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	<title> &#187; Entscheidungen</title>
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		<title>Filesharing und 100,- Euro Regelung</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 11:21:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 97a Abs. 2 UrhG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 97a UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Anwaltliche Geschäftsmodelle, die allein auf die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern ausgerichtet sind, drängen den eigentliche Abmahnzweck, nämlich berechtigte Interessen unbürokratisch außerhalb von Gerichtsverfahren einfordern zu können, immer weiter in den Hintergrund&#8221;, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin. Dies verkündete noch im November des vergangenen Jahres die Bundesjustizministerin. Bislang ist jedoch nicht feststellbar, dass die Politik tatsächlich Maßnahmen gegen&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Anwaltliche Geschäftsmodelle, die allein auf die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern ausgerichtet sind, drängen den eigentliche Abmahnzweck, nämlich berechtigte Interessen unbürokratisch außerhalb von Gerichtsverfahren einfordern zu können, immer weiter in den Hintergrund&#8221;, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin.</p>
<p>Dies verkündete noch im November des vergangenen Jahres die Bundesjustizministerin. Bislang ist jedoch nicht feststellbar, dass die Politik tatsächlich Maßnahmen gegen den alltäglichen Abmahnwahn ergreift, was äußerordentlich bedauerlich ist.</p>
<p>Auch andere Institutionen widmen sich dieser Thematik. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen meint: <strong>&#8220;Bei Verstößen darf die erste Abmahnung maximal 100 Euro für die Verbraucher kosten, soweit sie privat handeln&#8221;.</strong> Und er hat vollkommen recht. Nur weil der Gesetzgeber mit § 97a Abs. 2 UrhG eine Regelung geschaffen hat, welche die Möglichkeit bietet, die Abmahnkosten in die Höhe zu treiben, bedeutet das nicht, dass der Einzelne bis auf weiteres geschröpft werden muss. Zwar ist das Urheberrecht ein fundamental wichtiges Gut und notwendiger Bestandteil des Immaterialgüterrechts. Ein Schutz des Urheberrechts wird aber offensichtlich angesichts der exorbitant hohen Anzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen gerade nicht bewirkt.</p>
<p>Vergleichen Sie bitte die Daten der Initiative Abmahnwahn, welche Sie <a title="Statistik" href="http://www.initiative-abmahnwahn.de/wp-content/uploads/Jahresstatistik-2011g.pdf">hier</a> einsehen können. Den Beitragt des Bundesverbands der Verbraucherzentralen finden Sie <a title="Bundesverband" href="http://www.vzbv.de/8829.htm">hier</a>. Die Mitteilung unserer Bundesjustizministerin <a title="BMJ" href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2011/20111103_Besserer_Schutz_gegen_ueberzogene_Abmahnungen.html">hier</a>.</p>
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		<title>Abmahnung bei Urheberrechtsverstössen oder Bilderklau im Internet</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 09:41:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Abmahnung bei Urheberrechtsverstössen im Bereich der Fotografie
Rechtsanwalt Carsten Herrle
www.urheberrechtsbuero.de]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Abmahnung bei Urheberrechtsverstössen im Bereich der Fotografie</strong></p>
<p><strong>Welche Gesetze finden Anwendung?</strong></p>
<p>Es gibt kein Fotogesetz<br />
Urhebergesetz (UrhG)<br />
Kunsturhebergesetz (KUG)<br />
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
UrhG und KUG<br />
Vervielfältigung (§ 16 UrhG),<br />
Verbreitung (§ 17 I UrhG)<br />
öffentliche Darstellung im Internet (§ 19a UrhG)<br />
Privatkopie (§ 53 UrhG)<br />
§§ 22, 23 KUG</p>
<p><strong>Was ist eine Abmahnung ?</strong></p>
<p>Mit einer Abmahnung wird eine andere Person aufgefordert, etwas zu tun oder zu unterlassen.</p>
<p><strong>Wer kann eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen?</strong><br />
Jeder, der durch die Handlung oder das Unterlassen eines anderen in seinen Rechten verletzt wurde.</p>
<p><strong>Was kann abgemahnt werden ?</strong></p>
<p>Fotografien:<br />
Lichtbilder<br />
(Schnappschuss)<br />
Lichtbildwerke<br />
(geistige Schöpfung)</p>
<p><strong>Wie wird eine Abmahnung ausgesprochen ?</strong><br />
In der Regel durch ein anwaltliches Schreiben<br />
Ein Urheber oder Rechtsinhaber kann aber auch selbst eine Abmahnung verschicken<br />
Eine Abmahnung kann auch per email versendet werden. Es sollte aber geprüft werden, ob es nicht eine gefälschte Nachricht ist.</p>
<p><strong>Finger weg! Falscher Anwalt Giese will 100 Euro</strong><br />
„Ermittlungsverfahren gegen Sie“ steht im Betreff-Feld der E-mail. Darin unterbreitet der angebliche Rechtsanwalt Florian Giese ein Kulanzangebot von pauschal 100 Euro, um dem Angeschriebenen Gerichtstermine und Hausdurchsuchungen für illegal herunter- und hochgeladene Musikstücke zu ersparen.<br />
Das Hinterhältige: den Rechtsanwalt Florian Giese gibt es tatsächlich, und zwar in Hamburg. Aber der hat mit der betrügerischen E-Mail nichts zu tun. „Bloß nichts zahlen, die E-Mail sofort löschen und Anzeige bei der örtlichen Polizei erstatten“, (…).</p>
<p><strong>Ebay</strong><br />
Mandant ist privater Verkäufer. Anwaltskosten des Abmahners beschränkt auf 100,- Euro ( § 97a II UrhG)<br />
Abmahner kann Schadenersatz und Unterlassung verlangen</p>
<p><strong>Bildagentur</strong><br />
Mandant erstellt eigene Internetseite für sein Geschäft, daher gewerbliches Handeln, daher findet § 97 a II UrhG keine Anwendung). Abmahner kann Schadenersatz und Unterlassung verlangen.</p>
<p><strong>Fotograf erstellt Internetseite für Kunden unter Verwendung fremder Bilder</strong><br />
