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	<title> &#187; Strafrecht</title>
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		<title>Neue Straßenverkehrsordnung &#8211; Was ab dem 1. April auf Sie zukommt</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Mar 2013 11:24:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160; Zum 1. April 2013 tritt eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Neben geschlechtsneutralen Bezeichnungen und grammatischen Feinschliffen kommen auch höhere Geldbußen und andere Verpflichtungen auf Sie zu. Dieser Überblick soll Ihnen die wichtigsten Änderungen aufzeigen. &#160; Missachtung der Verkehrsregeln wird teuer Wer ohne Parkschein parkte konnte, nach der jetzigen Fassung der StVO, bei&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Zum <strong>1. April 2013</strong> tritt eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Neben geschlechtsneutralen Bezeichnungen und grammatischen Feinschliffen kommen auch höhere Geldbußen und andere Verpflichtungen auf Sie zu. Dieser Überblick soll Ihnen die wichtigsten Änderungen aufzeigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Missachtung der Verkehrsregeln wird teuer</span></p>
<p>Wer ohne Parkschein parkte konnte, nach der jetzigen Fassung der StVO, bei einer Parkdauer von bis zu 30 Minuten mit einer Strafe von 5,- Euro rechnen. Durch die Erhöhung soll die Anzahl der Falschparker reduziert werden, denn besonders in Großstädten mit überdurchschnittlich hohen Parkgebühren nahmen viele Fahrzeugführer lieber das Risiko eines Strafzettels in Kauf, als unmerklich weniger Geld für das Parkticket auszugeben.</p>
<p>Die Neuregelung sieht eine Erhöhung des Bußgelds auf 10 Euro für das Falschparken vor. Für jede Stunde kommen weitere 5 € hinzu, sodass sich die Parkgebühren folgendermaßen erhöhen:</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="224">Parkdauer</td>
<td valign="top" width="176">Parkgebühren vor dem 01.04.2013</td>
<td valign="top" width="220">Neuregelung 01.04.2013</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="224">bis zu 30 Min.</td>
<td valign="top" width="176">5 €</td>
<td valign="top" width="220">10 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="224">eine Stunde</td>
<td valign="top" width="176">10 €</td>
<td valign="top" width="220">15 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="224">2 Stunden</td>
<td valign="top" width="176">15 €</td>
<td valign="top" width="220">20 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="224">3 Stunden</td>
<td valign="top" width="176">20 €</td>
<td valign="top" width="220">25 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="224">länger als 3 Stunden</td>
<td valign="top" width="176">25 €</td>
<td valign="top" width="220">30 €</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Auch das Parken in Verbotszonen (z.B. Fußgängerzonen) und auf Schutzstreifen für Fahrradfahrer (bzw. &#8220;Rad Fahrende&#8221;, dazu unten) wird teurer. Parken in Verbotszonen kostet künftig 25,- Euro statt 15,- Euro, das Abstellen des Kfz auf Radwege wird mit mindestens 20,- Euro geahndet und steigt damit um 5,- Euro an.</p>
<p>Das Fahren ohne Licht kostet ab dem 01.04.2013 ebenfalls 20,- Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Neue Pflichten für Autofahrer</span></p>
<p>Die Winterreifenpflicht für Autofahrer wurde konkretisiert. Statt einer winterangemessenen Bereifung dürfen bei Glatteis und Schnee nur noch Fahrzeuge mit M+S Reifen benutzt werden.</p>
<p>Auch wurden die Umweltzonen vielerorts ausgeweitet und verschärft werden, besonders viele Änderungen gab es vor allem in Baden-Württemberg. Sofern Sie keine grüne Umweltplakette besitzen, raten wir Ihnen, sich über die jeweiligen Gebietsregelungen zu <a href="http://gis.uba.de/Website/umweltzonen/start.htm">informieren</a>.</p>
<p>Letztlich steigen auch die Verpflichtungen für Autofahrende bei Gefahrenzeichnen. Gefahrenzeichen sind an ihrer dreieckigen, rot umrandeten Form mit der Spitze nach oben zu erkennen. Früher reichte bei diesen Zeichen eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrers aus. Künftig aber wird zusätzlich eine Herabsetzung der Geschwindigkeit verlangt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Geschlechtsneutrale Bezeichnungen</span></p>
<p>Um der Gleichbehandlung von Mann und Frau gerecht zu werden, wurde die StVO angepasst und geschlechtsneutral umgeschrieben. Nun werden &#8220;Fußgänger&#8221; zu  &#8221;zu Fuß Gehenden&#8221; und &#8221; Radfahrer&#8221; werden künftig als &#8220;Rad Fahrende&#8221; bezeichnet. Die Notwendigkeit dieser Anpassung wird von vielen Seiten belächelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verkehrsschilder sollen reduziert werden </span></p>
<p>Zuletzt plant der Gesetzgeber eine starke Reduzierung der bestehenden Verkehrsschilder. Neue Verkehrsschilder sollen viele der alten Verkehrszeichen überflüssig machen und somit die Gesamtzahl der aufgestellten Straßenschilder reduzieren. Da die alten Verkehrsschilder jedoch noch bis zum Jahre 2022 gültig sind, werden zunächst noch mehr verschiedene Straßenschilder, nämlich die alten und die neuen Modelle, auf Deutschlands Straßen stehen.</p>
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		<title>Verleumdung und üble Nachrede im Internet</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Sep 2012 17:04:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Das Internet ermöglicht einen weltweiten Meinungsaustausch. Ob Hotelbewertungen, Erfahrungsberichte mit Konsumgütern oder eine Auflistung der kundenfreundlichsten Werkstätten, in der heutigen Zeit findet man zu fast jedem Thema verschiedene Meinungen im Netz. All diese Erfahrungsberichte sind im Internet in Sekundenschnelle veröffentlicht  und weltweit lesbar. Soweit man sich über bestimmte Themen informieren möchte ist dies oft hilfreich. Allerdings verleitet diese einfache und schnelle Form der Meinungsäußerungen einige Menschen dazu, ihrem Ärger Luft zu machen, indem sie sich im Internet abwertend über andere Personen auslassen. In vielen Fällen sind diese Äußerungen aus einer schnellen Wut heraus verfasst, doch einmal im Internet sind sie der gesamten Öffentlichkeit zugänglich und können großen Schaden bei dem Betroffenen anrichten.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sind negative Äußerungen im Internet strafbar?</span></p>
