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	<title> &#187; Strafrecht</title>
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		<title>Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 10:03:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160; Nirgendwo bekommt man schneller einen Bußgeldbescheid als im Straßenverkehrsrecht. Das ist im Grunde nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass ungefähr 95% aller Ordnungswidrigkeitsverfahren verkehrsrechtliche Verfahren sind. Diese „Owi &#8211; Verfahren“ können teuer werden. Daher lohnt es sich, sich mit der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten auseinander zu setzten.  Was ist eine Verjährung? „Das Recht, von einem&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Nirgendwo bekommt man schneller einen Bußgeldbescheid als im Straßenverkehrsrecht. Das ist im Grunde nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass ungefähr 95% aller Ordnungswidrigkeitsverfahren verkehrsrechtliche Verfahren sind.</p>
<p>Diese „Owi &#8211; Verfahren“ können teuer werden. Daher lohnt es sich, sich mit der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten auseinander zu setzten.</p>
<p><strong> Was ist eine Verjährung?</strong></p>
<p>„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch) unterliegt der Verjährung “, so steht es in § 194 BGB.  Diese allgemeine Vorschrift meint mit „ Verjährung“ einen Zeitablauf, nach dessen Eintritt der Verpflichtete nicht mehr an den Anspruchsteller leisten muss. Der Anspruch ist sodann verjährt.</p>
<p>Die Verjährung dient dazu, den Rechtsfrieden zu bewahren.  Der Verpflichtete soll nicht sein Leben lang darum bangen, ob noch eine Forderung auf ihn zukommt oder nicht. Durch die Verjährung wird ein Schlussstrich gezogen. Sofern verjährte Ansprüche geltend gemacht werden, kann sich der Betroffene wirksam auf die Verjährung berufen.</p>
<p><strong>Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr</strong></p>
<p>Grundsätzlich verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr innerhalb von drei Monaten, § 26 Abs. 3 StVG. Sollte bereits ein Bußgeldbescheid ergangen oder Klage erhoben worden sein beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate.</p>
<p>Allerdings gilt diese 3 Monatsfrist nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille Grenze oder bei Drogendelikten, § 24 a StVG. In diesen Fällen tritt die Verjährung frühestens nach 6 Monaten und bei vorsätzlichem Handeln nach 1 Jahr ein,  § 31 Abs. 2, Nr.3, 4 OWiG.</p>
<p>Beachte: Dies gilt nur für Ordnungswidrigkeiten. Verkehrsstraftaten verjähren gem. § 78 StGB frühestens nach 3 Jahren!</p>
<p><strong>Berechnung der Frist und ihre Unterbrechung</strong></p>
<p>Die Verjährung beginnt zu laufen, sobald die Handlung beendet ist, also an dem Tag an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, § 78 a StVG.</p>
<p>Die Verjährung kann allerdings unterbrochen werden. Wird eine Verjährung unterbrochen, beginnt die Verjährung neu zu laufen.  Zu den wichtigsten Unterbrechungsumständen in Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten gehören:</p>
<ul>
<li>Die erste Vernehmung des Betroffenen</li>
<li>Die Bekanntgabe, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet wurde</li>
<li>Der Erlass eines Bußgeldbescheids, sofern er rechtzeitig (innerhalb von 2 Wochen nach Ausfertigung) zugestellt wurde</li>
<li>Die Zustellung eines Bußgeldbescheids</li>
</ul>
<p>Die dreimonatige Verjährungsfrist kann nur einmal unterbrochen werden. Dabei ist der Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung entscheidend. ( OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 03.02.1999). Zudem ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.</p>
<p>Die Frist läuft mit Ende desjenigen Tages ab, der im Kalender dem Anfangstag vorausgeht. Beispiel: Eine Person begeht am 10. Mai eine Ordnungswidrigkeit. Dann würde die Frist nach 3 Monaten, also am 10. August ablaufen. Da der Tag maßgeblich ist der dem Anfangstag vorausgeht, läuft die Frist bereits am 9. August ab.</p>
<p>Anders als in der strafrechtlichen Verjährung spielt es keine Rolle, ob das Ende der Verjährung auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt. Es gilt der kalendermäßig festgestellte Tag.</p>
