AG Hamburg: Filesharer zur Zahlung von 2.500,- Euro Schadensersatz verurteilt - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

11. Mai 2012

Entscheidungen

AG Hamburg: Filesharer zur Zahlung von 2.500,- Euro Schadensersatz verurteilt

 
Das illegale Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Musikwerken über sog. Internet-Tauschbörsen („Peer-to-Peer“-Netzwerke, wie z.B. BitTorrent, eDonkey, uvm.), kann zu einer teuren Abmahnung führen und hohe Schadensersatzforderungen nach sich ziehen, selbst wenn die Anzahl der Downloads ungewiss ist. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des AG Hamburg:
Der Betroffene hatte illegal über eine Online-Tauschbörse ein Musikalbum mit insgesamt 11 Musiktiteln verbreitet, woraufhin er zunächst eine Filesharing-Abmahnung erhielt und letztlich von dem Rechteinhaber auf Ersatz der Abmahnkosten sowie Schadensersatz verklagt wurde.
Das Amtsgericht Hamburg entschied nunmehr mit Urteil vom 30. April 2012 (Az. 36a C 479/11), dass der Betroffene nicht nur die Abmahnkosten iHv 1.400,- Euro, sondern ebenso Schadensersatz iHv 2.500,- Euro an den Rechteinhaber zahlen muss. Dabei legten die Richter zur Berechnung der Schadenshöhe nicht – wie üblich – die GEMA-Tarife zugrunde. Der durchaus hoch angesetzte Schadensersatz sei gerechtfertigt, da nach Ansicht der Richter die Anzahl der Downloads nicht kontrolliert werden könne und gewöhnlich heruntergeladene Dateien wiederum zum Abruf bereitgehalten werden.
Was kann man als Abmahnempfänger tun?
Als Empfänger eines Abmahnscheibens sollte man zunächst dennoch unbedingt Ruhe bewahren. Nicht grundsätzlich darf ein Rechteinhaber von dem Inhaber des Internetanschlusses neben den Abmahnkosten auch Schadensersatz einfordern. Die Höhe des Schadensersatzanspruches richtet sich dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls. Bereits im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung sind diese durchaus verhandelbar. Hierbei ist u. a. zu berücksichtigen, wie aktuell die verbreiteten Titel sind. Auch kann es davon abhängen, vor welchem Gericht die Rechteinhaber klagen, da gerade in Hamburg oftmals strengere Entscheidungen getroffen werden.
Als Empfänger eines Abmahnschreibens muss man sich nur zu dem verpflichten, was einem auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Es ist also wichtig zu überprüfen, ob überhaupt eine rechtliche Verpflichtung für den Empfänger des Abmahnschreibens besteht. Eine Erstberatung bei einem Anwalt ist in der Regel kostenlos, und so kann man sichergehen, unnötige Fehler zu vermeiden. Mithin ist es ratsam, sich bis zur Einholung rechtlicher Beratung nicht unüberlegt bei der Gegenseite zu melden, weder in schriftlicher noch telefonischer Form, da hierbei Fehler passieren können, die haftungsbegründende oder sonstwie ungewollte Folgen haben können. Teilen Sie der Gegenseite keine persönlichen Informationen mit! Es ist andererseits jedoch nicht empfehlenswert, die Abmahnung gänzlich zu ignorieren, denn möglicherweise bestehende Ansprüche können innerhalb von 3 Jahren noch geltend gemacht werden.
 
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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