<p>Nicht jede herabwertende Äußerung im Internet ist strafbar. Das Recht zur freien Meinungsäußerung hat einen sehr hohen Stellenwert und genießt über Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetztes besonderen Schutz. Nur im Falle von unwahren Tatsachenbehauptungen &#8211; die eben nicht unter die freie Meinungsäußerung fallen &#8211;  geht die Rechtsprechung regelmäßig von deren Rechtswidrigkeit aus, vgl. §§ 186, 187 StGB.</p>
<p>Die Abgrenzung zwischen strafbaren Tatsachenbehauptungen und oftmals straffreien Meinungsäußerungen fällt oft schwer. Eine Tatsachenbehauptung liegt immer dann vor, wenn Vorgänge und Geschehnisse der Gegenwart oder der Vergangenheit beschrieben werden, die entweder wahr oder falsch sein können und damit nachweisbar sind. Meinungsäußerungen dagegen können weder wahr noch falsch sein, da sie auf ein subjektives Empfinden beruhen. Enthält eine Äußerung sowohl wertende als auch tatsächliche Elemente, so entscheidet der überwiegende Teil. Die Rechtsprechung hat u.a. bei folgenden Bezeichnungen Werturteile angenommen:</p>
<p>- &#8220;alter Nazi&#8221;, wenn damit keine politische Einstellung gemeint ist (NJW 70,905),</p>
<p>- die Bezeichnung einer Person als &#8220;kriminell&#8221; im Hinblick auf sein Verhalten (Bay, NStZ 05, 215f.  ),</p>
<p>- die Bezeichnung eines Widerstandskämpfers als &#8220;Landesverräter&#8221;(BGH 11, 329).</p>
<p>Bei Verwendungen von Rechtsbegriffen liegt nach Ansicht der Rechtsprechung eine Tatsachenbehauptung vor, wenn beim Adressaten die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird. Dazu gehören Begriffe wie &#8220;Lüge&#8221;, &#8220;Täuschung&#8221;, &#8220;Vertuschung&#8221; und &#8220;Korruption&#8221;, vgl. Fischer- StGB, 58. Auflage, § 186, Rn. 3.</p>
<p>Werden unwahre Tatsachen behauptet, die geeignet sind den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, liegt eine strafbare <span style="text-decoration: underline;">üble Nachrede</span> , § 186 StGB vor. Sofern der Betroffene nachweisen kann, dass diese unwahren Tatsachen  vorsätzlich behauptet worden sind, macht sich der Äußernde sogar der <span style="text-decoration: underline;">Verleumdung</span> nach § 187 StGB strafbar.</p>
<p>Der Strafrahmen einer Verleumdung bewegt sich zwischen einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.</p>
<p>Auch Meinungsäußerungen können strafbar sein, besonders dann, wenn es sich um eine sogenannte Schmähkritik handelt, also um eine Äußerung die sich allein darauf richtet eine Person verächtlich zu machen, ohne Rücksicht auf das Streitthema. Ob eine Schmähkritik vorliegt ist allerdings anhand einer sorgfältigen Abwägung des Einzelfalles zu prüfen. Dabei müssen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen mit dem Recht des Verfassers zur freien Meinungsäußerung abgewogen werden. Wie unterschiedliche die Rechtsprechung solche Fälle behandelt soll an zwei Beispielen deutlich gemacht werden: Bei der Bezeichnung von Soldaten als &#8220;Mörder&#8221; wurde in einigen Fällen eine Schmähkritik bejaht, wenn der Soldat als Mensch &#8220;in die Ecke gestellt wird&#8221; ( Bay NJW 91, 1495). Das Bundesverfassungsgericht hat einem Aufkleber mit der Aufschrift &#8220;Soldaten sind Mörder&#8221; und dem Namenszug &#8220;Kurt Tucholsky&#8221; bei verständiger Würdigung nicht den Sinn zugewiesen, daß die Angehörigen der Bundeswehr der Begehung von Mordtaten beschuldigt werden sollen. Die von einem Arzt vorgenommen Abtreibungen als &#8221; Mord an unseren Kindern&#8221; zu bezeichnen stellte dagegen keine Schmähkritik dar.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Was kann man gegen unzulässige Äußerungen tun?</span></p>
<p>Liegen die oben genannten Voraussetzungen einer strafbaren Handlung vor, hat der Betroffene mehrere Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Sie sollten jedoch unbedingt die im Internet verbreiteten Äußerungen mittels Screenshot oder anderer Maßnahmen dokumentieren!</p>
<p>Zunächst hat er einen Anspruch auf Beseitigung der Äußerung. Weiterhin kann er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von dem Schädiger verlangen. Darin verpflichtet sich der Schädiger die abwertenden Äußerungen auch in Zukunft zu unterlassen. Für den Fall des Nichtbefolgens wird eine Vertragsstrafe festgesetzt.</p>
<p>Auch Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltsgebühren) können dem Schädiger auferlegt werden. In einigen, besonders schwerwiegenden  Fällen kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht.</p>
<p>Bei der Frage welche Ansprüche im konkreten Fall geltend gemachte werden können, empfiehlt es sich einen Anwalt zu kontaktieren.</p>
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		</item>
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		<title>Warnung vor erpresserischen GVU Trojanern</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jul 2012 09:56:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160; Der GVU Trojaner kursiert schon seit längerem im Netz und verursacht großen Schaden. Er verbreitet sich über Werbebanner und manipulierte Webseiten im Internet. Sobald ein Besucher diese Seiten besucht, wird das Computersystem des Betroffenen nach Sicherheitslücken abgesucht und der Schädling unbemerkt auf ihren PC heruntergeladen. Wenn der heimliche Download gelungen ist, erfolgt die Sperrung&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: medium;">Der GVU Trojaner kursiert schon seit längerem im Netz und verursacht großen Schaden. </span></p>