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		<title>Bußgeldkatalog 2012 – Auszug aus der StVO für die wichtigsten Verstöße</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 13:54:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1) Überschreitung der Geschwindigkeit: Pkw (ohne Anhänger) und Motorräder</strong></p>
<p><strong>a) innerhalb geschlossener Ortschaften</strong></p>
<p>bis zu 10 km/h                 15 €<br />
11-15 km/h                      25 €<br />
16-20 km/h                      35 €<br />
21-25 km/h                      80 €                1 Punkt<br />
26-30 km/h                      100 €              3 Punkte<br />
31-40 km/h                      160 €              3 Punkte            1 Monat Fahrverbot<br />
41-50 km/h                      200 €              4 Punkte            1 Monat Fahrverbot<br />
51-60 km/h                      280 €              4 Punkte            2 Monate Fahrverbot<br />
61-70 km/h                      480 €              4 Punkte            3 Monate Fahrverbot<br />
über 70 km/h                   680 €              4 Punkte            3 Monate Fahrverbot</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) außerhalb geschlossener Ortschaften</strong></p>
<p>bis zu 10 km/h                 10 €<br />
11-15 km/h                      20 €<br />
16-20 km/h                      30 €<br />
21-25 km/h                      70 €                1 Punkt<br />
26-30 km/h                      80 €                3 Punkte<br />
31-40 km/h                      120 €              3 Punkte<br />
41-50 km/h                      160 €              3 Punkte            1 Monat Fahrverbot<br />
51-60 km/h                      240 €              4 Punkte            1 Monat Fahrverbot<br />
61-70 km/h                      440 €              4 Punkte            2 Monate Fahrverbot<br />
über 70 km/h                   600 €              4 Punkte            3 Monate Fahrverbot</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2) Falsches Halten oder Parken (= Halten für länger als 3 Min.)</strong></p>
<p><strong>a) unzulässiges Halten an gekennzeichneten oder sonstigen Stellen (Halteverbot, Beschleunigungsstreifen, Taxistände, Fußgängerüberwege und bis 5 m davor etc.)</strong></p>
<p>10 €</p>
<p>mit Behinderung 15 €</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) Halten in „zweiter Reihe“</strong></p>
<p>15 €</p>
<p>mit Behinderung 20 €</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>c) unzulässiges Parken (an gekennzeichneten oder sonstigen Stellen (Halteverbot, Beschleunigungsstreifen, Taxistände, Fußgängerüberwege und bis 5 m davor etc. oder auf Geh-/Radwegen)</strong></p>
<p>15 €</p>
<p>mit Behinderung 20 €</p>
<p>länger als 1 Std. 25 €, mit Behinderung 35 €</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>d) Behinderung von Rettungsfahrzeugen</strong></p>
<p>40 € + 1 Punkt</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>e) unzulässiges Parken auf einem Behindertenparkplatz</strong></p>
<p>35 €</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>f) abgelaufene Parkuhr/Parkscheibe/Höchstparkzeit</strong></p>
<p>bis zu 30 Min.                  5 €</p>
<p>bis zu 1 Std.                    10 €</p>
<p>bis zu 2 Std.                    15 €</p>
<p>bis zu 3 Std.                    20 €</p>
<p>länger als 3 Std.               25 €</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3) Rotlichtverstöße</strong></p>
<p>rote Ampel überfahren     90 €                3 Punkte</p>
<p>mit Gefährdung               200 €              4 Punkte            1 Monat Fahrverbot</p>
<p>mit Sachbeschädigung     240 €              4 Punkte            1 Monat Fahrverbot</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4) Vorfahrt missachtet</strong></p>
<p>25 €</p>
<p>mit Gefährdung 100 € + 3 Punkte</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>5) Telefonieren bei laufendem Motor</strong></p>
<p>40 € + 1 Punkt</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>6) nicht angeschnallt</strong></p>
<p>während der Fahrt                                                                30 €</p>
<p>ein Kind/mehrer Kinder nicht ordnungsgemäß gesichert    30/35 €</p>
