
Strafrecht
Neue Straßenverkehrsordnung – Was ab dem 1. April auf Sie zukommt
28. Mrz
Zum 1. April 2013 tritt eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Neben geschlechtsneutralen Bezeichnungen und grammatischen Feinschliffen kommen auch höhere Geldbußen und andere Verpflichtungen auf Sie zu. Dieser Überblick soll Ihnen die wichtigsten Änderungen aufzeigen.
Missachtung der Verkehrsregeln wird teuer
Wer ohne Parkschein parkte konnte, nach der jetzigen Fassung der StVO, bei einer Parkdauer von bis zu 30 Minuten mit einer Strafe von 5,- Euro rechnen. Durch die Erhöhung soll die Anzahl der Falschparker reduziert werden, denn besonders in Großstädten mit überdurchschnittlich hohen Parkgebühren nahmen viele Fahrzeugführer lieber das Risiko eines Strafzettels in Kauf, als unmerklich weniger Geld für das Parkticket auszugeben.
Die Neuregelung sieht eine Erhöhung des Bußgelds auf 10 Euro für das Falschparken vor. Für jede Stunde kommen weitere 5 € hinzu, sodass sich die Parkgebühren folgendermaßen erhöhen:
| Parkdauer | Parkgebühren vor dem 01.04.2013 | Neuregelung 01.04.2013 |
| bis zu 30 Min. | 5 € | 10 € |
| eine Stunde | 10 € | 15 € |
| 2 Stunden | 15 € | 20 € |
| 3 Stunden | 20 € | 25 € |
| länger als 3 Stunden | 25 € | 30 € |
Auch das Parken in Verbotszonen (z.B. Fußgängerzonen) und auf Schutzstreifen für Fahrradfahrer (bzw. “Rad Fahrende”, dazu unten) wird teurer. Parken in Verbotszonen kostet künftig 25,- Euro statt 15,- Euro, das Abstellen des Kfz auf Radwege wird mit mindestens 20,- Euro geahndet und steigt damit um 5,- Euro an.
Das Fahren ohne Licht kostet ab dem 01.04.2013 ebenfalls 20,- Euro.
Neue Pflichten für Autofahrer
Die Winterreifenpflicht für Autofahrer wurde konkretisiert. Statt einer winterangemessenen Bereifung dürfen bei Glatteis und Schnee nur noch Fahrzeuge mit M+S Reifen benutzt werden.
Auch wurden die Umweltzonen vielerorts ausgeweitet und verschärft werden, besonders viele Änderungen gab es vor allem in Baden-Württemberg. Sofern Sie keine grüne Umweltplakette besitzen, raten wir Ihnen, sich über die jeweiligen Gebietsregelungen zu informieren.
Letztlich steigen auch die Verpflichtungen für Autofahrende bei Gefahrenzeichnen. Gefahrenzeichen sind an ihrer dreieckigen, rot umrandeten Form mit der Spitze nach oben zu erkennen. Früher reichte bei diesen Zeichen eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrers aus. Künftig aber wird zusätzlich eine Herabsetzung der Geschwindigkeit verlangt.
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
Um der Gleichbehandlung von Mann und Frau gerecht zu werden, wurde die StVO angepasst und geschlechtsneutral umgeschrieben. Nun werden “Fußgänger” zu ”zu Fuß Gehenden” und ” Radfahrer” werden künftig als “Rad Fahrende” bezeichnet. Die Notwendigkeit dieser Anpassung wird von vielen Seiten belächelt.
Verkehrsschilder sollen reduziert werden
Zuletzt plant der Gesetzgeber eine starke Reduzierung der bestehenden Verkehrsschilder. Neue Verkehrsschilder sollen viele der alten Verkehrszeichen überflüssig machen und somit die Gesamtzahl der aufgestellten Straßenschilder reduzieren. Da die alten Verkehrsschilder jedoch noch bis zum Jahre 2022 gültig sind, werden zunächst noch mehr verschiedene Straßenschilder, nämlich die alten und die neuen Modelle, auf Deutschlands Straßen stehen.
