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	<title> &#187; Junge Kunst</title>
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		<title>Urteilsübersicht</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:27:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Junge Kunst]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber- und Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildausschnitte Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[freiberufliche Künstler]]></category>
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		<category><![CDATA[Künstlervereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Plagiat Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Signaturvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[unterlassene Urhebernennung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht beim Plagiat]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen dieses Beitrages möchte ich auf einige Urteile hinweisen, welche zwar ganz unterschiedliche Bereiche betreffen, aber gleichermaßen beachtenswert sind. 1) Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an Künstlerveranstaltung Das Bundessozialgericht hat 1994 eine grundlegende Entscheidung getroffen, welche die Teilnahme freiberuflicher Künstler an Kunstveranstaltungen betrifft. Dem Urteil lag dabei ein Sachverhalt zugrunde, der zum Alltag vieler Künstler gehört:&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen dieses Beitrages möchte ich auf einige Urteile hinweisen, welche zwar ganz unterschiedliche Bereiche betreffen, aber gleichermaßen beachtenswert sind.</p>
<p>1) Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an Künstlerveranstaltung</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat 1994 eine grundlegende Entscheidung getroffen, welche die Teilnahme freiberuflicher Künstler an Kunstveranstaltungen betrifft. Dem Urteil lag dabei ein Sachverhalt zugrunde, der zum Alltag vieler Künstler gehört: Eine Kleinstadt veranstaltete seit einigen Jahren einen jährlich stattfindenden &#8220;Künstler-Treff&#8221;. Die damit verbundenen Aufgaben wurden geteilt: die Stadt übernahm die organisatorische Abwicklung, eine Künstlervereinigung die künstlerische Betreuung. Wie in den Jahren zuvor sollten die eingeladenen Künstlerinnen und Künstler Bilder &#8211; welche teilweise noch während der Veranstaltung gefertigt wurden &#8211; ausstellen. Neben dem damit verbundenen Renommee-Gewinn für die Stadt, diente die Veranstaltung gerade auch dem Verkauf der Werke durch die eingeladenen Künstlerinnen und Künstler. Der als freiberuflicher Kunstmaler tätige Kläger sagte gegenüber der Stadt seine Teilnahme an der Veranstaltung zu. Auf dem Hinweg verunglückte er mit seinem PKW und erlitt schwere Verletzungen. Zur Entscheidung stand nun, ob ein Unfallversicherungsschutz durch die Stadt aufgrund der vorgesehenen Teilnahme an der Veranstaltung bestand, ob insoweit der Verkehrsunfall als Arbeitsunfall gewertet werden konnte, d.h. der Künstler als Arbeitnehmer war, so daß bereits der Weg zur Arbeit dem Unfallversicherungsschutz seitens der Stadt unterlag.<span id="more-338"></span></p>
<p>Das Bundessozialgericht hat dies verneint. Mangels eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Stadt war der Kläger nicht &#8220;durch diese&#8221; versichert. Zwar kann auch ein Unternehmer &#8211; und als solcher wird ein freiberuflicher Künstler gewertet &#8211; wie ein Arbeitnehmer tätig werden. Geschieht das aber unmittelbar im Zusammenhang und im Interesse seines eigenen &#8220;Unternehmens&#8221; (Steigerung des Bekanntheitsgrad, Verkauf von Bildern &#8230; ), ist von einer solchen Arbeitnehmereigenschaft nicht auszugehen; Arbeitsunfälle werden dann unfallversicherungsrechtlich dem freiberuflichen Künstler als Unternehmer zugerechnet. (Bundessozialgericht, Urteil vom 10.03.94 &#8211; 2 RU 6/93)</p>