<p>ein Kind/mehrere Kinder ohne Sicherung                           40/50 €     1 Punkt</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>7) Alkohol</strong></p>
<p><strong>a) Missachtung 0,0-Promille-Grenze bei Fahranfängern/Fahrern bis 21 J. (Probezeit)</strong></p>
<p>250 € + 2 Punkte</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) zu hoher Promillewert</strong></p>
<p>0,5 &#8211; 1,09 Promille       500 €      4 Punkte   1 Monat</p>
<p>Zweittäter                   1.000 €   4 Punkte   3 Monate</p>
<p>Drittäter                      1.500 €   4 Punkte   3 Monate</p>
<p>mind. 1,1 Promille       Geld- oder Freiheitsstrafe + 7 Punkte + Führerscheinentzug mind. 6 Monate</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wichtig</strong>: Die Geldbußen oder Verwarnungsgelder sind nur Regelsätze. In Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.</p>
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		</item>
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		<title>Nötigung im Straßenverkehr</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 13:48:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne kann man zum einen begehen, indem man Gewalt anwendet und zum anderen, indem man mit einem empfindlichen Übel droht. Gerade der Gewaltbegriff war lange Zeit umstritten, ist aber für die Nötigung von Verkehrsteilnehmern von großer Bedeutung.</p>
<p>Aus heutiger Sicht bedarf es neben einer körperlichen Kraftentfaltung eines Zwanges, der nicht nur psychisch wirkt (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20011024_1bvr119090.html">BVerfGE 104, 92 ff.</a>).</p>
<p>Wird der Nötigende zu einer Geld- oder (seltener) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wird häufig auch die Fahrerlaubnis entzogen. Nicht zuletzt deshalb ist eine sorgsame Verteidigung geboten. Möglicherweise kann eine Verurteilung verhindert werden, auch wenn der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist.</p>
<p>Die Nötigung kann etwa durch folgende Handlungen begangen werden:</p>
<p>-        dichtes Auffahren von einiger Intensität</p>
<p>-        bewusstes Ausbremsen</p>
<p>-        beharrliches Blockieren der Überholspur</p>
<p>-        Zufahren auf einen Menschen auf der Straße oder einem Parkplatz</p>
<p>-        Sitzblockade auf der Straße („Zweite-Reihe-Rechtsprechung“)</p>
<p>Hier bedarf es allerdings der genaueren Betrachtung:</p>
<p><strong>1. <span style="text-decoration: underline;">Drängeln/dichtes Auffahren</span></strong></p>
<p>Drängeln oder dichtes Auffahren kann u.U. Eine strafbare Nötigung darstellen, und zwar dann, wenn ein besonnener Fahrer dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird und sich hierbei einer unfallträchtigen Zwangslage ausgesetzt sieht (<a href="http://openjur.de/u/117724.html">OLG Köln 83 Ss 6/06</a>). Hier sind aber immer die Umstände des Einzelfalls maßgebend (<a href="http://lexetius.com/2007,578">BVerfG 2 BvR 932/06</a>).</p>
<p>Wichtig ist, dass die Zwangslage, in der sich der Genötigte befindet, von gewisser Dauer ist (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/archiv/seite-4/olg-koblenz-beschl-v-08032007-1-ss-28306/">OLG Koblenz 1 Ss 283/06</a>). Ein kurzzeitiges Auffahren erfülle die Anforderungen der Zwangswirkung daher noch nicht, selbst wenn es einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Spontanreaktion veranlasse (hier: nach rechts lenken).</p>
<p>Aber auch die Intensität des Drängelns kann – neben weiteren Faktoren – von Bedeutung sein. Dabei werden an diese Faktoren innerorts höhere Anforderungen gestellt, weil hier die Geschwindigkeit meist niedriger ist (BVerfG a.a.O.). Fährt ein Fahrer über eine beachtliche Strecke (außerorts mehr als nur ein paar hundert km, vgl. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2005/3_Ss_304_05beschluss20050818.html">OLG Hamm 3 Ss 304/05</a> dicht auf einen Wagen auf und betätigt dabei die Lichthupe und/oder Hupe, so liegt eine Nötigung vor, sofern eine physische Zwangswirkung gegeben ist. Das OLG Hamm (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/2_Ss_50_07beschluss20070319.html">2 Ss 50/07</a>) etwa sah in einem 2007 entschiedenen Fall sämtliche Voraussetzungen erfüllt, als der Täter über eine Strecke von 2 km mehrfach auf bis zu ca. 4 m bei einer Geschwindigkeit von 100 &#8211; 120 km/h an das vorausfahrende Fahrzeug heranfuhr und dabei die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte. Der Genötigte konnte verkehrsbedingt nicht auf die andere Spur ausweichen.</p>
