
Mietrecht
Geschäfts- und Wohnraummiete
23. Nov
In der letzten Ausgabe der "JungeKunst" wurde über Galerien in Berlin-Mitte berichtet. Die Anzahl der dortigen Galerien ist beachtlich, die finanzielle Situation für einige schwierig. So mag es nicht verwundern, daß Galeristen versuchen Kosten zu sparen, indem sie in Räumen der Galerie wohnen. Solange eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, ist das grundsätzlich unbedenklich. Problematisch wird es lediglich dann, wenn dies ohne Kenntnis des Vermieters geschieht. Gleiches kann übrigens auch für Künstlerinnen und Künstler gelten, welche eine Wohnung zu einem Atelier umfunktionieren, wobei es u.a. auf den Umfang der Tätigkeit und die Beeinträchtigung anderer Mieter ankommt. Weiter . . .
Die Renovierungspflichten des Mieters
23. Nov
Nach Beendigung des Mietvertrages, z.B. durch Kündigung des Mieters, stellt sich oft die Frage, ob die Mietwohnung dem Vermieter renoviert übergeben werden muss. Selbst wenn eine solche Pflicht bestehen sollte, ist der Umfang dieser Tätigkeiten unklar. Bei wem solche Reparaturen möglicherweise anstehen, der sollte zunächst die Vereinbarungen des Mietvertrages lesen; darin können sich Antworten über den Umfang von Renovierungsarbeiten finden.
- Enthält der Mietvertrag keine Regelungen über eine Renovierungspflicht beim Auszug, dann können solche Pflichten dem Mieter nicht nachträglich einseitig mündlich auferlegt werden. In diesen Fällen muss der Mieter die Wohnung allenfalls besenrein hinterlassen. Mehr nicht. Eine Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist regelmäßig zulässig.
- Enthält der Mietvertrag Regelungen über eine Renovierungspflicht, so ist der Umfang zumeist unklar. Grundsätzlich ist nämlich der Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Jedoch kann er diese Verpflichtung auf den Mieter übertragen, sofern dies zulässig ist.
- So kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der ausziehende Mieter sich an den Kosten für die statt seiner vorzunehmenden Schönheitsreparaturen zu beteiligen hat.
- Der Mieter kann nicht angehalten werden, die Ausführung der Schönheitsreparaturen nur durch einen Fachmann ausführen zu lassen. Findet sich eine solche Regelung im Mietvertrag, so ist die Vereinbarung bzgl. der Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach der Rechtsprechung des BGH gänzlich unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen würde. In diesem Fall leben die Regelungen des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) wieder auf, wonach der Vermieter die Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat.
- Unklar ist zumeist der Umfang der Schönheitsreparaturen. Diese Umfassen zumeist nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren und Fenster sowie der Außentüren von innen (vgl. § 28 Abs. 4 S. 3 II. BV). Diese Schönheitsreparaturen sind in bestimmten Abständen vorzunehmen. Allerdings dürfen keine starren Fristen auferlegt werden (z.B. „alle 3 Jahre Bad streichen“), sondern der tatsächliche Renovierungsbedarf muss berücksichtigt werden. Bei einer entsprechenden Klausel muss also klar hervorgehen, dass der Mieter die Renovierung nur dann schuldet, wenn sie tatsächlich notwendig ist.
- Ist vereinbart worden, dass der Mieter bereits zum Einzug die Wohnung zu renovieren hat, so sind beim Auszug keine Renovierungen mehr fällig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mieter die Pflicht zur laufenden Schönheitsreparatur übernommen hat. Ist die Wohnung bereits renoviert übernommen worden, muss sie in keinem Fall in besserem Zustand zurückgegeben werden, auch wenn dies im Mietvertrag steht.
- Gemeinschaftsräume (Hausflur …) sind in jedem Fall Sache des Vermieters. Es lohnt sich also, vor dem Beginn der Renovierungsarbeiten genau zu prüfen, was eigentlich renoviert werden muss. Hat der Vermieter dem Mieter insoweit übermäßig verpflichtet, kann er unter Umständen selbst zur vollständigen Übernahme der Reparaturmaßnahmen verpflichtet werden.
