
Verkehrsrecht
Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
10. Mai
Nirgendwo bekommt man schneller einen Bußgeldbescheid als im Straßenverkehrsrecht. Das ist im Grunde nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass ungefähr 95% aller Ordnungswidrigkeitsverfahren verkehrsrechtliche Verfahren sind.
Diese „Owi – Verfahren“ können teuer werden. Daher lohnt es sich, sich mit der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten auseinander zu setzten.
Was ist eine Verjährung?
„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch) unterliegt der Verjährung “, so steht es in § 194 BGB. Diese allgemeine Vorschrift meint mit „ Verjährung“ einen Zeitablauf, nach dessen Eintritt der Verpflichtete nicht mehr an den Anspruchsteller leisten muss. Der Anspruch ist sodann verjährt.
Die Verjährung dient dazu, den Rechtsfrieden zu bewahren. Der Verpflichtete soll nicht sein Leben lang darum bangen, ob noch eine Forderung auf ihn zukommt oder nicht. Durch die Verjährung wird ein Schlussstrich gezogen. Sofern verjährte Ansprüche geltend gemacht werden, kann sich der Betroffene wirksam auf die Verjährung berufen.
Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Grundsätzlich verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr innerhalb von drei Monaten, § 26 Abs. 3 StVG. Sollte bereits ein Bußgeldbescheid ergangen oder Klage erhoben worden sein beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate.
Allerdings gilt diese 3 Monatsfrist nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille Grenze oder bei Drogendelikten, § 24 a StVG. In diesen Fällen tritt die Verjährung frühestens nach 6 Monaten und bei vorsätzlichem Handeln nach 1 Jahr ein, § 31 Abs. 2, Nr.3, 4 OWiG.
Beachte: Dies gilt nur für Ordnungswidrigkeiten. Verkehrsstraftaten verjähren gem. § 78 StGB frühestens nach 3 Jahren!
Berechnung der Frist und ihre Unterbrechung
Die Verjährung beginnt zu laufen, sobald die Handlung beendet ist, also an dem Tag an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, § 78 a StVG.
Die Verjährung kann allerdings unterbrochen werden. Wird eine Verjährung unterbrochen, beginnt die Verjährung neu zu laufen. Zu den wichtigsten Unterbrechungsumständen in Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten gehören:
- Die erste Vernehmung des Betroffenen
- Die Bekanntgabe, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet wurde
- Der Erlass eines Bußgeldbescheids, sofern er rechtzeitig (innerhalb von 2 Wochen nach Ausfertigung) zugestellt wurde
- Die Zustellung eines Bußgeldbescheids
Die dreimonatige Verjährungsfrist kann nur einmal unterbrochen werden. Dabei ist der Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung entscheidend. ( OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 03.02.1999). Zudem ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.
Die Frist läuft mit Ende desjenigen Tages ab, der im Kalender dem Anfangstag vorausgeht. Beispiel: Eine Person begeht am 10. Mai eine Ordnungswidrigkeit. Dann würde die Frist nach 3 Monaten, also am 10. August ablaufen. Da der Tag maßgeblich ist der dem Anfangstag vorausgeht, läuft die Frist bereits am 9. August ab.
Anders als in der strafrechtlichen Verjährung spielt es keine Rolle, ob das Ende der Verjährung auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt. Es gilt der kalendermäßig festgestellte Tag.