<p><span style="font-size: medium;">Er verbreitet sich über Werbebanner und manipulierte Webseiten im Internet. Sobald ein Besucher diese Seiten besucht, wird das Computersystem des Betroffenen nach Sicherheitslücken abgesucht und der Schädling unbemerkt auf ihren PC heruntergeladen.</span></p>
<p><span style="font-size: medium;">Wenn der heimliche Download gelungen ist, erfolgt die Sperrung ihres Desktops. Sie erhalten eine Mahnmeldung. Darin steht, dass auf dem betroffenen Computer illegal heruntergeladene Medien gefunden worden seien und dass der Inhaber des PCs aus diesem Grund verpflichtet sei eine Mahngebühr zu zahlen. Erst dann würde der PC wieder freigegeben.</span></p>
<p><span style="font-size: medium;">Der Trojaner tritt dabei in verschiedenen Mänteln auf. Mal ist der angebliche Absender die GVU (Gesellschaft für Verfolgung von Urheberrechtsverletzung e.V.), mal das BKA, das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) oder die GEMA. Auch die geforderten Mahnkosten variieren, teilweise werden 50 € oder aber 100 € verlangt.</span></p>
<p><span style="font-size: medium;">Alle diese Meldung sind Falschmeldungen und sollten auf keinen Fall bezahlt werden! Die Sperrung des PCs wird nach Zahlung der gewünschten Mahngebühr nicht aufgehoben! Betroffen sollten daher umgehend die Polizei benachrichtigen und Anzeige erstatten!</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: medium;"><span style="text-decoration: underline;">Entfernen des Trojaners</span></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: medium;">Sollte ihr PC betroffen sein, so können sie mit den folgenden Schritten den Trojaner ganz einfach entfernen:</span></p>
<p><span style="font-size: medium;">Achtung: Durch diesen Weg, setzen Sie ihr PC zurück, daher ist er nur zu empfehlen, wenn zuvor ein Wiederherstellungspunkt (s. Erläuterungen unten) auf ihren PC angelegt wurde. </span></p>
<p><span style="font-size: medium;">1. Starten sie den PC neu</span></p>
<p><span style="font-size: medium;">2. Drücken sie während des Startvorgangs des PC mehrmals die F8- Taste</span></p>
<p><span style="font-size: medium;">3. Dann öffnen sich die Startoptionen ihres PCs</span></p>
<p><span style="font-size: medium;">4. Wählen sie von den Auswahlmöglichkeiten die Option &#8220;Abgesicherter Modus mit Eingabeaufforderung&#8221; aus</span></p>
<p><span style="font-size: medium;">5. Sobald ein blinkender Balken erscheint, geben sie dort &#8220;rstui.exe&#8221; ein</span></p>
<p><span style="font-size: medium;">6. Sofern sie mehrere Wiederherstellungspunkte angelegt haben können sie nun einen davon auswählen</span></p>
<p><span style="font-size: medium;">7. Ihr PC wird sodann auf diesen Punkt zurückgesetzt und der Trojaner ist entfernt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: medium;"><span style="text-decoration: underline;">Vorbeugende Maßnahmen</span></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: medium;">Um die Gefahr eines Trojaners zu reduzieren, sollten sie einen aktuellen Virenscanner auf ihrem PC installiert haben. Viele Virenscanner beinhalten eine Web-Kontrolle, bei der Sie eine Warnmeldung erhalten, sobald Sie unsichere Webseiten besuchen. </span></p>
<p><span style="font-size: medium;">Weiterhin empfiehlt es sich aus dem oben genannten Gründen einen regelmäßig Wiederherstellungspunkte anzulegen, für den Fall das der PC trotz gewalteter Vorsicht wegen eines Trojaners zurückgesetzt werden muss. Einen solchen Wiederherstellungspunkt können sie unter &#8220;Start&#8221; &#8211; &#8220;Systemsteuerung&#8221; &#8211; &#8220;Sichern und Wiederherstellen&#8221; ganz einfach erstellen.</span></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Alkohol in Europa: welcher Promillewert gilt wo?</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jul 2012 09:55:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160; Zum Ferienbeginn zieht es viele Deutsche ins Ausland. Zu einem schönen Urlaubstag gehört bei Vielen auch ein Glas Wein oder ein Bier dazu. Damit Ihnen diese Getränke nicht zum Verhängnis werden, gibt es hier eine kleine Auflistung der Alkoholgrenzen in Europa. Frankreich ab 0,5 ‰ muss mit einer hohen Geldstrafe gerechnet werden ab 1,2&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Ferienbeginn zieht es viele Deutsche ins Ausland. Zu einem schönen Urlaubstag gehört bei Vielen auch ein Glas Wein oder ein Bier dazu. Damit Ihnen diese Getränke nicht zum Verhängnis werden, gibt es hier eine kleine Auflistung der Alkoholgrenzen in Europa.</p>
<p>Frankreich ab 0,5 ‰ muss mit einer hohen Geldstrafe gerechnet werden</p>
<p>ab 1,2 ‰ droht der Führerscheinentzug</p>
<p>Italien ab 0,5 ‰ muss neben einer hohen Geldstrafe mit einem Führerscheinentzug für 3 &#8211; 6 Monate gerechnet werden</p>
<p>Spanien ab 0,5 ‰ gibt es eine Geldstrafe, ab 1,2 ‰ wird diese an dem Einkommen gestaffelt und kann bis in den 5-stelligen Bereich gehen</p>
<p>Malta ab 0,8 ‰ gibt es eine Geldstrafe</p>
<p>Portugal ab 05 ‰ muss neben einer Geldstrafe auch mit einem Führerscheinentzug für 1 Mon. &#8211; 1 Jahr gerechnet werden.</p>
<p>Griechenland und Kroatien haben eine Promillegrenze von 0,5 ‰.</p>
<p>Estland, Rumänien, Slowakei und Tschechien haben eine Promillegrenze von 0 ‰! In diesen Ländern darf nicht unter Alkoholeinfluss gefahren werden.</p>
<p>Ein wenig toleranter ist neben Malte noch Großbritannien, beide liegen bei 0,8 ‰.</p>
<p>Wir wünschen eine angenehme Fahrt.</p>
