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	<title> &#187; Mietrecht</title>
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		<title>Geschäfts- und Wohnraummiete</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:26:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Junge Kunst]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsraummiete]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraummiete]]></category>

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		<description><![CDATA[In der letzten Ausgabe der &#34;JungeKunst&#34; wurde &#252;ber Galerien in Berlin-Mitte berichtet. Die Anzahl der dortigen Galerien ist beachtlich, die finanzielle Situation f&#252;r einige schwierig. So mag es nicht verwundern, da&#223; Galeristen versuchen Kosten zu sparen, indem sie in R&#228;umen der Galerie wohnen. Solange eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, ist das grunds&#228;tzlich unbedenklich. Problematisch&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>In der letzten Ausgabe der &quot;JungeKunst&quot; wurde &uuml;ber Galerien in Berlin-Mitte berichtet. Die Anzahl der dortigen Galerien ist beachtlich, die finanzielle Situation f&uuml;r einige schwierig. So mag es nicht verwundern, da&szlig; Galeristen versuchen Kosten zu sparen, indem sie in R&auml;umen der Galerie wohnen. Solange eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, ist das grunds&auml;tzlich unbedenklich. Problematisch wird es lediglich dann, wenn dies ohne Kenntnis des Vermieters geschieht. Gleiches kann &uuml;brigens auch f&uuml;r K&uuml;nstlerinnen und K&uuml;nstler gelten, welche eine Wohnung zu einem Atelier umfunktionieren, wobei es u.a. auf den Umfang der T&auml;tigkeit und die Beeintr&auml;chtigung anderer Mieter ankommt.<span id="more-336"></span></p>
<p>Vertragsformen</p>
<p>Ob und inwieweit die jeweiligen R&auml;umlichkeiten genutzt werden k&ouml;nnen, ist dem Mietvertrag zu entnehmen. Dieser ist zumeist als Gesch&auml;fts- oder Wohnraummietvertrag gestaltet. Denkbar ist aber auch ein Mietvertrag f&uuml;r ein sogenanntes Mischmietverh&auml;ltnis, das eine Zwischenform aus beiden Vertragsformen darstellt und damit das Wohnen z.B. in R&auml;umen einer Galerie erm&ouml;glichen kann.</p>
<p>Der Gesch&auml;ftsraummietvertrag zeichnet sich dadurch aus, da&szlig; der Zweck des Vertrages sich auf die Aus&uuml;bung einer gesch&auml;ftlichen, d.h. gewerblichen bzw. freiberuflichen T&auml;tigkeit beschr&auml;nkt. Der Betrieb z.B. einer Galerie entspricht dabei ebenso einer solchen T&auml;tigkeit wie die Anmietung von R&auml;umen ausschlie&szlig;lich als Atelier. Die Nutzung des Gesch&auml;ftsraumes zu Wohnzwecken ist bei einem reinen Gesch&auml;ftsraummietvertrag ausgeschlossen.</p>
<p>Wie der Name bereits vermuten l&auml;&szlig;t, dient die Wohnraummiete demgegen&uuml;ber zur Schaffung eines Lebensmittelpunktes in Form einer dauernden privaten Nutzung, d.h. insbesondere dem Schlafen, Essen und Kochen.</p>
<p>Die sogenannten Mischmietverh&auml;ltnisse stellen Mietverh&auml;ltnisse dar, welche auf einem einheitlichen Mietvertrag beruhen, sich aber auf ein Mietobjekt beziehen, f&uuml;r das unterschiedliche mietrechtliche Regelungen gelten k&ouml;nnen. Es kommt darauf an, ob der Vertragszweck in erster Linie im eigenen Wohnen der Mieterin bzw. des Mieters oder in der gewerblichen Nutzung liegt. Ist die gewerblich genutzte Fl&auml;che und die daf&uuml;r gezahlte Miete gegen&uuml;ber den restlichen Wohnr&auml;umen um ein Vielfaches h&ouml;her und wurde im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, ist die Anwendung des Wohnraummietrechts ausgeschlossen. Werden beide Bereiche gleichwertig behandelt, gelten die Mieterschutzvorschriften.</p>
<p>Rechtlich unterscheidet sich die Wohn- und Gesch&auml;ftsraummiete u.a. in folgendem:</p>
<p>- F&uuml;r Gesch&auml;ftsr&auml;ume gilt eine halbj&auml;hrige K&uuml;ndigungsfrist. Wohnr&auml;ume unterliegen einer dreimonatigen Frist, die sich aber mit der Zeit erh&ouml;ht.</p>
<p>- Gesch&auml;ftsr&auml;umen kann m&uuml;ndlich gek&uuml;ndigt werden. Allein bei Wohnr&auml;umen mu&szlig; die K&uuml;ndigung schriftlich erfolgen.</p>
<p>- Das Gesch&auml;ftsraummietverh&auml;ltnis kann anders als bei der Wohnraummiete ohne Angabe von Gr&uuml;nden beendet werden. Der soziale K&uuml;ndigungsschutz greift nicht.</p>
<p>- F&uuml;r Gesch&auml;ftsr&auml;ume gibt es grunds&auml;tzlich keine Mietpreisbindung</p>
<p>Zweckentfremdung</p>
<p>Wird Wohnraum zur Einrichtung eines Gewerbebetriebes angemietet, so gilt Gesch&auml;ftsraummietrecht. Auf die Bezeichnung des Mietvertrages kommt es nicht an. Ob aber &uuml;berhaupt Wohn- in Gewerberaum umgewandelt werden darf, mu&szlig; zuvor festgestellt werden. Eine solche Zweckentfremdung ist grunds&auml;tzlich erlaubnisbed&uuml;rftig. Ein Antrag ist bei der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde zu stellen.</p>
