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	<title> &#187; Kieler Anzeiger</title>
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		<title>Prozeßkostenhilfe: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:18:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Tipps]]></category>
		<category><![CDATA[PKH Einkommensgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[PKH ratenfrei]]></category>
		<category><![CDATA[PKH-Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundsätzlich kann jeder Prozesskostenhilfe beantragen. Um Prozesskostenhilfe aber auch zu erlangen, muss der Nachweis erbracht werden, dass die persönliche und wirtschaftliche Situation die Prozessführung nicht ermöglicht. Zudem muss für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehen; sie darf nicht mutwillig erscheinen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich kann jeder Prozesskostenhilfe beantragen. Um Prozesskostenhilfe aber auch zu erlangen, muss der Nachweis erbracht werden, dass die persönliche und wirtschaftliche Situation die Prozessführung nicht ermöglicht. Zudem muss für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehen; sie darf nicht mutwillig erscheinen.</p>
<p>Wer erfüllt nun aber die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Erlangung von Prozesskostenhilfe? Dies orientiert sich grundsätzlich an dem einzusetzenden Einkommen. Folgendes Beispiel einer Familie mit zwei Kindern im Alter von 3 und 5 soll dies verdeutlichen:</p>
<p>Die Familie erzielt ein Nettoeinkommen von € 1.700,00 (bei Arbeitstätigkeit des Vaters und / oder der Mutter nach Abzug von Steuern, Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen …). Von diesem Nettoeinkommen sind bestimmte Freibeträge pauschal abzuziehen. Diese Freibeträge werden regelmäßig neu festgesetzt und können in der jeweiligen <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pkhb_2012/gesamt.pdf">Prozesskostenhilfebekanntmachung</a> (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pkhb_2012/gesamt.pdf) eingesehen werden. Ab dem 01. Januar 2012 gilt als Freibetrag</p>
<p>- € 411,00 für den Antragsteller und dessen Ehegattin</p>
<p>- für jede unterhaltsberechtigte Person</p>
<p>a) als Erwachsener € 329,00</p>
<p>b) als Jugendlicher vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres € 316,00</p>
<p>c) als Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres € 276,00</p>
<p>d) als Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres € 241,00.</p>
<p>Insgesamt summieren sich die Freibeträge bei dem obigen Beispiel auf € 1.304,00. Dieser Betrag wird nunmehr von dem Nettoeinkommen abgezogen. Es verbleiben € 396,00. In einem nächsten Schritt sind von den verbliebenen € 396,00 die Kosten der Warmmiete abzuziehen.</p>
<p>Würde die Warmmiete z.B. € 650,00 betragen, verbliebe ein <a href="http://www.mv-justiz.de/pages/pkh/pkh_ein_kom.htm">„einzusetzendes Einkommen“</a> (<a href="http://www.mv-justiz.de/pages/pkh/pkh_ein_kom.htm">http://www.mv-justiz.de/pages/pkh/pkh_ein_kom.htm</a>) von € 254,00. Das Gericht ermittelt nun anhand einer Tabelle die Auswirkungen der Höhe des einzusetzenden Einkommens auf die Gewährung der Prozesskostenhilfe. Liegt das einzusetzende Einkommen unter € 15,00, wird Prozesskostenhilfe gewährt (soweit die anderen Voraussetzungen natürlich vorliegen), ohne dass der jeweilige Antragsteller mit monatlichen Rückzahlungsraten belastet werden würde. Liegt das einzusetzende Einkommen über € 15,00, wird Prozesskostenhilfe zwar gewährt. Der Antragsteller hat aber die Prozesskosten in monatlichen Raten (deren Höhe sich wiederum nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens richtet) zurückzuzahlen.</p>
<p>In dem Beispielsfall müsste der Antragsteller mit einer monatlichen Ratenzahlung von € 95,00 rechnen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Läge die Warmmiete lediglich bei € 550,00, müssten nur € 60,00 pro Monat gezahlt werden.</p>