Bußgeldkatalog 2012 – Auszug aus der StVO für die wichtigsten Verstöße
10. Apr
1) Überschreitung der Geschwindigkeit: Pkw (ohne Anhänger) und Motorräder
a) innerhalb geschlossener Ortschaften
bis zu 10 km/h 15 €
11-15 km/h 25 €
16-20 km/h 35 €
21-25 km/h 80 € 1 Punkt
26-30 km/h 100 € 3 Punkte
31-40 km/h 160 € 3 Punkte 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h 200 € 4 Punkte 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 280 € 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 480 € 4 Punkte 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 680 € 4 Punkte 3 Monate Fahrverbot
b) außerhalb geschlossener Ortschaften
bis zu 10 km/h 10 €
11-15 km/h 20 €
16-20 km/h 30 €
21-25 km/h 70 € 1 Punkt
26-30 km/h 80 € 3 Punkte
31-40 km/h 120 € 3 Punkte
41-50 km/h 160 € 3 Punkte 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 240 € 4 Punkte 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h 440 € 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 600 € 4 Punkte 3 Monate Fahrverbot
2) Falsches Halten oder Parken (= Halten für länger als 3 Min.)
a) unzulässiges Halten an gekennzeichneten oder sonstigen Stellen (Halteverbot, Beschleunigungsstreifen, Taxistände, Fußgängerüberwege und bis 5 m davor etc.)
10 €
mit Behinderung 15 €
b) Halten in „zweiter Reihe“
15 €
mit Behinderung 20 €
c) unzulässiges Parken (an gekennzeichneten oder sonstigen Stellen (Halteverbot, Beschleunigungsstreifen, Taxistände, Fußgängerüberwege und bis 5 m davor etc. oder auf Geh-/Radwegen)
15 €
mit Behinderung 20 €
länger als 1 Std. 25 €, mit Behinderung 35 €
d) Behinderung von Rettungsfahrzeugen
40 € + 1 Punkt
e) unzulässiges Parken auf einem Behindertenparkplatz
35 €
f) abgelaufene Parkuhr/Parkscheibe/Höchstparkzeit
bis zu 30 Min. 5 €
bis zu 1 Std. 10 €
bis zu 2 Std. 15 €
bis zu 3 Std. 20 €
länger als 3 Std. 25 €
3) Rotlichtverstöße
rote Ampel überfahren 90 € 3 Punkte
mit Gefährdung 200 € 4 Punkte 1 Monat Fahrverbot
mit Sachbeschädigung 240 € 4 Punkte 1 Monat Fahrverbot
4) Vorfahrt missachtet
25 €
mit Gefährdung 100 € + 3 Punkte
5) Telefonieren bei laufendem Motor
40 € + 1 Punkt
6) nicht angeschnallt
während der Fahrt 30 €
ein Kind/mehrer Kinder nicht ordnungsgemäß gesichert 30/35 €
ein Kind/mehrere Kinder ohne Sicherung 40/50 € 1 Punkt
7) Alkohol
a) Missachtung 0,0-Promille-Grenze bei Fahranfängern/Fahrern bis 21 J. (Probezeit)
250 € + 2 Punkte
b) zu hoher Promillewert
0,5 – 1,09 Promille 500 € 4 Punkte 1 Monat
Zweittäter 1.000 € 4 Punkte 3 Monate
Drittäter 1.500 € 4 Punkte 3 Monate
mind. 1,1 Promille Geld- oder Freiheitsstrafe + 7 Punkte + Führerscheinentzug mind. 6 Monate
Wichtig: Die Geldbußen oder Verwarnungsgelder sind nur Regelsätze. In Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.
Nötigung im Straßenverkehr
10. Apr
Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne kann man zum einen begehen, indem man Gewalt anwendet und zum anderen, indem man mit einem empfindlichen Übel droht. Gerade der Gewaltbegriff war lange Zeit umstritten, ist aber für die Nötigung von Verkehrsteilnehmern von großer Bedeutung.
Aus heutiger Sicht bedarf es neben einer körperlichen Kraftentfaltung eines Zwanges, der nicht nur psychisch wirkt (BVerfGE 104, 92 ff.).
Wird der Nötigende zu einer Geld- oder (seltener) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wird häufig auch die Fahrerlaubnis entzogen. Nicht zuletzt deshalb ist eine sorgsame Verteidigung geboten. Möglicherweise kann eine Verurteilung verhindert werden, auch wenn der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist.