<p>In Berlin liegt bereits eine Zweckentfremdung vor, wenn nur einzelne R&auml;ume oder Wohnungsteile anders als zu Wohnzwecken verwendet werden. Es kommt hier aber u.a. auf den Umfang an: eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn ca. 50 % des Mietobjekts als Wohnfl&auml;che vorhanden bleibt und dieser Bereich weiterhin den ausschlie&szlig;lichen Wohnsitz der Wohnungsinhaberin bzw. des Wohnungsinhabers darstellt.</p>
<p>Wird der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde (in Hamburg und Berlin die Einwohner&auml;mter der Bezirks&auml;mter) eine offensichtliche Zweckentfremdung bekannt, werden zun&auml;chst u.a. die tats&auml;chlich nutzenden Personen festgestellt. Stellt sich heraus da&szlig; keine beh&ouml;rdliche Genehmigung vorliegt wird gepr&uuml;ft, ob eine nachtr&auml;gliche Genehmigung erteilt werden kann. Dabei ist zu beachten, da&szlig; eine solche Genehmigung immer nur eine Ausnahme darstellt. Ist das nicht m&ouml;glich, werden Verf&uuml;gungen erlassen, welche die zweckfremde Nutzung beseitigen und den Wohnraum seinem eigentlichen Zweck zuf&uuml;hren. Die Anordnung eines Bu&szlig;geldes ist dabei begleitend m&ouml;glich. Wird eine Genehmigung erteilt, k&ouml;nnen f&uuml;r den Verlust von Wohnraum Ausgleichszahlungen erhoben werden, welche sich nach der Quadratmeteranzahl richten.</p>
<p>Gesch&auml;ftsr&auml;ume k&ouml;nnen demgegen&uuml;ber genehmigungsfrei in Wohnungen umgewandelt werden, da sich der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen auf den Erhalt von Wohnraum bezieht.</p>
<p>Vertragsgestaltung</p>
<p>Grunds&auml;tzlich ist zu beachten, da&szlig; Mietvertr&auml;ge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr schriftlich erfolgen m&uuml;ssen. Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, mu&szlig; dieser von allen Mietparteien unterzeichnet werden. Sinnvoll ist es, die vertraglichen Regelungen dabei beidseitig zu kopieren. Mindestens m&uuml;ssen Vereinbarungen &uuml;ber das Mietobjekt nebst s&auml;mtlicher mitvermieteter R&auml;ume, der Mietparteien, des Mietzinses und -dauer getroffen werden. Ob, wer und in welcher H&ouml;he die Nebenkosten, Sch&ouml;nheitsreparaturen, Instandhaltungskosten und Kaution (&#8230;) zu tragen hat/sind, kann unter Umst&auml;nden frei vereinbart werden.</p>
<p>Der Gestaltung des Gesch&auml;ftsraummietvertrages kommt besondere Bedeutung zu. Daher sollte auch vor Abschlu&szlig; eines solchen Vertrages juristischer Rat eingeholt werden. Die im Einzelhandel erh&auml;ltlichen Vertragsformulare erf&uuml;llen oftmals die gestellten Anforderungen nicht und beziehen die Besonderheiten des Einzelfalles nicht ein.</p>
<p>Wurde ein schlichter Wohnraummietvertrag abgeschlossen, so d&uuml;rfen die R&auml;ume im Prinzip nicht gewerblich genutzt werden. Es kommt aber darauf an, ob z.B. die Vermieterin bzw. der Vermieter einer gewerblichen Nutzung zugestimmt hat, welche Bedingungen im Mietvertrag vereinbart wurden und ob seitens der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden Einw&auml;nde bestehen. Eine Erlaubnis des Vermieters ist nicht notwendig, wenn z.B. abends oder am Wochenende B&uuml;roarbeiten erledigt werden oder eine T&auml;tigkeit als Malerin bzw. Maler ausge&uuml;bt wird. Auch die Erteilung von Unterricht ist unbedenklich. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mietvertrag ein Verbot zur gewerblichen Nutzung vorbehaltlich einer Erlaubnis enth&auml;lt. In diesem Fall hat die Mieterin bzw. der Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis, wenn weder eine Bel&auml;stigung Dritter zu bef&uuml;rchten ist, die Beschaffenheit der Wohnung nicht ver&auml;ndert bzw. die Mietsache nicht besch&auml;digt wird.</p>
<p>Ist jedoch in diesem Zusammenhang mit dem Erscheinen vieler Besucher zu rechnen bzw. werden die Nachbarn erheblich in Mitleidenschaft gezogen, kann die Vermieterin bzw. der Vermieter die T&auml;tigkeit untersagen bzw. unter Umst&auml;nden einen Zuschlag zur Miete verlangen. Abmahnung und K&uuml;ndigung.</p>
<p>Erlangt die Vermieterin bzw. der Vermieter dar&uuml;ber Kenntnis, da&szlig; die Mieterin bzw. der Mieter das Mietobjekt nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise nutzt, kann zun&auml;chst ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Denkbar ist aber auch eine fristlose K&uuml;ndigung, wenn der vertragswidrige Gebrauch auch nach einer Abmahnung fortgesetzt wird. Der Abmahnung kommt dabei erhebliche Bedeutung zu. Darin mu&szlig; zun&auml;chst der eigentliche Zweck des Mietverh&auml;ltnisses klargestellt und der &#8211; zumindest so wie es der Vermieterin bzw. dem Vermieter erscheint &#8211; tats&auml;chlichen Nutzung gegen&uuml;bergestellt werden. Weiterhin ist erforderlich, da&szlig; die Mieterin bzw. der Mieter innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert wird, diese T&auml;tigkeit zu unterlassen. Unter bestimmten Umst&auml;nden kann die Vermieterin bzw. der Vermieter auch ganz auf eine Abmahnung verzichten.</p>