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		<title>Radfahren, Inlineskating und die &#8220;richtige&#8221; Fahrtrichtung</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:19:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verhalten im Straßenverkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[1) Radfahrer Wer sich als Radfahrer im Stra&#223;enverkehr regelwidrig verh&#228;lt, lebt gef&#228;hrlich. Das Unfallrisiko erh&#246;ht sich nicht nur. Auch die Haftungsquote kann sich zuungunsten des Radfahrers verschieben. Wer z.B. als Radfahrer den Radweg auf einer Vorfahrtstra&#223;e in falscher Richtung benutzt, kann mit einem Mitverschulden rechnen, wenn der Radweg von einem aus einer untergeordneten Stra&#223;e kommenden&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1) Radfahrer Wer sich als Radfahrer im Stra&szlig;enverkehr regelwidrig verh&auml;lt, lebt gef&auml;hrlich. Das Unfallrisiko erh&ouml;ht sich nicht nur. Auch die Haftungsquote kann sich zuungunsten des Radfahrers verschieben. Wer z.B. als Radfahrer den Radweg auf einer Vorfahrtstra&szlig;e in falscher Richtung benutzt, kann mit einem Mitverschulden rechnen, wenn der Radweg von einem aus einer untergeordneten Stra&szlig;e kommenden Fahrzeug versperrt ist und der Radfahrer versucht, nach Ausweichen auf die Fahrbahn die Einm&uuml;ndung noch vor diesem Fahrzeug zu passieren und dabei von dem PKW erfa&szlig;t wird..<span id="more-316"></span></p>
<p>Das OLG Hamm hatte in der vorliegenden Fallkonstellation entscheiden, da&szlig; sich beide Verkehrsteilnehmer unachtsam verhielten.</p>
<p>- Der Pkw-Fahrer h&auml;tte damit rechnen m&uuml;ssen, da&szlig; Radwege auch in falscher Richtung befahren werden und also nicht nur in Richtung des entgegenkommenden Verkehrs schauen d&uuml;rfen..</p>
<p>- Der Radfahrer h&auml;tte wiederum damit rechnen m&uuml;ssen, da&szlig; der Pkw-Fahrer ihn nicht sieht bzw. unaufmerksam ist.</p>
<p>Das Ausweichen auf die Fahrbahn bewerteten die Richter zu lasten des Radfahrers als grob verkehrswidrig, wodurch auch sein etwaige Vorfahrtrecht aufgewogen werde. Die Haftungsquote wurde mit jeweils 50 % bestimmt.</p>
<p>Wer &quot;lediglich&quot; den Radweg in falscher Richtung bef&auml;hrt, haftet schon allein deshalb im Falle eines Unfalles in der Regel mit einer Schadenquote von mindestens 25 %. Bei zus&auml;tzlichen Fahrfehlern erh&ouml;ht sich die Quote.</p>
<p>2) Inline-Skating Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Fahrzeugf&uuml;hrer wollte nach links in eine Stra&szlig;e einbiegen. Er stie&szlig; dabei mit einer Inline-Skaterin zusammen, die in entgegenkommender Richtung auf dem Gehweg fuhr und gerade die Stra&szlig;e &uuml;berqueren wollte. Das OLG Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, da&szlig; ein Kraftfahrer auf Fu&szlig;g&auml;nger, die von links oder rechts kommen, besondere R&uuml;cksicht nehmen mu&szlig;. Sie m&uuml;ssen vorbeigelassen werden. Notfalls mu&szlig; der PKW-Fahrer anhalten. Diese Pflicht des abbiegenden Kraftfahrers besteht auch gegen&uuml;ber Verkehrsteilnehmern, die besondere Fortbewegungsmittel im Sinne der Stra&szlig;enverkehrsordnung benutzen. Dazu z&auml;hlen nach Ansicht des Gerichts auch Inline-Skates, zumindest soweit sie als Fortbewegungsmittel im Stra&szlig;enverkehr genutzt werden.</p>
<p>Hinweis: Weil Inlineskater wie Fu&szlig;g&auml;nger behandelt werden, d&uuml;rfen sie weder Fahrbahn noch Radweg benutzen. Sie m&uuml;ssen auf dem Gehweg, in der Fu&szlig;g&auml;ngerzone und in verkehrsberuhigten Bereichen unter entsprechender R&uuml;cksichtnahme auf &quot;andere&quot; Fu&szlig;g&auml;nger fahren.</p>
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		<title>Wenn ein Gläubiger seine Rechte fordert:</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:19:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Inkassobüro]]></category>
