
Rezension
Die Benutzung von Handys im Straßenverkehr
10. Apr
Jeder weiß: Das Telefonieren mit einem Handy im Straßenverkehr ist grundsätzlich verboten. Der Grund ist klar: Das Benutzen des Mobiltelefons stellt eine Ablenkung dar, aus der eine erhöhte Unfallgefahr resultiert.
Auf keinen Fall erlaubt ist das Telefonieren, Simsen oder Fotografieren mit einem Handy während der Autofahrt. Dies kann ein Bußgeld in Höhe von 40 € und 1 Punkt in Flensburg zur Folge haben. Auch für Radfahrer gilt das Verbot. Hier ist mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 25 € zu rechnen.
Wer dennoch während der Fahrt telefonieren möchte, benötigt eine fest installierte Freisprechanlage oder ein Headset. Bei letzterem spielt es keine Rolle, wo sich das Handy im Fahrzeug befindet. Nur darf es nicht in der Hand gehalten werden.
Ausnahmsweise darf das Mobiltelefon dann in die Hand genommen werden, wenn man es nur an einen anderen Ort legen möchte. Die Benutzung gemäß § 23 Abs. 1a StVO umfasst jegliche Nutzung des Mobiltelefons; allerdings muss der Vorgang stets mit Kommunikation zu tun haben (OLG Hamm 2 Ss Owi 606/07). Daher ist auch die Verwendung des Handys als Ohrenwärmer nicht untersagt. Jedoch sollte dies keine Ausrede sein; denn nach der o.g. Entscheidung des OLG Hamm lässt das Halten des Handys ans Ohr den Schluss zu, dass der Betroffene telefoniert hat.
Wird das Handy ans Ohr gehalten, um zu überprüfen, ob es ausgeschaltet ist, so fällt das Verhalten wiederum unter den Begriff „Benutzung“ (OLG Hamm 2 Ss Owi 805/06). Auch darf während der Fahrt nicht das Handy aufgenommen werden, um die Uhrzeit abzulesen (OLG Hamm 2 Ss Owi 177/05), da es sich auch hierbei um eine „Handhabung bei der Bedienung des Gerätes“ handele.
Weiter darf ein Handy nicht in die Hand genommen werden, um es für ein Telefonat einzuschalten (OLG Köln 83 Ss-Owi 032/09). Dabei muss weder der Akku funktionieren noch muss eine Verbindung hergestellt worden sein. Ebenso darf das Handy nicht als Navigationsgerät verwendet werden (OLG Köln 81 Ss-Owi 49/08).
Festnetztelefone fallen nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht unter § 23 Abs. 1a StVO. Das OLG Köln sprach einen Autofahrer frei, der mit seinem schnurlosen Telefon 3 km vor seinem Haus telefonieren wollte. Im Gegensatz zur Vorinstanz war das OLG der Ansicht, dass Festnetztelefone nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Mobiltelefone im Sinne des Handyverbotes angesehen werden können (82 Ss-Owi 93/09). Nach Auffassung des OLG Köln bestünde durch die regelmäßig sinnlose Benutzung eines schnurlosen Telefons im Auto keine ernsthafte Gefahr. In der Praxis komme dies nur äußerst selten vor, so dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 23 Abs. 1a StVO nicht erforderlich sei.
Streng genommen müsste die Benutzung eines Handys im Stau oder bei einer roten Ampel ebenfalls verboten sein. Das Handyverbot soll aber nicht gelten, wenn man mit ausgeschaltetem Motor an einer roten Ampel steht (OLG Hamm 2 Ss Owi 190/07). Alles andere sei eine „nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen“. Gleiches dürfte für die Situation im Stau gelten.
Dagegen ist nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf das Telefonieren nach dem Halten auf einem Seitenstreifen verboten, und zwar unabhängig davon, ob der Motor läuft oder nicht (IV-2 Ss Owi 84/08), da das Halten auf dem Seitenstreifen an sich schon verboten ist.