<p><strong>2. <span style="text-decoration: underline;">Ausbremsen</span></strong></p>
<p>Tritt der Vorausfahrende derart auf die Bremse, dass der Hintermann stark abbremsen muss, kann eine Nötigung vorliegen. Allerdings kommt es auch hier entscheidend auf den Einzelfall an. Das Ausbremsen muss sich zumindest so intensiv auf den Genötigten auswirken, dass bei diesem eine physisch spürbare Angstreaktion hervorgerufen wird (<a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4905">OLG Celle 32 Ss 172/08</a>). Ein Herunterbremsen des Hintermannes ohne Angstgefühle reiche nicht aus.</p>
<p>Eine erzwungene Vollbremsung dürfte dagegen stets den Tatbestand der Nötigung erfüllen.</p>
<p>Mindert der Täter seine Geschwindigkeit nur, um einen anderen zu einer geringeren Geschwindigkeit zu zwingen, und kann der andere nicht ausweichen oder überholen, so liegt bei Vorliegen von Furcht eine Nötigung vor (<a href="http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&amp;opv=011216">BayObLG 1 St RR 57/01</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. <span style="text-decoration: underline;">Zufahren auf einen, der eine Parklücke freihält</span></strong></p>
<p>Viele kennen die Situation: Ein Parkplatz wird von jemandem „reserviert“, indem dieser sich für einen Fahrer in die Parklücke stellt. Kommt nun ein anderer Fahrer schneller an den Parkplatz als die Person, für die „reserviert“ wurde, so kommt es nicht selten zum Streit um den freien Platz.</p>
<p>Zunächst ist festzuhalten, dass derjenige, der zuerst den Parkplatz erreicht, Vorrang gegenüber anderen hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html">§ 12 Abs. 5 StVO</a>). Daran ändert freilich auch das „Reservieren“ der Parklücke nichts. Der Fußgänger darf in der Lücke nicht stehen, wenn der zuerst ankommende Fahrer dort parken möchte. Insofern steht diesem Fahrer ein Notwehrrecht zu, d.h. er darf den die Parklücke blockierenden Fußgänger langsam und vorsichtig aus der Parklücke drängen (<a href="http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3625.php">OLG Naumburg 2 Ss 54/97</a>). Das Blockieren des Parkplatzes stelle schließlich eine Ordnungswidrigkeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/1.html">§ 1 Abs. 2 StVO</a> dar.</p>
<p>Anders sieht es dagegen bei einer Gefährdung des Fußgängers aus. Dieser muss auf jeden Fall die Gelegenheit haben, die Parklücke zu verlassen. Fährt der Fahrer schnell auf den Fußgänger zu, um die Freigabe des Parkplatzes zu erzwingen, so ist die Grenze des Notwehrrechtes regelmäßig überschritten (<a title="BayOLG" href="http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&amp;dok_id=2706">BayObLG 2St RR 239/94</a>). Dies gilt erstrecht, wenn der Fußgänger angefahren wird.</p>
<p>Hält der einfahrende Fahrer aber mehrfach kurz an, gibt der in der Parklücke stehenden Person also die Möglichkeit zum Verlassen des Parkplatzes, und fährt er immer weiter auf die den Parkplatz blockierende Person zu, liegt keine strafbare Nötigung vor, selbst wenn sie vom Wagen leicht berührt wird (OLG Naumburg a.a.O.)</p>
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		<title>Alkohol und Drogen im Straßenverkehr – Eine Einführung</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 13:36:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Alkohol und Drogen spielen eine große Rolle in der Gesellschaft. Leider sind v.a. Trunkenheitsfahrten ebenfalls keine Seltenheit. Viele unterschätzen die Wirkung der Substanzen und überschätzen ihre eigenen Fahrkünste.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Alkohol</span></strong></p>
<p>Wird man bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt, so stellt sich naturgemäß die Frage nach der Bestrafung. Dies hängt einerseits davon ab, wie hoch der Promillewert ist. Maßgeblich ist nicht der Atemalkoholwert, sondern die Blutalkoholkonzentration (BAK). Wird man von der Polizei angehalten, ist man nicht dazu verpflichtet, in das Messgerät zu pusten. Jedoch muss man regelmäßig eine Blutabnahme bei einem Arzt dulden, sofern der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt besteht.</p>