		<category><![CDATA[Mahnbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Fast jedem ist es schon einmal passiert: Man hat es versäumt, eine Rechnung rechtzeitig zu bezahlen – sei es einfach aus Vergesslichkeit oder weil das Geld nicht rechtzeitig aufgebracht werden konnte. Die Konsequenz: Der Vertragspartner mahnt den offenstehenden Betrag an und setzt eine Frist zur Zahlung. Für diese erste Mahnung dürfen keine Kosten oder&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Fast jedem ist es schon einmal passiert: Man hat es versäumt, eine Rechnung rechtzeitig zu bezahlen – sei es einfach aus Vergesslichkeit oder weil das Geld nicht rechtzeitig aufgebracht werden konnte.</p>
<p>Die Konsequenz: Der Vertragspartner mahnt den offenstehenden Betrag an und setzt eine Frist zur Zahlung. Für diese erste Mahnung dürfen keine Kosten oder Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Ausnahme: Der Zahlungstermin war bereits vertraglich kalendermäßig festgelegt, wie z. B. in der Regel bei Mietzahlungen oder Kreditraten. Lässt der Schuldner die vertraglich oder per erster Mahnung festgelegte Frist verstreichen und zahlt noch immer nicht, so können zusätzliche Kosten auf ihn zukommen. Der Gläubiger kann nunmehr vier Prozent Verzugszinsen berechnen. Falls ihm ein höherer Schaden durch den Verzug entsteht, ist auch dieser Schaden zu ersetzen. Nimmt der Gläubiger beispielsweise selbst einen Bankkredit in Anspruch, kann er Verzugszinsen in der Höhe in Rechnung stellen, die auch er selber zahlen muss. Des Weiteren kann er als Verzugsschaden die Porto- und sonstigen Kosten für erforderliche weitere Mahnungen berechnen. Anbieter legen hierfür häufig bereits in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Pauschalbeträge fest, die sich mit ca. zwei bis fünf Euro im zulässigen Rahmen bewegen.</p>
<p>Schaltet der Gläubiger zum Eintreiben des Geldes ein Inkassobüro ein, können unter Umständen auch Inkassogebühren verlangt werden. Die Höhe der Inkassokosten ist begrenzt. Es darf nicht mehr verlangt werden, als ein Rechtsanwalt für die entsprechende Tätigkeit nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung erhalten würde.</p>
<p>Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht, kann der Gläubiger seine Geldforderung über das gerichtliche Mahnverfahren oder auf dem Klageweg geltend machen. Wählt der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren, kann er einen Mahnbescheid bei dem Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk er seinen Wohn- bzw. Firmensitz hat. Auf den Antrag des Gläubigers hin erlässt das Amtsgericht den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides schriftlich Widerspruch dagegen einlegen, z. B. wenn er die Forderung insgesamt oder der Höhe nach für unberechtigt hält. Ist dies geschehen, kann der Gläubiger ein gerichtliches Klageverfahren in die Wege leiten, wenn er seine Forderung weiterverfolgen will.</p>
<p>Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, begleicht aber dennoch die Forderung nicht, so kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch eingelegt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, so wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Der Gläubiger kann dann Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, z. B. den Gerichtsvollzieher mit einer Pfändung beauftragen. Das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers aber auch Lohn- und Gehaltsansprüche beim Arbeitgeber oder sonstige Ansprüche wie z. B. den Anspruch auf Lohnsteuerjahresausgleich gegenüber dem Finanzamt pfänden und an den Gläubiger zur Einziehung überweisen.</p>
<p>Wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, hat der Schuldner die Gerichtskosten und gegebenenfalls die Anwaltskosten für das Verfahren zu zahlen. Deren Höhe richtet sich nach der Höhe der Hauptforderung. Deshalb rät die Verbraucherzentrale: Zahlen Sie berechtigte Forderungen pünktlich. Legen Sie einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid nicht achtlos zur Seite, sondern prüfen Sie, ob die Forderung zu Recht besteht. Ist die Forderung berechtigt, zahlen Sie möglichst umgehend. Andernfalls legen Sie innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch bzw. Einspruch bei dem angegebenen Mahngericht ein.</p>
