
Kieler Anzeiger
Umsatzsteuer vs. Mehrwertsteuer: Was ist was?
23. Nov
Bei der Umsatzsteuer (USt) handelt es sich um eine Steuer, welche den Austausch Leistungen und Lieferungen, d.h. den Umsatz besteuert. Die Umsatzsteuer wird auf den Nettoerlös prozentual aufgeschlagen, so dass sich der zu entrichtende Bruttopreis ergibt. Der Begriff Umsatzsteuer wird seit 1967 mit der Harmonisierung des Steuersystems gleichbedeutend mit dem Begriff Mehrwertsteuer (MwSt.) verwendet, wobei letzterer in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht verwendet wird. Es gibt nur ein Umsatzsteuergesetz, nicht aber das Mehwertsteuergesetz.
Für Leistungen und Waren wird eine Umsatzsteuer von 19 % erhoben. Ausnahmen sind etwa Lebensmittel, Bücher oder Hotelübernachtungen, die mit 7 % versteuert werden sowie Briefmarken und Weiterbildungsseminare, die gänzlich unversteuert bleiben.
Die Umsatzsteuer ist wirtschaftlich gesehen auch Mehrwertsteuer. Ein Unternehmer versteuert sozusagen den Mehrwert der Ware bzw. Leistung. Begrifflich ist die Mehrwertsteuer aber heute zu vernachlässigen.
Die Lohnsteuer ist als Erhebungsform der Einkommensteuer zugehörig. Sie umfasst nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wohingegen die Einkommensteuer Arbeitnehmer und Unternehmer zugleich betrifft.
Das Umsatzsteuergesetz finden Sie hier.
Das Testament
23. Nov
Es kommt immer wieder vor, daß im Falle des Todes ungeliebte Verwandte, oder, wenn solche nicht mehr vorhanden sind, gar der Fiskus als Erbe eingesetzt werden. Daran ist grundsätzlich nichts auszusetzen. Wer dies nicht möchte, sollte sich bereits frühzeitig darüber Gedanken machen, was mit dem erarbeiteten Vermögen nach dem Tode geschehen soll.
Im Wesentlichen gibt es zwei Testamentsformen: das notarielle und das eigenhändige Testament. Beide sind absolut gleichwertig. Jedoch ist das notarielle Testament mit Kosten verbunden. Weiter . . .
Neue Fristen im Bereich der Straßenverkehrsrechts
23. Nov
Fahrverbot
Bislang wurde ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit unmittelbar mit der damit einhergehenden rechtskräftigen Bußgeldentscheidung wirksam. Dies führte dazu, daß der Führerschein direkt abgegeben werden mußte, wenn keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt wurden. Weiter . . .
Obligatorische vorgerichtliche Schlichtung?
23. Nov
Ein Schlichtungsverfahren ist eine vorgerichtliche Klärung eines Rechtsstreits, geführt von einer neutralen Instanz. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt es zur Verhandlung vor Gericht.
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist Ländersache. In den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist ein solches Verfahren obligatorisch, d.h. vor der Entscheidung über eine Klage muss zwingend ein Schlichtungsverfahren stattfinden.
Welche Streitgegenstände vom Schlichtungsverfahren betroffen sind, ist in den einzelnen Landesschlichtungsgesetzen geregelt. Im schleswig-holsteinischen LSchliG sind umfasst
1. Ansprüche aus Nachbarschaftsstreitigkeiten
2. Ansprüche aus Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
3. Ansprüche wegen Verlezungen der persönlichen Ehre außerhalb der Presse oder des Rundfunks.
Allerdings gibt es Ausnahmen, z.B. bei Familiensachen oder wenn ein Mahnverfahren stattgefunden hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LSchliG).
Das Schichtungsverfahren wird auf Antrag von den Schiedsämtern oder anwaltlichen Gütestellen durchgeführt. Die Wahl hat insoweit der Kläger bzw. Antragsteller, wenngleich dieser an den Wohnsitz des Beklagten bzw. Antragsgegners gebunden ist. Beim Bund deutscher Schiedsmänner und -frauen/Landesvereinigung Schleswig-Holstein kann die entsprechende Schiedsstelle gefunden werden.