<p>Anmerkung: Wer auf Einladung an ähnlichen Veranstaltungen als Künstlerin bzw. Künstler teilnehmen möchte, sollte sich vorab bei dem Veranstalter über den gewährten Versicherungsschutz erkundigen. Und dies gilt nicht nur für Körperschäden: Ob und inwieweit die mitgebrachten und vor Ort gefertigten Kunstwerke versichert sind, muß unbedingt festgestellt werden.</p>
<p>2) Unterlassene Urhebernennung</p>
<p>Werden ohne vorherige Zustimmung im Rahmen einer Werbeanzeige Ausschnitte von Werken eines Künstlers verwand, ohne dessen Urheberschaft anzugeben, so steht dem betroffenen Künstler wegen der Verletzung der Pflicht zur Urhebernennung ein Schadensersatzanspruch zu, wenn keine freie Benutzung seiner Werke vorliegt. Von einer freien Benutzung im Sinne des Urheberrechts ist dann auszugehen, wenn ein neues selbständiges Werk entstanden ist und die entnommenen Züge des benutzten Werkes gegenüber der Eigenschaft des neugeschaffenen Werkes verblassen, also dermaßen verfremdet werden, so daß die verwendeten Bildausschnitte ihr individuelles Gepräge verlieren. Davon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn die Bildausschnitte lediglich im Hintergrund der Anzeige wiedergegeben werden. (LG München I, Urteil vom 26.01.94 &#8211; 21 O 5465/93)</p>
<p>3) Freie Benutzung einer Photographie</p>
<p>Ein weltweit angesehener Photograph wendete sich gegen einen Kunstmaler, der ein Werk unter Verwendung einer von diesem stammenden Photographie schuf. Die Herstellung eines Plagiats konnte das Hanseatische Oberlandesgericht nicht feststellen. Das Urhebergesetz schützt nämlich nicht die schlichte Idee sondern das Werk an sich. Ob ein Plagiat vorliegt hängt also von der schöpferischen Umsetzung ab. Nur wenn der schöpferische Gehalt übereinstimmt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Ob das der Fall ist, wird im Rahmen eines Vergleichs beider Werke im Hinblick auf die verwendeten Elemente und im Zusammenhang mit ihrem individuellen schöpferischen Gehalt festgestellt. Das Hanseatische Oberlandesgericht stellte dabei fest, daß der Kunstmaler das Werk frei benutzte. Im Vergleich mit der Photographie wurde die in seinem Werk wiedergegebene Figur derart reduziert, daß sie zwar erkennbar blieb, aber keine Merkmale enthielt, welche den Werkcharakter der Photographie ausgemacht hätte. (Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 12.10 1995 &#8211; 3 U 140/95)</p>
<p>4) Signaturvereinbarung Wurde mit einem Galeristen beim Kauf einer Gemeinschaftsarbeit zweier Künstler eine Vereinbarung dergestalt getroffen, daß eine von beiden Künstlern signierte &#8220;Original-Expertise&#8221; zum Lieferumfang zählt, so reicht es nicht aus, wenn lediglich einer der beiden Künstler in Vollmacht des anderen die Signaturen für beide erstellt. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.1996 &#8211; 22 U 240/95)</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle, Kiel</p>
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		<title>Geschäfts- und Wohnraummiete</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:26:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Junge Kunst]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsraummiete]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraummiete]]></category>