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		<title>Reisemängel und Fristen</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:20:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Reiseveranstalter]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[In der letzten Ausgabe des Kieler Anzeigers habe Ich Ihnen Hinweise gegeben, wie Sie sich Verhalten sollten, wenn während einer Urlaubsreise Störungen (Lärm, Geruch, Hygiene &#8230;) auftreten. Solcherlei unliebsame Überraschungen müssen Sie ja nicht unwidersprochen ertragen. Damit aber etwaige Ansprüche gewahrt bleiben und auch durchgesetzt werden können, müssen Sie in jedem Fall bestimmt Fristen einhalten.&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der letzten Ausgabe des Kieler Anzeigers habe Ich Ihnen Hinweise gegeben, wie Sie sich Verhalten sollten, wenn während einer Urlaubsreise Störungen (Lärm, Geruch, Hygiene &#8230;) auftreten. Solcherlei unliebsame Überraschungen müssen Sie ja nicht unwidersprochen ertragen. Damit aber etwaige Ansprüche gewahrt bleiben und auch durchgesetzt werden können, müssen Sie in jedem Fall bestimmt Fristen einhalten. Wer sich mit der Geltendmachung dieser Ansprüche Zeit läßt läuft Gefahr, daß diese ausgeschlossen bzw. verjährt sind mit der Folge, daß nur noch der Ärger bleibt. Ein finanzieller Ausgleich ist dann möglicherweise ganz ausgeschlossen. Die genannten Fristen sind nicht vollständig. Sie sind aber ausreichend, um Ihnen einen ersten Überblick zu geben.<span id="more-320"></span></p>
<p>Wichtiger Hinweis: Ihre Ansprüche müssen Sie dem Reiseveranstalter gegenüber geltend machen. Das Reisebüro, bei dem Sie Ihre Reise gebucht haben, ist in der Regel nicht der Reiseveranstalter. Es wird Sie aber sicherlich dabei unterstützen, diesen ausfindig zu machen.</p>
<p>Treten Mängel während der Urlaubsreise auf, müssen diese bis maximal einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Vorteilhafter ist es aber, die Ansprüche nicht erst nach Beendigung der Reise zu stellen. Gleich mit Auftreten der Mängel sollte der Reiseveranstalter schriftlich (Datum, Ort, Buchungsnummer, Unterschrift nicht vergessen) in Kenntnis gesetzt und um Abhilfe gebeten werden. Setzen Sie dem Reiseveranstalter hierzu eine Frist. Dies wahrt weitergehende Ansprüche, wenn Sie z.B. selbst Abhilfe schaffen müssen, weil der Reiseveranstalter nicht reagiert (und Sie später Ersatz Ihrer Auslagen fordern) oder Sie den Reisevertrag insgesamt kündigen wollen.</p>
<p>Waren Sie z.B. aufgrund einer Krankheit unverschuldet an der Geltendmachung der genannten Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise verhindert, ist die Geltendmachung Ihrer Ansprüche ausgeschlossen, wenn Sie nicht unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes tätig werden.</p>
<p>Wurde der Reiseveranstalter über den Mangel fristgerecht in Kenntnis gesetzt, droht die Verjährung ihrer Ansprüche, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Reise eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme eingeleitet wurde. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Klage. Haben Sie dem Reiseveranstalter noch während der Reise die Mängel mitgeteilt, läuft die 6 Monatsfrist erst, wenn dieser die Ansprüche schriftlich zurückweist. Von diesem Zeitpunkt an müssen Sie sich also mit der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche beeilen.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle</p>
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		<title>Reisemängel und Minderung</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:20:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Reiseveranstalter]]></category>