Rapidshare darf seinen Nutzern geschützte Werke nicht öffentlich zugänglich machen OLG Hamburg 5 U 87/09, Urteil v. 14. März 2012
22. Mrz
Auf eine Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA hin hat das Oberlandesgericht Hamburg in 2. Instanz dem One-Click-Hoster Rapidshare verboten, urheberrechtlich geschützte Werke seinen Nutzern öffentlich zugänglich zu machen. Hierbei ging es um 4.000 konkrete Musiktitel diverser Verlage und der GEMA.
Das OLG rückte nun zu Gunsten des Sharehosters von seiner vorherigen Rechtsprechung ab. 2008 hatte das Gericht die Ansicht vertreten, dass bereits das Hochladen geschützter Werke die Haftung von Rapidshare begründe. Damals war das OLG der Auffassung, das Geschäftsmodell von Rapidshare habe „nicht den Schutz der Rechtsordnung verdient“.
Nach jetziger Meinung des OLG berge das Geschäftsmodell immerhin noch die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in sich, so dass Prüfungs- und Handlungspflichten zumutbar seien. Mangels Nachkommens dieser Pflichten trage Rapidshare die Verantwortung für die von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen. So liege ein öffentliches Zugänglichmachen geschützter Daten bereits dann vor, wenn die entsprechenden Links für die breite Öffentlichkeit im Internet verfügbar sind.
Rechtsklarheit wird es wohl aber erst geben, wenn sich der BGH zur Frage des öffentlichen Zugangs zu Daten äußert sowie zur Frage, ob und welche Prüfungs- und Handlungspflichten dem Hoster auferlegt werden dürfen. Die Revision wurde bereits zugelassen.
Andere Gerichte haben die Haftung von Rapidshare samt Prüfungspflicht in der Vergangenheit noch verneint, so etwa das OLG Düsseldorf I 20 U 59/10 (http://openjur.de/u/69403.html), Urteil v. 21.12.2010. In der Begründung des OLG Düsseldorf hieß es, Rapidshare habe alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ergriffen. Der Einsatz etwaiger Filter könne nicht verlangt werden.
Das OLG Hamburg zeigte sich in der aktuellen Entscheidung rechteinhaberfreundlicher und begründete sein Urteil damit, dass Rapidshare durch die Vernachlässigung seiner Prüfungspflicht Urheberrechtsverletzungen zugelassen habe. Zumindest bestünde diese Pflicht für den Sharehoster dann, wenn die Speicherung illegalen Materials auf seinen Servern bekannt würde. Beim Upload müssten dann konkrete Maßnahmen ergriffen werden, pro-aktive Maßnahmen (= aktives Suchen und Aufspüren) hingegen nur dann, wenn bekannte Dateien erneut hochgeladen werden.
Das Urteil geht über die Regelung des § 10 TMG (http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html) hinaus, wonach die Verantwortlichkeit von Betreibern nicht gegeben ist, wenn sie keine Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen haben oder bei Kenntnis die Daten unverzüglich löschen bzw. den Zugang sperren.
Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheidet.
EuGH: Musik in Zahnarztpraxen gebührenfrei mangels „öffentlicher Wiedergabe“ EuGH C-135/10, Urteil v. 15. März 2012
22. Mrz
Nach einem neuerlichen Urteil des EuGH stellt das Abspielen von Tonträgern in Zahnarztpraxen keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts dar. Das Abspielen begründet keinen Anspruch auf Vergütung für die Tonträgerhersteller.
Die italienische Verwertungsgesellschaft Società Consortile Fonografici (SCF) hatte nach erfolgloser Verhandlung mit dem italienischen Zahnarztverband über angemessene Vergütungssätze für die Wiedergabe von Tonträgern vor einem italienischen Gericht geklagt. Die Sache ging vor das Berufungsgericht Corte d’apello di Torino, das den Rechtsstreit dem EuGH vorlegte. Der EuGH sollte klären, ob das TRIPS-Abkommen von Rom und der WPPT in der Unionsrechtsordnung unmittelbar Anwendung finden, und wie der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ auszulegen ist.
Laut EuGH ist das Abkommen kein Bestandteil der Unionsrechtsordnung, allerdings entfalte es sehr wohl mittelbare Wirkungen.