Kunde wird von Urheber der Bilder abgemahnt. Kunde verlangt von Fotograf Erstattung der Abmahnkosten</p>
<p><strong>Fotograf F stellt Bewerbungsbilder für Geschäftsmann G her</strong><br />
F überlässt G die Bilder und eine CD-ROM mit den Bilddateien für 70 Euro. Später erfährt F, dass G die Bilder auf seiner Internetseite seines Geschäftes und auf Werbehandzetteln verwendet und den F nicht als Urheber nennt. Darf G das ? Was kann F tun ?</p>
<p><strong>Lösung</strong><br />
G hat Eigentum an Bildern<br />
G hat nicht die urheberrechtlichen Nutzungsrechte mit übertragen bekommen (es sollten nur Bewerbungsfotos erstellt werden; Zweckübertragungstheorie)</p>
<p><strong>F ist weiterhin Nutzungsrechtsinhaber. Sein Urheberrecht wird durch die Verwendung der Bilder auf der Internetseite verletzt.</strong><br />
<strong>Welche Möglichkeiten hat F ?</strong><br />
Er kann G selbst oder durch einen Anwalt abmahnen und Auskunft und Unterlassung verlangen (Unterlassungserklärung)<br />
Darüber hinaus kann er Erstattung der bei ihm entstandenen Anwaltskosten fordern<br />
Ihm steht unter Umständen auch ein Schadenersatz zu</p>
<p><strong>Geld</strong><br />
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Berechnung des Schadens.<br />
Konkreter Schaden nebst entgangenem Gewinn<br />
Angemessene Lizenzgebühr (Geschädigter muss so gestellt werden, als wenn ihn der Schädiger ordnungsgemäß beauftragt hätte)<br />
Herausgabe des Verletzergewinns<br />
Wird der Name des Urhebers nicht genannt: doppelte Lizenzgebühr</p>
<p><strong>Strafbarkeit der Verletzung fremder Urheberrechte</strong><br />
§ 106 UrhG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren)</p>
<p><strong>Sonderprobleme</strong><br />
Fotografieren von Personen?<br />
Fotografieren bei geschlossenen Veranstaltungen (Hausrecht)<br />
Nachstellen eines Fotomotives ? (eigenes selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen wurde oder sklavische Nachahmung (Plagiat))</p>
<p><strong>Sonderproblem Filesharing</strong><br />
Kazaa, emule, e-donkey usw.<br />
Erstattung Anwaltskosten<br />
Schadenersatz</p>
<p>Der Vortrag wurde am 16.06.2011 vor der <a title="Vortrag" href="http://www.lbs-photo.de/">Landesberufsschule Photo+Medien Kiel gehalten</a>.<br />
<strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Was ist ACTA ?</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 11:01:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[ACTA Protest Kiel]]></category>
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		<category><![CDATA[Was ist ACTA]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Begriff ACTA ist eigentlich nicht "neu". Vor der Europäischen Kommission werden bereits seit 2008 Verhandlungen über das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) geführt. Dessen Inhalte werden der breiten Öffentlichkeit werden aber erst seit einigen Wochen aufgrund der aktuellen Protestbewegung bekannt. Damit hat diese Bewegung ein wesentliches Ziel erreicht: Öffentlichkeit.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Begriff ACTA ist eigentlich nicht &#8220;neu&#8221;. Vor der Europäischen Kommission werden bereits seit 2008 Verhandlungen über das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) geführt. Dessen Inhalte werden der breiten Öffentlichkeit werden aber erst seit einigen Wochen aufgrund der aktuellen Protestbewegung bekannt. Damit hat diese Bewegung ein wesentliches Ziel erreicht: Öffentlichkeit.</p>
<p>Aber was bezweckt ACTA eigentlich? Mit ACTA wird versucht ein Handelsabkommen zwischen den jeweiligen Mitgliedsstatten zu begründen, dass die Grundlage dafür bietet, Verstöße gegen das Urheber-, Patent- und Markenrecht international effizienter zu verfolgen. Damit soll im Ergebnis der durch Produktpiraterie jährlich entstehenden wirtschaftlichen Schaden gemindert werden. Dagegen ist grundsäztlich nichts einzuwenden.</p>
<p>Fraglich ist nur, mit welchen Mitteln dieses Ziel erreicht werden soll. Aber nicht nur die Inhalte des Vertrages bieten Anlass zur Kritik. Es ist auch die Art und Weise, wie die Verhandlungen geführt worden.</p>
<p>Hauptkritikpunkt war und ist, dass die Öffentlichkeit bei den Verhandlungen ausgeschlossen ist. Es wurde auch ohne Beteiligung nationaler Parlamente bzw. des Europäischen Parlementes verhandelt.</p>
<p>Darüber hinaus bieten auch die in den Entwürfen genannten Maßnahmen zur Durchsetzung des Gesetzgebungsvorhabens grundlegende Bedenken. Denn es steht zu befürchten, dass mit massiven Einschränkungen der Kommunikationsfreiheit im Internet gerechnet werden muss, hier Insbesondere aufgrund von Art. 27 ACTA, der nachfogend wiedergegeben ist.</p>
<p>Zwar stehen noch die Ratifizierung durch die Vertragsländer und Beratungen im Europäischen Parlament aus. Allerdings besteht die Problematik, dass der Vertragstext nunmehr nicht mehr geändert werden kann. Der Vertrag kann also angenommen werden oder nicht. Es bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung, welche die Unterzeichnung des Vertrages zunächst ausgesetzt hat, nicht nur abwartet, bis die Protestabwelle abgeebt ist, sondern die Initiative ergreift, damit die unbestimmten Rechtsbegriffe weiter ausgeführt werden.</p>
<p><em>HANDELSÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG VON PRODUKT- UND MARKENPIRATERIE ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN, DER REPUBLIK KOREA, DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, DEM KÖNIGREICH MAROKKO, NEUSEELAND, DER REPUBLIK SINGAPUR, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA</em></p>
<p><em>DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS<br />
IM DIGITALEN UMFELD<br />
ARTIKEL 27</em></p>
<p><em>Durchsetzung im digitalen Umfeld<br />
