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	<title> &#187; Veröffentlichungen</title>
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		<title>Berliner Vertrags Office</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 03:19:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitschrift Advonet]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Vertrags Office]]></category>
		<category><![CDATA[Softuse Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrags Office]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer Verträge mühsam aus einschlägigen Formularsammlungen heraus zusammenstellt, ist über die enormen Vorteile moderner Speichermedien wie der CD-ROM offensichtlich noch immer nicht ausreichend informiert. Der erhebliche Zeitgewinn durch die direkte Übernahme vorformulierter Daten von einer CD-ROM in einen Textricht für sich selbst. Aufgrund der Zeitersparnis amortisiert sich die Anschaffung einer solchen Datensammlung auch alsbald. Dennoch&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
</strong></p>
<p>Wer Verträge mühsam aus einschlägigen Formularsammlungen heraus zusammenstellt, ist über die enormen Vorteile moderner Speichermedien wie der CD-ROM offensichtlich noch immer nicht ausreichend informiert. Der erhebliche Zeitgewinn durch die direkte Übernahme vorformulierter Daten von einer CD-ROM in einen Textricht für sich selbst. Aufgrund der Zeitersparnis amortisiert sich die Anschaffung einer solchen Datensammlung auch alsbald. Dennoch kann auf juristisches Know How nicht verzichtet werden, da selbst die umfangreichsten Datensammlungen den konkreten Einzelfall nicht einbeziehen können; individuelle Besonderheiten stehen dem naturgemäß entgegen. Diese können mittels des &#8220;Berliner Vertrags Office&#8221;, anders als bei anderen Produkten, dauerhaft und spielend leicht in die Software eingearbeitet werden. Natürlich bewahrt die Nutzung solcher Datensammlungen den Anwalt nicht davor, den Vertragstext genauestens zu überprüfen. Es ist ein Hilfsmittel, nicht mehr und nicht weniger. Es ist aber geeignet, die Alltagsroutine effizienter zu gestalten.<span id="more-47"></span></p>
<p>Eine Auswahl von u.a. mehr als 200 Vertragsentwürfen aus ganz unterschiedlichen Bereichen, wurde als &#8220;Berliner Vertrags Office&#8221; unter verschiedene Kategorien zusammengefasst. Ergänzt werden die einzelnen Verträge durch ausführliche Informationen (Bemerkungen), in denen die Besonderheiten der Vereinbarungen erläutert und die einschlägigen Gesetze(stexte) in Form von Hyperlinks angeklickt bzw. Alternativen genannt werden können. Selbstverständlich können auch individuelle Textbausteine in die Verträge eingearbeitet und dauerhaft gespeichert werden. Darüber hinaus gibt es eine wiederum nach Kategorien sortierte Rechtsprechungssammlung, in denen Entscheidungen verschiedener Obergerichte themenbezogen wahlweise als Leitsatz oder als Volltext aufgerufen werden können. Eine Sammlung von ca. 80 verschiedenen Gesetzten rundet den umfangreichen Datenbestand ab.</p>
<p>Wer noch nie einen z.B. Softwareüberlassungsvertrag erstellt hat, der kann sich zunächst in den bereits genannten ausführlichen Bemerkungen über diese Vertragsform u.a. im Hinblick auf steuerrechtliche Besonderheiten informieren.</p>
<p>Tipp: Wirklich nützlich sind dabei die Hinweise auf die gebührenrechtliche Handhabung des jeweiligen Vertrages. Wer weiß schon als Existenzgründer bzw. Berufseinsteiger, wie der jeweilige Vertragsentwurf am sinnvollsten abzurechnen ist. Der im Rahmen des Softwareüberlassungsvertrages genannte Hinweis auf eine Abrechung auf Stundenhonorarbasis ist hilfreich und praxisnah. Andernfalls würde die Anfertigung dieses Vertragsentwurfes für den Mandanten so teuer werden, dass dieser es möglicherweise gar nicht erst zu einer Beauftragung kommen lässt. Nur: solche Erkenntnisse ergeben sich entweder im Laufe der Anwaltspraxis oder aber durch Hinweise anderer Kollegen.</p>
<p>Im nächsten Schritt können dem Vertragstext individuelle Textbausteine hinzugefügt werden, wobei diese Individualisierungen durch spezifische Hinweise unterstützt werden. So erfährt der Nutzer, welche Vertragsbestandteil zwingend vorhanden sein müssen und welche optional aufgenommen werde können. Wenn keine individuelle Vertragsanpassung vorgenommen werden soll, können unter dem Programmpunkt &#8220;Vertrag erzeugen&#8221; die individuellen Daten der Beteiligten in den Vertrag übertragen werden. Dies erfolgt automatisch, indem das Programm die Daten der Beteiligten nacheinander abruft. Diese Vorgehensweise ist äußerst sinnvoll, da so das Risiko, dass wichtige Essentialia, wie z.B. die Vertragsdauer, vergessen werden, minimiert wird. Anschließend werden die Daten in einem auszuwählenden Dateiformat wiedergegeben. Es kann dabei u.a. eine der gängigen Winword-Versionen bzw. ein im &#8220;Berliner Vertrags Office&#8221; vorhandenes Textverarbeitungsprogramm ausgewählt werden. Das Speichern der Daten als Dateien stellt anschließend kein Problem dar.</p>
<p>Dem Programm beigelegt wurde eine übersichtliche Einführung, in dem die Handhabung auf wenigen Seiten erläutert wird.</p>
<p>Insgesamt stellt das &#8220;Berliner Vertrags Office&#8221; der Firma soft-use eine ausgereifte Datenbank wichtiger Informationen und Vorlagen zur Vertragsgestaltung dar, deren Handhabung schnell erlernbar ist und welche sich durch viele sinnvolle Funktionen auszeichnet. So werden je nach Geschlecht und Anzahl der Vertragsparteien die Substantive automatisch dekliniert und die Verben konjugiert. Auch ein sogenannter Eurorechner spricht für die Praxistauglichkeit. Nicht zuletzt die &#8211; bei vergleichbaren Produkten fehlenden &#8211; gebührenrechtlichen Hinweise qualifizieren das &#8220;Berliner Vertrags Office&#8221; zu einer wirklich sinnvollen Anschaffung einer jeden Anwaltskanzlei.</p>
<p>Aus diesen Gründen bewerte ich das &#8220;Berliner Vertrags Office&#8221; mit sehr gut.</p>
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		<title>Urheberrecht und Eigentum</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 10:53:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Junge Kunst]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber- und Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Abtretung von Nutzungsrechten]]></category>
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		<category><![CDATA[kunsturhebergesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Als bildende Künstierin bzw. als bildender Künstler haben Sie sicherlich schon einmal das Original eines Kunstwerkes1 z.B. ein Ölgemälde verkauft. Welche Rechte können Sie als Urheber(in) u.a. geltend machen und was darf die / der Käufer(in) mit diesem Bild anstellen -vorausgesetzt Sie haben lediglich einen schlichen Kautvertrag geschlossen, in welchem Sie dem Eigentümer keine Nutzungsrechte&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als bildende Künstierin bzw. als bildender Künstler haben Sie sicherlich schon einmal das Original eines Kunstwerkes1 z.B. ein Ölgemälde verkauft. Welche Rechte können Sie als Urheber(in) u.a. geltend machen und was darf die / der Käufer(in) mit diesem Bild anstellen -vorausgesetzt Sie haben lediglich einen schlichen Kautvertrag geschlossen, in welchem Sie dem Eigentümer keine Nutzungsrechte eingeräumt haben.<span id="more-196"></span></p>
<p>Zunächst einmal hat der Käufer das Eigentum an dem Bild erlangt. Daneben verbleibt das Urheberrecht bei Ihnen. Es ist als solches nicht veräußerbar sondern geht nur im Rahmen der Vererbung auf die Erben über. Die mit dem Urheberrecht verbundenen Nutzungsrechte können dem Eigentümer aber eingeräumt werden.</p>
<p>Dieses nebeneinander von Rechten (und daraus folgenden Ansprüchen) stellt einen klassischen lnteressengegensatz dar, der zu Konflikten führen kann.</p>
<p>Vernichtung und Veränderung</p>
<p>Aufgrund des umfassenden Sacheigentums hat der Käufer das Recht zu bestimmen, was mit dem Kunstwerk geschehen soll. Er kann es z.B. vernichten, verschenken oder öffentlich ausstellen. Was die Vernichtung des Kunstwerks angeht, so stützt sich die Rechtsprechung u.a. auf eine in den 80er Jahren ergangene Entscheidung, welche unbefriedigend ist, da die bloße Entstellung eines Kunstwerkes vom Inhaber des Urheberrechts nicht hingenommen werden muß. Er kann Veränderungen unter bestimmten Bedingungen widersprechen. Wenn die Vernichtung aber als höchste Stufe der Entstellung bzw. Änderung eines Kunstwerks angesehen wird, müßte als Konsequenz auch die Vernichtung der Willkür des Eigentümers entzogen sein. Tatsächlich hat sich in der Schweiz und in den USA diese Schlußfolgerung in entsprechenden Gesetzesvorschriften durchgesetzt. Dort muß der Eigentümer dem Urheber vor der Zerstörung das Kunstwerk zur Rücknahme gegen Erstattung des Materialwertes angeboten werden. Selbstverständlich gilt dies nicht für alle Kunstgegentände, an denen Urheberrechte bestehen, da dies für den Eigentümer eine unzumutbare Situation bedeuten würde. Kunstwerke in einer großen Auflage und der &#8220;kleinen Münze&#8221; sind daher in der Regel von dieser Hinweispflicht ausgenommen.</p>
<p>Vervielfältigung</p>
<p>Publiziert der Käufer das Bild mit Hilfe einer Druckerei auf Postkarten zu gewerblichen Zwecken, so verletzt er die Rechte des Urhebers des (Kunst)Werkes. Daß dem so ist folgt aus dem wichtigen Grundsatz im Urhebergesetz, wonach der Urheber eines Werkes dem Käufer gleichzeitig kein Nutzungsrecht einräumt. Damit wird klargestellt, daß die Verwertung (Nutzung) des Kunstwerkes, soweit keine anderweitige vertragliche Regelung vorliegt, ausschließlich beim Urheber liegt. Selbstverständlich gibt es davon Ausnahmen: Wenn Sie als Künstler z.B. aufgrund eines Auftrages ein Portrait (oder eine Tonskulptur) von der zukünftigen Käuferin anfertigen, so hat die Käuferin auch ohne vertragliche Regelung die Möglichkeit, &#8220;ihr&#8221; Portrait zu vervielfältigen, so lange dies unentgeltlich erfolgt. Bei einer entgeltlichen Verbreitung wird wiederum das Urheberrecht des Künstlers verletzt, da er an der Verwertung zu beteiligen ist (soweit er dieser überhaupt zustimmt).</p>