<p>Für Fahranfänger zwischen 18 und 20 Jahre sowie all jene in der Probezeit gilt ein Promillewert von 0,0. Ein Verstoß hiergegen zieht ein Bußgeld von bis zu 1.000 €, 2 Punkte und eine Verlängerung der Probezeit mit sich. Auch der Besuch eines Aufbauseminars kann angeordnet werden.</p>
<p>Für alle anderen Fahrer gilt zunächst die Grenze von 0,5 Promille. Ab diesem Wert liegt auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG vor, die mit einer Geldbuße, 4 Punkte in Flensburg sowie einem Fahrverbot geahndet wird.</p>
<p>Wie hoch die Geldstrafe ausfällt und für wie lange das Fahrverbot verhängt wird, ist abhängig davon, ob man bisher bereits wegen eines solchen Verstoßes in Erscheinung getreten ist oder nicht. So kann etwa bei Autofahrern, die zum dritten Mal wegen einer Trunkenheitsfahrt sanktioniert werden, eine hohe Geldstrafe oder gar eine kurze Freiheitsstrafe und ein Fahrverbot von mehr als 6 Monaten verhängt werden. Nicht zu vergessen ist die mögliche Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Es ist aber immer der Einzelfall entscheidend.</p>
<p>Bei einem Promillewert von mindestens 1,1 ist ein Autofahrer absolut fahruntüchtig. Hier ist die Grenze zur Straftat überschritten, was als Konsequenz eine deutlich höhere Sanktionierung zur Folge hat. Ein Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten, 7 Punkte im Verkehrszentralregister sowie eine hohe Geldstrafe sind auch für Ersttäter keine Seltenheit. Bei mindestens 1,6 Promille kommt noch die MPU hinzu.</p>
<p>Bei Radfahrern liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,7 Promille. Aber Vorsicht: Alle Fahrzeugführer sind schon dann relativ fahruntüchtig (begehen also eine Straftat), wenn sie einen Promillewert von mindestens 0,3 aufweisen und zusätzlich Ausfallerscheinungen haben, die auf dem Alkoholkonsum basieren (beliebtes Beispiel: Schlangenlinien fahren). Solche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen treten erfahrungsgemäß häufig schon im Promillebereich der Ordnungswidrigkeit auf.</p>
<p>Liegt die BAK bei über 2 Promille, muss geprüft werden, ob der Fahrzeugführer vermindert schuldfähig oder schuldunfähig ist. Bei Schuldunfähigkeit kann er zwar nicht wegen der Trunkenheitsfahrt bestraft werden, dafür jedoch wegen eines Vollrausches (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/323a.html">§ 323a StGB</a>). Die Fahrerlaubnis wird auch dann entzogen.Wann eine verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine Schuldunfähigkeit vorliegt, hängt maßgeblich von der BAK ab. In der Regel liegt der Promillewert bei über 2,0 bzw. über 3,0; allerdings spielen auch andere Faktoren wie z.B. Alkoholgewöhnung eine Rolle.</p>
<p>Die Sanktionierung bei Trunkenheitsfahrten hängt aber nicht nur vom Promillewert ab, sondern auch von weiteren Faktoren. So kann man z.B. eine Trunkenheitsfahrt auch fahrlässig begehen. Das ist dann der Fall, wenn man fälschlicherweise davon ausgeht, das Fahrzeug trotz Alkoholgenusses sicher führen zu können.</p>
<p>In allen hier dargestellten Fällen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ratsam. Zum einen kann dieser überprüfen, ob Beweismittel rechtmäßig erlangt wurden und ob sie in einem möglichen Prozess verwertet werden dürfen.</p>
<p>Zum anderen weiß der Rechtsanwalt, welche Argumente und Umstände im Einzelfall für den Mandanten sprechen und wie man am besten vorgeht. Zudem kennt er die einschlägigen Rechtsprechungen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Drogen</span></strong></p>
<p>Werden Betäubungsmittel beim Fahrzeugführer nachgewiesen, so kann wiederum eine Ordnungswidrigkeit vorliegen oder – wenn er gerade auf Grund der Substanzen nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen – eine Straftat. Da es hierzu eine komplexe Rechtsprechung gibt, lohnt sich auch hier der Gang zum Rechtsanwalt.</p>
<p>Beachtlich ist, dass der bloße Konsum von Betäubungsmitteln zur Annahme führen kann, dass man zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist, was die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hätte.</p>
<p>Ansonsten sind die Sanktionierungen grundsätzlich mit denen vergleichbar, die nach einer Trunkenheitsfahrt verhängt werden. Bei Staftaten, d.h. wenn Ausfallerscheinungen zur Drogenfahrt hinzukommen, kann ein sogenannter Drogenscreening in regelmäßigen Abständen zusätzlich angeordnet werden.</p>