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		<description><![CDATA[In der letzten Ausgabe der &#34;JungeKunst&#34; wurde &#252;ber Galerien in Berlin-Mitte berichtet. Die Anzahl der dortigen Galerien ist beachtlich, die finanzielle Situation f&#252;r einige schwierig. So mag es nicht verwundern, da&#223; Galeristen versuchen Kosten zu sparen, indem sie in R&#228;umen der Galerie wohnen. Solange eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, ist das grunds&#228;tzlich unbedenklich. Problematisch&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>In der letzten Ausgabe der &quot;JungeKunst&quot; wurde &uuml;ber Galerien in Berlin-Mitte berichtet. Die Anzahl der dortigen Galerien ist beachtlich, die finanzielle Situation f&uuml;r einige schwierig. So mag es nicht verwundern, da&szlig; Galeristen versuchen Kosten zu sparen, indem sie in R&auml;umen der Galerie wohnen. Solange eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, ist das grunds&auml;tzlich unbedenklich. Problematisch wird es lediglich dann, wenn dies ohne Kenntnis des Vermieters geschieht. Gleiches kann &uuml;brigens auch f&uuml;r K&uuml;nstlerinnen und K&uuml;nstler gelten, welche eine Wohnung zu einem Atelier umfunktionieren, wobei es u.a. auf den Umfang der T&auml;tigkeit und die Beeintr&auml;chtigung anderer Mieter ankommt.<span id="more-336"></span></p>
<p>Vertragsformen</p>
<p>Ob und inwieweit die jeweiligen R&auml;umlichkeiten genutzt werden k&ouml;nnen, ist dem Mietvertrag zu entnehmen. Dieser ist zumeist als Gesch&auml;fts- oder Wohnraummietvertrag gestaltet. Denkbar ist aber auch ein Mietvertrag f&uuml;r ein sogenanntes Mischmietverh&auml;ltnis, das eine Zwischenform aus beiden Vertragsformen darstellt und damit das Wohnen z.B. in R&auml;umen einer Galerie erm&ouml;glichen kann.</p>
<p>Der Gesch&auml;ftsraummietvertrag zeichnet sich dadurch aus, da&szlig; der Zweck des Vertrages sich auf die Aus&uuml;bung einer gesch&auml;ftlichen, d.h. gewerblichen bzw. freiberuflichen T&auml;tigkeit beschr&auml;nkt. Der Betrieb z.B. einer Galerie entspricht dabei ebenso einer solchen T&auml;tigkeit wie die Anmietung von R&auml;umen ausschlie&szlig;lich als Atelier. Die Nutzung des Gesch&auml;ftsraumes zu Wohnzwecken ist bei einem reinen Gesch&auml;ftsraummietvertrag ausgeschlossen.</p>
<p>Wie der Name bereits vermuten l&auml;&szlig;t, dient die Wohnraummiete demgegen&uuml;ber zur Schaffung eines Lebensmittelpunktes in Form einer dauernden privaten Nutzung, d.h. insbesondere dem Schlafen, Essen und Kochen.</p>
<p>Die sogenannten Mischmietverh&auml;ltnisse stellen Mietverh&auml;ltnisse dar, welche auf einem einheitlichen Mietvertrag beruhen, sich aber auf ein Mietobjekt beziehen, f&uuml;r das unterschiedliche mietrechtliche Regelungen gelten k&ouml;nnen. Es kommt darauf an, ob der Vertragszweck in erster Linie im eigenen Wohnen der Mieterin bzw. des Mieters oder in der gewerblichen Nutzung liegt. Ist die gewerblich genutzte Fl&auml;che und die daf&uuml;r gezahlte Miete gegen&uuml;ber den restlichen Wohnr&auml;umen um ein Vielfaches h&ouml;her und wurde im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, ist die Anwendung des Wohnraummietrechts ausgeschlossen. Werden beide Bereiche gleichwertig behandelt, gelten die Mieterschutzvorschriften.</p>
<p>Rechtlich unterscheidet sich die Wohn- und Gesch&auml;ftsraummiete u.a. in folgendem:</p>
<p>- F&uuml;r Gesch&auml;ftsr&auml;ume gilt eine halbj&auml;hrige K&uuml;ndigungsfrist. Wohnr&auml;ume unterliegen einer dreimonatigen Frist, die sich aber mit der Zeit erh&ouml;ht.</p>
<p>- Gesch&auml;ftsr&auml;umen kann m&uuml;ndlich gek&uuml;ndigt werden. Allein bei Wohnr&auml;umen mu&szlig; die K&uuml;ndigung schriftlich erfolgen.</p>
<p>- Das Gesch&auml;ftsraummietverh&auml;ltnis kann anders als bei der Wohnraummiete ohne Angabe von Gr&uuml;nden beendet werden. Der soziale K&uuml;ndigungsschutz greift nicht.</p>
<p>- F&uuml;r Gesch&auml;ftsr&auml;ume gibt es grunds&auml;tzlich keine Mietpreisbindung</p>
<p>Zweckentfremdung</p>