<p>Wertsteigerung</p>
<p>Falls Ihr verkauftes Kunstwerk nach einiger Zeit einen erheblichen Wertzuwachs (durch einen Weiterverkauf) zu verzeichnen hat, sind Sie als Urheber an dem Verkaufserlös mit 5 % zu beteiligen, wenn Ihnen insoweit mehr als 100,00,- DM zustehen würde. Dieses Folgerecht gilt aber nur, wenn der Verkauf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und im Wege einer Versteigerung bzw. durch einen Kunsthändler stattgefunden hat.</p>
<p>Abtretung von Nutzungsrechten</p>
<p>Normalerweise übertragen sie dem Käufer aufgrund unterschiedlicher Vereinbarungen bestimmte Nutzungsrechte. Verkäufe an versierte Kunsthändler, Verlage bzw. Institutionen erfolgen fast ausschließlich in Verbindung mit einem solchen Lizenzvertrag. Selbstverständlich möchten z.B. Verlage gerade Nutzungsrechte an dem Kunstwerk erlangen, um sich auch eine kommerzielle Verwertung zu sichern. Sie sollten diese Verträge sehr genau auf den Umfang der übertragenen Nutzungsrechte überprüfen bzw. überprüfen lassen. Empfehlenswert ist es in jedem FaIl, entweder eine VerwertungsgeselIschaft (mit der Sie zwangsläufig in Kontakt kommen und welche Ihre Interessen vertritt) oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Auf diesem Weg können Sie vor unliebsamen Überraschungen bewahrt werden. Ob Sie aber überhaupt Einfluß auf die von den potentiellen Käufern verwendeten Vertragsbedingungen haben, hängt von Ihrem Marktwert ab: Versuchen Sie in jedem Fall die Detailfragen zu Ihren Gunsten zu klären und stimmen Sie nicht automatisch den Lizenzverträgen zu.</p>
<p>Mündliche Verträge</p>
<p>Noch immer werden viele Verträge (ganz gleich ob es sich um Kauf-, Lizenz-, Galerie-, oder Ausstellungsverträge handelt) mündlich, ohne vertragliche Regelungen, geschlossen. Dies ist nicht nur aus Beweiszwecken (wenn es zu einem Prozeß kommt) völlig unzureichend und leichtsinnig: Sie sollten als Künstler die Ihnen zustehenden Möglichkeiten nutzen und Ihre Interessen wahren. Das kann aber nur geschehen, wenn Sie überhaupt wissen, welche Rechte Ihnen zustehen. Um Sie dabei zu unterstützen, hat die Mannheimer Versicherung verschiedene Vertragsformulare entworfen, welche über die &#8220;Junge Kunst&#8221; zu beziehen sind Es gibt zwei Formularmappen: eine Mustervertragsmappe für Künstler und eine für Galerien. Die Mustervertragsmappe für Künstler enthält jeweils 8 Kauf- und Ausstellungsverträge, welche so aufgesetzt sind, daß Ihre Interessen als Künstler maximal berücksichtigung finden. Die Mustervertragsmappe für Galerien enthält jeweils 10 Galerie- und Kombiverträge. Bei letzteren handelt es sich um Formulare, die sowohl als Kauf-, Miet- oder Leasingvertrag Verwendung finden können. Den Formularen liegen ausführliche Ausfüllhinweise bei. Die Mustervertragsmappe für Künstler kostet DM 29,80,- , die für Galerien DM 39,80,-.</p>
<p>Bei umfangreicheren Kunstverkäufen oder dann, wenn diese im Ausland erfolgen, sollten Sie sich nicht scheuen, kompetente Unterstützung hinzuzuziehen. Selbst wenn dadurch Kosten entstehen, können Sie in der Regel nur so Ihre Interessen bestmöglich schützen.</p>
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		<title>VIII. Forum Junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:18:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jumag]]></category>
		<category><![CDATA[DAV]]></category>
		<category><![CDATA[DKV]]></category>
		<category><![CDATA[Forum Junge Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Gerling]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Zeit vom 17. bis zum 18. Oktober 1997 fand in der Kongreßhalle in Saarbrücken das VIII. Forum für Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte statt. Das Forum ist eine eigenständige, dem Deutschen Anwalt Verein (DAV) angeschlossene, Vereinigung. Mit insgesamt 350 Teilnehmern &#8211; Moderatoren, Techniker und Aussteller nicht eingerechnet -, war es die bisher bestbesuchte Veranstaltung&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Zeit vom 17. bis zum 18. Oktober 1997 fand in der Kongreßhalle in Saarbrücken das VIII. Forum für Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte statt. Das Forum ist eine eigenständige, dem Deutschen Anwalt Verein (DAV) angeschlossene, Vereinigung. Mit insgesamt 350 Teilnehmern &#8211; Moderatoren, Techniker und Aussteller nicht eingerechnet -, war es die bisher bestbesuchte Veranstaltung dieser Reihe.</p>
<p>Und dabei überstieg die Nachfrage die begrenzten Kapazitäten bei weitem: 250 Interessenten mußte abgesagt werden. Die Unterbringung erfolgte in Hotels. Der Eigenanteil betrug dabei DM 85,- pro Übernachtung. Die restlichen Kosten übernahmen der DAV, die Hans Soldan Stiftung, der Gerling-Konzern und die DKV. Die Teilnahmegebühr betrug DM 20,-.</p>
<p>Nach einer Begrüßung durch die Vorsitzende des Forums, Rechtsanwältin Cornelia Frech, berichtete Rechtsanwalt Lutz Förster auf amüsante Weise über den Aufbau seiner Kanzlei in einem Einfamilienhaus inmitten eines Wohngebietes, in dessen oberen Etagen er mit seiner Lebensgefährtin auch selber lebt. Den Standort Trier wählte Förster ganz bewußt: brachte doch der Mangel an sozialen Kontakten den Vorteil der Neutralität; ein Umstand, der gerade im kleinstädtischen Trier wichtig ist. Nach Einrichtung der Kanzlei stellte sich während der unvermeidlichen An (Leer)laufphase die Frage: Wie gewinne ich Mandate ? Neben seinem Engagement in der Trierer Volkshochschule, der Gemeindevertretung und auf Tanzveranstaltungen, erprobte Förster auch ausgefallenere Methoden. So ließ er sich regelmäßig ministerielle Publikationen sämtlicher Bundesländer zusenden. Diese Sendungen nahm Förster aber &#8211; obwohl er anwesend war &#8211; nicht an; sie wurden daher bei Nachbarn hinterlegt. Diese entdeckten ehrfurchtsvoll, daß der Herr Rechtsanwalt im beständigen Kontakt mit verschiedenen Bundesministerien stand, was für Gesprächsstoff sorgte. Neben der Freude an der &#8211; auch juristisch verwertbaren &#8211; Lektüre aktuellster Gesetzesinitiativen bzw. von Kommentaren und Erläuterungen, erlangte er so mit Hilfe kleinstadttypischer Nachbargespräche zusätzliche Aufmerksamkeit, ein erster Schritt zum Mandat. Als diese dann nach einigen Wochen tatsächlich auch übernommen wurden, ließ er sich bei Mandantengesprächen anrufen, nahm aber den Hörer nicht ab. Dadurch sollte dem Mandanten die Botschaft vermittelt werden: &#8220;Ich bin jetzt ausschließlich für Sie zu sprechen&#8221;. Ob diese Methoden erfolgreich waren, ließ Förster offen. Da sich auch Förster im Laufe seiner Praxis erst an die Einforderung von Gebühren und Vorschüssen gewöhnen mußte, was oftmals dazu führte, daß er nur unzureichende Gebührenrechnungen schrieb, endete er seinen Beitrag mit dem Hinweis: &#8220;Legen Sie Wert auf die Gebühren, den sie gebühren Ihnen.&#8221;</p>
<p>Im Anschluß an diesen Vortrag, referierten die Rechtsanwälte Kilger, Gessner, Prof. Müller und Gebhard in Kurzstatements über die Vorteile einer Schwerpunkttätigkeit in den Bereichen des Sozial-, Bau-, Straf- und Verkehrsrechts. Eine Beschäftigung in einem dieser Tätigkeitsfelder sei lohnend, da u.a. im ganzen Bundesgebiet weniger als 300 Fachanwälte für Sozialrecht tätig seien, 6 &#8211; 7 Mio. Ermittlungsakten jährlich ohne Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands geführt, bzw. im Rahmen des Verkehrsrechts Gebühren in Milliardenhöhe von den Versicherern gezahlt werden würden.</p>
<p>Nach diesen Kurzreferaten begannen Arbeitskreise zu den Themen: &#8220;Spektrum anwaltlicher Tätigkeit&#8221;; Unternehmen Anwaltskanzlei&#8221; und &#8220;Zusammenarbeitsformen&#8221;. Da dazu das Auditorium in drei Gruppen geteilt wurde, und damit jeder Teilnehmer die Möglichkeit hatte, jeden Arbeitskreis zu besuchen, wurden diese für jede Gruppe im Wechsel in gleicher Besetzung wiederholt. Arbeitskreis I Spektrum anwaltlicher Tätigkeiten</p>
<p>Unter Moderation des Kölner Rechtsanwalts van Bühren, berichteten die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Boelker, Mack und Rivet über ihre Erfahrungen als Fachanwältin- bzw. anwalt für Steuer-, Verwaltungs- und Familienrecht. Rechtsanwalt van Bühren, seines Zeichens ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Versicherungsrechts und Autor des aus der Rechtswirklichkeit nicht mehr wegzudenkenden Kommentars zur Reisegepäckversicherung, behandelte notwendigerweise das Versicherungsrecht.</p>
<p>Rechtsanwältin Mack, Fachanwältin für Steuerrecht, begann mit dem Hinweis, daß Rechtsanwälte die Tätigkeit eines Steuerberaters übernehmen könnten, Steuerberater aber nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Rechtsberatung und die gerichtliche Vertretung obliegen alleine der Rechtsanwaltschaft. Diesen Vorteil im Bewußtsein ließe es sich vermeiden, daß Steuerberater sich immer stärker als Konkurrenz der Rechtsanwaltschaft erweisen würden. Durch entsprechende Fortbildungen (DAV &#8211; Lehrgänge in Detmold) zur Fachanwältin bzw. -anwalt für Steuerrecht oder einer ergänzenden Ausbildung zur Steuerberaterin &#8211; bzw. berater, könnte dem entgegengewirkt werden. Beides weise aber auch Hindernisse auf: Der Fachanwaltskurs ist kostenintensiv und zeitaufwendig. Zudem darf die Bezeichnung Fachanwalt nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung nur derjenige tragen, der innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens zumindest 50 steuerrechtliche Mandate aufweist; diese könnten aber in der Regel nur in einschlägigen Sozietäten erlangt werden. Die Steuerberaterprüfung ist ebenfalls zeit- und kostenintensiv. Zudem gäbe es eine Durchfallquote von ca. 80 %. Wer sich davon nicht abhalten läßt, steht vor der Frage der Mandantenaquise. Wie auch in anderen Tätigkeitsbereichen, sind auf die Praxis zugeschnittene Beiträge &#8211; kein typisch juristischer Artikel: auch Laien sollten ihn verstehen können &#8211; in einschlägigen Publikationen vorteilhaft.</p>