Verleumdung und üble Nachrede im Internet
19. Sep
Das Internet ermöglicht einen weltweiten Meinungsaustausch. Ob Hotelbewertungen, Erfahrungsberichte mit Konsumgütern oder eine Auflistung der kundenfreundlichsten Werkstätten, in der heutigen Zeit findet man zu fast jedem Thema verschiedene Meinungen im Netz. All diese Erfahrungsberichte sind im Internet in Sekundenschnelle veröffentlicht und weltweit lesbar. Soweit man sich über bestimmte Themen informieren möchte ist dies oft hilfreich. Allerdings verleitet diese einfache und schnelle Form der Meinungsäußerungen einige Menschen dazu, ihrem Ärger Luft zu machen, indem sie sich im Internet abwertend über andere Personen auslassen. In vielen Fällen sind diese Äußerungen aus einer schnellen Wut heraus verfasst, doch einmal im Internet sind sie der gesamten Öffentlichkeit zugänglich und können großen Schaden bei dem Betroffenen anrichten.
Sind negative Äußerungen im Internet strafbar?
Nicht jede herabwertende Äußerung im Internet ist strafbar. Das Recht zur freien Meinungsäußerung hat einen sehr hohen Stellenwert und genießt über Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetztes besonderen Schutz. Nur im Falle von unwahren Tatsachenbehauptungen – die eben nicht unter die freie Meinungsäußerung fallen – geht die Rechtsprechung regelmäßig von deren Rechtswidrigkeit aus, vgl. §§ 186, 187 StGB.
Die Abgrenzung zwischen strafbaren Tatsachenbehauptungen und oftmals straffreien Meinungsäußerungen fällt oft schwer. Eine Tatsachenbehauptung liegt immer dann vor, wenn Vorgänge und Geschehnisse der Gegenwart oder der Vergangenheit beschrieben werden, die entweder wahr oder falsch sein können und damit nachweisbar sind. Meinungsäußerungen dagegen können weder wahr noch falsch sein, da sie auf ein subjektives Empfinden beruhen. Enthält eine Äußerung sowohl wertende als auch tatsächliche Elemente, so entscheidet der überwiegende Teil. Die Rechtsprechung hat u.a. bei folgenden Bezeichnungen Werturteile angenommen:
- “alter Nazi”, wenn damit keine politische Einstellung gemeint ist (NJW 70,905),
- die Bezeichnung einer Person als “kriminell” im Hinblick auf sein Verhalten (Bay, NStZ 05, 215f. ),
- die Bezeichnung eines Widerstandskämpfers als “Landesverräter”(BGH 11, 329).
Bei Verwendungen von Rechtsbegriffen liegt nach Ansicht der Rechtsprechung eine Tatsachenbehauptung vor, wenn beim Adressaten die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird. Dazu gehören Begriffe wie “Lüge”, “Täuschung”, “Vertuschung” und “Korruption”, vgl. Fischer- StGB, 58. Auflage, § 186, Rn. 3.
Werden unwahre Tatsachen behauptet, die geeignet sind den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, liegt eine strafbare üble Nachrede , § 186 StGB vor. Sofern der Betroffene nachweisen kann, dass diese unwahren Tatsachen vorsätzlich behauptet worden sind, macht sich der Äußernde sogar der Verleumdung nach § 187 StGB strafbar.
Der Strafrahmen einer Verleumdung bewegt sich zwischen einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Auch Meinungsäußerungen können strafbar sein, besonders dann, wenn es sich um eine sogenannte Schmähkritik handelt, also um eine Äußerung die sich allein darauf richtet eine Person verächtlich zu machen, ohne Rücksicht auf das Streitthema. Ob eine Schmähkritik vorliegt ist allerdings anhand einer sorgfältigen Abwägung des Einzelfalles zu prüfen. Dabei müssen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen mit dem Recht des Verfassers zur freien Meinungsäußerung abgewogen werden. Wie unterschiedliche die Rechtsprechung solche Fälle behandelt soll an zwei Beispielen deutlich gemacht werden: Bei der Bezeichnung von Soldaten als “Mörder” wurde in einigen Fällen eine Schmähkritik bejaht, wenn der Soldat als Mensch “in die Ecke gestellt wird” ( Bay NJW 91, 1495). Das Bundesverfassungsgericht hat einem Aufkleber mit der Aufschrift “Soldaten sind Mörder” und dem Namenszug “Kurt Tucholsky” bei verständiger Würdigung nicht den Sinn zugewiesen, daß die Angehörigen der Bundeswehr der Begehung von Mordtaten beschuldigt werden sollen. Die von einem Arzt vorgenommen Abtreibungen als ” Mord an unseren Kindern” zu bezeichnen stellte dagegen keine Schmähkritik dar.