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		<description><![CDATA[Eigentlich sollte die Urlaubs- und Reisezeit die &#8220;schönste&#8221; Zeit im Jahr sein. Oftmals verläuft die gebuchte Reise aber ganz anders. Baustellen im und vor dem Hotel, Ungeziefer im Hotelbett und andere Unannehmlichkeiten können schnell den Reisegenuß verleiden. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle unter Umständen die Möglichkeit geschaffen, dem Veranstalter gegenüber den gezahlten Reisepreis nachträglich&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eigentlich sollte die Urlaubs- und Reisezeit die &#8220;schönste&#8221; Zeit im Jahr sein. Oftmals verläuft die gebuchte Reise aber ganz anders. Baustellen im und vor dem Hotel, Ungeziefer im Hotelbett und andere Unannehmlichkeiten können schnell den Reisegenuß verleiden. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle unter Umständen die Möglichkeit geschaffen, dem Veranstalter gegenüber den gezahlten Reisepreis nachträglich zu mindern. Um ordnungsgemäß zu mindern, müssen verschiedene Voraussetzungen beachtet werden:<span id="more-322"></span></p>
<p>Zunächst können Ersatzansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn der Reiseveranstalter unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe des Reisemangels aufgefordert. Der Reiseveranstalter muß also noch während der Reise über den Mangel in Kenntnis gesetzt werden, damit er Abhilfe schaffen kann. Dies sollte aus Beweisgründen schriftlich geschehen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ihnen rechtzeitig vor Beginn der Reise Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung oder &#8211; wenn nicht vorhanden &#8211; der örtlichen Stellen, die Ihnen bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können, zu nennen. An diese können Sie sich bei Reisemängeln wenden.</p>
<p>Erst dann, wenn der Reiseveranstalter keine Abhilfe leistet, kann der Reisende den Reisepreis mindern oder bei ganz erheblichen Mängeln vom Reisevertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Wichtig ist dabei, daß Ansprüche auf Minderung des Reisepreises bzw. auf Schadensersatz innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden müssen! Eine Versäumung dieser Frist kann zum Verlust Ihrer Ansprüche führen.</p>
<p>Wenn der Reiseveranstalter diese Forderungen zurückweist, müssen Sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem Sie diese schriftliche Zurückweisung erhalten haben, Klage erheben. Beachten Sie diese Frist nicht, können Sie keine Ansprüche mehr gelten machen.</p>
<p>Wurde die Reise über einen Reiseveranstalter auf der Grundlage eines Reiseprospektes gebucht, können Sie sich darauf berufen, daß die in dem Prospekt enthaltenen Angaben für den Reiseveranstalter bindend sind. Allerdings können Sie sich hinterher nicht über laute Musik beschweren, wenn z.B. der Reiseveranstalter darauf hinweist, daß sich eine Diskothek im Hotel befindet. Angaben über den Bestimmungsort, Transportmittel (Merkmale und Klasse), Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale), .Mahlzeiten, Reiseroute, Paß und Visumserfordernisse müssen genannt werden. Wurden mit dem Reisebüro Sondervereinbarungen getroffen, sollten Sie sich diese schriftlich zusichern bzw. in der Reisebestätigung ausweisen lassen. Werden diese nicht erfüllt, können Sie unter Umständen den Reisepreis mindern. Sie müssen aber in jedem Fall schon vor Ort den Reiseveranstalter auf diesen Mangel hinweisen und um Abhilfe bitten. Erst dann können Sie in der Regel einen Minderungsanspruch geltend machen. Beachten Sie aber dafür die genannten Fristen.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle</p>
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		<title>Die Renovierungspflichten des Mieters</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:20:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Renovierungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Nach Beendigung des Mietvertrages, z.B. durch Kündigung des Mieters, stellt sich oft die Frage, ob die Mietwohnung dem Vermieter renoviert übergeben werden muss. Selbst wenn eine solche Pflicht bestehen sollte, ist der Umfang dieser Tätigkeiten unklar. Bei wem solche Reparaturen möglicherweise anstehen, der sollte zunächst die Vereinbarungen des Mietvertrages lesen; darin können sich Antworten&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Beendigung des Mietvertrages, z.B. durch Kündigung des Mieters, stellt sich oft die Frage, ob die Mietwohnung dem Vermieter renoviert übergeben werden muss. Selbst wenn eine solche Pflicht bestehen sollte, ist der Umfang dieser Tätigkeiten unklar. Bei wem solche Reparaturen möglicherweise anstehen, der sollte zunächst die Vereinbarungen des Mietvertrages lesen; darin können sich Antworten über den Umfang von Renovierungsarbeiten finden.</p>