<p>Nach Rechtsanwalt Boelker, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, sind insgesamt 400 Rechtsanwälte gleichzeitig Fachanwalt für Steuerrecht, wovon lediglich 100 ausschließlich im Bereich des Verwaltungsrechts arbeiten. Wer ein solcher werden möchte, der muß, nach der theoretischen Prüfung, wiederum innerhalb eines bestimmten Zeitraumes insgesamt 80, davon 30 prozessualer Natur, verwaltungsrechtliche Mandate aufweisen. Zusätzlich ist der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen vorgeschrieben (zumindest 10 Stunden pro Jahr).</p>
<p>Rechtsanwältin Rivet, Fachanwältin für Familienrecht, nannte zu Beginn ihrer Ausführungen die Voraussetzungen des Erwerbs der Fachanwaltschaft im Familienrecht: eine zumindest dreijährige ununterbrochene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Besuch eines entsprechenden Lehrganges mit einem Gesamtumfang von 120 Stunden, die erfolgreiche Bewältigung der Klausuren und der Nachweis von 120 familienrechtlichen Mandaten, davon 60 prozessualer Natur. Zusätzlich muß sich die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt lernen, mit den zumeist in einer Lebenskrise befindlichen Mandanten umzugehen. Telefonate außerhalb der Bürozeit sind dabei einzuplanen. Wichtig ist in diesen Fällen die notwendige Distanz zur Mandantschaft beizubehalten. Das Vertrauensverhältnis zum Mandanten kann sich auch nachteilig auswirken. Rechtsanwältin Rivet behandelte auch die aus den Vereinigten Staaten stammende und in Deutschland zum Trend avancierten Methode zur Vermittlung in Parteienkonflikten, wobei ein Rechtsanwalt (nicht notwendigerweise) als neutraler Dritter ohne Entscheidungsbefugnis handlt: die Mediation. Mediator darf sich nennen, wer sich einer 200 stündigen Fortbildung unterzieht. Mediatoren handeln nicht als Rechtsanwälte. Aus diesem Grund ist diese Tätigkeit auch nicht der Rechtsanwaltschaft vorbehalten. Auch andere Berufsgruppen (Psychologen, Pädagogen) können als Mediatoren tätig werden. Der Mediator hat zunächst die Aufgabe ein Arbeitsbündnis zwischen den Parteien zu vereinbaren. Danach muß er die Konfliktfelder aufzeigen und daran anschließend eine Bearbeitung der Konflikte vornehmen. Die Mediation endet mit einem &#8220;Vertrag&#8221; zwischen den Parteien, in den alle zu regelnden Angelegenheiten erschöpfend aufgenommen werden. Die Hinzuziehung eines Mediators ist eine Kostenfrage. Nicht nur dessen Honorar muß bezahlt werden (Stundensatz zwischen DM 150,- und DM 300,-). Daneben müssen noch die Kosten für die unvermeidbaren Rechtsbeistände aufgebracht werden. Diesen Luxus könnten sich aber bislang nur die einkommensstarken Bevölkerungsgruppen leisten. Aus diesem Grund habe sich die Mediation in Deutschland auch noch nicht richtig durchsetzen können.</p>
<p>Rechtsanwalt van Büren schilderte im Rahmen seines Beitrages zum Versicherungsrecht zunächst seinen eigenen Werdegang und die wirtschaftlichen Vorteile, welche eine frühzeitige Promotion bedeuten würde. Anschließend referierte er kurz über das Verhältnis des Versicherten zum Versicherer.</p>
<p>Arbeitskreis II</p>
<p>Unternehmen Anwaltskanzlei</p>
<p>Die Moderation dieses Arbeitskreises übernahm Rechtsanwalt Dr. Streck. Referenten dieses Arbeitskreises waren die Rechtsanwälte Klinkert und Brieske und Rechtsanwältin Kindermann.</p>
<p>Als erster Referent skizzierte Rechtsanwalt Klinkert die Finanzierung bzw. den Kauf einer Rechtsanwaltskanzlei und die Sozialleistungen, welche nach dem 2. Staatsexamen in Anspruch genommen werden können. Bezüglich des Kaufs einer Rechtsanwaltskanzlei müsse in jedem Fall die vorhandene Mandantenstruktur beachtet werden. Eignet sie sich dazu, den Käufer auch noch in den nächsten Jahren mit Mandaten zu versorgen oder ist sie &#8220;überaltert&#8221; ? Welche Projekte hat der Verkäufer der Kanzlei vor ? Möchte dieser möglicherweise andernorts eine neue Kanzlei eröffnen und besteht insoweit die Gefahr, daß Mandanten verloren gehen ? Klinkert verwies zur Frage der Preisgestaltung und zum weiteren Themenbereich auf den Bericht des Ausschusses &#8220;Bewertung von Anwaltspraxen&#8221; der Bundesrechtsanwaltskammer, BRAK &#8211; Mitteilungen 1992, Seite 24 ff. und auf die Veröffentlichung von Eich, &#8220;Die Bewertung von Anwaltspraxen&#8221;. Hinsichtlich der Praxisgründung nannte Klinkert eine Reihe von Vorüberlegungen, welche der Entscheidung unbedingt vorgehen sollen: u.a. Standort, Konkurrenzsituation, Höhe der laufenden Kosten, Infrastruktur, Soziales Umfeld und Finanzierungsmöglichkeiten (Inanspruchnahme von Mitteln der Deutschen Ausgleichsbank bzw. der Kreditanstalt für den Wiederaufbau). Schließlich ging er kurz auf die von Referendaren geltend zu machenden Bezüge in Form von Arbeitslosenhilfe (bei &#8211; üblicherweise &#8211; verbeamteten Referendaren) und dem etwas günstigerem Arbeitslosengeld (bei Referendaren im schlichten Angestelltenverhältnis). Abschließend erwähnte Klinkert noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld im Rahmen einer Kanzleigründung. Dies kann beantragen, wer mehr als 18 Wochenstunden in seiner Kanzlei beschäftigt ist, zuvor Arbeitslosenhilfe bezog und ein Gutachten über die Rentabilität der Kanzlei seitens der Rechtsanwaltskammer vorlegen kann.</p>
<p>Rechtsanwältin Kindermann oblag die Thematik &#8220;Gebühren, Beratungs- und Prozeßkostenhilfe&#8221;. Kindermann, seit mehreren Jahren als Referentin der DAV &#8211; Seminare zum Gebührenrecht tätig, leitete ihre Darlegungen mit einem Motto ein, daß zuvor Rechtsanwalt Förster während seiner Ausführungen äußerte: &#8220;Warum gehe ich in meine Praxis ? Um Geld zu verdienen !&#8221;. Damit war Kindermann bereits mitten im Thema. Um ein Gehalt zu erzielen, daß dem eines Richters gleichkommt, müßten täglich DM 1.000,-, d.h. ca. DM 170,- / h eingenommen werden. Dies könne natürlich &#8211; eine entsprechende Mandantschaft vorausgesetzt &#8211; nur dann geschehen, wenn alle Gebühren in Rechnung gestellt werden, die nach der BRAGO dem Rechtsanwalt aufgrund seiner jeweiligen Tätigkeit zustehen. Was einfach klänge, stelle sich gerade zu Beginn der Arbeit als Rechtsanwalt als besonders schwierig heraus. Das Schreiben von Kostenrechnungen würde ja weder an der Universität noch im Rahmen des Referendariats gelehrt. Auch seien in größeren Sozietäten die Sekretariate dafür zuständig, so daß nicht immer genügend Möglichkeiten bestünden, dies ausreichend zu üben.</p>
<p>Zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandats müsse also zunächst geklärt werden, was der Mandat konkret begehrt. Dies lasse sich u.a. dadurch überprüfen, daß diesem nach dem ersten Beratungsgespräch ein Schreiben zugesandt wird, in dem detailliert der Auftragsumfang dargelegt wird. Zur Sicherung der eigenen Ausgaben, müßten bereits diesem Schreiben eine Vorschußrechnung beigelegt werden, die bereits Thema des Beratungsgespräches gewesen sein sollte. Erst wenn der Eingang dieses Vorschusses zu verzeichnen ist, sollte mit der Arbeit begonnen werden (Vorausgesetzt, die Fristen lassen dies zu). Auch wenn eine Deckungszusage des (Rechtsschutz)versicherers vorläge sei es sinnvoll, Vorschüsse zu verlangen. Bei der Bemessung der Gebühren ging Kindermann kurz auf die gesetzlichen Gebühren und die Möglichkeit der Honorarvereinbarung ein, welche unter bestimmten Umständen höher bzw. niedriger als die gesetzlichen Gebühren sein könnte. In diesem Zusammenhang erwähnte sie auch das Zeithonorar, das nicht unter DM 350,- / Stunde liegen sollte. Kindermann wies abschließend ausdrücklich darauf hin, daß Rechtsanwälte verpflichtet sind, für ihre Mandanten Prozeßkosten-, bzw. Beratungshilfe zu beantragen, wenn sich dafür hinreichende Anhaltspunkte feststellen lassen. Mit den Worten &#8220;Kommt zu mir , alle die Ihr mich haften sehen wollt&#8221;, leitete Rechtsanwalt Brieske zu seinem Beitrag &#8220;Versicherungen und Haftungsrisiken&#8221; ein. Im Ergebnis erschöpfte sich dieser in dem Ratschlag, als Haftungssumme besser DM 2.000.000,- Mio. statt DM 500.000,- zu wählen, was zwar zunächst höhere Kosten verursachen würde, daß Haftungs- und damit auch das finanzielle Risiko aber verringern würde. Er wies ausdrücklich darauf hin, daß der Haftungshöchstbetrag nicht mit dem Streitwert identisch ist und empfahl abschließend nachdrücklich, die Bedingungen der eigenen Berufshaftpflichtversicherung, welche für Rechtsanwälte notwendige Bedingung zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, auf den jeweiligen Selbstbehalt zu überprüfen. DM 5.000,- seien dabei zu hoch.</p>
<p>Zum Abschluß dieser Sektion ging Rechtsanwalt Dr. Streck auf die Pflichtmitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer und einer darüberhinaus sinnvollen Mitgliedschaft bei dem jeweils örtlichen Verein des Deutschen Anwalts Vereins ein. Er endete seinen Beitrag mit dem Hinweis, daß der Beitritt in das regionale Rechtsanwaltsversorgungswerk günstigere Rentenleistungen bei vergleichbaren Beiträgen gewähre als die Bundesanstalt für Angestellte.</p>
<p>Arbeitskreis III</p>
<p>Zusammenarbeitsformen</p>
<p>Den letzten Arbeitskreis gestaltete Rechtsanwalt Kilger als Moderator im zusammenwirken mit Rechtsanwältin Fischedick und Rechtsanwalt Schwackenberg.</p>
