
Kieler Anzeiger
Prozeßkostenhilfe: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
23. Nov
Grundsätzlich kann jeder Prozesskostenhilfe beantragen. Um Prozesskostenhilfe aber auch zu erlangen, muss der Nachweis erbracht werden, dass die persönliche und wirtschaftliche Situation die Prozessführung nicht ermöglicht. Zudem muss für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehen; sie darf nicht mutwillig erscheinen.
Wer erfüllt nun aber die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Erlangung von Prozesskostenhilfe? Dies orientiert sich grundsätzlich an dem einzusetzenden Einkommen. Folgendes Beispiel einer Familie mit zwei Kindern im Alter von 3 und 5 soll dies verdeutlichen:
Die Familie erzielt ein Nettoeinkommen von € 1.700,00 (bei Arbeitstätigkeit des Vaters und / oder der Mutter nach Abzug von Steuern, Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen …). Von diesem Nettoeinkommen sind bestimmte Freibeträge pauschal abzuziehen. Diese Freibeträge werden regelmäßig neu festgesetzt und können in der jeweiligen Prozesskostenhilfebekanntmachung (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pkhb_2012/gesamt.pdf) eingesehen werden. Ab dem 01. Januar 2012 gilt als Freibetrag
- € 411,00 für den Antragsteller und dessen Ehegattin
- für jede unterhaltsberechtigte Person
a) als Erwachsener € 329,00
b) als Jugendlicher vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres € 316,00
c) als Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres € 276,00
d) als Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres € 241,00.
Insgesamt summieren sich die Freibeträge bei dem obigen Beispiel auf € 1.304,00. Dieser Betrag wird nunmehr von dem Nettoeinkommen abgezogen. Es verbleiben € 396,00. In einem nächsten Schritt sind von den verbliebenen € 396,00 die Kosten der Warmmiete abzuziehen.
Würde die Warmmiete z.B. € 650,00 betragen, verbliebe ein „einzusetzendes Einkommen“ (http://www.mv-justiz.de/pages/pkh/pkh_ein_kom.htm) von € 254,00. Das Gericht ermittelt nun anhand einer Tabelle die Auswirkungen der Höhe des einzusetzenden Einkommens auf die Gewährung der Prozesskostenhilfe. Liegt das einzusetzende Einkommen unter € 15,00, wird Prozesskostenhilfe gewährt (soweit die anderen Voraussetzungen natürlich vorliegen), ohne dass der jeweilige Antragsteller mit monatlichen Rückzahlungsraten belastet werden würde. Liegt das einzusetzende Einkommen über € 15,00, wird Prozesskostenhilfe zwar gewährt. Der Antragsteller hat aber die Prozesskosten in monatlichen Raten (deren Höhe sich wiederum nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens richtet) zurückzuzahlen.
In dem Beispielsfall müsste der Antragsteller mit einer monatlichen Ratenzahlung von € 95,00 rechnen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Läge die Warmmiete lediglich bei € 550,00, müssten nur € 60,00 pro Monat gezahlt werden.
Radfahren, Inlineskating und die “richtige” Fahrtrichtung
23. Nov
1) Radfahrer Wer sich als Radfahrer im Straßenverkehr regelwidrig verhält, lebt gefährlich. Das Unfallrisiko erhöht sich nicht nur. Auch die Haftungsquote kann sich zuungunsten des Radfahrers verschieben. Wer z.B. als Radfahrer den Radweg auf einer Vorfahrtstraße in falscher Richtung benutzt, kann mit einem Mitverschulden rechnen, wenn der Radweg von einem aus einer untergeordneten Straße kommenden Fahrzeug versperrt ist und der Radfahrer versucht, nach Ausweichen auf die Fahrbahn die Einmündung noch vor diesem Fahrzeug zu passieren und dabei von dem PKW erfaßt wird.. Weiter . . .
Wenn ein Gläubiger seine Rechte fordert:
23. Nov
Fast jedem ist es schon einmal passiert: Man hat es versäumt, eine Rechnung rechtzeitig zu bezahlen – sei es einfach aus Vergesslichkeit oder weil das Geld nicht rechtzeitig aufgebracht werden konnte.