<p>Im Gegensatz zu Trunkenheitsfahrten nach Alkoholkonsum kann bei Drogendelikten im Straßenverkehr die Fahruntüchtigkeit nicht allein wegen eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut begründet werden (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=46894&amp;pos=0&amp;anz=1">BGH 4 StR 272/08</a>). Es ist daher unschädlich, wenn verschiedene Wirkstoffe im Blut nachgewiesen werden, solange nicht feststeht, dass sich ein bestimmter Wirkstoff auf das Fahrverhalten ausgewirkt hat. So sprach der BGH einen unter Drogeneinfluss gefahrenen Autofahrer frei, der die Kontrolle über seinen Wagen verlor, als er vor der Polizei geflüchtet ist. Auch die Flucht vor der Polizei hätte den Fahrfehler auslösen können.</p>
<p>Zur Frage, man bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss fahrlässig handelt, gibt es eine Reihe von Rechtsprechungen (etwa <a href="http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&amp;opv=092584">KG Berlin 2 Ss 131/09</a>) und <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&amp;doc.id=KORE222752010:juris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L">OLG Frankfurt a.M. 2 Ss-OWi 166/10</a>).</p>
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		<title>Neue Fristen im Bereich der Straßenverkehrsrechts</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:21:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Fahrverbot Bislang wurde ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit unmittelbar mit der damit einhergehenden rechtskräftigen Bußgeldentscheidung wirksam. Dies führte dazu, daß der Führerschein direkt abgegeben werden mußte, wenn keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt wurden. Seit dem 01. März 1998 sieht dies anders aus: Da immer wieder Rechtsmittel gegen die Bußgeldentscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Fahrverbot</strong><br />
Bislang wurde ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit unmittelbar mit der damit einhergehenden rechtskräftigen Bußgeldentscheidung wirksam. Dies führte dazu, daß der Führerschein direkt abgegeben werden mußte, wenn keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt wurden.<span id="more-328"></span></p>
<p>Seit dem 01. März 1998 sieht dies anders aus: Da immer wieder Rechtsmittel gegen die Bußgeldentscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt wurden, um den Beginn des Fahrverbots hinauszuzögern, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, insoweit nachzubessern. Nunmehr wird das Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein innerhalb von 4 Monaten nach Erlaß des rechtskräftigen Bußgeldbescheides bei der zuständigen Stelle abgegeben wird. Der Betroffene hat also genügend Zeit Vorkehrungen zu treffen (z.B. die Inanspruchnahme von Urlaubstagen), damit sich daß Fahrverbot nicht allzu gravierend auswirkt. Und diese Regelung gilt nicht nur für ein Fahrverbot aufgrund der Straßenverkehrsordnung. Wem ein Fahrverbot als Nebenstrafe wegen einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches auferlegt wurde, kann ebenso innerhalb von 4 Monaten den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen.</p>
<p><strong>Fahrerflucht</strong><br />
Fahrerflucht war und ist kein Kavaliersdelikt. Wer jedoch beim Ausfahren aus einer Parklücke einen unbedeutenden Blechschaden verursachte und sich vom Unfallort entfernte, ohne eine angemessene Zeit gewartet bzw. seine Personalien hinterlassen zu haben, wurde bislang demjenigen gleichgestellt, welcher z.B. ohne anzuhalten einen Fußgänger anfuhr.</p>
<p>Von dieser strikten Gleichsetzung hat der Gesetzgeber abstand genommen. Seit dem 01. April 1998 wird demjenigen, welcher einen unbedeutenden Sachschaden verursacht, die Möglichkeit eröffnet, die Strafe wegen Fahrerflucht zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn er innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei die notwendigen Angaben nachträglich macht, d.h. seine Personalien u.a. feststellen läßt. Auf diese Weise soll zunehmend eine Entkriminalisierung bei bloßen Eigentums- bzw. Vermögensschäden, wozu auch der Blechschaden gehört, erfolgen.</p>