<p>Zunächst betonte Kilger die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, welche selbstverständlich auch im Angestelltenverhältnis bestehe. Insoweit müsse zwischen dem Bezugspunkt unterschieden werden. Da sich ein Angestellter Rechtsanwalt für die arbeitgebende Sozietät aufgrund der zu leistenden Arbeitgeberanteile schlichtweg teuer sei, würden viele Sozietäten auf die Freie Mitarbeit von Rechtsanwälten angewiesen ein. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von DM 5.000,- für einen angestellten Rechtsanwalt lägen die Arbeitgeberanteile bei DM 80.000,- im Jahr. Zumindest nach vier Jahren würden aber durch das Finanzamt Freie Mitarbeitsverhältnisse als Angestelltenverhältnisse eingestuft werden, womit für den Arbeitgeber wesentliche (nachteilige) steuerrechtlichen Konsequenzen verbunden wären. Bei Aufdeckung eines Angestelltenverhältnisses müsse der Arbeitgeber alle Kosten tragen. Erhebliche Nachzahlungen stünden dann an. Diese würden den ganzen Beschäftigungstzeitraum betreffen. Zudem ergäben sich auch nachteilige Auswirkungen auf das Rechtsanwalts Versorgungswerk. Es könne daher jedem Freien Mitarbeiter nur geraten werden, spätestens nach zweijähriger Tätigkeit auf ein Angestelltenverhältnis zu drängen.</p>
<p>Das Gehalt eines Freien Mitarbeiters würde oftmals bei DM 2.000,- brutto liegen. Bei einer ganztägigen Beschäftigung verstoße daß gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte. Abschließend stellte Kilger noch kurz die Vorteile eines Syndikusanwalts dar. Dieser geht einem &#8211; aufgrund eines Anstellungsvertrags &#8211; geordneten Beschäftigungsverhältnis mit einem ständigen Auftraggeber nach. Die finanzielle Absicherung sei in diesem Fall ein nicht unerheblicher Vorteil.</p>
<p>Rechtsanwältin Fischedick erörterte zunächst die Bürogemeinschaft. Anders als ein bloßes Untermietverhältnis, daß auch zwischen nicht sozietätsfähigen Berufsgruppen (Versicherungen, Finanzdienstleistungsunternehmen &#8230; ) erfolgen könne, sei eine Bürogemeinschaft nur zwischen Rechtsanwälten bzw. Steuerberatern, Patentanwälten bzw. Wirtschaftprüfern möglich. Dabei stünde die gemeinsame Nutzung der Büroräume im Vordergrund. Dies dürfe aber nicht zu einer personellen Verpflechtung der Mitarbeiter untereinander führen. Eine gemeinsame Entgegennahme von Mandaten sei daher ebenso ausgeschlossen wie die Teilung von Arbeitskräften. Zudem dürfe eine Bürogemeinschaft keine gemeinsamen Briefbögen verwenden. Diese müßten separat entworfen werden, könnten aber einen Hinweis auf die Bürogemeinschaft enthalten.</p>
<p>Es gäbe auch die Zusammenarbeitsform der verfestigten Kooperation. Dabei handele es sich um jede tatsächliche bzw. rechtliche Koordinierung von Unternehmensfunktionen zwischen zwei und mehreren selbständigen Anwaltsunternehmen. Bei den Kooperationspartnern handele es sich in der Regel um hochspezialisierte Fachleute, welche &#8211; in Form einer interdisziplinären Zusammenarbeit &#8211; die mittelbare Bearbeitung von Mandaten in Form von Gutachten erbringen würden. Mandate würden dabei gerade nicht abgegeben. Solche Zusammenarbeitsformen erfordern selbstverständlich genaue vertragliche Absprachen (auch und gerade über die zu erbringenden Honorare, Haftungsfragen usw. ).</p>
<p>Fischedick erörterte auch die zunehmend bei Großkanzleien bestehende Europäische wirtschaftliche Interessengemeinschaft (EWIV). Diese Möglichkeit der Zusammenarbeit, welche auf einer Verordnung der EWG beruht, dient dazu, die wirtschaftliche Tätigkeit von EG &#8211; Mitgliedern zu erleichtern bzw. zu entwickeln, um so die Ergebnisse der Arbeit zu verbessern. Dabei handelt es sich um eine Handelsgesellschaft im Sinne des HGB, womit eine Eintragungspflicht verbunden ist. Eine solche Zusammenarbeitsform darf aber nicht als Ganze auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Der Vorteil bei dieser Kooperation wäre, daß auch sozietätsfremde Berufe inkorporiert werden könnten. Spezielle Leistungsangebote könnten so erbracht werden. Zudem könne das nationale Recht bei internationalen Rechtsgeschäften ergänzt werden.</p>
<p>Rechtsanwalt Schwackenberg behandelte die Sozietät (GbR), Partnerschaftsgesellschaften und die Anwalts &#8211; GmbH, wobei besonders die Haftungsfragen im Vordergrund seiner Darstellungen standen.</p>
<p>Bei Partnerschaftgesellschaften würden die Gläubiger persönlich und als Gesamtschuldner auch für Altschulden haften, was besonders nachteilig wäre. Sobald bei einer Sozietät ein Freier Mitarbeiter auf dem Briefkopf geführt werden würde, hafte dieser ebenfalls neben den Partnern als Gesamtschuldner, was unbedingt beachtet werden müsse. Die Vorteile einer Anwalts &#8211; GmbH lägen bei einem vorformulierten Haftungsausschluß. Nachteilig wäre aber die damit verbundene aufwendige Bilanzierungspflicht. Gegenüber einer GbR könnten dabei aber Rückstellungen einbezogen werden.</p>
<p>MdB / RA Eylmann &amp; die anwaltliche Werbung</p>
<p>Ein Höhepunkt dieser Veranstaltung war der Beitrag Eylmanns. Diesem vorgelagert war zunächst &#8211; und dabei handelte es sich um eine Welturaufführung &#8211; die Präsentation eines ca. 2. minütigen Werbespots für die Rechtsanwaltschaft. Der DAV trägt sich mit dem Gedanken, diesen Spot, in welchem die Vorzüge einer professionellen Streitbeilegung skizziert wird, als Kinowerbung durch die örtlichen Anwaltsvereine zu verbreiten. Eine konkrete Entscheidung diesbezüglich wurde aber noch nicht getroffen.</p>
<p>Nach dieser Einstimmung brachte Eylmann seine Auffassung zur Werbung auf den Punkt: &#8220;Werbung ist wichtig, Werbung muß sein&#8221;. In seinem historisch aufgebauten Vortrag entwickelte Eylmann zunächst die Ursachen, welche zu dem rigiden Werbeverbot, dem Rechtsanwälte und Notare unterliegen, geführt haben. Mit der Neuordnung der Berufsordnung ist aber nunmehr die sachliche, nicht auf die Erteilung eines Mandats gerichtete Werbung ermöglicht worden. Dabei dürfen ausschließlich berufsbezogene und objektive Daten verwendet werden. Er ging weiterhin auf die Unterscheidung Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkt ein. Auch neu zugelassene Rechtsanwälte dürfen 5 Interessenschwerpunkte (als werbewirksames Mittel) benennen. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten sei erst nach zweijähriger Arbeit als Anwalt möglich. Diese Angaben könnten als Vorbereitung auf eine etwaige Fachanwaltschaft sinnvoll genutzt werden. Eylmann nannte als werbewirksames Mittel noch die Kanzleibroschüre, in der auch persönliche Daten angegeben werden können. Abschließend versuchte Eylmann die Anwesenden zu ermutigen: &#8220;Werbemöglichkeiten bestehen genug, machen Sie von diesen Gebrauch&#8221;.</p>
<p>Fazit</p>
<p>Das Forum bietet eine sehr gute Gelegenheit, sich, am besten noch während des Referendariats, mit der Rechtsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Viele wichtige Informationen sind hilfreich, schon zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über den zukünftigen Beruf zu treffen. Dabei können die informellen Gespräche während der Pause und den sonstigen Veranstaltungen (selbst eine Disko wurde organisiert) sehr hilfreich sein. Die Güte der Beiträge hängt notwendigerweise von den jeweiligen Referenten ab. Während sich einige sehr große Mühe mit der Vermittlung inhaltlicher wichtiger Beiträge gaben, nutzten einige die Bühne lediglich zur Selbstdarstellung. Selbst wenn diese Veranstaltung für die Teilnehmenden relativ geringe Kosten verursachte und die Referenten ohne Honorar auftraten, war dies sehr ärgerlich, da einfach wertvolle Zeit verschwendet wurde. Dennoch kann das Forum jedem empfohlen werden, der sich als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt niederlassen möchte.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle, Kiel</p>
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		<title>Anwaltssoftware: RA-Micro Windows 32bit auf dem Prüfstand</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:21:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jumag]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber- und Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltssoftware]]></category>
		<category><![CDATA[Terminverwaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit 1981 wird RA-Micro als Komplettlösung für den Anwalts- und Notariatsbereich in Eigenentwicklung der Jurasoft GmbH, Berlin, hergestellt und vertrieben. Ausgehend vom Betriebssystem MS-DOS, konzipierte die Jurasoft GmbH RA-Micro vor allem für MS-Windows und OS/2. Da sich in der Praxis OS/2 gegenüber MS-Windows hinsichtlich Stabilität und Geschwindigkeit als überlegen erwies, erwog das Unternehmen 1995, die&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit 1981 wird RA-Micro als Komplettlösung für den Anwalts- und Notariatsbereich in Eigenentwicklung der Jurasoft GmbH, Berlin, hergestellt und vertrieben. Ausgehend vom Betriebssystem MS-DOS, konzipierte die Jurasoft GmbH RA-Micro vor allem für MS-Windows und OS/2. Da sich in der Praxis OS/2 gegenüber MS-Windows hinsichtlich Stabilität und Geschwindigkeit als überlegen erwies, erwog das Unternehmen 1995, die Windowsversion ganz aus dem Vertrieb herauszunehmen. Die Entwicklung am Markt &#8211; der Erfolg von MS-Windows 95 bzw. MS-Windows NT als Standardsoftware &#8211; führten dann aber zu einem Umdenken. Nunmehr wird RA-Micro / 32 Bit überwiegend auf der Grundlage der Betriebssysteme Windows 95, Windows 98 und Windos NT 4 angeboten.<span id="more-207"></span></p>
<p>RA-Micro-Lizenzen werden pro Arbeitsplatz bzw. Kanzlei vergeben. Die am Arbeitsplatz orientierten Lizenzen bestehen aus verschiedenen Modulen. Das Grundmodul I, die Basisversion, enthält dabei alle wesentlichen Funktionen, welche einen Kanzleibetrieb ermöglichen: u.a. Adreßverwaltung, Aktenregistratur, Gebührenrechungen, Textdatenbanken, Terminverwaltung. Für größere Kanzleien bietet sich zudem das Programmodul II an, das u.a. ein Finanzbuchhaltungsprogramm für Anwälte / Notare für die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten und Einnahmen-Überschuß-Rechnung enthält. Den Bereich der Zwangsvollstreckung hat die Jurasoft GmbH auf das Programmmodul III ausgegliedert. Es enthält neben diversen Mahnbescheiden und einzelnen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch Möglichkeiten zur Einrichtung von Forderungskonten. Kanzleilizenzen, die unabhängig von der Anzahl der Arbeitsplätze vergeben werden, gibt es für das Notariat und für diverse Datenschnittstellen (Scanner, Mahngericht, Electronic Banking, Inkasso).</p>