<p>Wie bereits erw&auml;hnt, ist eine schriftliche K&uuml;ndigung nur f&uuml;r den Fall notwendig, da&szlig; ein Mietverh&auml;ltnis &uuml;ber Wohnraum besteht. Wenn nun zwar der Mietvertrag zu Wohnzwecken geschlossen wurde, die Wohnung aber &uuml;berwiegend gewerblich genutzt wird, entf&auml;llt das Formerfordernis dennoch. Die anzuwendenden mietrechlichen Regelungen bestimmen sich n&auml;mlich letztlich nach der tats&auml;chlichen Nutzung des Mietobjekts, was durch eine nachtr&auml;gliche Beurteilung erfolgt. Gerade dies kann besondere Probleme hervorrufen, wenn z.B. im Streit eine K&uuml;ndigung erteilt wird. Mangels Formerfordernis w&auml;re diese (wenn die Voraussetzungen vorliegen) wirksam.</p>
<p>Ergebnis</p>
<p>Wer Wohn- als Gewerberaum und umgekehrt nutzt, ohne da&szlig; dar&uuml;ber Regelungen getroffen wurden, setzt sich vermeidbaren Schwierigkeiten aus. Bereits im Vorwege lassen sich Vereinbarungen &uuml;ber eine Nutzungs&auml;nderung &#8211; vorbehaltlich etwaiger beh&ouml;rdlicher Genehmigungen &#8211; treffen. Unter Umst&auml;nden ist aber dann mit einem erh&ouml;hten Mietzins zu rechnen. Je nach Wohnort sind die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden mittlerweile eher zur Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum bereit. Dies orientiert sich aber immer an dem Bedarf von Wohnungen, ist also Ver&auml;nderungen unterworfen. Eine teilweise gewerbliche Nutzung von Wohnr&auml;umen ist erlaubt, sofern das Gepr&auml;ge des Mietverh&auml;ltnisses als Wohnraummietverh&auml;ltnis und sein Zweck bestehen bleibt. Neben der f&uuml;r diese T&auml;tigkeit tats&auml;chlich in Anspruch genommene Wohnraumfl&auml;che beurteilt sich die Rechtm&auml;&szlig;igkeit auch danach, ob Mitmieter in irgendeiner Weise beeintr&auml;chtigt werden. Unter Umst&auml;nden kann die Mieterin bzw. der Mieter auch einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zu dieser T&auml;tigkeit geltend machen.</p>
<p>Die von Vermieterinnen und Vermietern verwandten standardisierten Mietvertr&auml;ge werden den Erfordernissen der Mieterin bzw. des Mieters oftmals nicht gerecht. Wie immer in solchen F&auml;llen sollte der Mietvertrag nicht blind unterschrieben werden. Eine fachkundige &Uuml;berpr&uuml;fung kann sinnvoll sein und vor unliebsamen &Uuml;berraschungen bewahren.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle, Kiel</p>
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		<title>Die Renovierungspflichten des Mieters</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:20:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Renovierungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Nach Beendigung des Mietvertrages, z.B. durch Kündigung des Mieters, stellt sich oft die Frage, ob die Mietwohnung dem Vermieter renoviert übergeben werden muss. Selbst wenn eine solche Pflicht bestehen sollte, ist der Umfang dieser Tätigkeiten unklar. Bei wem solche Reparaturen möglicherweise anstehen, der sollte zunächst die Vereinbarungen des Mietvertrages lesen; darin können sich Antworten&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Beendigung des Mietvertrages, z.B. durch Kündigung des Mieters, stellt sich oft die Frage, ob die Mietwohnung dem Vermieter renoviert übergeben werden muss. Selbst wenn eine solche Pflicht bestehen sollte, ist der Umfang dieser Tätigkeiten unklar. Bei wem solche Reparaturen möglicherweise anstehen, der sollte zunächst die Vereinbarungen des Mietvertrages lesen; darin können sich Antworten über den Umfang von Renovierungsarbeiten finden.</p>
<p>- Enthält der Mietvertrag keine Regelungen über eine Renovierungspflicht beim Auszug, dann können solche Pflichten dem Mieter nicht nachträglich einseitig mündlich auferlegt werden. In diesen Fällen muss der Mieter die Wohnung allenfalls besenrein hinterlassen. Mehr nicht. Eine Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist regelmäßig zulässig.</p>
<p>- Enthält der Mietvertrag Regelungen über eine Renovierungspflicht, so ist der Umfang zumeist unklar. Grundsätzlich ist nämlich der Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Jedoch kann er diese Verpflichtung auf den Mieter übertragen, sofern dies zulässig ist.</p>
<p>- So kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der ausziehende Mieter sich an den Kosten für die statt seiner vorzunehmenden Schönheitsreparaturen zu beteiligen hat.</p>