<p>Weitere Informationen zum Straßenverkehrsrecht gebe ich in meinem nächsten Beitrag</p>
<p>RechtsanwaltCarsten M. Herrle</p>
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		<title>Geschwindigkeitsüberwachung und Atemalkohol</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:09:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die anwaltliche Vertretung von Personen, welche sich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten haben, gehört zur täglichen Praxis einer verkehrsrechtlich tätigen Anwaltskanzlei. Aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung der Meßgeräte wird aber eine erfolgreiche Verteidigung zunehmend schwieriger. Die formelle Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme erlangt damit wieder deutlich mehr an Gewicht. Dazu gehören auch die Toleranzgrenzen (Meßwerttoleranzen), welche von&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die anwaltliche Vertretung von Personen, welche sich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten haben, gehört zur täglichen Praxis einer verkehrsrechtlich tätigen Anwaltskanzlei. Aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung der Meßgeräte wird aber eine erfolgreiche Verteidigung zunehmend schwieriger. Die formelle Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme erlangt damit wieder deutlich mehr an Gewicht. Dazu gehören auch die Toleranzgrenzen (Meßwerttoleranzen), welche von Bundesland zu Bundesland durchaus unterschiedlich sind, weil es keine einheitliche bundsweite Regelung dafür gibt. Denkbar ist daher, daß der gleiche Verkehrsverstoß in einem anderen Bundesland aufgrund einer höheren Toleranzgrenze gar nicht zu einem Bußgeldverfahren geführt hätte. So kann sich ein einzelner Stundenkilometer auf die Anordnung eines Fahrverbots auswirken, je nach dem, wo die Geschwindigkeitsübertretung stattgefunden hat.<span id="more-284"></span></p>
<p>Was die Atemalkoholmeßgeräte angeht, so ist das Ergebnis der Atemalkoholkontrolle vor Gericht bislang nicht verwertbar, eine Blutalkoholuntersuchung daher notwendig. Zukünftig soll aber ganz auf die Blutalkoholuntersuchung verzichtet werden können. Dann sind allein schon die aufgrund der mit den Atemalkoholmeßgeräten erzielten Ergebnisse gerichtsverwertbar. Die Bundesregierung hat ihre Zustimmung zu dieser Gesetzesänderung von der Entwicklung und Zuverlässigkeit der Atem-Alkoholbestimmungsgeräte abhängig gemacht. Praxistests haben jetzt ergeben, daß diese Ergebnisse denen der Blut-Alkoholbestimmung entsprechen würden. Damit einhergehend wird wohl in absehbarer Zeit die 0,8 Promille Grenze auf 0,5 Promille gesenkt werden. Durch verbesserte Verkehrskontrollen mit den neuartigen Atemmeßgeräten und einer Senkung der Promillegrenze auf 0,5 soll die Zahl der alkoholbedingten Verkehrstoten weiter gesenkt werden.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle</p>
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		<title>Die Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot und Sperre</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:04:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Werden Trunkenheitsfahrten strafrechtlich verfolgt und kommt es zu einer mündlichen Verhandlung oder zur Einleitung des Strafbefehlsverfahrens, muss der Betreffende in der Regel immer mit einer nicht unerheblichen Strafe (zumeist Geldstrafe) und der Auferlegung von sogenannten „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ rechnen. Dabei handelt es sich im Regelfall um die Auferlegung einer Sperre zur Widererlangung der&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Werden Trunkenheitsfahrten strafrechtlich verfolgt und kommt es zu einer mündlichen Verhandlung oder zur Einleitung des Strafbefehlsverfahrens, muss der Betreffende in der Regel immer mit einer nicht unerheblichen Strafe (zumeist Geldstrafe) und der Auferlegung von sogenannten „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ rechnen. Dabei handelt es sich im Regelfall um die Auferlegung einer Sperre zur Widererlangung der zuvor entzogenen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis ist dabei nicht mit dem Führerschein gleichzusetzen. Der Führerschein ist lediglich das Dokument, das die bestehende Fahrerlaubnis versinnbildlichen soll. Es kann also die Fahrerlaubnis entzogen werden, obschon der Betreffende den Führerschein noch in den Händen hält.<span id="more-272"></span></p>