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		<title>Verkehrsrecht, Trunkenheitsfahrt und Fahrverbot</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jun 2012 15:21:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Wird eine Straftat begangen, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht, so kann das Gericht ein Fahrverbot für eine Dauer von 1 – 3 Monaten verhängen, § 44 StGB.  Von diesem Fahrverbot wird besonders bei Trunkenheitsfahrten Gebrauch gemacht.</p>
<p>Das Verhängen eines Fahrverbots dient hauptsächlich erzieherischen Zwecken. Sie soll weitere Straftaten dieser Art vorbeugen. Das Fahrverbot ist also eine „Besinnungsstrafe“ und dient  nicht primär der Gefahrenabwehr, wie es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Fall ist.</p>
<p>In Ausnahmefällen kann von dieser „ Erziehungsmaßnahme“ in Form des Fahrverbots abgesehen werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn das Fahrverbot eine unverhältnismäßig große Härte für den Betroffenen darstellt und zum anderen, wenn der Vorfall aufgrund von einer langen Verfahrensdauer weit zurück liegt.</p>
<p>Das Gericht ist bei folgenden Fallgruppen von einer <strong>unverhältnismäßig großen Härte</strong> ausgegangen:</p>
<p><strong>1. Existenzgefährdende berufliche Nachteile</strong></p>
<p>Von dem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der Betroffene überzeugend dargelegt hat, dass ihm im Falle eines Fahrverbots der Arbeitsplatzverlust droht. Die Beschäftigung muss dabei konkret und existenzbedrohend betroffen sein, die bloße Gefahr des Verlustes reicht nicht aus. Zudem muss der Betroffene überzeugend darlegen, dass der Arbeitsplatzverlust nicht anderweitig abgewendet werden kann. In Betracht kommen zum Beispiel die Beanspruchung eines Aushilfsfahrers oder die Ableistung des Fahrverbots während der Urlaubszeit. Die Darlegungslast des Betroffenen ist in diesem Fall recht hoch.</p>
<p><strong>2. Besondere Umstände</strong></p>
<p>Kann der betroffene aufgrund einer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzten und stellt das Auto aus diesem Grund seine einzige Fortbewegungsmöglichkeit dar, kann ebenfalls von dem Fahrverbot abgesehen werden. Bloße Unannehmlichkeiten reichen allerdings bei weitem nicht aus, um von einem Fahrverbot abzusehen.</p>
<p><strong>3. Augenblicksversagen</strong></p>
<p>In einigen Fällen wird von dem Fahrverbot abgesehen, weil das Gericht  eine leicht schuldhafte Nachlässigkeit des Betroffenen annimmt. In solchen Fällen geht das Gericht davon aus, dass eine  „Erziehungsmaßnahme“ aufgrund der ausnahmsweise aufgetretenen Unachtsamkeit nicht notwendig und auch nicht verhältnismäßig ist.</p>
<p>Weiterhin kann ein besonders <strong>langer Verfahrensgang</strong> ein Absehen von dem Fahrverbot rechtfertigen. In solchen Fällen entfällt der Entziehungscharakter der Maßnahme, da sich die Strafe nicht mehr unbedingt auf das Fahrverhalten des Betroffenen auswirken kann. Bei einer Verfahrensdauer von etwa 21 – 29 Monaten zwischen der Straftat und dem Urteil wird von den Gerichten ein besonders langer Verfahrensgang angenommen.</p>
<p>Grundsätzlich bleibt das Absehen von dem Fahrverbot der Ausnahmefall. Der Betroffene muss überzeugend darlegen, dass eine solche Ausnahme vorliegt.</p>
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		<title>Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 10:03:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160; Nirgendwo bekommt man schneller einen Bußgeldbescheid als im Straßenverkehrsrecht. Das ist im Grunde nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass ungefähr 95% aller Ordnungswidrigkeitsverfahren verkehrsrechtliche Verfahren sind. Diese „Owi &#8211; Verfahren“ können teuer werden. Daher lohnt es sich, sich mit der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten auseinander zu setzten.  Was ist eine Verjährung? „Das Recht, von einem&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Nirgendwo bekommt man schneller einen Bußgeldbescheid als im Straßenverkehrsrecht. Das ist im Grunde nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass ungefähr 95% aller Ordnungswidrigkeitsverfahren verkehrsrechtliche Verfahren sind.</p>
<p>Diese „Owi &#8211; Verfahren“ können teuer werden. Daher lohnt es sich, sich mit der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten auseinander zu setzten.</p>
<p><strong> Was ist eine Verjährung?</strong></p>
<p>„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch) unterliegt der Verjährung “, so steht es in § 194 BGB.  Diese allgemeine Vorschrift meint mit „ Verjährung“ einen Zeitablauf, nach dessen Eintritt der Verpflichtete nicht mehr an den Anspruchsteller leisten muss. Der Anspruch ist sodann verjährt.</p>
<p>Die Verjährung dient dazu, den Rechtsfrieden zu bewahren.  Der Verpflichtete soll nicht sein Leben lang darum bangen, ob noch eine Forderung auf ihn zukommt oder nicht. Durch die Verjährung wird ein Schlussstrich gezogen. Sofern verjährte Ansprüche geltend gemacht werden, kann sich der Betroffene wirksam auf die Verjährung berufen.</p>
<p><strong>Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr</strong></p>
<p>Grundsätzlich verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr innerhalb von drei Monaten, § 26 Abs. 3 StVG. Sollte bereits ein Bußgeldbescheid ergangen oder Klage erhoben worden sein beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate.</p>
<p>Allerdings gilt diese 3 Monatsfrist nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille Grenze oder bei Drogendelikten, § 24 a StVG. In diesen Fällen tritt die Verjährung frühestens nach 6 Monaten und bei vorsätzlichem Handeln nach 1 Jahr ein,  § 31 Abs. 2, Nr.3, 4 OWiG.</p>
<p>Beachte: Dies gilt nur für Ordnungswidrigkeiten. Verkehrsstraftaten verjähren gem. § 78 StGB frühestens nach 3 Jahren!</p>
<p><strong>Berechnung der Frist und ihre Unterbrechung</strong></p>
<p>Die Verjährung beginnt zu laufen, sobald die Handlung beendet ist, also an dem Tag an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, § 78 a StVG.</p>
