BGH: Framing von You Tube-Videos ggf. verboten! - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. Mai 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Entscheidungen

BGH: Framing von You Tube-Videos ggf. verboten!

 
BGH I ZR 46/12 – zum sog. „Framing“
 
Das Einbinden von (fremden) You Tube-Videos auf der eigenen website (sog. Framing) stellt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung dar. Das deutete der BGH in einer mündlichen Verhandlung eines aktuellen Prozesses am 18. April 2013 an. Eine endgültige Entscheidung ist für den 16. Mai 2013 vorgesehen.
 
Im Gegensatz zum einfachen Verlinken von Videos werden beim Framing über einen Link Inhalte fremder Plattformen eingebunden, die auf der eigenen Internetseite abgerufen werden können. Der BGH bewertet das Verlinken und das Framing daher unterschiedlich.
Im zu verhandelnden Fall hatte ein Unternehmer ein Video eines Konkurrenten über Wasserverschmutzung auf seiner website eingebunden. Der Videoproduzent klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen unberechtigten Zugänglichmachens für die Öffentlichkeit (vgl. § 19a UrhG [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html]). Das Landgericht München I sah die Klage als begründet an, das Berufungsgericht (Oberlandesgericht München) wies die Klage ab.
Der BGH beurteilt die Rechtslage nun offenbar ähnlich wie das Landgericht und tendiert zu einer Genehmigungspflicht für die fremden Inhalte.
Ob der BGH aber das zu erwartende Framing-Verbot (bei fehlender Genehmigung) auf Seiten mit kommerzieller Nutzung beschränkt oder dies auch für soziale Netzwerke wie facebook gelten soll, bleibt abzuwarten.