BGH verbietet Weitervertrieb von Microsoft-"Recovery-CDs" Urteil vom 06. Oktober 2011 - BGH I ZR 6/10 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

18. Januar 2012

Entscheidungen

BGH verbietet Weitervertrieb von Microsoft-"Recovery-CDs" Urteil vom 06. Oktober 2011 – BGH I ZR 6/10

 
Recovery-CDs sind Sicherungs-CDs des Erstausrüsters (kurz: OEM) zur Neuinstallation bzw. Wiederherstellung des vorinstallierten Betriebssystems. Die Beklagte bot solche CDs zum Kauf an, nachdem sie diese samt Echtheitszertifikate von einem Händler erworben hatte, der mit gebrauchten Computern handelt. Die Echtheitszertifikate brachte sie an den CDs an.
Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Microsoft Corporation dürfe den Weitervertrieb untersagen, sofern die Echtheitszertifikate abgelöst wurden, also nicht aus dem ursprünglichen Paket aus Computer und Recovery-CD des Erstausrüsters stammen.
Dem stehe auch nicht der Erschöpfungsgrundsatz des § 24 MarkenG entgegen. Denn der Verbraucher werde durch die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat davon ausgehen (dürfen), dass die Klägerin (Microsoft) für die Echtheit jenes Datenträgers einstehen möchte. Trotz der Tatsache, dass die Computer mit den Echtheitszertifikaten und die Recovery-CDs mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht wurden, sei dies jedoch nicht der Fall.
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