<p>- Enthält der Mietvertrag keine Regelungen über eine Renovierungspflicht beim Auszug, dann können solche Pflichten dem Mieter nicht nachträglich einseitig mündlich auferlegt werden. In diesen Fällen muss der Mieter die Wohnung allenfalls besenrein hinterlassen. Mehr nicht. Eine Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist regelmäßig zulässig.</p>
<p>- Enthält der Mietvertrag Regelungen über eine Renovierungspflicht, so ist der Umfang zumeist unklar. Grundsätzlich ist nämlich der Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Jedoch kann er diese Verpflichtung auf den Mieter übertragen, sofern dies zulässig ist.</p>
<p>- So kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der ausziehende Mieter sich an den Kosten für die statt seiner vorzunehmenden Schönheitsreparaturen zu beteiligen hat.</p>
<p>- Der Mieter kann nicht angehalten werden, die Ausführung der Schönheitsreparaturen nur durch einen Fachmann ausführen zu lassen. Findet sich eine solche Regelung im Mietvertrag, so ist die Vereinbarung bzgl. der Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach der Rechtsprechung des BGH gänzlich unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen würde. In diesem Fall leben die Regelungen des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) wieder auf, wonach der Vermieter die Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat.</p>
<p>- Unklar ist zumeist der Umfang der Schönheitsreparaturen. Diese Umfassen zumeist nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren und Fenster sowie der Außentüren von innen (vgl. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/__28.html">§ 28 Abs. 4 S. 3 II. BV</a>). Diese Schönheitsreparaturen sind in bestimmten Abständen vorzunehmen. Allerdings dürfen keine starren Fristen auferlegt werden (z.B. „alle 3 Jahre Bad streichen“), sondern der tatsächliche Renovierungsbedarf muss berücksichtigt werden. Bei einer entsprechenden Klausel muss also klar hervorgehen, dass der Mieter die Renovierung nur dann schuldet, wenn sie tatsächlich notwendig ist.</p>
<p>- Ist vereinbart worden, dass der Mieter bereits zum Einzug die Wohnung zu renovieren hat, so sind beim Auszug keine Renovierungen mehr fällig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mieter die Pflicht zur laufenden Schönheitsreparatur übernommen hat. Ist die Wohnung bereits renoviert übernommen worden, muss sie in keinem Fall in besserem Zustand zurückgegeben werden, auch wenn dies im Mietvertrag steht.</p>
<p>- Gemeinschaftsräume (Hausflur …) sind in jedem Fall Sache des Vermieters. Es lohnt sich also, vor dem Beginn der Renovierungsarbeiten genau zu prüfen, was eigentlich renoviert werden muss. Hat der Vermieter dem Mieter insoweit übermäßig verpflichtet, kann er unter Umständen selbst zur vollständigen Übernahme der Reparaturmaßnahmen verpflichtet werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Obligatorische vorgerichtliche Schlichtung?</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/obligatorische-vorgerichtliche-schlichtung/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:21:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Mediation]]></category>