Die Nötigung kann etwa durch folgende Handlungen begangen werden:
- dichtes Auffahren von einiger Intensität
- bewusstes Ausbremsen
- beharrliches Blockieren der Überholspur
- Zufahren auf einen Menschen auf der Straße oder einem Parkplatz
- Sitzblockade auf der Straße („Zweite-Reihe-Rechtsprechung“)
Hier bedarf es allerdings der genaueren Betrachtung:
1. Drängeln/dichtes Auffahren
Drängeln oder dichtes Auffahren kann u.U. Eine strafbare Nötigung darstellen, und zwar dann, wenn ein besonnener Fahrer dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird und sich hierbei einer unfallträchtigen Zwangslage ausgesetzt sieht (OLG Köln 83 Ss 6/06). Hier sind aber immer die Umstände des Einzelfalls maßgebend (BVerfG 2 BvR 932/06).
Wichtig ist, dass die Zwangslage, in der sich der Genötigte befindet, von gewisser Dauer ist (OLG Koblenz 1 Ss 283/06). Ein kurzzeitiges Auffahren erfülle die Anforderungen der Zwangswirkung daher noch nicht, selbst wenn es einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Spontanreaktion veranlasse (hier: nach rechts lenken).
Aber auch die Intensität des Drängelns kann – neben weiteren Faktoren – von Bedeutung sein. Dabei werden an diese Faktoren innerorts höhere Anforderungen gestellt, weil hier die Geschwindigkeit meist niedriger ist (BVerfG a.a.O.). Fährt ein Fahrer über eine beachtliche Strecke (außerorts mehr als nur ein paar hundert km, vgl. OLG Hamm 3 Ss 304/05 dicht auf einen Wagen auf und betätigt dabei die Lichthupe und/oder Hupe, so liegt eine Nötigung vor, sofern eine physische Zwangswirkung gegeben ist. Das OLG Hamm (2 Ss 50/07) etwa sah in einem 2007 entschiedenen Fall sämtliche Voraussetzungen erfüllt, als der Täter über eine Strecke von 2 km mehrfach auf bis zu ca. 4 m bei einer Geschwindigkeit von 100 – 120 km/h an das vorausfahrende Fahrzeug heranfuhr und dabei die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte. Der Genötigte konnte verkehrsbedingt nicht auf die andere Spur ausweichen.
2. Ausbremsen
Tritt der Vorausfahrende derart auf die Bremse, dass der Hintermann stark abbremsen muss, kann eine Nötigung vorliegen. Allerdings kommt es auch hier entscheidend auf den Einzelfall an. Das Ausbremsen muss sich zumindest so intensiv auf den Genötigten auswirken, dass bei diesem eine physisch spürbare Angstreaktion hervorgerufen wird (OLG Celle 32 Ss 172/08). Ein Herunterbremsen des Hintermannes ohne Angstgefühle reiche nicht aus.
Eine erzwungene Vollbremsung dürfte dagegen stets den Tatbestand der Nötigung erfüllen.
Mindert der Täter seine Geschwindigkeit nur, um einen anderen zu einer geringeren Geschwindigkeit zu zwingen, und kann der andere nicht ausweichen oder überholen, so liegt bei Vorliegen von Furcht eine Nötigung vor (BayObLG 1 St RR 57/01).
3. Zufahren auf einen, der eine Parklücke freihält
Viele kennen die Situation: Ein Parkplatz wird von jemandem „reserviert“, indem dieser sich für einen Fahrer in die Parklücke stellt. Kommt nun ein anderer Fahrer schneller an den Parkplatz als die Person, für die „reserviert“ wurde, so kommt es nicht selten zum Streit um den freien Platz.