<p>Wird Wohnraum zur Einrichtung eines Gewerbebetriebes angemietet, so gilt Gesch&auml;ftsraummietrecht. Auf die Bezeichnung des Mietvertrages kommt es nicht an. Ob aber &uuml;berhaupt Wohn- in Gewerberaum umgewandelt werden darf, mu&szlig; zuvor festgestellt werden. Eine solche Zweckentfremdung ist grunds&auml;tzlich erlaubnisbed&uuml;rftig. Ein Antrag ist bei der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde zu stellen.</p>
<p>In Berlin liegt bereits eine Zweckentfremdung vor, wenn nur einzelne R&auml;ume oder Wohnungsteile anders als zu Wohnzwecken verwendet werden. Es kommt hier aber u.a. auf den Umfang an: eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn ca. 50 % des Mietobjekts als Wohnfl&auml;che vorhanden bleibt und dieser Bereich weiterhin den ausschlie&szlig;lichen Wohnsitz der Wohnungsinhaberin bzw. des Wohnungsinhabers darstellt.</p>
<p>Wird der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde (in Hamburg und Berlin die Einwohner&auml;mter der Bezirks&auml;mter) eine offensichtliche Zweckentfremdung bekannt, werden zun&auml;chst u.a. die tats&auml;chlich nutzenden Personen festgestellt. Stellt sich heraus da&szlig; keine beh&ouml;rdliche Genehmigung vorliegt wird gepr&uuml;ft, ob eine nachtr&auml;gliche Genehmigung erteilt werden kann. Dabei ist zu beachten, da&szlig; eine solche Genehmigung immer nur eine Ausnahme darstellt. Ist das nicht m&ouml;glich, werden Verf&uuml;gungen erlassen, welche die zweckfremde Nutzung beseitigen und den Wohnraum seinem eigentlichen Zweck zuf&uuml;hren. Die Anordnung eines Bu&szlig;geldes ist dabei begleitend m&ouml;glich. Wird eine Genehmigung erteilt, k&ouml;nnen f&uuml;r den Verlust von Wohnraum Ausgleichszahlungen erhoben werden, welche sich nach der Quadratmeteranzahl richten.</p>
<p>Gesch&auml;ftsr&auml;ume k&ouml;nnen demgegen&uuml;ber genehmigungsfrei in Wohnungen umgewandelt werden, da sich der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen auf den Erhalt von Wohnraum bezieht.</p>
<p>Vertragsgestaltung</p>
<p>Grunds&auml;tzlich ist zu beachten, da&szlig; Mietvertr&auml;ge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr schriftlich erfolgen m&uuml;ssen. Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, mu&szlig; dieser von allen Mietparteien unterzeichnet werden. Sinnvoll ist es, die vertraglichen Regelungen dabei beidseitig zu kopieren. Mindestens m&uuml;ssen Vereinbarungen &uuml;ber das Mietobjekt nebst s&auml;mtlicher mitvermieteter R&auml;ume, der Mietparteien, des Mietzinses und -dauer getroffen werden. Ob, wer und in welcher H&ouml;he die Nebenkosten, Sch&ouml;nheitsreparaturen, Instandhaltungskosten und Kaution (&#8230;) zu tragen hat/sind, kann unter Umst&auml;nden frei vereinbart werden.</p>
<p>Der Gestaltung des Gesch&auml;ftsraummietvertrages kommt besondere Bedeutung zu. Daher sollte auch vor Abschlu&szlig; eines solchen Vertrages juristischer Rat eingeholt werden. Die im Einzelhandel erh&auml;ltlichen Vertragsformulare erf&uuml;llen oftmals die gestellten Anforderungen nicht und beziehen die Besonderheiten des Einzelfalles nicht ein.</p>
<p>Wurde ein schlichter Wohnraummietvertrag abgeschlossen, so d&uuml;rfen die R&auml;ume im Prinzip nicht gewerblich genutzt werden. Es kommt aber darauf an, ob z.B. die Vermieterin bzw. der Vermieter einer gewerblichen Nutzung zugestimmt hat, welche Bedingungen im Mietvertrag vereinbart wurden und ob seitens der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden Einw&auml;nde bestehen. Eine Erlaubnis des Vermieters ist nicht notwendig, wenn z.B. abends oder am Wochenende B&uuml;roarbeiten erledigt werden oder eine T&auml;tigkeit als Malerin bzw. Maler ausge&uuml;bt wird. Auch die Erteilung von Unterricht ist unbedenklich. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mietvertrag ein Verbot zur gewerblichen Nutzung vorbehaltlich einer Erlaubnis enth&auml;lt. In diesem Fall hat die Mieterin bzw. der Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis, wenn weder eine Bel&auml;stigung Dritter zu bef&uuml;rchten ist, die Beschaffenheit der Wohnung nicht ver&auml;ndert bzw. die Mietsache nicht besch&auml;digt wird.</p>