		<category><![CDATA[Schlichtungsverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Zeit befindet sich im Gesetzgebungsverfahren der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens&#34;. Unter anderem wird die Einf&#252;hrung einer obligatorischen au&#223;ergerichtlichen Streitschlichtung z.B. dann erwogen, wenn es um verm&#246;gensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Gegenstandswert bis DM 1.200,00, Nachbarschaftsstreitigkeiten und bei Streitigkeiten &#252;ber Anspr&#252;che wegen Verletzungen der pers&#246;nlichen Ehre geht. Solche Prozesse sollen zuk&#252;nftig&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Zeit befindet sich im Gesetzgebungsverfahren der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens&quot;. Unter anderem wird die Einf&uuml;hrung einer obligatorischen au&szlig;ergerichtlichen Streitschlichtung z.B. dann erwogen, wenn es um verm&ouml;gensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Gegenstandswert bis DM 1.200,00, Nachbarschaftsstreitigkeiten und bei Streitigkeiten &uuml;ber Anspr&uuml;che wegen Verletzungen der pers&ouml;nlichen Ehre geht. Solche Prozesse sollen zuk&uuml;nftig also nur noch dann gef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen, wenn das vorangegangene Schlichtungsverfahren erfolglos war.<span id="more-326"></span></p>
<p>Die Einf&uuml;hrung des Schlichtungsverfahrens ist L&auml;ndersache. Die Bundesl&auml;nder sind also nicht daran gehalten, es auch einzuf&uuml;hren. Ob dieses Schlichtungsverfahren tats&auml;chlich zu einer Gerichtsentlastung f&uuml;hrt, ist zweifelhaft. So k&ouml;nnen zahlungsunwillige Schuldner die erhoffte Zahlung noch weiter hinausz&ouml;gern und damit das Gegenteil von dem erreichen, wozu das Schlichtungsverfahren eigentlich dienen soll: der Gerichtsentlastung. In Ermangelung eines einheitlichen bundesweiten Schlichtungsverfahren ist au&szlig;erdem zu erwarten, da&szlig; dies zu einer Un&uuml;bersichtlichkeit f&uuml;hrt, welche die Rechtsverfolgung f&uuml;r den B&uuml;rger unn&ouml;tig kompliziert. Die Bundesl&auml;nder m&uuml;ssen auch regeln, ob das Schlichtungsverfahren durch Richter oder Anw&auml;lte durchgef&uuml;hrt werden soll. F&uuml;r beide Alternativen gibt es gute Gr&uuml;nde. Grunds&auml;tzlich hat die Anwaltschaft aber erkl&auml;rt, an einer au&szlig;ergerichtlichen Schlichtung mitzuarbeiten, selbst wenn der wohl &uuml;berwiegende Teil der Anwaltschaft dieses Schlichtungsverfahren kritisch beurteilt.</p>
<p>Der Bundesminister der Justiz, Prof Eduard Schmidt-Jortzig, &auml;u&szlig;erte sich dazu k&uuml;rzlich in einem Interview, welches ich als Redakteur der Zeitschrift &quot;jumag: Juramagazin f&uuml;r Ausbildung und Beruf&quot; f&uuml;hrte, und an dieser Stelle auszugsweise wiedergebe:</p>
<p>&quot;Die Bundesl&auml;nder m&uuml;ssen (..) selbst Modelle zur vorgerichtlichen Streitschlichtung entwickeln. Dies ist insbesondere deswegen sinnvoll, weil damit im Laufe der Zeit (&#8230;) &#8211; je nach Erfolg der Ma&szlig;nahme bzw. Organisationsstruktur &#8211; eine Orientierungsm&ouml;glichkeit (entsteht) (&#8230;). Nur auf diesem Weg ist ein innovatives Vorgehen m&ouml;glich. Baden-W&uuml;rtemberg bevorzugt z.B. ein mehr anwaltlich orientiertes Schlichtungsverfahren. Nordrhein-Westfalen bef&uuml;rwortet ein richterliches Verfahren. Welches Modell sich letztlich durchsetzt, wird also die Praxis zeigen. Ich selbst bef&uuml;rworte das Baden-W&uuml;rtembergische Modell und vermute, da&szlig; sich dort die Ergebnisse als positiver erweisen werden.&quot;</p>
<p>Die Entwickung in Schleswig-Holstein bleibt abzuwarten.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle</p>
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		<title>Neue Fristen im Bereich der Straßenverkehrsrechts</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:21:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bei rot über die Ampel]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerflucht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Fristen im Straßenverkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Fahrverbot Bislang wurde ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit unmittelbar mit der damit einhergehenden rechtskräftigen Bußgeldentscheidung wirksam. Dies führte dazu, daß der Führerschein direkt abgegeben werden mußte, wenn keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt wurden. Seit dem 01. März 1998 sieht dies anders aus: Da immer wieder Rechtsmittel gegen die Bußgeldentscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Fahrverbot</strong><br />