(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die in den Abschnitten 2 (Zivilrechtliche Durchsetzung) und 4 (Strafrechtliche Durchsetzung) aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, damit wirksam gegen jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im digitalen Umfeld erfolgt, vorgegangen werden kann; dies umfasst auch Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.<br />
(2) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden.<br />
(3) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.<br />
(4) Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindern werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden.<br />
(5) Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen1 vor, von denen Autoren, ausübende Künstler oder Hersteller von Tonträgern im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte an ihren Werken, Darbietungen und Tonträgern Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke, Darbietungen und Tonträger einschränken, welche die betreffenden Autoren,<br />
ausübenden Künstler oder Hersteller von Tonträgern nicht erlaubt haben oder die nach dem Gesetz nicht zulässig sind.<br />
(6) Um den hinreichenden Rechtsschutz und die wirksamen Rechtsbehelfe nach Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt jede Vertragspartei Schutzbestimmungen zumindest gegen folgende Handlungen:<br />
a) in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften<br />
i) das unerlaubte Umgehen einer wirksamen technischen Vorkehrung durch einen<br />
Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine<br />
Verletzungshandlung vornahm, und<br />
ii) das öffentliche Feilbieten einer Vorrichtung oder eines Erzeugnisses, einschließlich<br />
Computersoftware, oder einer Dienstleistung als Mittel zur Umgehung einer wirksamen<br />
technischen Vorkehrung und<br />
b) die Herstellung, die Einfuhr oder den Vertrieb von Vorrichtungen oder Erzeugnissen,<br />
einschließlich Computersoftware, oder die Erbringung von Dienstleistungen,<br />
i) die vornehmlich dazu bestimmt sind oder zu dem Zweck hergestellt werden, eine<br />
wirksame technische Vorkehrung zu umgehen, oder<br />
ii) die keinen wesentlichen anderen wirtschaftlich bedeutsamen Zweck haben als die<br />
Umgehung einer wirksamen technischen Vorkehrung.<br />
(7) Um elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte1 zu schützen, sieht jede<br />
Vertragspartei hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die<br />
wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in<br />
Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese<br />
Handlung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts herbeiführen,<br />
ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird:<br />
a) Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte,<br />
b) Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder<br />
Zugänglichmachung von Werken, Darbietungen oder Tonträgern in Kenntnis des Umstands,<br />
dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder<br />
geändert wurden.<br />
(8) Sieht eine Vertragspartei hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe nach den<br />
Absätzen 5 und 7 vor, so kann sie hinsichtlich der Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen<br />
der Absätze 5, 6 und 7 angemessene Beschränkungen oder Ausnahmen einführen oder<br />
aufrechterhalten. Die Verpflichtungen aus den Absätzen 5, 6 und 7 lassen die nach dem Recht einer<br />
Vertragspartei geltenden Rechte, Beschränkungen, Ausnahmen oder Verteidigungsmittel im<br />
Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte unberührt.</em></p>
<p>Den Vertragsentwurf finden Sie <a title="ACTA Entwurf" href="http://www.ra-herrle.de/wp-content/uploads/2012/02/Entwurf.pdf">hier</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fotoklau bei ebay, OLG Braunschweig reduziert Streitwert und Schadenersatz, Beschluss vom 14.10.2011, Az.: 2 W 92/11</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 15:39:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte über eine Beschwerde über die Höhe des in der Vorinstanz festgesetzten Streitwerts in Höhe von 6000,- Euro für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines Produktfotos für einen privaten Verkauf bei einer Internetauktion (Ebay) zu entscheiden. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte über eine Beschwerde über die Höhe des in der Vorinstanz festgesetzten Streitwerts in Höhe von 6.000,- Euro für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines Produktfotos für einen privaten Verkauf bei einer Internetauktion (Ebay) zu entscheiden. Das OLG Braunschweig hat in seiner Entscheidungen verschiedene Kriterien, wie der Streitwert zu bemessen sei:</p>
<p>- Zunächst sei der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung zu berücksichtigen, § 3 ZPO.<br />
- Soweit es sich um Lichtbilder handelt, ist für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber geltend gemachten &#8211; drohenden &#8211; Lizenzschaden abzustellen.<br />
- Sind die Angaben des verletzten Urhebers hinsichtlich der Höhe des abzuwendenen Lizenzschadens nachvollziehbar, werden sie für die Schätzung des Schadens zugrundegelegt. Sollten die Angaben offenkundig fehlerhaft sein, kommt eine Schätzung nicht in Betracht.<br />
- Eine Prüfung dahingehend, ob der vom Kläger benannte Lizenzsatz marktgerecht ist, findet bei der Streitwertbemessung nicht statt.<br />
- Für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs ist der von dem Kläger genannte Lizenzsatz zumindest zu verdoppeln.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht Braunschweig den Streitwert von 6.000,- Euro auf 600,00 € festgesetzt.</p>