<p>Die Verjährung kann allerdings unterbrochen werden. Wird eine Verjährung unterbrochen, beginnt die Verjährung neu zu laufen.  Zu den wichtigsten Unterbrechungsumständen in Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten gehören:</p>
<ul>
<li>Die erste Vernehmung des Betroffenen</li>
<li>Die Bekanntgabe, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet wurde</li>
<li>Der Erlass eines Bußgeldbescheids, sofern er rechtzeitig (innerhalb von 2 Wochen nach Ausfertigung) zugestellt wurde</li>
<li>Die Zustellung eines Bußgeldbescheids</li>
</ul>
<p>Die dreimonatige Verjährungsfrist kann nur einmal unterbrochen werden. Dabei ist der Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung entscheidend. ( OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 03.02.1999). Zudem ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.</p>
<p>Die Frist läuft mit Ende desjenigen Tages ab, der im Kalender dem Anfangstag vorausgeht. Beispiel: Eine Person begeht am 10. Mai eine Ordnungswidrigkeit. Dann würde die Frist nach 3 Monaten, also am 10. August ablaufen. Da der Tag maßgeblich ist der dem Anfangstag vorausgeht, läuft die Frist bereits am 9. August ab.</p>
<p>Anders als in der strafrechtlichen Verjährung spielt es keine Rolle, ob das Ende der Verjährung auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt. Es gilt der kalendermäßig festgestellte Tag.</p>
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		<title>Bußgeldkatalog 2012 – Auszug aus der StVO für die wichtigsten Verstöße</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 13:54:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1) Überschreitung der Geschwindigkeit: Pkw (ohne Anhänger) und Motorräder</strong></p>
<p><strong>a) innerhalb geschlossener Ortschaften</strong></p>
<p>bis zu 10 km/h                 15 €<br />
11-15 km/h                      25 €<br />
16-20 km/h                      35 €<br />
21-25 km/h                      80 €                1 Punkt<br />
26-30 km/h                      100 €              3 Punkte<br />
31-40 km/h                      160 €              3 Punkte            1 Monat Fahrverbot<br />
41-50 km/h                      200 €              4 Punkte            1 Monat Fahrverbot<br />
51-60 km/h                      280 €              4 Punkte            2 Monate Fahrverbot<br />
61-70 km/h                      480 €              4 Punkte            3 Monate Fahrverbot<br />
über 70 km/h                   680 €              4 Punkte            3 Monate Fahrverbot</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) außerhalb geschlossener Ortschaften</strong></p>
<p>bis zu 10 km/h                 10 €<br />
11-15 km/h                      20 €<br />
16-20 km/h                      30 €<br />
21-25 km/h                      70 €                1 Punkt<br />
26-30 km/h                      80 €                3 Punkte<br />
31-40 km/h                      120 €              3 Punkte<br />
41-50 km/h                      160 €              3 Punkte            1 Monat Fahrverbot<br />
51-60 km/h                      240 €              4 Punkte            1 Monat Fahrverbot<br />
61-70 km/h                      440 €              4 Punkte            2 Monate Fahrverbot<br />
über 70 km/h                   600 €              4 Punkte            3 Monate Fahrverbot</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2) Falsches Halten oder Parken (= Halten für länger als 3 Min.)</strong></p>
<p><strong>a) unzulässiges Halten an gekennzeichneten oder sonstigen Stellen (Halteverbot, Beschleunigungsstreifen, Taxistände, Fußgängerüberwege und bis 5 m davor etc.)</strong></p>
<p>10 €</p>
<p>mit Behinderung 15 €</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) Halten in „zweiter Reihe“</strong></p>
<p>15 €</p>
<p>mit Behinderung 20 €</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>c) unzulässiges Parken (an gekennzeichneten oder sonstigen Stellen (Halteverbot, Beschleunigungsstreifen, Taxistände, Fußgängerüberwege und bis 5 m davor etc. oder auf Geh-/Radwegen)</strong></p>
<p>15 €</p>
<p>mit Behinderung 20 €</p>
<p>länger als 1 Std. 25 €, mit Behinderung 35 €</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>d) Behinderung von Rettungsfahrzeugen</strong></p>
<p>40 € + 1 Punkt</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>e) unzulässiges Parken auf einem Behindertenparkplatz</strong></p>
<p>35 €</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>f) abgelaufene Parkuhr/Parkscheibe/Höchstparkzeit</strong></p>
<p>bis zu 30 Min.                  5 €</p>
<p>bis zu 1 Std.                    10 €</p>
<p>bis zu 2 Std.                    15 €</p>
<p>bis zu 3 Std.                    20 €</p>
<p>länger als 3 Std.               25 €</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3) Rotlichtverstöße</strong></p>
<p>rote Ampel überfahren     90 €                3 Punkte</p>
<p>mit Gefährdung               200 €              4 Punkte            1 Monat Fahrverbot</p>
<p>mit Sachbeschädigung     240 €              4 Punkte            1 Monat Fahrverbot</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4) Vorfahrt missachtet</strong></p>
<p>25 €</p>
<p>mit Gefährdung 100 € + 3 Punkte</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>5) Telefonieren bei laufendem Motor</strong></p>
<p>40 € + 1 Punkt</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>6) nicht angeschnallt</strong></p>
<p>während der Fahrt                                                                30 €</p>
<p>ein Kind/mehrer Kinder nicht ordnungsgemäß gesichert    30/35 €</p>
<p>ein Kind/mehrere Kinder ohne Sicherung                           40/50 €     1 Punkt</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>7) Alkohol</strong></p>
<p><strong>a) Missachtung 0,0-Promille-Grenze bei Fahranfängern/Fahrern bis 21 J. (Probezeit)</strong></p>