<p>Ist jedoch in diesem Zusammenhang mit dem Erscheinen vieler Besucher zu rechnen bzw. werden die Nachbarn erheblich in Mitleidenschaft gezogen, kann die Vermieterin bzw. der Vermieter die T&auml;tigkeit untersagen bzw. unter Umst&auml;nden einen Zuschlag zur Miete verlangen. Abmahnung und K&uuml;ndigung.</p>
<p>Erlangt die Vermieterin bzw. der Vermieter dar&uuml;ber Kenntnis, da&szlig; die Mieterin bzw. der Mieter das Mietobjekt nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise nutzt, kann zun&auml;chst ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Denkbar ist aber auch eine fristlose K&uuml;ndigung, wenn der vertragswidrige Gebrauch auch nach einer Abmahnung fortgesetzt wird. Der Abmahnung kommt dabei erhebliche Bedeutung zu. Darin mu&szlig; zun&auml;chst der eigentliche Zweck des Mietverh&auml;ltnisses klargestellt und der &#8211; zumindest so wie es der Vermieterin bzw. dem Vermieter erscheint &#8211; tats&auml;chlichen Nutzung gegen&uuml;bergestellt werden. Weiterhin ist erforderlich, da&szlig; die Mieterin bzw. der Mieter innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert wird, diese T&auml;tigkeit zu unterlassen. Unter bestimmten Umst&auml;nden kann die Vermieterin bzw. der Vermieter auch ganz auf eine Abmahnung verzichten.</p>
<p>Wie bereits erw&auml;hnt, ist eine schriftliche K&uuml;ndigung nur f&uuml;r den Fall notwendig, da&szlig; ein Mietverh&auml;ltnis &uuml;ber Wohnraum besteht. Wenn nun zwar der Mietvertrag zu Wohnzwecken geschlossen wurde, die Wohnung aber &uuml;berwiegend gewerblich genutzt wird, entf&auml;llt das Formerfordernis dennoch. Die anzuwendenden mietrechlichen Regelungen bestimmen sich n&auml;mlich letztlich nach der tats&auml;chlichen Nutzung des Mietobjekts, was durch eine nachtr&auml;gliche Beurteilung erfolgt. Gerade dies kann besondere Probleme hervorrufen, wenn z.B. im Streit eine K&uuml;ndigung erteilt wird. Mangels Formerfordernis w&auml;re diese (wenn die Voraussetzungen vorliegen) wirksam.</p>
<p>Ergebnis</p>
<p>Wer Wohn- als Gewerberaum und umgekehrt nutzt, ohne da&szlig; dar&uuml;ber Regelungen getroffen wurden, setzt sich vermeidbaren Schwierigkeiten aus. Bereits im Vorwege lassen sich Vereinbarungen &uuml;ber eine Nutzungs&auml;nderung &#8211; vorbehaltlich etwaiger beh&ouml;rdlicher Genehmigungen &#8211; treffen. Unter Umst&auml;nden ist aber dann mit einem erh&ouml;hten Mietzins zu rechnen. Je nach Wohnort sind die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden mittlerweile eher zur Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum bereit. Dies orientiert sich aber immer an dem Bedarf von Wohnungen, ist also Ver&auml;nderungen unterworfen. Eine teilweise gewerbliche Nutzung von Wohnr&auml;umen ist erlaubt, sofern das Gepr&auml;ge des Mietverh&auml;ltnisses als Wohnraummietverh&auml;ltnis und sein Zweck bestehen bleibt. Neben der f&uuml;r diese T&auml;tigkeit tats&auml;chlich in Anspruch genommene Wohnraumfl&auml;che beurteilt sich die Rechtm&auml;&szlig;igkeit auch danach, ob Mitmieter in irgendeiner Weise beeintr&auml;chtigt werden. Unter Umst&auml;nden kann die Mieterin bzw. der Mieter auch einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zu dieser T&auml;tigkeit geltend machen.</p>