Zunächst ist festzuhalten, dass derjenige, der zuerst den Parkplatz erreicht, Vorrang gegenüber anderen hat (§ 12 Abs. 5 StVO). Daran ändert freilich auch das „Reservieren“ der Parklücke nichts. Der Fußgänger darf in der Lücke nicht stehen, wenn der zuerst ankommende Fahrer dort parken möchte. Insofern steht diesem Fahrer ein Notwehrrecht zu, d.h. er darf den die Parklücke blockierenden Fußgänger langsam und vorsichtig aus der Parklücke drängen (OLG Naumburg 2 Ss 54/97). Das Blockieren des Parkplatzes stelle schließlich eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 2 StVO dar.
Anders sieht es dagegen bei einer Gefährdung des Fußgängers aus. Dieser muss auf jeden Fall die Gelegenheit haben, die Parklücke zu verlassen. Fährt der Fahrer schnell auf den Fußgänger zu, um die Freigabe des Parkplatzes zu erzwingen, so ist die Grenze des Notwehrrechtes regelmäßig überschritten (BayObLG 2St RR 239/94). Dies gilt erstrecht, wenn der Fußgänger angefahren wird.
Hält der einfahrende Fahrer aber mehrfach kurz an, gibt der in der Parklücke stehenden Person also die Möglichkeit zum Verlassen des Parkplatzes, und fährt er immer weiter auf die den Parkplatz blockierende Person zu, liegt keine strafbare Nötigung vor, selbst wenn sie vom Wagen leicht berührt wird (OLG Naumburg a.a.O.)
Alkohol und Drogen im Straßenverkehr – Eine Einführung
10. Apr
Alkohol und Drogen spielen eine große Rolle in der Gesellschaft. Leider sind v.a. Trunkenheitsfahrten ebenfalls keine Seltenheit. Viele unterschätzen die Wirkung der Substanzen und überschätzen ihre eigenen Fahrkünste.
Alkohol
Wird man bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt, so stellt sich naturgemäß die Frage nach der Bestrafung. Dies hängt einerseits davon ab, wie hoch der Promillewert ist. Maßgeblich ist nicht der Atemalkoholwert, sondern die Blutalkoholkonzentration (BAK). Wird man von der Polizei angehalten, ist man nicht dazu verpflichtet, in das Messgerät zu pusten. Jedoch muss man regelmäßig eine Blutabnahme bei einem Arzt dulden, sofern der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt besteht.
Für Fahranfänger zwischen 18 und 20 Jahre sowie all jene in der Probezeit gilt ein Promillewert von 0,0. Ein Verstoß hiergegen zieht ein Bußgeld von bis zu 1.000 €, 2 Punkte und eine Verlängerung der Probezeit mit sich. Auch der Besuch eines Aufbauseminars kann angeordnet werden.
Für alle anderen Fahrer gilt zunächst die Grenze von 0,5 Promille. Ab diesem Wert liegt auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG vor, die mit einer Geldbuße, 4 Punkte in Flensburg sowie einem Fahrverbot geahndet wird.
Wie hoch die Geldstrafe ausfällt und für wie lange das Fahrverbot verhängt wird, ist abhängig davon, ob man bisher bereits wegen eines solchen Verstoßes in Erscheinung getreten ist oder nicht. So kann etwa bei Autofahrern, die zum dritten Mal wegen einer Trunkenheitsfahrt sanktioniert werden, eine hohe Geldstrafe oder gar eine kurze Freiheitsstrafe und ein Fahrverbot von mehr als 6 Monaten verhängt werden. Nicht zu vergessen ist die mögliche Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Es ist aber immer der Einzelfall entscheidend.
Bei einem Promillewert von mindestens 1,1 ist ein Autofahrer absolut fahruntüchtig. Hier ist die Grenze zur Straftat überschritten, was als Konsequenz eine deutlich höhere Sanktionierung zur Folge hat. Ein Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten, 7 Punkte im Verkehrszentralregister sowie eine hohe Geldstrafe sind auch für Ersttäter keine Seltenheit. Bei mindestens 1,6 Promille kommt noch die MPU hinzu.