<p>Eine Lizenz für den 1. bis 5. Arbeitsplatz kostet für das Grundmodul I jeweils DM 1.500,00, zuzüglich Mehrwertsteuer, für das Programmodul II und III jeweils DM 1.200,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die kanzleibezogene Notariatslizenz kostet DM 4.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer, die diversen Datenschnittstellen zwischen DM 2.000,00 und DM 4.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Programmpflege sind zusätzlich monatlich DM 100,00 zuzüglich 1% des Netto-Lizenzentgeltes und Mehrwertsteuer zu veranschlagen. Programmupdates werden in der Regel halbjährlich ausgeliefert.</p>
<p>Berufseinsteiger (weniger als 30 Monate Zulassung zur Rechtsanwaltschaft) können RA-Micro zu besonders günstigen Konditionen nutzen: Die ersten 50 % der Lizenzgebühren werden nach 12 Monaten, die restlichen 50 % nach 24 Monaten vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an fällig. Zudem entfällt für das erste Jahr komplett das monatliche Entgelt für die Programmpflege. Für das zweite Jahr ist das Entgelt um 50 % reduziert. Erst ab dem 3. Jahr sind für die Programmpflege monatlich DM 100,00 zu entrichten.</p>
<p>Wer sich darüber hinaus erst einmal mit RA-Micro vertraut machen möchte, kann sich eine nicht-lizenzierte Komplettversion zusenden lassen, welche 100 mal aufgerufen werden kann. Wem RA-Micro bis dahin zusagt, kann sich dann die von ihm bereits genutzte Version lizensieren lassen. Daten gehen dabei nicht verloren. In Ergänzung zu den Sonderkonditionen für Berufseinsteiger, ergibt sich daher eine besonders interessante Möglichkeit, diese Kanzleisoftware kostengünstig zu nutzen.</p>
<p>Das Programm wurde mit einem Pentium II Rechner mit 266 MHz, 64 MB RAM und 6,4 GB Festplatte getestet. RA-Micro empfiehlt für einen reibungslosen Betrieb nach Möglichkeit modernsten Hardwareinsatz, was aber in der Regel nicht sein muß. Es geht auch mit weniger Megahertz. Wer z.B. RA-Micro auf einem Notebook der älteren Generation betreiben möchte, kann u.U. auch noch mit RA-Micro unter Windows 3.1 arbeiten. Empfehlenswert ist aber in jedem Fall zumindest ein 17 Zoll Monitor mit einer Auflösung von 800 x 600. Bei kleineren Monitoren wird RA-Micro nicht vollständig wiedergegeben. Wichtige Steuerlemente (Dateneingabe, Abbruch &#8230;), welche sich einheitlich am unteren rechten Bildrand befinden, werden nur zum Teil oder aber gar nicht abgebildet. Eine automatische Anpassung an die vorhandene Konfiguration wäre hier hilfreich. Das Programm bindet sowohl eine eigene 32 Bit Textverarbeitung als auch MS Winword in der jeweils aktuellesten Version ein. Die Installation geschieht in der regel durch einen RA- Micro Vertragshändler (für Berufseinsteiger kostrenfrei). Die Programm-Diskette kann aber auch selbst installiert werden. Es müssen lediglich einige System-Parameter eingegeben werden, welche durch die Online-Hilfe so erläutert werden, daß RA-Micro auch von einem EDV- Laien in weniger als einer Stunde installiert und angepaßt werden kann. Alle Anpassungen werden dabei vom Installationsprogramm in die Systemdateien hineingeschrieben, die MS Winword-Makros automatisch installiert und integriert. Die Testversion lief stabil und fehlerfrei. Offensichtlich sind mit der aktuellsten Version Programmierungsfehler beseitigt worden, welche Ende 1997 u.a. dazu führten, daß zeitweise Monat und Tag vertauscht wurden.</p>
<p>RA-Micro wird mit insgesamt 4 Anwenderhandbüchern geliefert, in welchen, systematisch gegliedert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, eine umfassende Einführung gegeben wird. Bedauerlicherweise nimmt der technische Fortschritt in Form von Softwareaktualisierungen keine Rücksicht auf die publizierten Daten: die Handbücher hinken der Programmsoftware, was die Aktualität betrifft, etwas hinterher. Für Fragen steht jedenfalls eine Hotline zur Verfügung. Als besonders hilfreich erweist sich Band 4 der Anwenderhandbücher, in welchem die im Programm integrierten Textbausteine abgedruckt und erläutert werden. Individuelle Veränderungen lassen sich so dokumentieren. Selbstverständlich bietet die Jurasoft GmbH auch eine Softwareschulung an und erstellt auch Briefköpfe. Beide Leistungen sind aber kostenpflichtig. Wer sich selbst einen Briefkopf entwerfen möchte, kann dies mittels einer bereits im Grundmodul beigefügten Anwendung bewerkstelligen.</p>
<p>Nach dem aufrufen von RA-Micro bietet sich folgendes Bild: der Bildschrim wird fast gänzlich von insgesamt 20 Schalttafeln eingenommen, welche den Zugang zu den verschiedenen Einheiten (Dienstprogramme, Adreßverwaltung, Aktenregister Gebühren, Zwangsvollstreckung &#8230;) ermöglichen. Dabei ist natürlich zu beachten, daß nur bei einer entsprechend umfangreichen Lizenz alle Schalttafeln mit einer Anwendung verknüpft sind. Besonderers hilfreich und auch zukunftsweisend ist die Einbindung von T-Online bzw. einem sogenannten &#8220;Juristen-Browser&#8221; auf der Basis von Microsoft Internet Explorer 4.</p>
<p>RA- Micro arbeitet aktenbezogen und mit einer Maskentechnik, bei der keinerlei Schwierigkeiten bestehen, zwischen verschiedenen Anwendungen zu wechseln. Nachdem erst einmal mit Hilfe der Schafttafel Dienstprogramm verschiedene Grundeinstellungen vorgenommen und die vorhandenen Sachbearbeiter mit Zugriffsrechten versehen wurden, kann sogleich eine Akte angelegt werden. Dabei orientiert sich RA-Micro an einer traditionellen Kanzleiführung. Die Aktenanlage erfordert ca. 5 Minuten. Ra-Micro unterstützt diesen grundlegenden Arbeitsvorgang durch ein Plz-, Banken-, Gerichtsorte- und Anwaltsverzeichnis. Die Überwachung der Interessenkollision wird selbsttätig vorgenommen. Die Suche nach vorhandenen Adressen ist denkbar einfach.</p>
<p>Das Modul Zwangsvollstreckung, das zusätzlich lizenziert werden muß, beginnt nach Eingabe des Forderungskontos entweder mit einem vorgerichtlichen Mahnschreiben oder mit einem Mahnbescheid. Die unterschiedlichen Zinsberechnungsarten werden dabei selbsttätig vorgenommen. Vorgesehen sind sowohl ein herkömmlicher und ein arbeitsgerichtlicher Mahnbescheid, ein EDV- Mahnbescheid und ein verkürzter Mahnbescheid des Mahngerichts Stuttgart. Für die EDV- Mahnbescheide besteht ein Datenträgeraustausch. Darüber hinaus enthält dieses Modul auch eine Datenmaske für einen Vollstreckungsbescheid vor.</p>
<p>Das Gebührenprogramm ist mit den anderen Programmteilen verbunden. Es sieht neben den Regelgebühren auch die PKH-Gebühren und einen Kostenerstattungsanspruch für Beratungshilfe vor. Bei Vereinbarung eines Zeithohorars kann über die Schalttafel Info eine Stopuhrfunktion ausgelöst werden, welche automatisch die aufgewendete Arbeitszeit erfaßt und mit dem eingegebenen Stundenhonorar verrechnet. Postauslagen können mittels eines Barcodes und eines entsprechenden Lesegeräts ebenso erfaßt und in die Gebührenabrechnung integriert werden. Eine vergleichbare Vorrichtung gibt es für Telekommunikationskosten.</p>
<p>Die Terminverwaltung gliedert sich nach Fristen, Widervorlagen, Gerichts- und allgemeinen Terminen. In Verbindung mit einer nach Sachbearbeitern geordneten Kanzleiübersicht, ist ein schneller Überblick über die Terminierung und Verfristung erlangt.</p>
<p>Die Aktenkontenbuchhaltung ist übersichtlich und komfortabel angelegt. Geordnet nach Auslagen, Gebühren und Fremdgeld läßt sich schnell ein Aktenkonto erstellen. Da dieses im Grundmodul vorhandene Anwendungsprogramm mit den Modulen Buchhaltung und Zwangsvollstreckung verzahnt ist, wird eine umfangreiche statistische Auswertung ermöglicht.</p>
<p>Bei einer Anwaltssoftware ist naturgemäß die Textverarbeitung von besonderer Wichtigkeit. Bei RA-Micro geschieht diese wahlweise über eine Winword Datenschnittstelle oder eine integrierte Kanzleitextverarbeitung. Letztere ist auf die wichtigsten Textfunktionen reduziert, enthält dafür aber eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Textvorlagen in Form von Klagen, Schriftsätze und Schreiben u.a. aus den Bereichen Familien-, Miet-, Arbeits-, Verkehrs- und dem Zivilprozeßrecht. Im Wege einer Makro-Technik lassen sich schnell die notwendigen Daten eingeben. In Verbindung mit dem mitgelieferten Anwenderhandbuch läßt sich ein Überblick über die vorhandenen Möglichkeiten erlangen. Bevor mit den Vorlagen Texte erstellt werden können, bedarf es aber einer eingehenden Beschäftigung mit den mitgelieferten Handbüchern. Ohne weiteres erschließt sich diese Funktion leider nicht. Auch weist die Kanzleitextverarbeitung noch geringfügige Mängel auf. So lassen sich Daten aus der Gerichtsort-Datei nicht per Mausklick in die Textverarbeitung integrieren. Es muß zunächst der Gerichtsort aufgerufen und dessen Adreßnummer notiert werden. Mit deren Hilfe kann dann erst der Gerichtsort in die Textverarbeitung übernommen werden.</p>
<p>Um eine weitgehend intuitive Arbeitsweise zu ermöglichen, wurde ein virtueller Arbeitsplatz entworfen, der einen schnellen Einstieg in RA-Micro ermöglichen soll, ohne daß sich zuvor mit den Anwenderhandbüchern beschäftigt werden mußte. Die Komplexität der Software setzt solchen Nutzern aber schnell Grenzen. Nicht alles läßt sich intuitiv erfassen.</p>
<p>RA-Micro bietet weiterhin u.a. eine Scanner-Schnittstelle zum Archivieren von Ausweispapieren oder Paßfotos und eine Schalttafel, mit der herstellerfremde Anwendungssoftware eingebunden werden kann (z.B. Becksche Gesetzestexte). Auch können mit der entsprechenden Hardware digitale Diktate erstellt werden. Zukünftig soll auch Spracherkennungssoftware mit in das Angebot eingestellt werden.</p>