<p>Die von Vermieterinnen und Vermietern verwandten standardisierten Mietvertr&auml;ge werden den Erfordernissen der Mieterin bzw. des Mieters oftmals nicht gerecht. Wie immer in solchen F&auml;llen sollte der Mietvertrag nicht blind unterschrieben werden. Eine fachkundige &Uuml;berpr&uuml;fung kann sinnvoll sein und vor unliebsamen &Uuml;berraschungen bewahren.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle, Kiel</p>
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		<title>Urheberrecht und Eigentum</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 10:53:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[kunsturhebergesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Als bildende Künstierin bzw. als bildender Künstler haben Sie sicherlich schon einmal das Original eines Kunstwerkes1 z.B. ein Ölgemälde verkauft. Welche Rechte können Sie als Urheber(in) u.a. geltend machen und was darf die / der Käufer(in) mit diesem Bild anstellen -vorausgesetzt Sie haben lediglich einen schlichen Kautvertrag geschlossen, in welchem Sie dem Eigentümer keine Nutzungsrechte&#8230;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Als bildende Künstierin bzw. als bildender Künstler haben Sie sicherlich schon einmal das Original eines Kunstwerkes1 z.B. ein Ölgemälde verkauft. Welche Rechte können Sie als Urheber(in) u.a. geltend machen und was darf die / der Käufer(in) mit diesem Bild anstellen -vorausgesetzt Sie haben lediglich einen schlichen Kautvertrag geschlossen, in welchem Sie dem Eigentümer keine Nutzungsrechte eingeräumt haben.<span id="more-196"></span></p>
<p>Zunächst einmal hat der Käufer das Eigentum an dem Bild erlangt. Daneben verbleibt das Urheberrecht bei Ihnen. Es ist als solches nicht veräußerbar sondern geht nur im Rahmen der Vererbung auf die Erben über. Die mit dem Urheberrecht verbundenen Nutzungsrechte können dem Eigentümer aber eingeräumt werden.</p>
<p>Dieses nebeneinander von Rechten (und daraus folgenden Ansprüchen) stellt einen klassischen lnteressengegensatz dar, der zu Konflikten führen kann.</p>
<p>Vernichtung und Veränderung</p>
<p>Aufgrund des umfassenden Sacheigentums hat der Käufer das Recht zu bestimmen, was mit dem Kunstwerk geschehen soll. Er kann es z.B. vernichten, verschenken oder öffentlich ausstellen. Was die Vernichtung des Kunstwerks angeht, so stützt sich die Rechtsprechung u.a. auf eine in den 80er Jahren ergangene Entscheidung, welche unbefriedigend ist, da die bloße Entstellung eines Kunstwerkes vom Inhaber des Urheberrechts nicht hingenommen werden muß. Er kann Veränderungen unter bestimmten Bedingungen widersprechen. Wenn die Vernichtung aber als höchste Stufe der Entstellung bzw. Änderung eines Kunstwerks angesehen wird, müßte als Konsequenz auch die Vernichtung der Willkür des Eigentümers entzogen sein. Tatsächlich hat sich in der Schweiz und in den USA diese Schlußfolgerung in entsprechenden Gesetzesvorschriften durchgesetzt. Dort muß der Eigentümer dem Urheber vor der Zerstörung das Kunstwerk zur Rücknahme gegen Erstattung des Materialwertes angeboten werden. Selbstverständlich gilt dies nicht für alle Kunstgegentände, an denen Urheberrechte bestehen, da dies für den Eigentümer eine unzumutbare Situation bedeuten würde. Kunstwerke in einer großen Auflage und der &#8220;kleinen Münze&#8221; sind daher in der Regel von dieser Hinweispflicht ausgenommen.</p>
<p>Vervielfältigung</p>