In Schleswig-Holstein kostet das Schlichtungsverfahren grundsätzlich 20 € exklusive weiteren Auslagen, wenn es durch ein Schiedsamt durchgeführt wird. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes als Gütestelle ist mit insgesamt 80 € etwas teurer. Bei einem erreichten Vergleich fallen jeweils weitere Gebühren an.
Die Renovierungspflichten des Mieters
23. Nov
Nach Beendigung des Mietvertrages, z.B. durch Kündigung des Mieters, stellt sich oft die Frage, ob die Mietwohnung dem Vermieter renoviert übergeben werden muss. Selbst wenn eine solche Pflicht bestehen sollte, ist der Umfang dieser Tätigkeiten unklar. Bei wem solche Reparaturen möglicherweise anstehen, der sollte zunächst die Vereinbarungen des Mietvertrages lesen; darin können sich Antworten über den Umfang von Renovierungsarbeiten finden.
- Enthält der Mietvertrag keine Regelungen über eine Renovierungspflicht beim Auszug, dann können solche Pflichten dem Mieter nicht nachträglich einseitig mündlich auferlegt werden. In diesen Fällen muss der Mieter die Wohnung allenfalls besenrein hinterlassen. Mehr nicht. Eine Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist regelmäßig zulässig.
- Enthält der Mietvertrag Regelungen über eine Renovierungspflicht, so ist der Umfang zumeist unklar. Grundsätzlich ist nämlich der Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Jedoch kann er diese Verpflichtung auf den Mieter übertragen, sofern dies zulässig ist.
- So kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der ausziehende Mieter sich an den Kosten für die statt seiner vorzunehmenden Schönheitsreparaturen zu beteiligen hat.
- Der Mieter kann nicht angehalten werden, die Ausführung der Schönheitsreparaturen nur durch einen Fachmann ausführen zu lassen. Findet sich eine solche Regelung im Mietvertrag, so ist die Vereinbarung bzgl. der Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach der Rechtsprechung des BGH gänzlich unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen würde. In diesem Fall leben die Regelungen des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) wieder auf, wonach der Vermieter die Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat.
- Unklar ist zumeist der Umfang der Schönheitsreparaturen. Diese Umfassen zumeist nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren und Fenster sowie der Außentüren von innen (vgl. § 28 Abs. 4 S. 3 II. BV). Diese Schönheitsreparaturen sind in bestimmten Abständen vorzunehmen. Allerdings dürfen keine starren Fristen auferlegt werden (z.B. „alle 3 Jahre Bad streichen“), sondern der tatsächliche Renovierungsbedarf muss berücksichtigt werden. Bei einer entsprechenden Klausel muss also klar hervorgehen, dass der Mieter die Renovierung nur dann schuldet, wenn sie tatsächlich notwendig ist.
- Ist vereinbart worden, dass der Mieter bereits zum Einzug die Wohnung zu renovieren hat, so sind beim Auszug keine Renovierungen mehr fällig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mieter die Pflicht zur laufenden Schönheitsreparatur übernommen hat. Ist die Wohnung bereits renoviert übernommen worden, muss sie in keinem Fall in besserem Zustand zurückgegeben werden, auch wenn dies im Mietvertrag steht.
- Gemeinschaftsräume (Hausflur …) sind in jedem Fall Sache des Vermieters. Es lohnt sich also, vor dem Beginn der Renovierungsarbeiten genau zu prüfen, was eigentlich renoviert werden muss. Hat der Vermieter dem Mieter insoweit übermäßig verpflichtet, kann er unter Umständen selbst zur vollständigen Übernahme der Reparaturmaßnahmen verpflichtet werden.
Reisemängel und Minderung
23. Nov
Eigentlich sollte die Urlaubs- und Reisezeit die “schönste” Zeit im Jahr sein. Oftmals verläuft die gebuchte Reise aber ganz anders. Baustellen im und vor dem Hotel, Ungeziefer im Hotelbett und andere Unannehmlichkeiten können schnell den Reisegenuß verleiden. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle unter Umständen die Möglichkeit geschaffen, dem Veranstalter gegenüber den gezahlten Reisepreis nachträglich zu mindern. Um ordnungsgemäß zu mindern, müssen verschiedene Voraussetzungen beachtet werden: Weiter . . .
Ihr Anwalt und Strafverteidiger in Kiel und im Einzugsbereich folgender Städte in Schleswig-Holstein: Flensburg, Schleswig, Kropp, Eckernförde, Husum und Rendsburg!