<p>Die Entscheidung des OLG Braunschweig finden Sie <a title="OLG Braunschweig, Streitwert Ebay" href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE226852011&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint">hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Darlegungs- und Beweislast in Filesharingangelegenheiten, notwendiger Sachvortrag, Landgericht Köln, Urteil vom 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/darlegungs-und-beweislast-in-filesharingangelegenheiten-notwendiger-sachvortrag-landgericht-koln-urteil-vom-30-11-2011-az-28-o-48210/</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 08:07:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Klage wegen Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Köln Urteil vom 30.11.2011 Az.: 28 O 482/10]]></category>
		<category><![CDATA[LG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[LG Köln sekundäre Darlegungslast]]></category>
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		<category><![CDATA[umfassendes Bestreiten und Darlegungslast]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Köln hat am 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10, vollumfänglich zugunsten eines Urhebers auf Abgabe einer verweigerten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Erstattung von Abmahnkosten entschieden und in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit vollständigen Sachvortrages auf Seiten des Beklagten (mutmaßlichen Filesharers) hingewiesen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landgericht Köln hat am 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10, vollumfänglich zugunsten eines Urhebers auf Abgabe einer verweigerten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Erstattung von Abmahnkosten entschieden und in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit vollständigen Sachvortrages auf Seiten des Beklagten als Verantwortlichen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung  hingewiesen.</p>
<p>Hintergrund war eine allgegenwärtige Abmahnung eines Spieleproduzenten und der Vorwurf der illegalen Verbreitung eines Werkes durch die Beklagte an zwei verschiedenen Tagen. Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Sie verwies darauf, sie sei für die erste Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich. Ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann habe den Anschluss ebenfalls genutzt. Letzteres wurde durch die Klägerin betritten.</p>
<p>Die Beklagte wandte weiterhin ein, es handele sich um eine Routineabmahnung, welche keine Anwaltsgebühren verursachen würde. Letztlich sei § 97a Abs. 2 UrhG anwendbar mit der Folge der Deckelung der Anwaltskosten auf 100,- Euro.</p>
<p>Dies reichte dem Landgericht Köln aber nicht. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht nur als Anschlussinhaberin und damit Störerin haften würde. Die Beklagte sei sogar als Täterin der Urheberrechtsverletzungen verantwortlich und damit schadenersatzpflichtig. Dies beruhe darauf, dass der seitens der Klägerin geleistete Sachvortrag bezüglich der zweiten Urheberrechtsverletzung von der Beklagten nicht weitergehend betritten wurde. Der Umstand, dass die ermittelte IP-Adresse der Beklagten als Anschlußinhaberin zugeordnet werden konnte, würde als Indiz für die Annahme reichen, sie sei Täterin. Dies habe die Beklagte nicht durch weitergehenden Sachvortrag entkräften können.</p>
<p>Der Einwand der Beklagten, die IP-Adresse sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, sei zwar prozessual beachtlich (OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2011, 6 W 42/11, ZUM-RD 2011, 309). Der Beklagten wurde aber eine Urheberrechtsverletzung an zwei unterschiedlichen Tagen vorgeworfen. Bedauerlicherweise hat die Beklagte es hinsichtlich des zweiten Verstosses unterlassen, diesen nach Hinweis des Gerichts weitergehend substantiiert zu bestreiten. Die Beklagte hat vielmehr hinsichtlich der zweiten Urheberrechtsverletzung überhaupt keinen weitergehenden Sachvortrag mehr geleistet. Dies wertete das Landgericht Köln als Eingeständnis gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Auch ein konkludentes Bestreiten könne nicht angenommen werden, da zwei verschiedene Urheberrechtsverletzungen seitens der Klägerin behauptet wurden. Das Bestreiten nur einer behaupteten Urheberrechtsverletzung reiche daher nicht aus. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Vorwurf der zweiten Urheberrechtsverletzung seitgens der Beklagten nicht bestritten. Daraus folge die tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Denn die Beklagte unterliege einer sekundären Darlegungslast, soweit behauptet wird, eine andere Person als der Anschlussinhaber sei für die Urheberrechtsverletzung verwantwortlich. Es sei zweifelhaft, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast mit der Behauptung nachgekommen sei, ihr verstorbener Ehegatte habe den Anschluss ebenfalls genutzt, <em><strong>&#8220;ohne sich zugleich konkret zu ihrem eigenen Verhalten zur ermittelten Tatzeit (Internetnutzung, Aufenthalt etc.) zu erklären.&#8221; </strong></em></p>
<p>Die Entscheidung des Landgericht Köln finden Sie <a title="LG Köln und die Darlegungslast" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_482_10_Urteil_20111130.html">hier</a>.</p>
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		</item>