Die Konsequenz: Der Vertragspartner mahnt den offenstehenden Betrag an und setzt eine Frist zur Zahlung. Für diese erste Mahnung dürfen keine Kosten oder Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Ausnahme: Der Zahlungstermin war bereits vertraglich kalendermäßig festgelegt, wie z. B. in der Regel bei Mietzahlungen oder Kreditraten. Lässt der Schuldner die vertraglich oder per erster Mahnung festgelegte Frist verstreichen und zahlt noch immer nicht, so können zusätzliche Kosten auf ihn zukommen. Der Gläubiger kann nunmehr vier Prozent Verzugszinsen berechnen. Falls ihm ein höherer Schaden durch den Verzug entsteht, ist auch dieser Schaden zu ersetzen. Nimmt der Gläubiger beispielsweise selbst einen Bankkredit in Anspruch, kann er Verzugszinsen in der Höhe in Rechnung stellen, die auch er selber zahlen muss. Des Weiteren kann er als Verzugsschaden die Porto- und sonstigen Kosten für erforderliche weitere Mahnungen berechnen. Anbieter legen hierfür häufig bereits in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Pauschalbeträge fest, die sich mit ca. zwei bis fünf Euro im zulässigen Rahmen bewegen.
Schaltet der Gläubiger zum Eintreiben des Geldes ein Inkassobüro ein, können unter Umständen auch Inkassogebühren verlangt werden. Die Höhe der Inkassokosten ist begrenzt. Es darf nicht mehr verlangt werden, als ein Rechtsanwalt für die entsprechende Tätigkeit nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung erhalten würde.
Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht, kann der Gläubiger seine Geldforderung über das gerichtliche Mahnverfahren oder auf dem Klageweg geltend machen. Wählt der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren, kann er einen Mahnbescheid bei dem Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk er seinen Wohn- bzw. Firmensitz hat. Auf den Antrag des Gläubigers hin erlässt das Amtsgericht den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides schriftlich Widerspruch dagegen einlegen, z. B. wenn er die Forderung insgesamt oder der Höhe nach für unberechtigt hält. Ist dies geschehen, kann der Gläubiger ein gerichtliches Klageverfahren in die Wege leiten, wenn er seine Forderung weiterverfolgen will.
Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, begleicht aber dennoch die Forderung nicht, so kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch eingelegt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, so wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Der Gläubiger kann dann Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, z. B. den Gerichtsvollzieher mit einer Pfändung beauftragen. Das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers aber auch Lohn- und Gehaltsansprüche beim Arbeitgeber oder sonstige Ansprüche wie z. B. den Anspruch auf Lohnsteuerjahresausgleich gegenüber dem Finanzamt pfänden und an den Gläubiger zur Einziehung überweisen.
Wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, hat der Schuldner die Gerichtskosten und gegebenenfalls die Anwaltskosten für das Verfahren zu zahlen. Deren Höhe richtet sich nach der Höhe der Hauptforderung. Deshalb rät die Verbraucherzentrale: Zahlen Sie berechtigte Forderungen pünktlich. Legen Sie einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid nicht achtlos zur Seite, sondern prüfen Sie, ob die Forderung zu Recht besteht. Ist die Forderung berechtigt, zahlen Sie möglichst umgehend. Andernfalls legen Sie innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch bzw. Einspruch bei dem angegebenen Mahngericht ein.
Reisemängel und Fristen
23. Nov
In der letzten Ausgabe des Kieler Anzeigers habe Ich Ihnen Hinweise gegeben, wie Sie sich Verhalten sollten, wenn während einer Urlaubsreise Störungen (Lärm, Geruch, Hygiene …) auftreten. Solcherlei unliebsame Überraschungen müssen Sie ja nicht unwidersprochen ertragen. Damit aber etwaige Ansprüche gewahrt bleiben und auch durchgesetzt werden können, müssen Sie in jedem Fall bestimmt Fristen einhalten. Wer sich mit der Geltendmachung dieser Ansprüche Zeit läßt läuft Gefahr, daß diese ausgeschlossen bzw. verjährt sind mit der Folge, daß nur noch der Ärger bleibt. Ein finanzieller Ausgleich ist dann möglicherweise ganz ausgeschlossen. Die genannten Fristen sind nicht vollständig. Sie sind aber ausreichend, um Ihnen einen ersten Überblick zu geben. Weiter . . .