Bei Radfahrern liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,7 Promille. Aber Vorsicht: Alle Fahrzeugführer sind schon dann relativ fahruntüchtig (begehen also eine Straftat), wenn sie einen Promillewert von mindestens 0,3 aufweisen und zusätzlich Ausfallerscheinungen haben, die auf dem Alkoholkonsum basieren (beliebtes Beispiel: Schlangenlinien fahren). Solche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen treten erfahrungsgemäß häufig schon im Promillebereich der Ordnungswidrigkeit auf.
Liegt die BAK bei über 2 Promille, muss geprüft werden, ob der Fahrzeugführer vermindert schuldfähig oder schuldunfähig ist. Bei Schuldunfähigkeit kann er zwar nicht wegen der Trunkenheitsfahrt bestraft werden, dafür jedoch wegen eines Vollrausches (§ 323a StGB). Die Fahrerlaubnis wird auch dann entzogen.Wann eine verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine Schuldunfähigkeit vorliegt, hängt maßgeblich von der BAK ab. In der Regel liegt der Promillewert bei über 2,0 bzw. über 3,0; allerdings spielen auch andere Faktoren wie z.B. Alkoholgewöhnung eine Rolle.
Die Sanktionierung bei Trunkenheitsfahrten hängt aber nicht nur vom Promillewert ab, sondern auch von weiteren Faktoren. So kann man z.B. eine Trunkenheitsfahrt auch fahrlässig begehen. Das ist dann der Fall, wenn man fälschlicherweise davon ausgeht, das Fahrzeug trotz Alkoholgenusses sicher führen zu können.
In allen hier dargestellten Fällen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ratsam. Zum einen kann dieser überprüfen, ob Beweismittel rechtmäßig erlangt wurden und ob sie in einem möglichen Prozess verwertet werden dürfen.
Zum anderen weiß der Rechtsanwalt, welche Argumente und Umstände im Einzelfall für den Mandanten sprechen und wie man am besten vorgeht. Zudem kennt er die einschlägigen Rechtsprechungen.
Drogen
Werden Betäubungsmittel beim Fahrzeugführer nachgewiesen, so kann wiederum eine Ordnungswidrigkeit vorliegen oder – wenn er gerade auf Grund der Substanzen nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen – eine Straftat. Da es hierzu eine komplexe Rechtsprechung gibt, lohnt sich auch hier der Gang zum Rechtsanwalt.
Beachtlich ist, dass der bloße Konsum von Betäubungsmitteln zur Annahme führen kann, dass man zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist, was die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hätte.
Ansonsten sind die Sanktionierungen grundsätzlich mit denen vergleichbar, die nach einer Trunkenheitsfahrt verhängt werden. Bei Staftaten, d.h. wenn Ausfallerscheinungen zur Drogenfahrt hinzukommen, kann ein sogenannter Drogenscreening in regelmäßigen Abständen zusätzlich angeordnet werden.
Im Gegensatz zu Trunkenheitsfahrten nach Alkoholkonsum kann bei Drogendelikten im Straßenverkehr die Fahruntüchtigkeit nicht allein wegen eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut begründet werden (BGH 4 StR 272/08). Es ist daher unschädlich, wenn verschiedene Wirkstoffe im Blut nachgewiesen werden, solange nicht feststeht, dass sich ein bestimmter Wirkstoff auf das Fahrverhalten ausgewirkt hat. So sprach der BGH einen unter Drogeneinfluss gefahrenen Autofahrer frei, der die Kontrolle über seinen Wagen verlor, als er vor der Polizei geflüchtet ist. Auch die Flucht vor der Polizei hätte den Fahrfehler auslösen können.
Zur Frage, man bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss fahrlässig handelt, gibt es eine Reihe von Rechtsprechungen (etwa KG Berlin 2 Ss 131/09) und OLG Frankfurt a.M. 2 Ss-OWi 166/10).
Die Benutzung von Handys im Straßenverkehr
10. Apr
Jeder weiß: Das Telefonieren mit einem Handy im Straßenverkehr ist grundsätzlich verboten. Der Grund ist klar: Das Benutzen des Mobiltelefons stellt eine Ablenkung dar, aus der eine erhöhte Unfallgefahr resultiert.