<p>Publiziert der Käufer das Bild mit Hilfe einer Druckerei auf Postkarten zu gewerblichen Zwecken, so verletzt er die Rechte des Urhebers des (Kunst)Werkes. Daß dem so ist folgt aus dem wichtigen Grundsatz im Urhebergesetz, wonach der Urheber eines Werkes dem Käufer gleichzeitig kein Nutzungsrecht einräumt. Damit wird klargestellt, daß die Verwertung (Nutzung) des Kunstwerkes, soweit keine anderweitige vertragliche Regelung vorliegt, ausschließlich beim Urheber liegt. Selbstverständlich gibt es davon Ausnahmen: Wenn Sie als Künstler z.B. aufgrund eines Auftrages ein Portrait (oder eine Tonskulptur) von der zukünftigen Käuferin anfertigen, so hat die Käuferin auch ohne vertragliche Regelung die Möglichkeit, &#8220;ihr&#8221; Portrait zu vervielfältigen, so lange dies unentgeltlich erfolgt. Bei einer entgeltlichen Verbreitung wird wiederum das Urheberrecht des Künstlers verletzt, da er an der Verwertung zu beteiligen ist (soweit er dieser überhaupt zustimmt).</p>
<p>Wertsteigerung</p>
<p>Falls Ihr verkauftes Kunstwerk nach einiger Zeit einen erheblichen Wertzuwachs (durch einen Weiterverkauf) zu verzeichnen hat, sind Sie als Urheber an dem Verkaufserlös mit 5 % zu beteiligen, wenn Ihnen insoweit mehr als 100,00,- DM zustehen würde. Dieses Folgerecht gilt aber nur, wenn der Verkauf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und im Wege einer Versteigerung bzw. durch einen Kunsthändler stattgefunden hat.</p>
<p>Abtretung von Nutzungsrechten</p>
<p>Normalerweise übertragen sie dem Käufer aufgrund unterschiedlicher Vereinbarungen bestimmte Nutzungsrechte. Verkäufe an versierte Kunsthändler, Verlage bzw. Institutionen erfolgen fast ausschließlich in Verbindung mit einem solchen Lizenzvertrag. Selbstverständlich möchten z.B. Verlage gerade Nutzungsrechte an dem Kunstwerk erlangen, um sich auch eine kommerzielle Verwertung zu sichern. Sie sollten diese Verträge sehr genau auf den Umfang der übertragenen Nutzungsrechte überprüfen bzw. überprüfen lassen. Empfehlenswert ist es in jedem FaIl, entweder eine VerwertungsgeselIschaft (mit der Sie zwangsläufig in Kontakt kommen und welche Ihre Interessen vertritt) oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Auf diesem Weg können Sie vor unliebsamen Überraschungen bewahrt werden. Ob Sie aber überhaupt Einfluß auf die von den potentiellen Käufern verwendeten Vertragsbedingungen haben, hängt von Ihrem Marktwert ab: Versuchen Sie in jedem Fall die Detailfragen zu Ihren Gunsten zu klären und stimmen Sie nicht automatisch den Lizenzverträgen zu.</p>
<p>Mündliche Verträge</p>
<p>Noch immer werden viele Verträge (ganz gleich ob es sich um Kauf-, Lizenz-, Galerie-, oder Ausstellungsverträge handelt) mündlich, ohne vertragliche Regelungen, geschlossen. Dies ist nicht nur aus Beweiszwecken (wenn es zu einem Prozeß kommt) völlig unzureichend und leichtsinnig: Sie sollten als Künstler die Ihnen zustehenden Möglichkeiten nutzen und Ihre Interessen wahren. Das kann aber nur geschehen, wenn Sie überhaupt wissen, welche Rechte Ihnen zustehen. Um Sie dabei zu unterstützen, hat die Mannheimer Versicherung verschiedene Vertragsformulare entworfen, welche über die &#8220;Junge Kunst&#8221; zu beziehen sind Es gibt zwei Formularmappen: eine Mustervertragsmappe für Künstler und eine für Galerien. Die Mustervertragsmappe für Künstler enthält jeweils 8 Kauf- und Ausstellungsverträge, welche so aufgesetzt sind, daß Ihre Interessen als Künstler maximal berücksichtigung finden. Die Mustervertragsmappe für Galerien enthält jeweils 10 Galerie- und Kombiverträge. Bei letzteren handelt es sich um Formulare, die sowohl als Kauf-, Miet- oder Leasingvertrag Verwendung finden können. Den Formularen liegen ausführliche Ausfüllhinweise bei. Die Mustervertragsmappe für Künstler kostet DM 29,80,- , die für Galerien DM 39,80,-.</p>
<p>Bei umfangreicheren Kunstverkäufen oder dann, wenn diese im Ausland erfolgen, sollten Sie sich nicht scheuen, kompetente Unterstützung hinzuzuziehen. Selbst wenn dadurch Kosten entstehen, können Sie in der Regel nur so Ihre Interessen bestmöglich schützen.</p>
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