<p>250 € + 2 Punkte</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) zu hoher Promillewert</strong></p>
<p>0,5 &#8211; 1,09 Promille       500 €      4 Punkte   1 Monat</p>
<p>Zweittäter                   1.000 €   4 Punkte   3 Monate</p>
<p>Drittäter                      1.500 €   4 Punkte   3 Monate</p>
<p>mind. 1,1 Promille       Geld- oder Freiheitsstrafe + 7 Punkte + Führerscheinentzug mind. 6 Monate</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wichtig</strong>: Die Geldbußen oder Verwarnungsgelder sind nur Regelsätze. In Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.</p>
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		</item>
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		<title>Nötigung im Straßenverkehr</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 13:48:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160; Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne kann man zum einen begehen, indem man Gewalt anwendet und zum anderen, indem man mit einem empfindlichen Übel droht. Gerade der Gewaltbegriff war lange Zeit umstritten, ist aber für die Nötigung von Verkehrsteilnehmern von großer Bedeutung. Aus heutiger Sicht bedarf es neben einer körperlichen Kraftentfaltung eines Zwanges, der nicht&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne kann man zum einen begehen, indem man Gewalt anwendet und zum anderen, indem man mit einem empfindlichen Übel droht. Gerade der Gewaltbegriff war lange Zeit umstritten, ist aber für die Nötigung von Verkehrsteilnehmern von großer Bedeutung.</p>
<p>Aus heutiger Sicht bedarf es neben einer körperlichen Kraftentfaltung eines Zwanges, der nicht nur psychisch wirkt (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20011024_1bvr119090.html">BVerfGE 104, 92 ff.</a>).</p>
<p>Wird der Nötigende zu einer Geld- oder (seltener) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wird häufig auch die Fahrerlaubnis entzogen. Nicht zuletzt deshalb ist eine sorgsame Verteidigung geboten. Möglicherweise kann eine Verurteilung verhindert werden, auch wenn der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist.</p>
<p>Die Nötigung kann etwa durch folgende Handlungen begangen werden:</p>
<p>-        dichtes Auffahren von einiger Intensität</p>
<p>-        bewusstes Ausbremsen</p>
<p>-        beharrliches Blockieren der Überholspur</p>
<p>-        Zufahren auf einen Menschen auf der Straße oder einem Parkplatz</p>
<p>-        Sitzblockade auf der Straße („Zweite-Reihe-Rechtsprechung“)</p>
<p>Hier bedarf es allerdings der genaueren Betrachtung:</p>
<p><strong>1. <span style="text-decoration: underline;">Drängeln/dichtes Auffahren</span></strong></p>
<p>Drängeln oder dichtes Auffahren kann u.U. Eine strafbare Nötigung darstellen, und zwar dann, wenn ein besonnener Fahrer dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird und sich hierbei einer unfallträchtigen Zwangslage ausgesetzt sieht (<a href="http://openjur.de/u/117724.html">OLG Köln 83 Ss 6/06</a>). Hier sind aber immer die Umstände des Einzelfalls maßgebend (<a href="http://lexetius.com/2007,578">BVerfG 2 BvR 932/06</a>).</p>
<p>Wichtig ist, dass die Zwangslage, in der sich der Genötigte befindet, von gewisser Dauer ist (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/archiv/seite-4/olg-koblenz-beschl-v-08032007-1-ss-28306/">OLG Koblenz 1 Ss 283/06</a>). Ein kurzzeitiges Auffahren erfülle die Anforderungen der Zwangswirkung daher noch nicht, selbst wenn es einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Spontanreaktion veranlasse (hier: nach rechts lenken).</p>
<p>Aber auch die Intensität des Drängelns kann – neben weiteren Faktoren – von Bedeutung sein. Dabei werden an diese Faktoren innerorts höhere Anforderungen gestellt, weil hier die Geschwindigkeit meist niedriger ist (BVerfG a.a.O.). Fährt ein Fahrer über eine beachtliche Strecke (außerorts mehr als nur ein paar hundert km, vgl. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2005/3_Ss_304_05beschluss20050818.html">OLG Hamm 3 Ss 304/05</a> dicht auf einen Wagen auf und betätigt dabei die Lichthupe und/oder Hupe, so liegt eine Nötigung vor, sofern eine physische Zwangswirkung gegeben ist. Das OLG Hamm (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/2_Ss_50_07beschluss20070319.html">2 Ss 50/07</a>) etwa sah in einem 2007 entschiedenen Fall sämtliche Voraussetzungen erfüllt, als der Täter über eine Strecke von 2 km mehrfach auf bis zu ca. 4 m bei einer Geschwindigkeit von 100 &#8211; 120 km/h an das vorausfahrende Fahrzeug heranfuhr und dabei die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte. Der Genötigte konnte verkehrsbedingt nicht auf die andere Spur ausweichen.</p>
<p><strong>2. <span style="text-decoration: underline;">Ausbremsen</span></strong></p>
<p>Tritt der Vorausfahrende derart auf die Bremse, dass der Hintermann stark abbremsen muss, kann eine Nötigung vorliegen. Allerdings kommt es auch hier entscheidend auf den Einzelfall an. Das Ausbremsen muss sich zumindest so intensiv auf den Genötigten auswirken, dass bei diesem eine physisch spürbare Angstreaktion hervorgerufen wird (<a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4905">OLG Celle 32 Ss 172/08</a>). Ein Herunterbremsen des Hintermannes ohne Angstgefühle reiche nicht aus.</p>
<p>Eine erzwungene Vollbremsung dürfte dagegen stets den Tatbestand der Nötigung erfüllen.</p>
<p>Mindert der Täter seine Geschwindigkeit nur, um einen anderen zu einer geringeren Geschwindigkeit zu zwingen, und kann der andere nicht ausweichen oder überholen, so liegt bei Vorliegen von Furcht eine Nötigung vor (<a href="http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&amp;opv=011216">BayObLG 1 St RR 57/01</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. <span style="text-decoration: underline;">Zufahren auf einen, der eine Parklücke freihält</span></strong></p>
