BGH-Urteil - Hinweis auf bevorstehenden SCHUFA-Eintrag in Mahnschreiben teils unzulässig - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

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BGH-Urteil – Hinweis auf bevorstehenden SCHUFA-Eintrag in Mahnschreiben teils unzulässig

BGH-Urteil – Hinweis auf bevorstehenden SCHUFA-Eintrag in Mahnschreiben teils unzulässig
Vor kurzem berichteten wir im Rahmen eines Artikels über das Inkassounternehmen adebio Forderungsmanagement GmbH, über das von Inkassounternehmen gern genutzte Druckmittel des SCHUFA-Eintrags und dessen tatsächliche Voraussetzungen nach § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Wir kamen zu dem Ergebnis, dass das Inaussichtstellen eines SCHUFA-Eintrags, sofern die behauptete Forderung nicht innerhalb einer Frist beglichen wird, meist nur als leere Drohung zu werten ist. Bereits das simple bestreiten der Forderung sorgt dafür, dass die Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA oder eine andere Auskunftei unzulässig ist.
Am 19.03.2015 hat nun der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen bereits der Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.
Dem Urteil zugrunde lag eine Klage gegen ein Mobilfunkunternehmen, welches sich zum Einzug nicht fristgerecht bezahlter Entgeltforderungen eines Inkassounternehmens bedient.
In den durch das Inkassounternehmen versandten Mahnschreiben hieß es unter anderem:
„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Der BGH führt hierzu aus, das beanstandete Mahnschreiben erwecke bei dem Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, sofern die von dem Inkassounternehmen geltend gemachte Forderung nicht fristgerecht befriedigt wird.
Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestehe hierdurch die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen aus dem Mahnschreiben auch dann nachkommen, wenn sie die Forderung aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollen.
Aufgrund der dadurch bestehenden konkreten Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor dem angeblich drohenden SCHUFA-Eintrag vornehmen, ist die Ankündigung der Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA dann unzulässig, wenn verschleiert wird, dass bereits das Bestreiten der gestellten Forderung durch den Schuldner ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern.
Es liegt dann ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.
In diesem Fall ist die Ankündigung der Datenübermittlung an die SCHUFA auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG gedeckt.
Bisher gibt es zu dem BGH-Urteil vom 19.03.2015 (Az.: I ZR 157/13) lediglich eine Pressemitteilung. Die Veröffentlichung des Urteils selbst wird in absehbarer Zeit folgen.