<p>RA-Micro stellt eine ausgereifte und durchdachte Anwaltssoftware dar, welche den Kanzleialltag, unterstützt durch eingängige Symbole und hilfreiche Datenbanken, rationalisiert. Die vorhandenen Textvorlagen sind sinnvoll ausgesucht. Die Einbindung des Internets in Form des &#8220;Juristen-Browsers&#8221;, der Links zu mehr als 2000 juristischen Angeboten enthält, eine zeitgemäße Ergänzung. Da ist es zu verschmerzen, wenn die aktuellen Anwenderhandbücher noch auf sich warten lassen. Es bleibt zu hoffen, daß RA-Micro unter Windows 98 ähnlich stabil läuft wie zuletzt unter Windows 95.</p>
<p>Sehr gut</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle, Kiel Internet</p>
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		<title>Berliner Vertrags Office</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/berliner-vertrags-office/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:24:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheber- und Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Vertrags Office]]></category>

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		<description><![CDATA[1) Berliner Vertrags Office Soft-use Version 1.00 (Oktober 1999) Diskette DM 176,00 Update nach Bedarf zum Preis von DM 58,00 2) PC Arbeitsverträge Standard Infoware Version 2.44 (März 1998) Disketten, DM 198,00 Update DM 78,00 3) PV-Textsammlung Standard Infoware Version 6.00, November 1997 CD-ROM, DM 298,00 Update nach Bedarf à DM 178,00 Wer immer noch&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1) Berliner Vertrags Office<br />
Soft-use Version 1.00 (Oktober 1999)<br />
Diskette DM 176,00<br />
Update nach Bedarf zum Preis von DM 58,00</p>
<p>2) PC Arbeitsverträge<br />
Standard Infoware<br />
Version 2.44 (März 1998) Disketten, DM 198,00<br />
Update DM 78,00</p>
<p>3) PV-Textsammlung<br />
Standard Infoware<br />
Version 6.00, November 1997 CD-ROM, DM 298,00<br />
Update nach Bedarf à DM 178,00<span id="more-209"></span></p>
<p>Wer immer noch Schreiben, Schriftsätze und Verträge mühsam aus einschlägigen Formularsammlungen diktiert, hat im Zeitalter der Diskette bzw. der CD-ROM (und bald der DVD) hoffnungslos den Anschluß verloren. Selbstverständlich läßt sich auf diese Weise immer noch eine Kanzlei führen. Die enormen Vorteile, die der direkte Zugriff auf eine Unmenge von Daten hat, welche sogleich in das jeweils benutze Schreibprogramm eingefügt werden können, lassen sich gar nicht mehr ermessen. Daß z.B. ein umfassender Franchise-Vertrag innerhalb weniger Minuten auf die Bedürfnisse des Mandanten umgearbeitet werden kann, eine Arbeit, für welche ansonsten mehrere Stunden benötigt wurden, sollte Argument genug sein, auf moderne Technik zurückzugreifen. Schließlich gehört die Überprüfung und Formulierung von Verträgen zu den üblichen Tätigkeiten in einer Kanzlei.</p>
<p>Eine Auswahl von mehr als 66 vorformulierten Verträgen aus ganz unterschiedlichen Bereichen, wurde in den &#8220;PC-Verträgen&#8221; zusammengefaßt. Ergänzt werden die einzelnen Verträge durch eine gesondert aufzurufende Darstellung der Interessenlage. Schließlich können zu den benötigten Verträgen ausführliche Rechtsprechungshinweise nebst Fundstelle aufgerufen werden. Selbst wer noch nie zuvor einen Pachtvertrag über eine Gaststätte oder einen Know-How Lizenzvertrag geschrieben hat, kann sich innerhalb kürzester Zeit über die einschlägige Rechtsprechung in Verbindung mit den allgemeinen Hinweisen informieren. Einfacher geht es nicht mehr. Ein Titelverzeichnis und die Notizblockfunktion runden die einfache Handhabung ab. Besonders hervorzuheben ist die Einarbeitung einer sogenannten Prüfliste. Zu den jeweiligen Vertragsformularen können &#8220;Listen&#8221; aufgerufen werden, welche, z.B. bezogen auf einen Abfindungsvertrag mit einen Arbeitnehmer, auf die einzuhaltende Sperrfrist für den Arbeitslosengeldbezug, dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld bei älteren Arbeitnehmern, etwaiger Wettbewerbsverbote oder einer möglichen betrieblichen Altersversorgung hinweisen. Natürlich verlockt die Anwendung eines solchen Hilfsmittels dazu, sich nicht mehr selbst um die Beschaffung von Informationen zu bemühen. Auch besteht immer die Gefahr, daß die Fähigkeit zur selbständigen Recherche verkümmert. Nichtsdestotrotz überwiegt der Nutzen der Technik bei weitem.</p>
<p>In ähnlicher Ausstattung warten die PC Arbeitsverträge mit Betriebsvereinbarungen auf. Hauptaugenmerk liegt hier jedoch offensichtlich auf den arbeitsrechtlichen Individual- und Betriebsvereinbarungen an sich. Anders als bei den PC-Verträgen, werden die einzelnen Vertragstexte nicht kommentiert bzw. durch Rechtsprechungshinweise ergänzt. Sinnvoll wäre dies auch hier gewesen. Auch die Zusatzfunktion &#8220;Vertragscheck&#8221;, in dessen Rahmen sich nähere Hinweise auf den Arbeitsvertrag und die Betriebsvereinbarungen an sich &#8211; neben einem Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Arbeitsverträge &#8211; finden, werten die Sammlung PC Arbeitsverträge daher nicht mehr auf. Auch wurde versäumt, eine &#8220;Listenfunktion&#8221; &#8211; wie bei den PC-Verträgen &#8211; einzuarbeiten.</p>
<p>Für Arbeitsrechtler bzw. Fachanwälte für Arbeitsrecht ist die PC-Textsammlung &#8220;Alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge / BAT eine enorme Arbeitserleichterung. Wird z.B. der für das Land Schleswig-Holstein gültige Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäcker- und Konditorenhandwerk gesucht, muß nur die entsprechende Handwerksbezeichnung angeklickt werden. Sämtliche Tarifverträge aller Bundesländer werden anschließend angezeigt, aus denen der einschlägige wiederum angeklickt wird. Einfacher und schneller geht es nicht. Der Datenbestand ist umfassend. Selbst der Manteltarifvertrag für die bayrische Knopfindustrie findet sich. Ergänzt wird die Sammlung der Tarifverträge durch den Bundesangestelltentarifvertrag, dessen zahlreichen Sonderregelungen und einem ausführlichen Handbuch, das mit dem jeweils aufgerufenen Bereich verknüpft ist (Hypertext). Eine Suchfunktion rundet diese CD-ROM ab.</p>
<p>Die genannten Produkte sind daher folgendermaßen zu bewerten:</p>
<p>PC-Verträge: sehr gut</p>
<p>PC-Arbeitsverträge: befriedigend</p>
<p>Alle allg. Tarifverträge sehr gut</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle, Kiel</p>
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		<title>Step by Step</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/step-by-step/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:24:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jumag]]></category>
		<category><![CDATA[advonet]]></category>
		<category><![CDATA[jumag]]></category>
		<category><![CDATA[Referendarzeitung]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Die Entwicklung des jumag schreitet voran: das seit 1984 zweimonatlich, ursprünglich als reine Referendarzeitung (RefZ), erscheinende Magazin für Fortbildung und Beruf, präsentiert bereits mit dieser Ausgabe einige wesentliche Neuerungen, welche u.a. Ergebnis der aktuellsten Leserinnen- und Leserumfrage sind. Aus den zahlreichen Zuschriften konnten u.a. folgende Ergebnisse ermittelt werden: - die ausgelegten Exemplare des jumag&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entwicklung des jumag schreitet voran: das seit 1984 zweimonatlich, ursprünglich als reine Referendarzeitung (RefZ), erscheinende Magazin für Fortbildung und Beruf, präsentiert bereits mit dieser Ausgabe einige wesentliche Neuerungen, welche u.a. Ergebnis der aktuellsten Leserinnen- und Leserumfrage sind.</p>
<p>Aus den zahlreichen Zuschriften konnten u.a. folgende Ergebnisse ermittelt werden:</p>
<p>- die ausgelegten Exemplare des jumag werden überwiegend von Referendarinnen und Referendaren gelesen</p>
<p>- abonniert wird das jumag zumeist von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und denjenigen, welche in der Bundessprecherkonferenz der Referendarinnen und Referendare organisiert sind</p>
<p>- als idealer Heftumfang bei zweimonatlicher Erscheinungsweise wurden 68 Seiten genannt</p>
<p>- als weitere Schwerpunkte sollen, neben den bewährten Rubriken, die Bereiche Anwaltsmarketing und Personality-Berichte erfolgreicher Anwältinnen und Anwälte aufgenommen werden</p>
<p>Diese Anregungen nimmt sich die Redaktion des jumag zu Herzen; ab der nächsten Ausgabe beginnt eine völlig neue Beitragsreihe, welche einen praxisorientierten Einblick und Einstieg in die Berufswelt der Anwaltschaft vermitteln wird. Mehr soll aber an dieser Stelle noch nicht verraten werden.</p>
<p>Bedauerlicherweise spiegelt die Anzahl der weiblichen Zuschriften in keiner Weise die Anzahl der Referendarinnen bzw. Anwältinnen wieder. Lediglich 5,8 % der Zuschriften stammen von Leserinnen.</p>
<p>Übrigens: Anregungen und Kritik sind unabhängig von Umfragen und ermöglichen, das jumag den Bedürfnissen der Leserschaft weiter anzupassen. Gerichtet werden können diese Zuschriften an das Redaktionsbüro Nord bzw. Süd. Gleiches gilt für diejenigen, welche an einer journalistischen Tätigkeit interessiert sind und einen Beitrag im jumag veröffentlichen möchten. Die Adressen sind dem Impressum zu entnehmen.</p>
<p>RA Carsten M. Herrle, Redaktionsbüro Nord</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Tabellen für die Rechtspraxis 1999 &#8211; Joachim Dospil/Hedwig Hanhörster</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/tabellen-fur-die-rechtspraxis/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:26:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jumag]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.envloop.de/herrle/?p=213</guid>