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		<title>ebay, Abmahnung und Garantie, OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az.: I-4 U 116/11</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 05:35:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Als Händler sollten Sie die Benutzung des Begriffes Garantie zukünftig vermeiden, es sei denn, Sie erfüllen die Anforderungen des § 477 BGB und führen den inhalt der garantie aus. Andernfalls ist mit einer weiteren Abmahnwelle im Onlinehandel zu rechnen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm hatte als Berufungsinstanz unter dem 15.12.2011 zu entscheiden, ob ein ebay-Händler eine als <em>&#8220;<strong>Garantie und Widerrufsbelehrung</strong>&#8220;</em> bezeichnete Widerrufserklärung benutzen darf, welche lediglich folgenden Inhalt hatte:<em> &#8220;Für alle unsere Auktionen gilt: 1 Monat Widerrufsrecht gem. BGB; Bei Problemen und Reklamationen: Mo – Fr. 12 bis 18 Uhr Hotline: (&#8230;)&#8221;</em>. Es wurde nicht näher ausgeführt, worauf sich die <em>Garantie</em> bezieht. Dieser Umstand wurde durch anwaltliches Schreiben im Auftrage eines Konkurrenten wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs (<a title="UWG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/">UWG</a>) abgemahnt. Der Beklagte sollte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Anwaltskosten in Höhe von 859,80 Euro zahlen.Dagegen wandte sich der Hädler und argumentierte, ein Verstoss gegen das UWG würde nicht bestehen, da die Verwendung &#8220;<em><strong>Garantie</strong></em>&#8221; in der Widerrufsbelehrung keine Garantieerklärung im Sinne des <a title="§ 477 BGB" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html">§ 477 Abs. 1 S. 2 BGB</a> darstellen würde. Die bloße Werbung mit einer Garantie sei nicht von dieser Regelung erfaßt. Demzufolge nahm der Händler das abmahnende Konkurrenzunternehmen mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage in Anspruch, ohne diesen zuvor selbst abzumahnen. Vor dem vorinstanzlichen Landgericht Bochum vertrat der abgemahnte Händler die Ansicht, er könne den Begriff <em>Garantie</em> im geschäftlichen Verkehr verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren. Dies wurde durch das Landgericht Bochum auch bestätigt. Auf die <strong>Berufung des abmahnenden Händlers</strong> hob das Oberlandesgericht Hamm diese Entscheidung nunmehr mit folgender Begründung auf:</p>
<div>
<p>&#8220;Die Beklagte hat gegen die Kläger gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Hinweis &#8220;Garantie&#8221; zu verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen. (&#8230;) Das streitgegenständliche Angebot der Kläger stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Denn die in Rede stehenden Angaben dienen der Absatzförderung der Waren des eigenen Unternehmens. Dies gilt vor allem für den Hinweis &#8220;Garantie&#8221;. Denn gerade die Gewährung einer Garantie ist geeignet, das Vertrauen des Verbrauchers in die Qualität des Produktes zu erhöhen (BGH GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie).Das Handeln der Beklagten ist auch unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB. Bei § 477 BGB handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). In der Angabe &#8220;Garantie&#8221; liegt ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB, der in Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG v. 25.5.1999 in das deutsche Recht dem Schutz der Verbraucher dient und dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie). Gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) – und hierfür genügt schon eine unselbständige Garantie als Bestandteil eines Kaufvertrages &#8211; den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten.Diesen Anforderungen wird die von den Klägern angekündigte Garantie nicht gerecht. Denn in dem in Rede stehenden Angebot werden dem Verbraucher die danach erforderlichen Pflichtangaben unstreitig nicht mitgeteilt. Es wird noch nicht einmal deutlich, ob es sich bei der in Aussicht gestellten Garantie um eine eigene des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln soll.&#8221;</p>
<p>Als Händler sollten Sie die Benutzung des Begriffes Garantie zukünftig vermeiden, es sei denn, Sie erfüllen die Anforderungen des § 477 BGB und führen den inhalt der garantie aus. Andernfalls ist mit einer weiteren Abmahnwelle im Onlinehandel zu rechnen.</p>
<p>Die Entscheidung des OLG Hamm finden Sie <a title="OLG Hamm, Garantie" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_116_11urteil20111215.html">hier</a>.</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Hallo an alle Liebhaber von Vertu&#8221;, BGH entscheidet voraussichtlich am 21.03.2012, Az.: VIII ZR 244/10</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/hallo-an-alle-liebhaber-von-vertu-bgh-entscheidet-voraussichtlich-am-21-03-2012-az-viii-zr-24410/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 10:16:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[ebay Wucher Handy]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertu Mobiltelefon]]></category>
		<category><![CDATA[Wucher Vertu BGH]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf der Internetplattform eBay verkaufte die Beklagte im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein gebrauchtes Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“. Ein Mindestpreis wird dabei nicht festgelegt, so dass die Versteigerung mit einem Startpreis von 1 € beginnt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entscheidung des BGH ist mit Spannung zu erwarten, denn aus dieser werden sich langfristig Anhaltspunkte dafür ergeben, auf welche Weise Ware bei ebay angepriesen und unter welchen Voraussetzungen Schadenersatz gefordert werden kann, wenn tatsächlich Pagiate veräußert wurden.</p>
<p>Auf der Internetplattform eBay verkaufte die Beklagte im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein gebrauchtes Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“. Ein Mindestpreis wird dabei nicht festgelegt, so dass die Versteigerung mit einem Startpreis von 1 € beginnt. Die orthografisch nicht ganz geglückte Artikelbeschreibung lautet u.a.:</p>
<p>„Hallo an alle Liebhaber von Vertu<br />
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“</p>