<p>Wird dem Betreffenden bei einer Verkehrsstraftat der Führerschein beschlagnahmt und die Fahrerlaubnis entzogen, besteht ab diesem Zeitpunkt selbstverständlich keine Möglichkeit mehr, ein KfZ zu führen, gleichgültig ob es sich um ein Kraftrad oder einen PKW handelt. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist die zeitlich begrenzte Untersagung zum Führen sämtlicher Kraftfahrzeuge gleich welcher Art. Wurde die Fahrerlaubnis nicht nur vorläufig entzogen, ist sie endgültig erloschen. Die einmal entzogene Fahrerlaubnis lebt niemals wieder auf. Es wird allenfalls eine neue Fahrerlaubnis auf Antrag erteilt, und nur dann, wenn die Voraussetzung für die Erteilung, insbesondere die Fahreignung, beim Antragsteller vorliegen. Der von der Entziehung der Fahrerlaubnis Betroffene muss sich also selber um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bemühen. Eine neue Fahrerlaubnis wird aber erst nach Ablauf der Sperrfrist erteilt, wobei die Sperrfrist mit der Rechtskraft des Urteils beginnt.</p>
<p>Regelmäßig beträgt die Sperrfrist für den Ersttäter zumindest sechs Monate. Wurde dem Betroffenen wegen der Tat die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war, verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Die Sperre muss allerdings in jedem Fall mindestens drei Monate betragen, wobei die Berechnung durchaus problematisch ist. Der Gesetzgeber sieht jedoch vor, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei einer erfolgten vorläufigen Entziehung noch mindestens drei Monate über die Rechtskraft der Entscheidung hinaus andauern soll.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat auch vorgesehen, dass das Gericht die Sperre vorzeitig, also vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Sperre, aufhebt. Eine solche vorzeitige Aufhebung der Sperre kann erfolgen, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Die vorzeitige Aufhebung der Sperre ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, im Wiederholungsfall ein Jahr, gedauert hat. Den Nachweis der Geeignetheit zum Führen eines KfZ erbringt der Betroffene regelmäßig im Wege der erfolgreichen Teilnahme an einer Nachschulung. Allerdings hat er trotz dieser Maßnahme keinen Anspruch darauf, dass die Sperre vorzeitig aufgehoben wird. Ob die Sperre aufgehoben wird oder nicht ist vielmehr eine Ermessensentscheidung des Gerichts.</p>
<p>Die neue Fahrerlaubnis sollte ca. drei Monate vor Ablauf der Sperre bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden, wenn erreicht werden soll, dass die neue Fahrerlaubnis möglichst unmittelbar nach Ablauf der Sperre erteilt werden soll. Das gelingt allerdings nur, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis dann schon vorliegen. Nach Ablauf der Sperre kann die Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Sie muss das aber nicht. Auch hier gibt es also eine Ermessensentscheidung, wenn beispielsweise gegen die Fahreignung des Antragstellers Bedenken bestehen. In diesem Zusammenhang kann die Fahrerlaubnisbehörde von dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU/ „Idiotentest“) anordnen.</p>
<p>Seitens der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht kann für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten auch ein Fahrverbot angeordnet werden. Dann muss der Führerschein in amtliche Verwahrung geben werden. Je schneller dies geschient, desto besser, denn erst mit der Begründung des amtlichen Gewahrsams beginnt die Frist des Fahrverbots zu laufen. Während der Dauer des Fahrverbots besteht die Fahrerlaubnis des Betroffenen fort, sie ist also nicht entzogen worden. Der Betroffene darf aber natürlich während der Dauer des Fahrverbots von der fortbestehenden Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen. Anderenfalls macht er sich strafbar. Nach Ablauf der Dauer des Fahrverbots gibt die Behörde oder das Gericht den Führerschein automatisch wieder an den Betroffenen heraus und der Betroffene darf dann von seiner Fahrerlaubnis ohne weitere Konsequenzen wieder Gebrauch machen. Das Fahrverbot ist also die mildeste Form der Bestrafung eines Verkehrssünders.</p>
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