		<description><![CDATA[Carl Heymanns Verlag 1999 DM 58,- inkl- CD-ROM Bereits in zweiter Auflagen erscheinen die &#8220;Tabellen für die Rechtspraxis&#8221;, welche, was die Bandbreite der erfaßten Daten &#8211; 200 erfaßte Tabellen &#8211; angeht, ein wirkliches Novum darstellen. Fortlaufende Aktualität wird seitens der Autoren insofern gewährt, als daß mittels einer Buchbeilage Änderungen bis zum 26. Januar 1999 aufgenommen&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Carl Heymanns Verlag 1999<br />
DM 58,- inkl- CD-ROM</p>
<p>Bereits in zweiter Auflagen erscheinen die &#8220;Tabellen für die Rechtspraxis&#8221;, welche, was die Bandbreite der erfaßten Daten &#8211; 200 erfaßte Tabellen &#8211; angeht, ein wirkliches Novum darstellen. Fortlaufende Aktualität wird seitens der Autoren insofern gewährt, als daß mittels einer Buchbeilage Änderungen bis zum 26. Januar 1999 aufgenommen wurden.<span id="more-213"></span></p>
<p>Wirklich ergänzt wird die Buchausgabe durch die beigelegte CD-ROM, auf der zahlreiche weitere Daten in Tabellenform erfaßt werden, welche den Umfang des Buches andernfalls sprengen würden. Auf diese Weise lassen sich auch die Produktionskosten niedrig halten: Der Verkaufspreis von DM 58,- ist angesichts der Datenfülle extrem günstig.</p>
<p>Die Handhabung des Buches wird durch ein in die Buchseiten eingearbeitetes Register in Verbindung mit einem auf dem Rückumschlag gedrucktem Grobverzeichnis vereinfacht. Der Zugriff auf die unterschiedlichen Bereich (z.B. Prozeßkostenhilfe) auf diese Weise beschleunigt. Ein Stichwortverzeichnis ist vorhanden; im Inhaltsverzeichnis wird jeweils angegeben, welche Tabelle ausschließlich auf CD-ROM verfügbar ist.</p>
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		<title>Interview mit Prof. Dr. Dr. Thomas Vormbaum</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:27:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jumag]]></category>
		<category><![CDATA[Einführung in den Anwaltsberuf]]></category>
		<category><![CDATA[Fernstudium Hagen]]></category>
		<category><![CDATA[Fernuniversität Hagen]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Zeitgeschichte]]></category>
		<category><![CDATA[Thomas Vormbaum]]></category>
		<category><![CDATA[Vormbaum]]></category>
		<category><![CDATA[Vormbaum Hagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Prof. Dr. Dr. Vormbaum, Jahrgang 1943, studierte Rechts-, Geschichts-, und Politikwissenschaft in Münster und Würzburg. Sein Erstes Juristisches Staatsexamen legte er 1969 vor dem OLG Hamm ab. Anschließend absolvierte er dort sein Referendariat und beendete dieses mit dem Zweiten Juristisches Staatsexamen beim LJPA Düsseldorf 1973. 1975 und 1979 promovierte er an der WWU Münster zum&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Prof. Dr. Dr. Vormbaum, Jahrgang 1943, studierte Rechts-, Geschichts-, und Politikwissenschaft in Münster und Würzburg. Sein Erstes Juristisches Staatsexamen legte er 1969 vor dem OLG Hamm ab. Anschließend absolvierte er dort sein Referendariat und beendete dieses mit dem Zweiten Juristisches Staatsexamen beim LJPA Düsseldorf 1973. 1975 und 1979 promovierte er an der WWU Münster zum Dr. iur. 1975 und Dr. phil.; eine Habilitation schloß sich dort 1985 an.</p>
<p>Seine Forschungs- und Interessenschwerpunkte umfassen das Straf- und Strafprozeßrecht, die Juristische Zeitgeschichte insbes. (im Bereich der Juristischen Zeitgeschichte) Methodenfragen der Juristischen Zeitgeschichte, die Strafrechtsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts und (im Bereich des Strafrechts) Rechtspflegedelikte, v.a. Aussagedelikte.<span id="more-215"></span></p>
<p>Seit 1993 ist Prof Dr. Dr. Vormbaum Leiter des Lehrgebietes Strafrecht, Strafprozeßrecht und Juristische Zeitgeschichte an der Fernuniversitiät Hagen. Im Studienjahr 1996/97 übernahm er zusätzlich das Weiterbildungsstudium &#8220;Einführung in den Anwaltsberuf&#8221;, das seitdem beträchtlich ausgeweitet wurde. Zielsetzung des Studiums ist, die für die Ausübung des Anwaltsberufs wichtigen Regelungen, deren theoretische Grundlagen und berufspraktische Kenntnisse zu vermitteln. Die bei der Ausbildung zum Volljuristen, welche auf die Befähigung zum Richteramt ausgerichtet ist, notwendigerweise entstehenden Ausbildungslücken, sollen so geschlossen und die Berufsaufnahme und -ausübung als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt erleichtert werden. Das Studium richtet sich daher primär an Referendare und junge Assessoren, wobei die durch Bearbeitung von Einsendeaufgaben nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme am Gesamtprogramm auf Antrag mit einem Zeugnis bestätigt wird. Für die erfolgreiche Bearbeitung einzelner Themenbereiche werden &#8211; ebenfalls auf Antrag &#8211; entsprechende Zertifikate ausgestellt. Die Teilnehmerzahl liegt mittlerweile bei 1600 Gasthörern.</p>
<p>jumag: Was versprechen sich Studenten bzw. Referendare von der Absolvierung des bei Ihnen am Institut angebotenen Fernstudiums &#8220;Einführung in den Anwaltsberuf?&#8221;</p>
<p>Vormbaum: Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche den Anwaltsberuf aufnehmen wollen, versuchen in erster Linie berufsspezifische Kenntnisse zu erwerben, welche so offensichtlich bislang noch nicht im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurden. Sie verbessern auf diese Weise zusätzlich ihren Marktwert. Es ist also nicht verwunderlich, daß sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die erfolgreiche Teilnahme an diesem Weiterbildungsstudium durch ein von uns erteiltes Zeugnis bestätigen lassen, was dann offensichtlich in die jeweilige Bewerbung mit aufgenommen wird.</p>
<p>jumag: Sie sind also der Ansicht, daß die Teilnahme am Weiterbildungsstudium &#8220;Einführung in den Anwaltsberuf&#8221; die Aussichten auf eine Einstellung verbessern könnte. Wie verhält es sich dabei aber mit den Kosten? Besteht nicht die Gefahr, daß das Weiterbildungsstudium nur von einem bestimmten Teil von Studenten bzw. Referendaren wahrgenommen werden kann, zumal erst kürzlich die Referendarbezüge gekürzt wurden.</p>
<p>Vormbaum: Die Teilnahme an unserem Weiterbildungsstudium ist zwangsläufig mit Kosten verbunden. Diese Investition ist nicht gering. Sie erklärt sich daraus, dass Weiterbildungsmaßnahmen aus der Sicht des Staates kostendeckend erfolgen müssen, also nicht subventioniert werden. Die Situation ist um so unglücklicher, weil gleichzeitig mit der Reduzierung der Referendarbezüge die Kursgebühren für das Weiterbildungsstudium gestiegen sind, da sie den Verwaltungskosten angeglichen werden mußten. Auf der anderen Seite bieten wir für die Kursgebühren umfangreiche Lehrmittel. Zudem beinhalten die Kursgebühren die Korrekturkosten für die zu den jeweiligen Kurseinheiten angebotenen Klausuren. Diese sind natürlich auch Voraussetzung dafür, daß ein Nachweis über den Abschluß des Weiterbildungsstudiums erworben werden kann.</p>
<p>jumag: Es gibt ja die Debatte, einen Teil der Referendarausbildung der Anwaltschaft zu übertragen. Wäre diese dazu überhaupt in der Lage? Wäre eine Kooperation mit der Fernuniversität Hagen nicht möglich?</p>
<p>Vormbaum: Selbstverständlich wäre eine solche Kooperation begrüßenswert, zumal auf diese Weise auch ein allgemeiner Standard eingeführt werden könnte. Wir wären dazu auch in kürzester Zeit in der Lage, da unser Angebot in erster Linie auf Juristen im 2. Ausbildungsabschnitt ausgerichtet ist.</p>
<p>jumag: Was ist der optimale Zeitpunkt für den Beginn des Weiterbildungsstudiums?</p>
<p>Vormbaum: Ich kann nur empfehlen, möglichst frühzeitig im Rahmen des Referendariats das Weiterbildungsstudium zu beginnen. Es sollte nicht erst während der Anwaltsstation begonnen werden, da bereits zu diesem Zeitpunkt spezifische Kenntnisse erforderlich sind. Zumal dann auch die Möglichkeit besteht, das bereits erworbene Wissen in die praktische Tätigkeit mit einfließen zu lassen, was möglicherweise auch dem jeweiligen Ausbilder nicht verborgen bleiben wird. Außerdem kann so das 2. Staatsexamen in Ruhe und ohne Hektik angegangen werden. Natürlich kann auch die mittlerweile obligatorische Wartezeit mit der Aufnahme des Weiterbildungsstudiums überbrückt werden. Das Weiterbildungsstudium dauert übrigens genau 1 Jahr, wobei der Einstieg jederzeit möglich ist. Es ist also völlig gleichgültig, ob damit im Herbst oder im Frühjahr begonnen wird. Momentan besteht das Weiterbildungstudium aus Kurseinheiten zum Steuerrecht, Berufsordnung, Kanzleigründung, Anwaltshaftung, Gebührenrecht, (&#8230;).Die Kurseinheiten können auch separat belegt werden. Übrigens reagieren wir auf die Rückmeldungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Verbesserungen am Ausbildungsmaterial und -angebot sind so laufend möglich.</p>
<p>jumag: Welche Angebote bieten Sie Juristen sonst noch?</p>
<p>Vormbaum: Es besteht die Möglichkeit der Teilnahme an Kurseinheiten zur Einführung in die anglo/amerikanische, spanische, französische und italienische Rechtssprache. Auch gibt es im Fachbereich Rechtswissenschaft der Fernuniversität ein eigenständiges Weiterbildungsstudium zu dem Bereich Mediation. Wir selber werden bald spezifische Kurseinheiten zu den Themen &#8220;Sport und Recht&#8221; und &#8220;Medizin und Recht&#8221; anbieten. Wir sind uns bewußt, daß eine gezielte Spezialisierung eine sehr gute Möglichkeit für junge Anwälte ist, sich frühzeitig am Markt zu etablieren. Wir werden natürlich auch weiterhin neue Angebote entwickeln und anbieten.</p>
<p>jumag: Wird ein solch spezielles Angebot wie Sport- bzw. Medizinrecht überhaupt auf eine ausreichende Anzahl von Interessenten stoßen?</p>
<p>Vormbaum: Ich denke ja. Bei Medizinrecht liegt das auf der Hand. Der Bedarf ist vorhanden, da es nur eine verhältnismäßig kleine Anzahl von ausgewiesenen Spezialisten gibt. Das gilt aber ebenso für das Sportrecht. Die zunehmende Freizeitbedeutung, organisatorische Durchdringung und Verrechtlichung des Sportes stellt eine gute Grundlage für eine Spezialisierung dar. Denken Sie nur einmal an die Arbeitsprozesse zwischen Spielern und Vereinen, an die Frage der Grundrechtsgeltung im Sport, Doping.</p>