<p>- Der Mieter kann nicht angehalten werden, die Ausführung der Schönheitsreparaturen nur durch einen Fachmann ausführen zu lassen. Findet sich eine solche Regelung im Mietvertrag, so ist die Vereinbarung bzgl. der Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach der Rechtsprechung des BGH gänzlich unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen würde. In diesem Fall leben die Regelungen des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) wieder auf, wonach der Vermieter die Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat.</p>
<p>- Unklar ist zumeist der Umfang der Schönheitsreparaturen. Diese Umfassen zumeist nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren und Fenster sowie der Außentüren von innen (vgl. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/__28.html">§ 28 Abs. 4 S. 3 II. BV</a>). Diese Schönheitsreparaturen sind in bestimmten Abständen vorzunehmen. Allerdings dürfen keine starren Fristen auferlegt werden (z.B. „alle 3 Jahre Bad streichen“), sondern der tatsächliche Renovierungsbedarf muss berücksichtigt werden. Bei einer entsprechenden Klausel muss also klar hervorgehen, dass der Mieter die Renovierung nur dann schuldet, wenn sie tatsächlich notwendig ist.</p>
<p>- Ist vereinbart worden, dass der Mieter bereits zum Einzug die Wohnung zu renovieren hat, so sind beim Auszug keine Renovierungen mehr fällig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mieter die Pflicht zur laufenden Schönheitsreparatur übernommen hat. Ist die Wohnung bereits renoviert übernommen worden, muss sie in keinem Fall in besserem Zustand zurückgegeben werden, auch wenn dies im Mietvertrag steht.</p>
<p>- Gemeinschaftsräume (Hausflur …) sind in jedem Fall Sache des Vermieters. Es lohnt sich also, vor dem Beginn der Renovierungsarbeiten genau zu prüfen, was eigentlich renoviert werden muss. Hat der Vermieter dem Mieter insoweit übermäßig verpflichtet, kann er unter Umständen selbst zur vollständigen Übernahme der Reparaturmaßnahmen verpflichtet werden.</p>
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		<title>Die Mietminderung durch den Mieter</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:13:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung]]></category>
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		<description><![CDATA[Befindet sich die vermietete Wohnung nicht in dem vertraglich zugesicherten Zustand oder treten mit der Zeit Fehler oder Mängel auf, muß der Vermieter diese beseitigen. Unter bestimmten Umständen kann sogar der vereinbarte Mietzins für den Zeitraum in dem der Mangel vorliegt gemindert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel zum Zeitpunkt des Abschlusses des&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Befindet sich die vermietete Wohnung nicht in dem vertraglich zugesicherten Zustand oder treten mit der Zeit Fehler oder Mängel auf, muß der Vermieter diese beseitigen. Unter bestimmten Umständen kann sogar der vereinbarte Mietzins für den Zeitraum in dem der Mangel vorliegt gemindert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bekannt war oder durch den Mieter selbst verursacht wurde. Häufig auftretende Mängel sind: Feuchtigkeit in der Wohnung, verstopfte Abwasserleitungen, Lärmbelästigungen, Gerüche, mangelhafte bzw. keine Beheizung der Wohnung oder Baulärm. Ob der Vermieter diese Mängel zu vertreten hat, ob er sie also z.B. verursacht hat, spielt keine Rolle. Liegt eine solcher Mangel vor, muß der Vermieter Abhilfe schaffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Miete gemindert werden. Ganz wichtig ist, daß dem Vermieter der vorhandene Mangel mitgeteilt wird. Dabei reicht ein bloßer Hinweis nicht. Der Vermieter sollte schriftlich zur Beseitigung des Mangels innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aufgefordert werden. Schon allein aus Beweiszwecken sollte ein solches Schreiben als Ablichtung aufbewahrt werden.<span id="more-303"></span></p>
<p>Insbesondere eine mangelnde Beheizung der Mieträume kann zu Mietminderungen führen. Innerhalb der Heizperiode, d.h. vom 01. Oktober bis zum 30. April eines Jahres, muß in den Wohnräumen zwischen 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Temperatur von zumindest 20 &#8211; 22 Grad Celsius erreicht werden können. Im übrigen Zeitraum muß die Mindesttemperatur bei 17 Grad Celsius liegen. Die Höhe der Mietminderung richtet sich in diesem Fall danach, über welchen Zeitraum nicht geheizt wurde, welche Außentemperaturen herrschten, und welche Innentemperaturen gemessen wurden. Sinnvoll ist es, sich Notizen zu machen, wenn absehbar ist, daß es zu einem Konflikt kommen kann. Ein totaler Heizungsausfall im Winter kann so unter Umständen zu einer 100 % Mietminderung führen.</p>
<p>Bevor aber der Mietzins eigenständig gemindert wird sollte geprüft werden, ob die Höhe der Mietminderung angemessen ist. Eine überzogene Mietminderung führt selbstverständlich zu Rückforderungen seitens des Vermieters. Zudem besteht in solchen Fällen auch die Gefahr, daß in einem möglichen Gerichtsprozeß ein wesentlicher Anteil der Gerichts- und Anwaltskosten durch den Mieter zu tragen sind, selbst wenn das Gericht den Mangel tatsächlich feststellt.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle</p>