<p>Der Kläger ersteigerte das Mobiltelefon für 782,- Euro, bezahlte den Kaufpreis, verweigerte aber die Annahme des Telefones, da es sich um ein Plagiat und nicht um ein echtes Vertu-Handy handelte. Er verklagte den Beklagten u.a. auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf Zahlung des Diffenzbetrages in Höhe von 23.218 Euro zum tatsächlichen Wert eines Vertu-Handys über 24.000,- Euro, scheiterte damit aber bei den vorinstanzlichen Gerichten.</p>
<p>Nach deren Auffassung sei der geschlossene Kaufvertrag gemäß <a title="§ 138 BGB" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html">§ 138 Abs. 1 BGB</a> nichtig, da ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegen würde. Der Wert des Handys würde das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches übersteigen. Dies stelle ein besonders grobes Missverhältnis dar und lasse &#8220;den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers als Begünstigten zu&#8221;.</p>
<p>Zudem mangele es bei Vertragsschluss an einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. <a title="§ 434 BGB" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html">§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> dahingehend, dass Kaufgegenstand ein Originalhandy der Marke Vertu sei. Die Angaben der Beklagten in dem Angebot würden nicht die Annahme rechtfertigen, die Beklagte habe die Beschaffenheit des Handys als Original des Herstellers Vertu beschrieben, was der Kläger auch so verstanden habe. Auch spreche der ursprüngliche Startpreis von 1,- Euro gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung. &#8220;Ein derart niedriger Startpreis stehe der konkludenten Vereinbarung einer Beschaffenheit als Original jedenfalls dann entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erheblich übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrücklich als Original bezeichne.&#8221;</p>
<p>Letztlich läge aber auch kein Sachmangel (<a title="§ 442 BGB" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/442.html">§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>) vor, da es sich dem Kläger angesichts des Startpreises hätte aufdrängen müssen, &#8220;dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original&#8221; handeln würde.</p>
<p>Die Berichterstattung des Bundesgerichtshofes finden Sie <a title="Vertu" href="http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Terminhinweise/terminhinweise_node.html">hier</a>. Weitere Informationen über Vertu <a title="Vertu" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Vertu">hier</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht bestätigt Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige; Beschluss vom 21.12.2011 zu dem Az.: 1 BvR 2007/10</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/bundesverfassungsgericht-bestatigt-sonnenstudio-verbot-fur-minderjahrige-beschluss-vom-21-12-2011-zu-dem-az-1-bvr-200710/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 17:16:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[21.12.2011]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 1 BvR 2007/10]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährige]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährigenschutz Solarien]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährigenschutz Sonnenbank]]></category>
		<category><![CDATA[Sonnenstudio-Verbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 4. August 2009 trat § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) in Kraft, wonach Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios nicht gestattet werden darf. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 4. August 2009 trat § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) in Kraft, wonach Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios nicht gestattet werden darf.</p>
<p>Gegen diese Regelung legte u.a. eine 1994 geborene Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Sie rügte einen Verstoß gegen ihre allgemeine Handlungsfreiheit durch diese Norm. Deren Eltern rügten die Verletzung ihres  Elterngrundrechts, weil der nach ihrer Ansicht unverhältnismäßige Eingriff sie daran hindere, ihrer Tochter die Solariennutzung zu erlauben. Ein Betreiber eines Sonnenstudios machte im Wesentlichen eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten verletzt seien.</p>
<p>Der Grundrechtseingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs. 1 GG) durch § 4 NiSG sei gerechtfertigt. Mit dieser verhältnismäßigen Regelung würde ein vom Gesetzgeber schützenswerter Zweck, dem Schutz vor Veränderungen von Hautzellen im jugendlichen Alter und damit letztlich vor Hautkrebs verfolgt. Die getroffene Maßnahme sei auch erforderlich, da anders nicht zu erreichen und keine milderen Maßnahmen möglich. Insbesondere bestehe ja die Möglichkeit der Nutzung „privater Solarien“ oder das Sonnenbaden. Dem Recht des Einzelnen zu selbstschädigendem Verhalten gehe die Schutzpflicht des Staates bei Minderjährigen vor. Deswegen läge auch ein Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) nicht vor. Auch die Solarienbetreiber würden deswegen nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt werden.</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie <a title="Minderjährigenschutz und Solarien" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111221_1bvr200710.html">hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nicht weiterverfolgte Retourkutschenabmahnung ist rechtsmissbräuchlich, LG Bochum I-13 O 57/11 – Urteil v. 12. Oktober 2011</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/nicht-weiterverfolgte-retourkutschenabmahnung-ist-rechtsmissbrauchlich-lg-bochum-i-13-o-5711-urteil-v-12-oktober-2011/</link>
		<comments>http://www.ra-herrle.de/nicht-weiterverfolgte-retourkutschenabmahnung-ist-rechtsmissbrauchlich-lg-bochum-i-13-o-5711-urteil-v-12-oktober-2011/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 13:43:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[13 O 57/11]]></category>