<p>jumag: Welche Angebote planen Sie weiterhin?</p>
<p>Geplant ist am hiesigen Lehrstuhl, und das ist ein absolutes Novum, eine spezifische Weiterbildung für Anwälte in Form des Erwerbs der Fachanwaltschaft für Strafrecht. Wir stehen insoweit in Kontakt mit den Anwaltskammern, haben z.T. auch positive Rückmeldungen. Das Interesse ist vorhanden. Eine Fachanwaltsausbildung durch die Fernuniversität böte ganz konkrete Vorteile: langwierige Präsenzveranstaltungen würden ebenso wie Fahrt- und Unterbringungskosten entfallen. Gerade diese Wochenendreisen schrecken viele potentielle Teilnehmer ab. Bei dem Erwerb der Fachanwaltschaft im Strafrecht via Fernstudium müßte der Kanzleibetrieb für die Dauer der Ausbildung nicht gravierend umgestellt werden. Die Notwendigkeit einer Vertretung würde entfallen. Lediglich für die Anfertigung der Abschlußklausuren müßten die Teilnehmer die Fernuniversität bzw. einen anderen Ort aufsuchen. Es liegt jetzt allein bei den Rechtsanwaltskammern bzw. der Bundesrechtsanwaltskammer, ob eine Ausbildung zum Fachanwalt im Strafrecht durch die Fernuniversität Hagen durchgeführt werden kann. Wenn eine entsprechende Entscheidung vorliegt, werden wir in kürzester Zeit damit beginnen können.</p>
<p>jumag: Ich bedanke mich für das Gespräch</p>
<p>Das Weiterbildungsstudium &#8220;Einführung in den Anwaltsberuf&#8221; enthält bisher folgende Kurseinheiten:</p>
<p>Themenbereich Kosten (Gebühren &amp; Fernstudienmaterial seit dem 01.06.99)</p>
<p>A: Praxisgründung DM 475,-</p>
<p>B: Berufsrecht DM 525,-</p>
<p>C: Besteuerung DM 475</p>
<p>D: Gebührenrecht DM 525,-</p>
<p>E: Verkehrsrecht DM 475,-</p>
<p>F: Arbeits- und Sozialrecht DM 525,-</p>
<p>G: Strafverteidigung DM 475,-</p>
<p>K: Rechtssprache</p>
<p>- anglo/amerikanisch DM 145,-</p>
<p>- französisch DM 145,-</p>
<p>- italienisch DM 145,-</p>
<p>- spanisch DM 150,-</p>
<p>Kontakt: FernUniversiät</p>
<p>Gesamthochschule Hagen</p>
<p>Fachbereich Rechtswissenschaft</p>
<p>Geschäftsführung &#8220;Einführung in den Anwaltsberuf&#8221;</p>
<p>Frau Assessorin Iris Guhl-Finkenthei</p>
<p>Feithstraße 140 / AVZ I</p>
<p>58084 Hagen</p>
<p>Telefon: 02331/9872900</p>
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		<title>Prozeßkostenhilfe: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:18:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Tipps]]></category>
		<category><![CDATA[PKH Einkommensgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[PKH ratenfrei]]></category>
		<category><![CDATA[PKH-Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundsätzlich kann jeder Prozesskostenhilfe beantragen. Um Prozesskostenhilfe aber auch zu erlangen, muss der Nachweis erbracht werden, dass die persönliche und wirtschaftliche Situation die Prozessführung nicht ermöglicht. Zudem muss für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehen; sie darf nicht mutwillig erscheinen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich kann jeder Prozesskostenhilfe beantragen. Um Prozesskostenhilfe aber auch zu erlangen, muss der Nachweis erbracht werden, dass die persönliche und wirtschaftliche Situation die Prozessführung nicht ermöglicht. Zudem muss für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehen; sie darf nicht mutwillig erscheinen.</p>
<p>Wer erfüllt nun aber die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Erlangung von Prozesskostenhilfe? Dies orientiert sich grundsätzlich an dem einzusetzenden Einkommen. Folgendes Beispiel einer Familie mit zwei Kindern im Alter von 3 und 5 soll dies verdeutlichen:</p>
<p>Die Familie erzielt ein Nettoeinkommen von € 1.700,00 (bei Arbeitstätigkeit des Vaters und / oder der Mutter nach Abzug von Steuern, Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen …). Von diesem Nettoeinkommen sind bestimmte Freibeträge pauschal abzuziehen. Diese Freibeträge werden regelmäßig neu festgesetzt und können in der jeweiligen <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pkhb_2012/gesamt.pdf">Prozesskostenhilfebekanntmachung</a> (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pkhb_2012/gesamt.pdf) eingesehen werden. Ab dem 01. Januar 2012 gilt als Freibetrag</p>
<p>- € 411,00 für den Antragsteller und dessen Ehegattin</p>
<p>- für jede unterhaltsberechtigte Person</p>
<p>a) als Erwachsener € 329,00</p>
<p>b) als Jugendlicher vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres € 316,00</p>
<p>c) als Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres € 276,00</p>
<p>d) als Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres € 241,00.</p>
<p>Insgesamt summieren sich die Freibeträge bei dem obigen Beispiel auf € 1.304,00. Dieser Betrag wird nunmehr von dem Nettoeinkommen abgezogen. Es verbleiben € 396,00. In einem nächsten Schritt sind von den verbliebenen € 396,00 die Kosten der Warmmiete abzuziehen.</p>
<p>Würde die Warmmiete z.B. € 650,00 betragen, verbliebe ein <a href="http://www.mv-justiz.de/pages/pkh/pkh_ein_kom.htm">„einzusetzendes Einkommen“</a> (<a href="http://www.mv-justiz.de/pages/pkh/pkh_ein_kom.htm">http://www.mv-justiz.de/pages/pkh/pkh_ein_kom.htm</a>) von € 254,00. Das Gericht ermittelt nun anhand einer Tabelle die Auswirkungen der Höhe des einzusetzenden Einkommens auf die Gewährung der Prozesskostenhilfe. Liegt das einzusetzende Einkommen unter € 15,00, wird Prozesskostenhilfe gewährt (soweit die anderen Voraussetzungen natürlich vorliegen), ohne dass der jeweilige Antragsteller mit monatlichen Rückzahlungsraten belastet werden würde. Liegt das einzusetzende Einkommen über € 15,00, wird Prozesskostenhilfe zwar gewährt. Der Antragsteller hat aber die Prozesskosten in monatlichen Raten (deren Höhe sich wiederum nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens richtet) zurückzuzahlen.</p>
<p>In dem Beispielsfall müsste der Antragsteller mit einer monatlichen Ratenzahlung von € 95,00 rechnen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Läge die Warmmiete lediglich bei € 550,00, müssten nur € 60,00 pro Monat gezahlt werden.</p>
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		<title>Radfahren, Inlineskating und die &#8220;richtige&#8221; Fahrtrichtung</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:19:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verhalten im Straßenverkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[1) Radfahrer Wer sich als Radfahrer im Stra&#223;enverkehr regelwidrig verh&#228;lt, lebt gef&#228;hrlich. Das Unfallrisiko erh&#246;ht sich nicht nur. Auch die Haftungsquote kann sich zuungunsten des Radfahrers verschieben. Wer z.B. als Radfahrer den Radweg auf einer Vorfahrtstra&#223;e in falscher Richtung benutzt, kann mit einem Mitverschulden rechnen, wenn der Radweg von einem aus einer untergeordneten Stra&#223;e kommenden&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1) Radfahrer Wer sich als Radfahrer im Stra&szlig;enverkehr regelwidrig verh&auml;lt, lebt gef&auml;hrlich. Das Unfallrisiko erh&ouml;ht sich nicht nur. Auch die Haftungsquote kann sich zuungunsten des Radfahrers verschieben. Wer z.B. als Radfahrer den Radweg auf einer Vorfahrtstra&szlig;e in falscher Richtung benutzt, kann mit einem Mitverschulden rechnen, wenn der Radweg von einem aus einer untergeordneten Stra&szlig;e kommenden Fahrzeug versperrt ist und der Radfahrer versucht, nach Ausweichen auf die Fahrbahn die Einm&uuml;ndung noch vor diesem Fahrzeug zu passieren und dabei von dem PKW erfa&szlig;t wird..<span id="more-316"></span></p>
<p>Das OLG Hamm hatte in der vorliegenden Fallkonstellation entscheiden, da&szlig; sich beide Verkehrsteilnehmer unachtsam verhielten.</p>
<p>- Der Pkw-Fahrer h&auml;tte damit rechnen m&uuml;ssen, da&szlig; Radwege auch in falscher Richtung befahren werden und also nicht nur in Richtung des entgegenkommenden Verkehrs schauen d&uuml;rfen..</p>
<p>- Der Radfahrer h&auml;tte wiederum damit rechnen m&uuml;ssen, da&szlig; der Pkw-Fahrer ihn nicht sieht bzw. unaufmerksam ist.</p>
<p>Das Ausweichen auf die Fahrbahn bewerteten die Richter zu lasten des Radfahrers als grob verkehrswidrig, wodurch auch sein etwaige Vorfahrtrecht aufgewogen werde. Die Haftungsquote wurde mit jeweils 50 % bestimmt.</p>
<p>Wer &quot;lediglich&quot; den Radweg in falscher Richtung bef&auml;hrt, haftet schon allein deshalb im Falle eines Unfalles in der Regel mit einer Schadenquote von mindestens 25 %. Bei zus&auml;tzlichen Fahrfehlern erh&ouml;ht sich die Quote.</p>
<p>2) Inline-Skating Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Fahrzeugf&uuml;hrer wollte nach links in eine Stra&szlig;e einbiegen. Er stie&szlig; dabei mit einer Inline-Skaterin zusammen, die in entgegenkommender Richtung auf dem Gehweg fuhr und gerade die Stra&szlig;e &uuml;berqueren wollte. Das OLG Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, da&szlig; ein Kraftfahrer auf Fu&szlig;g&auml;nger, die von links oder rechts kommen, besondere R&uuml;cksicht nehmen mu&szlig;. Sie m&uuml;ssen vorbeigelassen werden. Notfalls mu&szlig; der PKW-Fahrer anhalten. Diese Pflicht des abbiegenden Kraftfahrers besteht auch gegen&uuml;ber Verkehrsteilnehmern, die besondere Fortbewegungsmittel im Sinne der Stra&szlig;enverkehrsordnung benutzen. Dazu z&auml;hlen nach Ansicht des Gerichts auch Inline-Skates, zumindest soweit sie als Fortbewegungsmittel im Stra&szlig;enverkehr genutzt werden.</p>
<p>Hinweis: Weil Inlineskater wie Fu&szlig;g&auml;nger behandelt werden, d&uuml;rfen sie weder Fahrbahn noch Radweg benutzen. Sie m&uuml;ssen auf dem Gehweg, in der Fu&szlig;g&auml;ngerzone und in verkehrsberuhigten Bereichen unter entsprechender R&uuml;cksichtnahme auf &quot;andere&quot; Fu&szlig;g&auml;nger fahren.</p>
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