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		<title>Die Kündigung der Mietwohnung</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:12:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Mietverhältnis endet grundsätzlich entweder mit Zeitablauf oder durch Kündigung eines Mietverhältnisses, das auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Bei der Kündigung wird wiederum zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen unterschieden. Eine ordentliche Kündigung bedeutet nichts anderes, als daß bis zur Räumung der Wohnung bestimmte Fristen eingehalten werden müssen, welche von der Dauer der Mietzeit abhängen. In&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Mietverhältnis endet grundsätzlich entweder mit Zeitablauf oder durch Kündigung eines Mietverhältnisses, das auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Bei der Kündigung wird wiederum zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen unterschieden. Eine ordentliche Kündigung bedeutet nichts anderes, als daß bis zur Räumung der Wohnung bestimmte Fristen eingehalten werden müssen, welche von der Dauer der Mietzeit abhängen. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit Einzug in die Wohnung verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate. Wer also seit 10 Jahren in einer Mietwohnung wohnt, kann sich auf eine einjährige Kündigungsfrist berufen. Gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist, muß die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats für den Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden. Ist dabei der dritte Werktag ein Samstag, endet die Frist am nächsten Werktag, d.h. am Monat. Kündigt der Vermieter, muß die Kündigung schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen. Kündigt der Mieter, ist keine Begründung notwendig.<span id="more-301"></span></p>
<p>Sinnvoll ist es, den Biefumschlag aufzuheben, mit dem die Kündigung zugesandt wurde, da sich darauf der Posteingangsstempel befindet.</p>
<p>Die außerordentlichen Kündigung erfolgt zumeist fristlos, die Mietwohnung muß unverzüglich geräumt werden. Dabei müssen ganz bestimmt Umstände vorliegen, welche die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses für den Mieter bzw. den Vermieter unzumutbar machen. Wer dauernd unpünktlich die Miete überweist, ohne Zustimmung des Vermieters Haustiere hält, den Vermieter beleidigt (&#8230;), dem kann, wenn der Mieter zuvor erfolglos Abgemahnt wurde, fristlos gekündigt werden. Besonders häufig sind fristlose Kündigungen bei Zahlungsverzug. Eine Kündigung kann bereits ausgesprochen werden, wenn</p>
<p>- der Mieter zweimal hintereinander mit der miete oder einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist oder</p>
<p>- innerhalb eines längeren Zeitraums mit der zumindest zweifachen Miete in Verzug gekommen ist. Für den Mieter ist dabei interessant, daß z.B. durch nachträgliche Zahlung der Miete die Kündigung abgewendet werden kann.</p>
<p>Beruft sich der Vermieter in seiner Kündigung auf Eigenbedarf, benötigt er also die Wohnung z.B. für seine Familienangehörigen, muß genau geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer solche Eigenbedarfskündigung überhaupt vorliegen. Werden Gründe vorgeschoben, ist die Kündigung unwirksam.</p>
<p>Gegen die Kündigung kann der Mieter (wenn er sich mit der Kündigung nicht abfinden möchte) Widerspruch einlegen. In diesem Widerspruchsschreiben dargelegt werden, aus welchen Gründen der Auszug aus der Wohnung unzumutbar ist. Eine bevorstehende Examensprüfung, eine Entbindung (..) können dazu führen, den Zeitpunkt des Auszugs weiter hinauszuzögern. Der Widerspruch sollte spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist dem Vermieter per Einschreiben zugesandt werden. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs muß der Vermieter den Mieter hingewiesen haben (zumeist aufgrund einer Klausel Mietvertrag). Unterläßt er das, kann der Widerspruch gegen die Kündigung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Eintrittsrecht in den Mietvertrag bei Tod des Mieters</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/eintrittsrecht-mietvertrag/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:09:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Frankfurt hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Mietwohnung einer verstorbenen Frau wurde von deren Sohn mitbewohnt. Nach dem Tod seiner Mutter führte dieser mit dem Vermieter ein Gespräch über die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Der Sohn erhielt anschließend vom Vermieter ein Schreiben, wonach sich dieser bereit erklärte, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der