		<category><![CDATA[Gegenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Bochum]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsmissbräuchlich]]></category>
		<category><![CDATA[Retourkutschenabmahnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-herrle.de/?p=2869</guid>
		<description><![CDATA[Grundsätzlich kann eine Gegenabmahnung auf eine Abmahnung folgen, wenn auch der Abmahnende sich wettbewerbswidrig verhalten hat. In dem Fall, den das Landgericht Bochum zu entscheiden hatte, mahnte die Klägerin den Beklagten ab und ließ sich eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Auf die Gegenabmahnung des Beklagten gab die Klägerin keine Unterlassungserklärung ab. Der Beklagte verfolgte seine Gegenabmahnung jedoch nicht weiter. Ihm ging es lediglich darum, einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin entstehen zu lassen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich kann eine Gegenabmahnung auf eine Abmahnung folgen, wenn auch der Abmahnende sich wettbewerbswidrig verhalten hat. In dem Fall, den das Landgericht Bochum zu entscheiden hatte, mahnte die Klägerin den Beklagten ab und ließ sich eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Auf die Gegenabmahnung des Beklagten gab die Klägerin keine Unterlassungserklärung ab. Der Beklagte verfolgte seine Gegenabmahnung jedoch nicht weiter. Ihm ging es lediglich darum, einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin entstehen zu lassen.</p>
<p>Die Klägerin klagte auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten; der Beklagte erklärte mit dem vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch aus der Gegenabmahnung die Aufrechnung. Das Landgericht sah die mit der Aufforderung zur Unterlassung verbundene Gegenabmahnung als rechtsmissbräuchlich an, da der Unterlassungsanspruch nicht (gerichtlich) weiterverfolgt wurde, sondern lediglich die Aufrechnung mit dem Gebührenerstattungsanspruch der Klägerin – entstanden durch die erste Abmahnung – angestrebt wurde.</p>
<p>„<em>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 377,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2011 zu zahlen.</em></p>
<p><em>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</em></p>
<p><em>Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</em></p>
<p>(&#8230;)</p>
<p><strong>Tatbestand</strong><br />
Beide Parteien bieten auf dem Onlinemarktplatz eBay gewerblich Handy-Zubehör an.<br />
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2011 (Anlage 3, BI. 8 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, mahnte die Klägerin den Beklagten mit der Begründung ab, dass im eBay-Angebot des Beklagten mit der Artikelnummer XXX Angaben fehlten, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von dem Beklagten gespeichert werde und ob dieser dem Kunden zugänglich sei. Ferner beanstandete die Klägerin, dass der Beklagte in Ziff. 10 seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Rücksendung dem Kunden auferlege, ohne die Vereinbarung auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu beschränken.<br />
Am 16.03.2011 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage 4, BI. 11 d. A.), auf die Bezug genommen wird, ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, die beanstandete Klausel hinsichtlich der Rücksendekosten zu verwenden.<br />
Die Klägerin trägt vor: Die von dem Beklagten benutzte Klausel hinsichtlich der Kosten der Rücksendung sei unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. Der Beklagte sei zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet. Der in der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 15.000,00 EUR sei angemessen.<br />
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 755,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2011 zu zahlen.<br />
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<br />
Der Beklagte trägt vor: Die Entscheidung des OLG Bandenburg vom 22.02.2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2080/10">6 U 80/10</a>, auf die sich die Klägerin berufe, beziehe sich auf einen Sachverhalt, der sich im Zeitpunkt, als noch die BGB-InfoVO in Kraft war, ereignet habe. Seit dem 01.06.2010 sei die Muster-Widerrufsbelehrung, welche die Formulierung „Rücksendekosten” und nicht „regelmäßige Rücksendekosten” vorsehe, in Gesetzeskraft erwachsen. Nach der heute gültigen Rechtslage sei die beanstandete Formulierung nicht unlauter bzw. wettbewerbswidrig. Jedenfalls handele es sich um einen wettbewerbsrechtlich unbeachtlichen Bagatellverstoß. Die Klägerin verhalte sich selbst wettbewerbswidrig, weil sie bei der eBay-Auktion mit der Artikelnummer … nicht auf die Unentgeltlichkeit der Rückgabemöglichkeit der Batterien hinweise, was Gegenstand des Abmahnschreibens der Beklagten vom 17.06.2011 (Anlage B 2), auf das Bezug genommen wird, gewesen sei. Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Abmahnung vom 17.06.2011 in Höhe von 651,80 EUR. Schließlich weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin die Erstattung der Anwaltskosten aus dem vollen Streitwert verlange, obwohl sie mit Schreiben vom 09.03.2011 ihre Abmahnung in Bezug zu Ziffer 2.1 für gegenstandslos erklärt habe.<br />
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.<br />
<strong>Entscheidungsgründe</strong><br />
