überwiegten. Bei den Noten handele es sich demnach um Werturteile, die ihre Grenzen in der Schmähkritik finden. Dies sei im Einzelfall zu prüfen.
Weiter führte das LG aus, dass es für den Betreiber des Online-Portals nicht zumutbar sei, Nachweise dafür zu sammeln, dass die Bewertungen auch tatsächlich von Patienten stammen. Insoweit gegebene Missbrauchsmöglichkeiten seien hinzunehmen.