Die Mietminderung durch den Mieter
23. Nov
Befindet sich die vermietete Wohnung nicht in dem vertraglich zugesicherten Zustand oder treten mit der Zeit Fehler oder Mängel auf, muß der Vermieter diese beseitigen. Unter bestimmten Umständen kann sogar der vereinbarte Mietzins für den Zeitraum in dem der Mangel vorliegt gemindert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bekannt war oder durch den Mieter selbst verursacht wurde. Häufig auftretende Mängel sind: Feuchtigkeit in der Wohnung, verstopfte Abwasserleitungen, Lärmbelästigungen, Gerüche, mangelhafte bzw. keine Beheizung der Wohnung oder Baulärm. Ob der Vermieter diese Mängel zu vertreten hat, ob er sie also z.B. verursacht hat, spielt keine Rolle. Liegt eine solcher Mangel vor, muß der Vermieter Abhilfe schaffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Miete gemindert werden. Ganz wichtig ist, daß dem Vermieter der vorhandene Mangel mitgeteilt wird. Dabei reicht ein bloßer Hinweis nicht. Der Vermieter sollte schriftlich zur Beseitigung des Mangels innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aufgefordert werden. Schon allein aus Beweiszwecken sollte ein solches Schreiben als Ablichtung aufbewahrt werden. Weiter . . .
Die Kündigung der Mietwohnung
23. Nov
Das Mietverhältnis endet grundsätzlich entweder mit Zeitablauf oder durch Kündigung eines Mietverhältnisses, das auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Bei der Kündigung wird wiederum zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen unterschieden. Eine ordentliche Kündigung bedeutet nichts anderes, als daß bis zur Räumung der Wohnung bestimmte Fristen eingehalten werden müssen, welche von der Dauer der Mietzeit abhängen. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit Einzug in die Wohnung verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate. Wer also seit 10 Jahren in einer Mietwohnung wohnt, kann sich auf eine einjährige Kündigungsfrist berufen. Gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist, muß die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats für den Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden. Ist dabei der dritte Werktag ein Samstag, endet die Frist am nächsten Werktag, d.h. am Monat. Kündigt der Vermieter, muß die Kündigung schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen. Kündigt der Mieter, ist keine Begründung notwendig. Weiter . . .
Das Eintrittsrecht in den Mietvertrag bei Tod des Mieters
23. Nov
Das Amtsgericht Frankfurt hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Mietwohnung einer verstorbenen Frau wurde von deren Sohn mitbewohnt. Nach dem Tod seiner Mutter führte dieser mit dem Vermieter ein Gespräch über die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Der Sohn erhielt anschließend vom Vermieter ein Schreiben, wonach sich dieser bereit erklärte, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der Mieter wurde aufgefordert, einen Fragebogen (Wohnungsbewerbung) auszufüllen; ferner sollte der Zustand der Mietwohnung durch eine gemeinsame Begehung festgestellt werden. Daraufhin schlossen die Parteien einen neuen Mietvertrag, in dem sich der Sohn zu einer Mietzahlung verpflichtete, die ca. 270 DM über der von der verstorbenen Mutter gezahlten Miete lag. Nachdem der Mieter mehrere Monate lang diesen Mietpreis zahlte, erfuhr er, daß er zum Neuabschluß des Mietvertrages überhaupt nicht verpflichtet gewesen wäre. Er verlangte im Wege einer Klage vom Vermieter die Differenz zwischen neuer und alter Miete zurück (verkürzter Sachverhalt). Weiter . . .
Räumungspflichten des Mieters
23. Nov
Daß Schnee – auch wenn er in diesem Winter bislang ausgeblieben ist – nicht nur schön anzusehen ist, sondern auch Gefahren birgt, dürfte jedem bekannt sein. Was passiert z.B., wenn gerade vor “Ihrem” Haus ein Fußgänger auf dem nichtgeräumten Fußweg ausrutscht und sich verletzt. Wer trägt die entstandenen Behandlungskosten bzw. das Schmerzensgeld? In solchen Fällen trifft denjenigen die Zahlungspflicht, der dafür zu Sorgen hat, daß der Fußgängerweg vor dem Haus von Schnee und Eis geräumt ist. Grundsätzlich ist dafür der Eigentümer und damit in der Regel der Vermieter des Hauses verantwortlich. Er muß also die entsprechenden Räumungsmaßnahmen ergreifen und bei einem Unfall die Behandlungskosten bzw. das Schmerzensgeld zahlen. Weiter . . .
Ihr Anwalt und Strafverteidiger in Kiel und im Einzugsbereich folgender Städte in Schleswig-Holstein: Flensburg, Schleswig, Kropp, Eckernförde, Husum und Rendsburg!