<p>Viele kennen die Situation: Ein Parkplatz wird von jemandem „reserviert“, indem dieser sich für einen Fahrer in die Parklücke stellt. Kommt nun ein anderer Fahrer schneller an den Parkplatz als die Person, für die „reserviert“ wurde, so kommt es nicht selten zum Streit um den freien Platz.</p>
<p>Zunächst ist festzuhalten, dass derjenige, der zuerst den Parkplatz erreicht, Vorrang gegenüber anderen hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html">§ 12 Abs. 5 StVO</a>). Daran ändert freilich auch das „Reservieren“ der Parklücke nichts. Der Fußgänger darf in der Lücke nicht stehen, wenn der zuerst ankommende Fahrer dort parken möchte. Insofern steht diesem Fahrer ein Notwehrrecht zu, d.h. er darf den die Parklücke blockierenden Fußgänger langsam und vorsichtig aus der Parklücke drängen (<a href="http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3625.php">OLG Naumburg 2 Ss 54/97</a>). Das Blockieren des Parkplatzes stelle schließlich eine Ordnungswidrigkeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/1.html">§ 1 Abs. 2 StVO</a> dar.</p>
<p>Anders sieht es dagegen bei einer Gefährdung des Fußgängers aus. Dieser muss auf jeden Fall die Gelegenheit haben, die Parklücke zu verlassen. Fährt der Fahrer schnell auf den Fußgänger zu, um die Freigabe des Parkplatzes zu erzwingen, so ist die Grenze des Notwehrrechtes regelmäßig überschritten (<a title="BayOLG" href="http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&amp;dok_id=2706">BayObLG 2St RR 239/94</a>). Dies gilt erstrecht, wenn der Fußgänger angefahren wird.</p>
<p>Hält der einfahrende Fahrer aber mehrfach kurz an, gibt der in der Parklücke stehenden Person also die Möglichkeit zum Verlassen des Parkplatzes, und fährt er immer weiter auf die den Parkplatz blockierende Person zu, liegt keine strafbare Nötigung vor, selbst wenn sie vom Wagen leicht berührt wird (OLG Naumburg a.a.O.)</p>
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		<title>Alkohol und Drogen im Straßenverkehr – Eine Einführung</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 13:36:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Alkohol und Drogen spielen eine große Rolle in der Gesellschaft. Leider sind v.a. Trunkenheitsfahrten ebenfalls keine Seltenheit. Viele unterschätzen die Wirkung der Substanzen und überschätzen ihre eigenen Fahrkünste.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Alkohol</span></strong></p>
<p>Wird man bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt, so stellt sich naturgemäß die Frage nach der Bestrafung. Dies hängt einerseits davon ab, wie hoch der Promillewert ist. Maßgeblich ist nicht der Atemalkoholwert, sondern die Blutalkoholkonzentration (BAK). Wird man von der Polizei angehalten, ist man nicht dazu verpflichtet, in das Messgerät zu pusten. Jedoch muss man regelmäßig eine Blutabnahme bei einem Arzt dulden, sofern der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt besteht.</p>
<p>Für Fahranfänger zwischen 18 und 20 Jahre sowie all jene in der Probezeit gilt ein Promillewert von 0,0. Ein Verstoß hiergegen zieht ein Bußgeld von bis zu 1.000 €, 2 Punkte und eine Verlängerung der Probezeit mit sich. Auch der Besuch eines Aufbauseminars kann angeordnet werden.</p>
<p>Für alle anderen Fahrer gilt zunächst die Grenze von 0,5 Promille. Ab diesem Wert liegt auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG vor, die mit einer Geldbuße, 4 Punkte in Flensburg sowie einem Fahrverbot geahndet wird.</p>
<p>Wie hoch die Geldstrafe ausfällt und für wie lange das Fahrverbot verhängt wird, ist abhängig davon, ob man bisher bereits wegen eines solchen Verstoßes in Erscheinung getreten ist oder nicht. So kann etwa bei Autofahrern, die zum dritten Mal wegen einer Trunkenheitsfahrt sanktioniert werden, eine hohe Geldstrafe oder gar eine kurze Freiheitsstrafe und ein Fahrverbot von mehr als 6 Monaten verhängt werden. Nicht zu vergessen ist die mögliche Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Es ist aber immer der Einzelfall entscheidend.</p>
<p>Bei einem Promillewert von mindestens 1,1 ist ein Autofahrer absolut fahruntüchtig. Hier ist die Grenze zur Straftat überschritten, was als Konsequenz eine deutlich höhere Sanktionierung zur Folge hat. Ein Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten, 7 Punkte im Verkehrszentralregister sowie eine hohe Geldstrafe sind auch für Ersttäter keine Seltenheit. Bei mindestens 1,6 Promille kommt noch die MPU hinzu.</p>
<p>Bei Radfahrern liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,7 Promille. Aber Vorsicht: Alle Fahrzeugführer sind schon dann relativ fahruntüchtig (begehen also eine Straftat), wenn sie einen Promillewert von mindestens 0,3 aufweisen und zusätzlich Ausfallerscheinungen haben, die auf dem Alkoholkonsum basieren (beliebtes Beispiel: Schlangenlinien fahren). Solche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen treten erfahrungsgemäß häufig schon im Promillebereich der Ordnungswidrigkeit auf.</p>
<p>Liegt die BAK bei über 2 Promille, muss geprüft werden, ob der Fahrzeugführer vermindert schuldfähig oder schuldunfähig ist. Bei Schuldunfähigkeit kann er zwar nicht wegen der Trunkenheitsfahrt bestraft werden, dafür jedoch wegen eines Vollrausches (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/323a.html">§ 323a StGB</a>). Die Fahrerlaubnis wird auch dann entzogen.Wann eine verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine Schuldunfähigkeit vorliegt, hängt maßgeblich von der BAK ab. In der Regel liegt der Promillewert bei über 2,0 bzw. über 3,0; allerdings spielen auch andere Faktoren wie z.B. Alkoholgewöhnung eine Rolle.</p>