Mieter wurde&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Frankfurt hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Mietwohnung einer verstorbenen Frau wurde von deren Sohn mitbewohnt. Nach dem Tod seiner Mutter führte dieser mit dem Vermieter ein Gespräch über die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Der Sohn erhielt anschließend vom Vermieter ein Schreiben, wonach sich dieser bereit erklärte, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der Mieter wurde aufgefordert, einen Fragebogen (Wohnungsbewerbung) auszufüllen; ferner sollte der Zustand der Mietwohnung durch eine gemeinsame Begehung festgestellt werden. Daraufhin schlossen die Parteien einen neuen Mietvertrag, in dem sich der Sohn zu einer Mietzahlung verpflichtete, die ca. 270 DM über der von der verstorbenen Mutter gezahlten Miete lag. Nachdem der Mieter mehrere Monate lang diesen Mietpreis zahlte, erfuhr er, daß er zum Neuabschluß des Mietvertrages überhaupt nicht verpflichtet gewesen wäre. Er verlangte im Wege einer Klage vom Vermieter die Differenz zwischen neuer und alter Miete zurück (verkürzter Sachverhalt).<span id="more-286"></span></p>
<p>Um die Entscheidung vorwegzunehmen: Der Vermieter mußte dem Mieter den Differenzbetrag zurückzahlen und wurde durch das Amtsgericht verpflichtet, den Mietvertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortzusetzen. Das Amtsgericht begründete dies damit, daß der Vermieter nicht auf § 569a BGB hingewiesen hatte. Gemäß § 569 a BGB tritt der im gemeinsamen Hausstand mit dem verstorbenen Mieter lebende Ehegatte oder Angehörige in das bestehende Mietverhältnis zu unveränderten Bedingungen kraft Gesetz ein, es sei denn, er erklärt dem Vermieter, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte. Eines neuen Mietvertrages hätte es also gar nicht bedurft. Da auch keine Kündigung seitens des Vermieters ausgesprochen wurde, bestand das ursprüngliche Mietverhältnis weiter fort.</p>
<p>Hinweis: Der Sohn hätte gegenüber dem Vermieter innerhalb eines Monats nach dem Ableben der Mieterin aber auch erklären können, nicht in das Mietverhältnis eintreten zu wollen. Diese Erklärung gilt unter Ausschluß jeglicher Kündigungsfrist und führt dazu, daß das Mietverhältnis unmittelbar nach dem Tod des Mieters als beendet angesehen wird.</p>
<p>Wichtig: Das Eintrittsrecht gilt auch für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn sie, so der Bundesgerichthof in einer Entscheidung, auf Dauer angelegt, monogam und verschiedengeschlechtlich war und eine innere Bindung und Einstandsbereitschaft für einander bestand.</p>
<p>Tritt der im Hausstand lebende Partner nicht in den Mietvertrag ein, so wird das Mietverhältnis mit den Erben des verstorbenen Mieters fortgeführt. Aber auch diese können den Mietvertrag kündigen. Allerdings besteht ein besonderes Kündigungsrecht. Die Kündigung muß dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des auf den Todestag folgenden Monats zugehen und wird nach Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann nur noch nach den allgemeinen Regeln gekündigt werden, was die Gefahr langer Kündigungsfristen birgt.</p>
<p>Carsten M. Herrle</p>
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		<title>Räumungspflichten des Mieters</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:08:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Streupflicht]]></category>

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				<content:encoded><![CDATA[<p>Daß Schnee &#8211; auch wenn er in diesem Winter bislang ausgeblieben ist &#8211; nicht nur schön anzusehen ist, sondern auch Gefahren birgt, dürfte jedem bekannt sein. Was passiert z.B., wenn gerade vor &#8220;Ihrem&#8221; Haus ein Fußgänger auf dem nichtgeräumten Fußweg ausrutscht und sich verletzt. Wer trägt die entstandenen Behandlungskosten bzw. das Schmerzensgeld? In solchen Fällen trifft denjenigen die Zahlungspflicht, der dafür zu Sorgen hat, daß der Fußgängerweg vor dem Haus von Schnee und Eis geräumt ist. Grundsätzlich ist dafür der Eigentümer und damit in der Regel der Vermieter des Hauses verantwortlich. Er muß also die entsprechenden Räumungsmaßnahmen ergreifen und bei einem Unfall die Behandlungskosten bzw. das Schmerzensgeld zahlen.<span id="more-282"></span>In der Regel haben sich aber die Hauseigentümer bzw. Vermieter &#8211; rechtlich zulässig &#8211; von dieser Verpflichtung befreit, indem sie im Mietvertrag dem Mieter diese Räumungspflicht aufgebürdet haben. Um also sicherzugehen, ob als Mieter keine Räumungspflicht besteht, genügt ein kurzer Blick in den Mietvertrag bzw. in die Hausordnung. Darin sind die vertraglichen Pflichten des Mieters enthalten. Wer insoweit über seine Mieterpflichten nicht im klaren ist oder diese vernachlässigt, geht ein großes Risiko ein. Im Falle einer Klage muß der Verantwortliche neben den Behandlungskosten bzw. einem Schmerzensgeld auch Anwalts- und Gerichtskosten tragen.</p>