Was kann man gegen unzulässige Äußerungen tun?
Liegen die oben genannten Voraussetzungen einer strafbaren Handlung vor, hat der Betroffene mehrere Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Sie sollten jedoch unbedingt die im Internet verbreiteten Äußerungen mittels Screenshot oder anderer Maßnahmen dokumentieren!
Zunächst hat er einen Anspruch auf Beseitigung der Äußerung. Weiterhin kann er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von dem Schädiger verlangen. Darin verpflichtet sich der Schädiger die abwertenden Äußerungen auch in Zukunft zu unterlassen. Für den Fall des Nichtbefolgens wird eine Vertragsstrafe festgesetzt.
Auch Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltsgebühren) können dem Schädiger auferlegt werden. In einigen, besonders schwerwiegenden Fällen kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Bei der Frage welche Ansprüche im konkreten Fall geltend gemachte werden können, empfiehlt es sich einen Anwalt zu kontaktieren.
Warnung vor erpresserischen GVU Trojanern
20. Jul
Der GVU Trojaner kursiert schon seit längerem im Netz und verursacht großen Schaden.
Er verbreitet sich über Werbebanner und manipulierte Webseiten im Internet. Sobald ein Besucher diese Seiten besucht, wird das Computersystem des Betroffenen nach Sicherheitslücken abgesucht und der Schädling unbemerkt auf ihren PC heruntergeladen.
Wenn der heimliche Download gelungen ist, erfolgt die Sperrung ihres Desktops. Sie erhalten eine Mahnmeldung. Darin steht, dass auf dem betroffenen Computer illegal heruntergeladene Medien gefunden worden seien und dass der Inhaber des PCs aus diesem Grund verpflichtet sei eine Mahngebühr zu zahlen. Erst dann würde der PC wieder freigegeben.
Der Trojaner tritt dabei in verschiedenen Mänteln auf. Mal ist der angebliche Absender die GVU (Gesellschaft für Verfolgung von Urheberrechtsverletzung e.V.), mal das BKA, das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) oder die GEMA. Auch die geforderten Mahnkosten variieren, teilweise werden 50 € oder aber 100 € verlangt.
Alle diese Meldung sind Falschmeldungen und sollten auf keinen Fall bezahlt werden! Die Sperrung des PCs wird nach Zahlung der gewünschten Mahngebühr nicht aufgehoben! Betroffen sollten daher umgehend die Polizei benachrichtigen und Anzeige erstatten!
Entfernen des Trojaners
Sollte ihr PC betroffen sein, so können sie mit den folgenden Schritten den Trojaner ganz einfach entfernen:
Achtung: Durch diesen Weg, setzen Sie ihr PC zurück, daher ist er nur zu empfehlen, wenn zuvor ein Wiederherstellungspunkt (s. Erläuterungen unten) auf ihren PC angelegt wurde.
1. Starten sie den PC neu
2. Drücken sie während des Startvorgangs des PC mehrmals die F8- Taste
3. Dann öffnen sich die Startoptionen ihres PCs
4. Wählen sie von den Auswahlmöglichkeiten die Option “Abgesicherter Modus mit Eingabeaufforderung” aus
5. Sobald ein blinkender Balken erscheint, geben sie dort “rstui.exe” ein
6. Sofern sie mehrere Wiederherstellungspunkte angelegt haben können sie nun einen davon auswählen
7. Ihr PC wird sodann auf diesen Punkt zurückgesetzt und der Trojaner ist entfernt.
Vorbeugende Maßnahmen
Um die Gefahr eines Trojaners zu reduzieren, sollten sie einen aktuellen Virenscanner auf ihrem PC installiert haben. Viele Virenscanner beinhalten eine Web-Kontrolle, bei der Sie eine Warnmeldung erhalten, sobald Sie unsichere Webseiten besuchen.
Weiterhin empfiehlt es sich aus dem oben genannten Gründen einen regelmäßig Wiederherstellungspunkte anzulegen, für den Fall das der PC trotz gewalteter Vorsicht wegen eines Trojaners zurückgesetzt werden muss. Einen solchen Wiederherstellungspunkt können sie unter “Start” – “Systemsteuerung” – “Sichern und Wiederherstellen” ganz einfach erstellen.