Auf keinen Fall erlaubt ist das Telefonieren, Simsen oder Fotografieren mit einem Handy während der Autofahrt. Dies kann ein Bußgeld in Höhe von 40 € und 1 Punkt in Flensburg zur Folge haben. Auch für Radfahrer gilt das Verbot. Hier ist mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 25 € zu rechnen.
Wer dennoch während der Fahrt telefonieren möchte, benötigt eine fest installierte Freisprechanlage oder ein Headset. Bei letzterem spielt es keine Rolle, wo sich das Handy im Fahrzeug befindet. Nur darf es nicht in der Hand gehalten werden.
Ausnahmsweise darf das Mobiltelefon dann in die Hand genommen werden, wenn man es nur an einen anderen Ort legen möchte. Die Benutzung gemäß § 23 Abs. 1a StVO umfasst jegliche Nutzung des Mobiltelefons; allerdings muss der Vorgang stets mit Kommunikation zu tun haben (OLG Hamm 2 Ss Owi 606/07). Daher ist auch die Verwendung des Handys als Ohrenwärmer nicht untersagt. Jedoch sollte dies keine Ausrede sein; denn nach der o.g. Entscheidung des OLG Hamm lässt das Halten des Handys ans Ohr den Schluss zu, dass der Betroffene telefoniert hat.
Wird das Handy ans Ohr gehalten, um zu überprüfen, ob es ausgeschaltet ist, so fällt das Verhalten wiederum unter den Begriff „Benutzung“ (OLG Hamm 2 Ss Owi 805/06). Auch darf während der Fahrt nicht das Handy aufgenommen werden, um die Uhrzeit abzulesen (OLG Hamm 2 Ss Owi 177/05), da es sich auch hierbei um eine „Handhabung bei der Bedienung des Gerätes“ handele.
Weiter darf ein Handy nicht in die Hand genommen werden, um es für ein Telefonat einzuschalten (OLG Köln 83 Ss-Owi 032/09). Dabei muss weder der Akku funktionieren noch muss eine Verbindung hergestellt worden sein. Ebenso darf das Handy nicht als Navigationsgerät verwendet werden (OLG Köln 81 Ss-Owi 49/08).
Festnetztelefone fallen nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht unter § 23 Abs. 1a StVO. Das OLG Köln sprach einen Autofahrer frei, der mit seinem schnurlosen Telefon 3 km vor seinem Haus telefonieren wollte. Im Gegensatz zur Vorinstanz war das OLG der Ansicht, dass Festnetztelefone nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Mobiltelefone im Sinne des Handyverbotes angesehen werden können (82 Ss-Owi 93/09). Nach Auffassung des OLG Köln bestünde durch die regelmäßig sinnlose Benutzung eines schnurlosen Telefons im Auto keine ernsthafte Gefahr. In der Praxis komme dies nur äußerst selten vor, so dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 23 Abs. 1a StVO nicht erforderlich sei.
Streng genommen müsste die Benutzung eines Handys im Stau oder bei einer roten Ampel ebenfalls verboten sein. Das Handyverbot soll aber nicht gelten, wenn man mit ausgeschaltetem Motor an einer roten Ampel steht (OLG Hamm 2 Ss Owi 190/07). Alles andere sei eine „nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen“. Gleiches dürfte für die Situation im Stau gelten.
Dagegen ist nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf das Telefonieren nach dem Halten auf einem Seitenstreifen verboten, und zwar unabhängig davon, ob der Motor läuft oder nicht (IV-2 Ss Owi 84/08), da das Halten auf dem Seitenstreifen an sich schon verboten ist.
Ihr Anwalt und Strafverteidiger in Kiel und im Einzugsbereich folgender Städte in Schleswig-Holstein: Flensburg, Schleswig, Kropp, Eckernförde, Husum und Rendsburg!