<p>Artikel im Kieler Anzeiger</p>
<p>Carsten M. Herrle</p>
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		<title>Die Heizkostenabrechung</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:08:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkostenabrechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade die Wintermonate führen naturgemäß zur Inanspruchnahme von Heizwärme und damit zu einer erhöhten Heizkostenabrechnung. Wie sich diese zusammensetzt, läßt sich häufig nicht nachvollziehen. Wenn dann auch auf die Aushändigung einer Kopie des durch den Wärmemessdienst erstellten Ableseprotokolls verzichtet wurde, besteht kaum eine Chance, die Heizkostenabrechnung zu überprüfen. Seit dem 01. März 1989 sind Vermieter&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade die Wintermonate führen naturgemäß zur Inanspruchnahme von Heizwärme und damit zu einer erhöhten Heizkostenabrechnung. Wie sich diese zusammensetzt, läßt sich häufig nicht nachvollziehen. Wenn dann auch auf die Aushändigung einer Kopie des durch den Wärmemessdienst erstellten Ableseprotokolls verzichtet wurde, besteht kaum eine Chance, die Heizkostenabrechnung zu überprüfen.</p>
<p>Seit dem 01. März 1989 sind Vermieter gehalten, ihre Heizkostenabrechnung gemäß den Bestimmungen der Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) zu erstellen. Nach dieser Verordnung wird dem Vermieter vorgeschrieben, wie die Kosten bei einer Zentralheizung und der zentralen Warmwasserversorgung auf den Mieter umgelegt wurden müssen. Wichtig ist dabei, daß die Heizkostenabrechnung nicht ausschließlich verbrauchgsabhängig berechnet werden muß. Seitens des Vermieters ist es zulässig, bei den Heizkosten einen verbrauchsabhängigen und einen verbrauchsunabhägigen Anteil zu berücksichtigen. Dabei darf bei den Gesamtkosten der verbrauchsabhängige Anteil 50 bis 70 Prozent, der verbrauchsunabhängige Anteil 30 bis 50 Prozent ausmachen. Dabei richtet sich der verbrauchsunabhängige Anteil nach der Quadratmeteranzahl der Mietwohnung.<span id="more-280"></span></p>
<p>Wenn nun der Vermieter ausschließlich eine verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechung erstellt, können Sie von dieser pauschal 15 Prozent abziehen. Verwechseln Sie dies aber nicht mit der Heizkostenpauschale, welche berechtigterweise vom Vermieter erhoben wird. Erst dieser Pauschalbetrag wird mit der eigentlichen Heizkostenabrechnung verrechnet. Der Restbetrag wird Ihnen üblicherweise überwiesen.</p>
<p>Zu den umlagefähigen Heiznebenkosten zählen die Kosten der verbrauchten Brennstoffe zuzüglich der Lieferungskosten, die Kosten für die Überwachung, Bedienung und Pflege der Heizungsanlage, der Betriebsstrom, die Schornsteinfeger- und Wärmemessdienstkosten und die Kosten, welche durch die Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit sowie durch die fachgerechte Einstellung der Heizungsanlage entstehen. Daneben können noch die Reinigungskosten der Anlage und des Betriebsraumes und eventuelle Mietkosten der Erfassungsgeräte umgelegt werden.</p>
<p>Generell gilt für alle Nebenkosten, zu denen die Heizkostenabrechnung zählt, daß sie erst dann fällig werden, wenn die Abrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde. Der Vermieter ist bei berechtigten Zweifeln gehalten, die Heizkostenabrechnung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle</p>
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		<title>Die Mietsicherheit</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:57:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietkaution]]></category>
		<category><![CDATA[Mietsicherheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwischen Mietern und Vermietern kommt es bei Beendigung des Mietverhältnisses häufig zu Streitigkeiten, wie mit der geleisteten Mietsicherheit verfahren werden soll. Zu beachten ist, dass der Mieter einen Anspruch auf Herausgabe (z.B. eines verpfändeten Sparbuches) bzw. Rückzahlung der Mietsicherheit frühestens nach 6 Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses hat. Der Vermieter darf die Mietsicherheit zumindest sechs&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Zwischen Mietern und Vermietern kommt es bei Beendigung des Mietverhältnisses häufig zu Streitigkeiten, wie mit der geleisteten Mietsicherheit verfahren werden soll. Zu beachten ist, dass der Mieter einen Anspruch auf Herausgabe (z.B. eines verpfändeten Sparbuches) bzw. Rückzahlung der Mietsicherheit frühestens nach 6 Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses hat. Der Vermieter darf die Mietsicherheit zumindest sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten, um für eventuell nachträglich auftretende Mängel an der Mietsache gewappnet zu sein. Macht der Vermieter Ansprüche geltend, z.B. wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen oder wegen nicht gezahlter Miete, kann er seine Ansprüche mit der Mietsicherheit verrechnen. Der Mieter selbst kann sich zum Zeitpunkt des Auszuges nicht darauf berufen, dass der Vermieter den Mietrückstand mit der Mietsicherheit verrechnen soll. Der Vermieter ist zumindest nicht dazu verpflichtet. In einem Aufhebungsvertrag könnten zwischen dem Mieter und dem Vermieter aber alle wichtigen Punkte abschließend geregelt werden.<span id="more-267"></span></p>