Alkohol in Europa: welcher Promillewert gilt wo?
20. Jul
Zum Ferienbeginn zieht es viele Deutsche ins Ausland. Zu einem schönen Urlaubstag gehört bei Vielen auch ein Glas Wein oder ein Bier dazu. Damit Ihnen diese Getränke nicht zum Verhängnis werden, gibt es hier eine kleine Auflistung der Alkoholgrenzen in Europa.
Frankreich ab 0,5 ‰ muss mit einer hohen Geldstrafe gerechnet werden
ab 1,2 ‰ droht der Führerscheinentzug
Italien ab 0,5 ‰ muss neben einer hohen Geldstrafe mit einem Führerscheinentzug für 3 – 6 Monate gerechnet werden
Spanien ab 0,5 ‰ gibt es eine Geldstrafe, ab 1,2 ‰ wird diese an dem Einkommen gestaffelt und kann bis in den 5-stelligen Bereich gehen
Malta ab 0,8 ‰ gibt es eine Geldstrafe
Portugal ab 05 ‰ muss neben einer Geldstrafe auch mit einem Führerscheinentzug für 1 Mon. – 1 Jahr gerechnet werden.
Griechenland und Kroatien haben eine Promillegrenze von 0,5 ‰.
Estland, Rumänien, Slowakei und Tschechien haben eine Promillegrenze von 0 ‰! In diesen Ländern darf nicht unter Alkoholeinfluss gefahren werden.
Ein wenig toleranter ist neben Malte noch Großbritannien, beide liegen bei 0,8 ‰.
Wir wünschen eine angenehme Fahrt.
Verkehrsrecht, Trunkenheitsfahrt und Fahrverbot
05. Jun
Wird eine Straftat begangen, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht, so kann das Gericht ein Fahrverbot für eine Dauer von 1 – 3 Monaten verhängen, § 44 StGB. Von diesem Fahrverbot wird besonders bei Trunkenheitsfahrten Gebrauch gemacht.
Das Verhängen eines Fahrverbots dient hauptsächlich erzieherischen Zwecken. Sie soll weitere Straftaten dieser Art vorbeugen. Das Fahrverbot ist also eine „Besinnungsstrafe“ und dient nicht primär der Gefahrenabwehr, wie es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Fall ist.
In Ausnahmefällen kann von dieser „ Erziehungsmaßnahme“ in Form des Fahrverbots abgesehen werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn das Fahrverbot eine unverhältnismäßig große Härte für den Betroffenen darstellt und zum anderen, wenn der Vorfall aufgrund von einer langen Verfahrensdauer weit zurück liegt.
Das Gericht ist bei folgenden Fallgruppen von einer unverhältnismäßig großen Härte ausgegangen:
1. Existenzgefährdende berufliche Nachteile
Von dem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der Betroffene überzeugend dargelegt hat, dass ihm im Falle eines Fahrverbots der Arbeitsplatzverlust droht. Die Beschäftigung muss dabei konkret und existenzbedrohend betroffen sein, die bloße Gefahr des Verlustes reicht nicht aus. Zudem muss der Betroffene überzeugend darlegen, dass der Arbeitsplatzverlust nicht anderweitig abgewendet werden kann. In Betracht kommen zum Beispiel die Beanspruchung eines Aushilfsfahrers oder die Ableistung des Fahrverbots während der Urlaubszeit. Die Darlegungslast des Betroffenen ist in diesem Fall recht hoch.
2. Besondere Umstände
Kann der betroffene aufgrund einer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzten und stellt das Auto aus diesem Grund seine einzige Fortbewegungsmöglichkeit dar, kann ebenfalls von dem Fahrverbot abgesehen werden. Bloße Unannehmlichkeiten reichen allerdings bei weitem nicht aus, um von einem Fahrverbot abzusehen.
3. Augenblicksversagen
In einigen Fällen wird von dem Fahrverbot abgesehen, weil das Gericht eine leicht schuldhafte Nachlässigkeit des Betroffenen annimmt. In solchen Fällen geht das Gericht davon aus, dass eine „Erziehungsmaßnahme“ aufgrund der ausnahmsweise aufgetretenen Unachtsamkeit nicht notwendig und auch nicht verhältnismäßig ist.