<p>Die Sanktionierung bei Trunkenheitsfahrten hängt aber nicht nur vom Promillewert ab, sondern auch von weiteren Faktoren. So kann man z.B. eine Trunkenheitsfahrt auch fahrlässig begehen. Das ist dann der Fall, wenn man fälschlicherweise davon ausgeht, das Fahrzeug trotz Alkoholgenusses sicher führen zu können.</p>
<p>In allen hier dargestellten Fällen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ratsam. Zum einen kann dieser überprüfen, ob Beweismittel rechtmäßig erlangt wurden und ob sie in einem möglichen Prozess verwertet werden dürfen.</p>
<p>Zum anderen weiß der Rechtsanwalt, welche Argumente und Umstände im Einzelfall für den Mandanten sprechen und wie man am besten vorgeht. Zudem kennt er die einschlägigen Rechtsprechungen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Drogen</span></strong></p>
<p>Werden Betäubungsmittel beim Fahrzeugführer nachgewiesen, so kann wiederum eine Ordnungswidrigkeit vorliegen oder – wenn er gerade auf Grund der Substanzen nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen – eine Straftat. Da es hierzu eine komplexe Rechtsprechung gibt, lohnt sich auch hier der Gang zum Rechtsanwalt.</p>
<p>Beachtlich ist, dass der bloße Konsum von Betäubungsmitteln zur Annahme führen kann, dass man zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist, was die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hätte.</p>
<p>Ansonsten sind die Sanktionierungen grundsätzlich mit denen vergleichbar, die nach einer Trunkenheitsfahrt verhängt werden. Bei Staftaten, d.h. wenn Ausfallerscheinungen zur Drogenfahrt hinzukommen, kann ein sogenannter Drogenscreening in regelmäßigen Abständen zusätzlich angeordnet werden.</p>
<p>Im Gegensatz zu Trunkenheitsfahrten nach Alkoholkonsum kann bei Drogendelikten im Straßenverkehr die Fahruntüchtigkeit nicht allein wegen eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut begründet werden (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=46894&amp;pos=0&amp;anz=1">BGH 4 StR 272/08</a>). Es ist daher unschädlich, wenn verschiedene Wirkstoffe im Blut nachgewiesen werden, solange nicht feststeht, dass sich ein bestimmter Wirkstoff auf das Fahrverhalten ausgewirkt hat. So sprach der BGH einen unter Drogeneinfluss gefahrenen Autofahrer frei, der die Kontrolle über seinen Wagen verlor, als er vor der Polizei geflüchtet ist. Auch die Flucht vor der Polizei hätte den Fahrfehler auslösen können.</p>
<p>Zur Frage, man bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss fahrlässig handelt, gibt es eine Reihe von Rechtsprechungen (etwa <a href="http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&amp;opv=092584">KG Berlin 2 Ss 131/09</a>) und <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&amp;doc.id=KORE222752010:juris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L">OLG Frankfurt a.M. 2 Ss-OWi 166/10</a>).</p>
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		<title>Neue Fristen im Bereich der Straßenverkehrsrechts</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:21:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Fahrverbot Bislang wurde ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit unmittelbar mit der damit einhergehenden rechtskräftigen Bußgeldentscheidung wirksam. Dies führte dazu, daß der Führerschein direkt abgegeben werden mußte, wenn keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt wurden. Seit dem 01. März 1998 sieht dies anders aus: Da immer wieder Rechtsmittel gegen die Bußgeldentscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Fahrverbot</strong><br />
Bislang wurde ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit unmittelbar mit der damit einhergehenden rechtskräftigen Bußgeldentscheidung wirksam. Dies führte dazu, daß der Führerschein direkt abgegeben werden mußte, wenn keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt wurden.<span id="more-328"></span></p>
<p>Seit dem 01. März 1998 sieht dies anders aus: Da immer wieder Rechtsmittel gegen die Bußgeldentscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt wurden, um den Beginn des Fahrverbots hinauszuzögern, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, insoweit nachzubessern. Nunmehr wird das Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein innerhalb von 4 Monaten nach Erlaß des rechtskräftigen Bußgeldbescheides bei der zuständigen Stelle abgegeben wird. Der Betroffene hat also genügend Zeit Vorkehrungen zu treffen (z.B. die Inanspruchnahme von Urlaubstagen), damit sich daß Fahrverbot nicht allzu gravierend auswirkt. Und diese Regelung gilt nicht nur für ein Fahrverbot aufgrund der Straßenverkehrsordnung. Wem ein Fahrverbot als Nebenstrafe wegen einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches auferlegt wurde, kann ebenso innerhalb von 4 Monaten den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen.</p>
<p><strong>Fahrerflucht</strong><br />
Fahrerflucht war und ist kein Kavaliersdelikt. Wer jedoch beim Ausfahren aus einer Parklücke einen unbedeutenden Blechschaden verursachte und sich vom Unfallort entfernte, ohne eine angemessene Zeit gewartet bzw. seine Personalien hinterlassen zu haben, wurde bislang demjenigen gleichgestellt, welcher z.B. ohne anzuhalten einen Fußgänger anfuhr.</p>
<p>Von dieser strikten Gleichsetzung hat der Gesetzgeber abstand genommen. Seit dem 01. April 1998 wird demjenigen, welcher einen unbedeutenden Sachschaden verursacht, die Möglichkeit eröffnet, die Strafe wegen Fahrerflucht zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn er innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei die notwendigen Angaben nachträglich macht, d.h. seine Personalien u.a. feststellen läßt. Auf diese Weise soll zunehmend eine Entkriminalisierung bei bloßen Eigentums- bzw. Vermögensschäden, wozu auch der Blechschaden gehört, erfolgen.</p>
<p>Weitere Informationen zum Straßenverkehrsrecht gebe ich in meinem nächsten Beitrag</p>
<p>RechtsanwaltCarsten M. Herrle</p>
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