Maßgeblich kam es damit auf den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ an. Der EuGH verneinte die Einstufung des Abspielens von Tonträgern in Zahnarztpraxen als „öffentliche Wiedergabe“ und führte hierzu aus, „dass die Situation eines bestimmten Nutzers und sämtlicher Personen zu beurteilen ist, für die dieser die geschützten Tonträger wiedergibt. In diesem Zusammenhang sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind“.
Zur Erfüllung dieser Kriterien sei entscheidend, ob der Nutzer „in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält“.
Weiter sei das Merkmal „öffentlich“ nur gegeben bei einer unbestimmten Anzahl von potentiellen Zuhörern, bestehend aus „recht vielen Personen“.
Schließlich komme es auch darauf an, „ob eine ‘öffentliche Wiedergabe’ Erwerbszwecken dient“.
Das Publikum dürfe also nicht bloß zufällig „erreicht“ werden. In Zahnarztpraxen kämen die Patienten, die gerade eine bestimmte und eher unbedeutende Zahl potentieller Zuhörer bildeten, „unabhängig von ihrem Willen“ in den Genuss der kostenlosen Tonträger.
Für das Merkmal der „öffentlichen Wiedergabe“ fehle des Weiteren der Charakter des Erwerbszwecks. Denn die Patienten suchten die Praxis nur zur Behandlung auf, wozu die Wiedergabe von Tonträgern nicht gehöre.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sieht der EuGH daher das Merkmal „öffentliche Wiedergabe“ als nicht gegeben. Somit ist auch der Weg für einen Vergütungsanspruch der Tonträgerhersteller versperrt. Das Urteil finden Sie hier.
Nur Fehlvorstellung bei einem erheblichen Teil der Verbraucher ist Irreführung BGH I ZR 202/10, Urteil v. 08. März 2012
22. Mrz
In der Entscheidung des BGH vom 08.03. ging es um die 2007 von Karstadt auf dessen website getätigte Behauptung, das Unternehmen sei Marktführer im Sortiment Sport. Hiergegen setzte sich die INTERSPORT-Gruppe zur Wehr und klagte gegen Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung (4 HK O 18422/07), u.a. mit der Begründung, dass ihre Fachgeschäfte 2005/2006 einen höheren Umsatz erzielt hätten als Karstadt.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München (29 U 2293/08) gaben der Klägerin Recht. Gegen die Entscheidung des OLG legte die Beklagte das Rechtsmittel der Revision beim BGH ein.
Der BGH widersprach dem OLG insoweit, als dass für eine werberechtlich relevante Irreführung eine Fehlvorstellung bei einem nicht ganz unmaßgeblichen Teil der Verbraucher ausreicht. Vielmehr bedürfe es einer Werbeaussage, die geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen.
Die Werbeaussage von Karstadt sei nicht schlichtweg falsch, „auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten ziehe das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung sei daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht“.
Nachdem der BGH den Rechtsstreit an das OLG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat, muss das OLG nun Feststellungen darüber treffen, ob die von der Werbung Angesprochenen die INTERSPORT-Gruppe als wirtschaftliche Einheit ansehen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die INTERSPORT-Gruppe mit ihrer Klage doch noch gescheitert.
zur Pressemitteilung (http://www.datev.de/lexinform/0437652)
Erneuter Teilerfolg für Apple im Patentstreit mit Motorola LG München I 7 O 16692/11 und 7 O 16695/11, Urteile v. 01. März 2012
22. Mrz
Das Landgericht München hat im Patentstreit Apple gegen Motorola ersterem erneut Recht gegeben. Apple hatte eine Patentverletzung hinsichtlich Mobiltelefon- und Tablet-Computertechnik gerügt.
Bereits im Februar hat das Landgericht das Apple-Patent „Slide to unlock“ (Bildschirmsperre durch Fingerbewegung) als verletzt angesehen.