<p>Der Vermieter kann maximal das dreifache der Kaltmiete als Mietsicherheit verlangen. Sie kann entweder während des Mietzeitraumes bei einem Kreditinstitut zu den üblichen Zinssätzen oder auch in einer anderen Investitionsform (z.B. Aktien) angelegt werden. Sollte es zum Verkauf des Mietobjektes kommen, kann die Mietsicherheit auch von dem Käufer (neuer Vermieter) bei Beendigung des Mietverhältnisses herausgefordert werden. Wird ein Geldbetrag als Mietsicherheit gezahlt, muss der Vermieter diesen auf einem separaten Konto einzahlen. Er darf die Mietsicherheit nicht einfach auf seinem z.B. Girokonto belassen. Der Zinsertrag steht dem Mieter zu.</p>
<p>Tipp:</p>
<p>Leisten Sie Mietsicherheit, indem Sie mit dem Vermieter vereinbaren, dass Sie bei Ihrer Bank ein Mietkautionskonto (in Höhe der Mietsicherheit) einrichten lassen und dieses an den Vermieter verpfänden. Vergessen Sie nicht bei der kontoführenden Bank einen Antrag auf Befreiung von der Zinsabschlagssteuer zu stellen. Andernfalls ist der Zinsertrag zu versteuern.</p>
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		<title>Musik und Nachbarn</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:57:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Feier Lautstärke Ruhestörung]]></category>
		<category><![CDATA[Musik Nachbarn]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbarn feiern laut]]></category>
		<category><![CDATA[Zimmerlautstärke]]></category>
		<category><![CDATA[Zimmerlautstärke Nachbarn]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Musizieren oder H&#246;ren lauter Musik ist regelm&#228;&#223;ig Anla&#223; zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn eines Mietshauses. Problematisch ist dabei auch die Frage, wie laut tats&#228;chlich au&#223;erhalb der in der Hausordnung vereinbarten Ruhezeit Musik geh&#246;rt oder selbst musiziert werden darf. Das Kriterium, da&#223; dabei nicht &#252;berschritten werden sollte, ist die Zimmerlautst&#228;rke. In der Rechtsprechung wird diese bereits&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Musizieren oder H&ouml;ren lauter Musik ist regelm&auml;&szlig;ig Anla&szlig; zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn eines Mietshauses. Problematisch ist dabei auch die Frage, wie laut tats&auml;chlich au&szlig;erhalb der in der Hausordnung vereinbarten Ruhezeit Musik geh&ouml;rt oder selbst musiziert werden darf. Das Kriterium, da&szlig; dabei nicht &uuml;berschritten werden sollte, ist die Zimmerlautst&auml;rke. In der Rechtsprechung wird diese bereits als &uuml;berschritten angesehen, wenn Musik deutlich vernehmbar &uuml;ber das Zimmer hinaus in der Nachbarwohnung dringt. Dies bedeutet aber nicht, da&szlig; &uuml;berhaupt keine Ger&auml;usche in die Nachbarwohnung dringen d&uuml;rfen. Denn dem Mieter mu&szlig; es beim Musik h&ouml;ren gestattet sein, eine Lautst&auml;rke zu w&auml;hlen, die unter den gegebenen Umst&auml;nden ein befriedigendes Ergebnis erlaubt. Erst wenn die Lautst&auml;rke &uuml;ber das Hinaus geht, was unter Einbeziehung der baulichen Verh&auml;ltnisse nicht mehr als normales Wohnger&auml;usch in die Nachbarwohnung dringt, ist Zimmerlautst&auml;rke nicht mehr gegeben. Die Ger&auml;usche d&uuml;rfen also nicht mehr als nur noch geringf&uuml;gig zu h&ouml;ren sein. Vergleichbares gilt, wenn selber musiziert wird.<span id="more-265"></span></p>
<p>Feiern, bei denen die Zimmerlautst&auml;rke &uuml;berschritten wird, sind in Ausnahmef&auml;llen zul&auml;ssig. Ein Recht darauf besteht jedoch nicht. Zudem sind solche Feste regelm&auml;&szlig;ig nur bis ca. 22:00 Uhr zul&auml;ssig. Danach sollte laute Musik vermieden werden. Dies gilt auch bei Feiern anl&auml;&szlig;lich traditioneller Anl&auml;sse, wie Silvester, Hochzeit oder Geburtstag. Im Einzelfall ist jedoch dem besonderen Ruhebed&uuml;rfnis bestimmter Mitbewohner, z. B. &auml;lterer oder kranker Menschen durch Einhaltung bestimmter Ruhezeiten Rechnung zu tragen.</p>
<p>Tip:</p>
<p>Sollten Sie einem l&auml;rmintensiven Hobby nachgehen oder eine Feierlichkeit beabsichtigen, stimmen Sie sich zuvor mit Ihren Nachbarn &uuml;ber evtl. Beeintr&auml;chtigungen ab. Auf diese Weise k&ouml;nnen unn&ouml;tige Auseinandersetzungen vermieden werden.</p>
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