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/12.html">§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG</a> kann die Klägerin von dem Beklagten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung vom 07.03.2011 berechtigt war. Dies ist hinsichtlich der Klausel in Ziffer 10 der AGB des Beklagten, mit der dieser dem Kunden die Kosten der Rücksendung auferlegt, der Fall. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html">§ 357 Abs. 2 S. 3 BGB</a> bestimmt ausdrücklich, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten (vgl. OLG Brandenburg vom 22.02.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2080/10">6 U 80/10</a>; Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 357 Rdnr. 6)). Das Gericht vermag der Argumentation des Beklagten, in der Musterwiderrufsbelehrung sei auch nur von den Kosten der Rücksendung die Rede, schon deshalb nicht zu folgen, weil in der nunmehr geänderten Musterwiderrufsbelehrung, die ab 04.08.2011 in Kraft ist, die Formulierung „regelmäßigen Kosten der Rücksendung” verwendet wird. Die Verwendung der weitergehenden Klausel durch den Beklagten, die der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html">§ 357 Abs. 2 S. 3 BGB</a> nicht gerecht wird, ist wettbewerbswidrig.</p>
<p>Die Klägerin kann allerdings nur die Hälfte der entstandenen Abmahnkosten von dem Beklagten ersetzt verlangen. Der Gegenstandswert von 15.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenso hinsichtlich der 1,3 Gebühr. Allerdings betraf die Abmahnung zwei Punkte, die streitwertmäßig gleich zu bewerten sind. Der erste Punkt &#8211; Angaben hinsichtlich der Speicherung des Vertragstextes &#8211; ist von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2011 ausdrücklich für gegenstandslos erklärt worden. Die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung sind gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/12.html">§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG</a> nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war, wobei die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen ist (vgl. BGH vom 10.12.2009 &#8211; I-ZR 149/07). Da zwei gleichwertige Unterlassungsansprüche geltend gemacht wurden, kann die Klägerin nur die Hälfte, nämlich 377,90 EUR erstattet verlangen.</p>
<p>Die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung greift nicht durch. Dem Beklagten steht insoweit kein Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/12.html">§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG</a> auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Das Gericht geht auf Grund der Gesamtumstände davon aus, dass die Abmahnung vom 17.06.2011 von dem Beklagten nur deshalb ausgesprochen worden ist, um eine aufrechenbare Gegenposition zu schaffen. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass der Beklagte mit Abmahnschreiben vom 17.06.2011 die geltend gemachten Unterlassungsansprüche trotz der Ankündigung, dass die Rechte des Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bzw. Klage durchgesetzt werden würden, sofern nicht die Klägerin bis zum 24.06.2011 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe, bis heute nicht anhängig gemacht hat. Die Gegenabmahnung des Beklagten ist daher nach Auffassung des Gerichts rechtsmissbräuchlich im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html">§ 8 Abs. 4 UWG</a>. (&#8230;)”</p>
<p>Die Entscheidung finden Sie auch hier.</p>
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		<title>Verwechslungsgefahr: Energy-Drink darf nicht &#8220;Viaguara&#8221; heißen; EuGH T-332/10 – Urteil v. 25. Januar 2012</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 13:49:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH T-332/10]]></category>
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		<category><![CDATA[Verwechselungsgefahr]]></category>
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		<description><![CDATA[Verbraucher könnten daher in die Irre geführt werden, selbst wenn nicht die gleichen Verkehrskreise betroffen seien, so das Gericht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong>Das polnische Unternehmen „Viagura SA“ wollte den Namen „Viagura“ als Gemeinschaftsmarke für Energy-Drinks und alkoholische Getränke etablieren und meldete sie zu diesem Zweck beim <a href="http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/index.de.do">Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt</a> (<a href="http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/index.de.do">http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/index.de.do</a>) an. Hiergegen legte die Inhaberin der Marke „Viagra“, Pfizer Inc., Widerspruch ein. Da das Harmonisierungsamt daraufhin die Eintragung verweigerte, klagte „Viagura SA“ vor dem Europäischen Gerichtshof.</p>
<p>Der EuGH hat die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage des <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:078:0001:0042:DE:PDF">Art. 8 Abs. 5</a> (<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:078:0001:0042:DE:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:078:0001:0042:DE:PDF</a>) der GemeinschaftsmarkenVO 207/2009/EG sei die Marke „Viagra“ in der Gesamtbevölkerung recht bekannt und die beiden Wörter „Viagra“ und „Viagura“ ähnelten sich sehr, sowohl schriftbildlich als auch klanglich. Verbraucher könnten daher in die Irre geführt werden, selbst wenn nicht die gleichen Verkehrskreise betroffen seien, so das Gericht. Das Getränk könne mit „Viagra“ „gedanklich in Verbindung gebracht“ werden. Erwarteten die Konsumenten aber von dem Energy-Drink eine ähnliche Wirkung wie beim älteren bekannten Medikament „Viagra“, so nutze die Klägerin den Ruf der Marke „Viagra“ unlauter aus, um die eigene Marke zu bewerben. Schließlich vermittele „Viagra“ in der Öffentlichkeit „ein Bild von Lebenskraft und Potenz“. Diese positiven Assoziationen passten jedoch nicht auf das Getränk. Auch wenn die Klägerin mit „Psyche und Körper stärkende und stimulierende Wirkungen“ geworben hat, könne und dürfe eine potenzsteigernde Wirkung mit dem Getränk nicht in Verbindung gebracht werden.</p>
<p>Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie <a title="Viagra Entscheidung" href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-01/cp120003de.pdf">hier</a>.</p>
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