In den neuen Urteilen ging es um ein Patent zum Anzeigen von Bildern in der Fotoverwaltung (EP Nr. 2059868 [https://register.epo.org/espacenet/application?number=EP07814633]), genauer gesagt um das Weiterscrollen zum nächsten Bild. Allerdings beschränkt sich die Patentverletzung auf den sogenannten „zoomed in“-Modus, d.h. auf das Weiterverschieben von vergrößert angezeigten Bildern. Da die Klage von Apple aber auch den „zoomed out“-Modus betraf, wurde sie zum Teil abgewiesen.
Warnschussarrest für Jugendliche: Abschreckung oder Zielverfehlung?
22. Mrz
Warnschussarrest für Jugendliche: Abschreckung oder Zielverfehlung?
Union und FDP sind sich einig: Vor allem weil die Qualität der Gewalt von Jugendlichen und Heranwachsenden zugenommen hat, muss eine Lösung her, und zwar in Form des Warnschussarrestes. Dabei zielt die Gesetzesänderung auf Abschreckung. Junge Straftäter sollen frühzeitig erkennen, wie es ist, im Gefängnis zu sitzen. So kann neben der Verurteilung zu einer Haftstrafe (Jugendstrafe) auf Bewährung ein Arrest von bis zu vier Wochen verhängt werden. Dies war bislang nicht möglich. Zwar gibt es auch schon jetzt die Möglichkeit, Jugendarrest bis zu vier Wochen zu verhängen (§ 16 JGG), sofern Jugendstrafe (noch) nicht geboten erscheint (§ 13 Abs. 1 JGG), jedoch nicht neben einer Haftstrafe. Der Jugendliche/Heranwachsende kam oft mit einer Bewährungsstrafe und der Erfüllung von Weisungen und/oder Auflagen davon.
Zumindest bei Intensivtätern soll das nun anders werden. Alles bloßer Populismus? Schließlich hat man noch die vielen brutalen Überfälle in den Berliner U-Bahnen vor Augen.
Die Befürworter des Warnschussarrestes sehen eine abschreckende Wirkung durchaus gegeben. Mit einer „gelben Karte“ würden jugendliche Intensivtäter unangenehme Knastluft schnuppern und danach wissen, was es bedeutet, dass ihre Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Soweit die Theorie. Kritiker des Warnschussarrestes sind nicht nur skeptisch, was die abschreckende Wirkung anbelangt, hätten junge Intensivtäter doch vor dem Warnschussarrest häufig schon einmal im Jugendarrest eine Strafe verbüßen müssen. Von einer abschreckenden Wirkung könne in diesen Fällen also nicht ausgegangen werden.
Hinzukomme die hohe Rückfallquote, die bei Jugendlichen in Jugendarrestanstalten bei fast 70 % liege.
Was nicht explizit erwähnt wird, ist aber auch die schädliche Stigmatisierung und die negative Außendarstellung des Jugendlichen, die durch das Absitzen der Strafe in einer Anstalt entsteht.
Ein weiterer Kritikpunkt ist pädagogischer Natur. Auch wenn man die abschreckende Wirkung anerkennt, so wird dem Jugendlichen durch die Bewährungsstrafe vermittelt, dass ihm im Falle der tatsächlichen Bewährung das Gefängnis erspart bleibt. Schickt man ihn dennoch ins Gefängnis und wird die Strafaussetzung widerrufen, findet spätestens dann eine doppelte Sanktionierung statt.
Die Gefahr, dass der Erziehungsgedanke durch den Warnschussarrest zurückgedrängt wird, besteht durchaus. Wenngleich man betonen muss, dass der Warnschussarrest immer nur eine vom Einzelfall abhängige Maßnahme ist. Aber wie man auch dazu steht, das eigentliche Problem, dass durch die Überlastung der Justiz viele Verfahren eingestellt werden und viele Strafen im Hinblick auf den Tatzeitpunkt deutlich zu spät verhängt werden, ist damit nicht ausgeräumt.
Ihr Anwalt und Strafverteidiger in Kiel und im Einzugsbereich folgender Städte in Schleswig-Holstein: Flensburg, Schleswig, Kropp, Eckernförde, Husum und Rendsburg!