Reisemängel und Minderung
23. Nov
Eigentlich sollte die Urlaubs- und Reisezeit die “schönste” Zeit im Jahr sein. Oftmals verläuft die gebuchte Reise aber ganz anders. Baustellen im und vor dem Hotel, Ungeziefer im Hotelbett und andere Unannehmlichkeiten können schnell den Reisegenuß verleiden. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle unter Umständen die Möglichkeit geschaffen, dem Veranstalter gegenüber den gezahlten Reisepreis nachträglich zu mindern. Um ordnungsgemäß zu mindern, müssen verschiedene Voraussetzungen beachtet werden: Weiter . . .
Die Renovierungspflichten des Mieters
23. Nov
Nach Beendigung des Mietvertrages, z.B. durch Kündigung des Mieters, stellt sich oft die Frage, ob die Mietwohnung dem Vermieter renoviert übergeben werden muss. Selbst wenn eine solche Pflicht bestehen sollte, ist der Umfang dieser Tätigkeiten unklar. Bei wem solche Reparaturen möglicherweise anstehen, der sollte zunächst die Vereinbarungen des Mietvertrages lesen; darin können sich Antworten über den Umfang von Renovierungsarbeiten finden.
- Enthält der Mietvertrag keine Regelungen über eine Renovierungspflicht beim Auszug, dann können solche Pflichten dem Mieter nicht nachträglich einseitig mündlich auferlegt werden. In diesen Fällen muss der Mieter die Wohnung allenfalls besenrein hinterlassen. Mehr nicht. Eine Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist regelmäßig zulässig.
- Enthält der Mietvertrag Regelungen über eine Renovierungspflicht, so ist der Umfang zumeist unklar. Grundsätzlich ist nämlich der Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Jedoch kann er diese Verpflichtung auf den Mieter übertragen, sofern dies zulässig ist.
- So kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der ausziehende Mieter sich an den Kosten für die statt seiner vorzunehmenden Schönheitsreparaturen zu beteiligen hat.
- Der Mieter kann nicht angehalten werden, die Ausführung der Schönheitsreparaturen nur durch einen Fachmann ausführen zu lassen. Findet sich eine solche Regelung im Mietvertrag, so ist die Vereinbarung bzgl. der Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach der Rechtsprechung des BGH gänzlich unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen würde. In diesem Fall leben die Regelungen des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) wieder auf, wonach der Vermieter die Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat.
- Unklar ist zumeist der Umfang der Schönheitsreparaturen. Diese Umfassen zumeist nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren und Fenster sowie der Außentüren von innen (vgl. § 28 Abs. 4 S. 3 II. BV). Diese Schönheitsreparaturen sind in bestimmten Abständen vorzunehmen. Allerdings dürfen keine starren Fristen auferlegt werden (z.B. „alle 3 Jahre Bad streichen“), sondern der tatsächliche Renovierungsbedarf muss berücksichtigt werden. Bei einer entsprechenden Klausel muss also klar hervorgehen, dass der Mieter die Renovierung nur dann schuldet, wenn sie tatsächlich notwendig ist.
- Ist vereinbart worden, dass der Mieter bereits zum Einzug die Wohnung zu renovieren hat, so sind beim Auszug keine Renovierungen mehr fällig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mieter die Pflicht zur laufenden Schönheitsreparatur übernommen hat. Ist die Wohnung bereits renoviert übernommen worden, muss sie in keinem Fall in besserem Zustand zurückgegeben werden, auch wenn dies im Mietvertrag steht.
- Gemeinschaftsräume (Hausflur …) sind in jedem Fall Sache des Vermieters. Es lohnt sich also, vor dem Beginn der Renovierungsarbeiten genau zu prüfen, was eigentlich renoviert werden muss. Hat der Vermieter dem Mieter insoweit übermäßig verpflichtet, kann er unter Umständen selbst zur vollständigen Übernahme der Reparaturmaßnahmen verpflichtet werden.
Ihr Anwalt und Strafverteidiger in Kiel und im Einzugsbereich folgender Städte in Schleswig-Holstein: Flensburg, Schleswig, Kropp, Eckernförde, Husum und Rendsburg!