Weiterhin kann ein besonders langer Verfahrensgang ein Absehen von dem Fahrverbot rechtfertigen. In solchen Fällen entfällt der Entziehungscharakter der Maßnahme, da sich die Strafe nicht mehr unbedingt auf das Fahrverhalten des Betroffenen auswirken kann. Bei einer Verfahrensdauer von etwa 21 – 29 Monaten zwischen der Straftat und dem Urteil wird von den Gerichten ein besonders langer Verfahrensgang angenommen.
Grundsätzlich bleibt das Absehen von dem Fahrverbot der Ausnahmefall. Der Betroffene muss überzeugend darlegen, dass eine solche Ausnahme vorliegt.
Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
10. Mai
Nirgendwo bekommt man schneller einen Bußgeldbescheid als im Straßenverkehrsrecht. Das ist im Grunde nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass ungefähr 95% aller Ordnungswidrigkeitsverfahren verkehrsrechtliche Verfahren sind.
Diese „Owi – Verfahren“ können teuer werden. Daher lohnt es sich, sich mit der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten auseinander zu setzten.
Was ist eine Verjährung?
„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch) unterliegt der Verjährung “, so steht es in § 194 BGB. Diese allgemeine Vorschrift meint mit „ Verjährung“ einen Zeitablauf, nach dessen Eintritt der Verpflichtete nicht mehr an den Anspruchsteller leisten muss. Der Anspruch ist sodann verjährt.
Die Verjährung dient dazu, den Rechtsfrieden zu bewahren. Der Verpflichtete soll nicht sein Leben lang darum bangen, ob noch eine Forderung auf ihn zukommt oder nicht. Durch die Verjährung wird ein Schlussstrich gezogen. Sofern verjährte Ansprüche geltend gemacht werden, kann sich der Betroffene wirksam auf die Verjährung berufen.
Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Grundsätzlich verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr innerhalb von drei Monaten, § 26 Abs. 3 StVG. Sollte bereits ein Bußgeldbescheid ergangen oder Klage erhoben worden sein beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate.
Allerdings gilt diese 3 Monatsfrist nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille Grenze oder bei Drogendelikten, § 24 a StVG. In diesen Fällen tritt die Verjährung frühestens nach 6 Monaten und bei vorsätzlichem Handeln nach 1 Jahr ein, § 31 Abs. 2, Nr.3, 4 OWiG.
Beachte: Dies gilt nur für Ordnungswidrigkeiten. Verkehrsstraftaten verjähren gem. § 78 StGB frühestens nach 3 Jahren!
Berechnung der Frist und ihre Unterbrechung
Die Verjährung beginnt zu laufen, sobald die Handlung beendet ist, also an dem Tag an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, § 78 a StVG.
Die Verjährung kann allerdings unterbrochen werden. Wird eine Verjährung unterbrochen, beginnt die Verjährung neu zu laufen. Zu den wichtigsten Unterbrechungsumständen in Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten gehören:
- Die erste Vernehmung des Betroffenen
- Die Bekanntgabe, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet wurde
- Der Erlass eines Bußgeldbescheids, sofern er rechtzeitig (innerhalb von 2 Wochen nach Ausfertigung) zugestellt wurde
- Die Zustellung eines Bußgeldbescheids
Die dreimonatige Verjährungsfrist kann nur einmal unterbrochen werden. Dabei ist der Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung entscheidend. ( OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 03.02.1999). Zudem ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.
Die Frist läuft mit Ende desjenigen Tages ab, der im Kalender dem Anfangstag vorausgeht. Beispiel: Eine Person begeht am 10. Mai eine Ordnungswidrigkeit. Dann würde die Frist nach 3 Monaten, also am 10. August ablaufen. Da der Tag maßgeblich ist der dem Anfangstag vorausgeht, läuft die Frist bereits am 9. August ab.
Anders als in der strafrechtlichen Verjährung spielt es keine Rolle, ob das Ende der Verjährung auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt. Es gilt der kalendermäßig festgestellte Tag.
Ihr Anwalt und Strafverteidiger in Kiel und im Einzugsbereich folgender Städte in Schleswig-Holstein: Flensburg, Schleswig, Kropp, Eckernförde, Husum und Rendsburg!