Bislang wurde ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit unmittelbar mit der damit einhergehenden rechtskräftigen Bußgeldentscheidung wirksam. Dies führte dazu, daß der Führerschein direkt abgegeben werden mußte, wenn keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt wurden.<span id="more-328"></span></p>
<p>Seit dem 01. März 1998 sieht dies anders aus: Da immer wieder Rechtsmittel gegen die Bußgeldentscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt wurden, um den Beginn des Fahrverbots hinauszuzögern, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, insoweit nachzubessern. Nunmehr wird das Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein innerhalb von 4 Monaten nach Erlaß des rechtskräftigen Bußgeldbescheides bei der zuständigen Stelle abgegeben wird. Der Betroffene hat also genügend Zeit Vorkehrungen zu treffen (z.B. die Inanspruchnahme von Urlaubstagen), damit sich daß Fahrverbot nicht allzu gravierend auswirkt. Und diese Regelung gilt nicht nur für ein Fahrverbot aufgrund der Straßenverkehrsordnung. Wem ein Fahrverbot als Nebenstrafe wegen einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches auferlegt wurde, kann ebenso innerhalb von 4 Monaten den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen.</p>
<p><strong>Fahrerflucht</strong><br />
Fahrerflucht war und ist kein Kavaliersdelikt. Wer jedoch beim Ausfahren aus einer Parklücke einen unbedeutenden Blechschaden verursachte und sich vom Unfallort entfernte, ohne eine angemessene Zeit gewartet bzw. seine Personalien hinterlassen zu haben, wurde bislang demjenigen gleichgestellt, welcher z.B. ohne anzuhalten einen Fußgänger anfuhr.</p>
<p>Von dieser strikten Gleichsetzung hat der Gesetzgeber abstand genommen. Seit dem 01. April 1998 wird demjenigen, welcher einen unbedeutenden Sachschaden verursacht, die Möglichkeit eröffnet, die Strafe wegen Fahrerflucht zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn er innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei die notwendigen Angaben nachträglich macht, d.h. seine Personalien u.a. feststellen läßt. Auf diese Weise soll zunehmend eine Entkriminalisierung bei bloßen Eigentums- bzw. Vermögensschäden, wozu auch der Blechschaden gehört, erfolgen.</p>
<p>Weitere Informationen zum Straßenverkehrsrecht gebe ich in meinem nächsten Beitrag</p>
<p>RechtsanwaltCarsten M. Herrle</p>
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		<title>Das Testament</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:22:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Es kommt immer wieder vor, da&#223; im Falle des Todes ungeliebte Verwandte, oder, wenn solche nicht mehr vorhanden sind, gar der Fiskus als Erbe eingesetzt werden. Daran ist grunds&#228;tzlich nichts auszusetzen. Wer dies nicht m&#246;chte, sollte sich bereits fr&#252;hzeitig dar&#252;ber Gedanken machen, was mit dem erarbeiteten Verm&#246;gen nach dem Tode geschehen soll. Im Wesentlichen gibt&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es kommt immer wieder vor, da&szlig; im Falle des Todes ungeliebte Verwandte, oder, wenn solche nicht mehr vorhanden sind, gar der Fiskus als Erbe eingesetzt werden. Daran ist grunds&auml;tzlich nichts auszusetzen. Wer dies nicht m&ouml;chte, sollte sich bereits fr&uuml;hzeitig dar&uuml;ber Gedanken machen, was mit dem erarbeiteten Verm&ouml;gen nach dem Tode geschehen soll.</p>
<p>Im Wesentlichen gibt es zwei Testamentsformen: das notarielle und das eigenh&auml;ndige Testament. Beide sind absolut gleichwertig. Jedoch ist das notarielle Testament mit Kosten verbunden.<span id="more-330"></span></p>
<p>Wer sich zu einem eigenh&auml;ndigen Testament entschlie&szlig;t, mu&szlig;, damit es wirksam ist, beachten, da&szlig; es eigenh&auml;ndig geschrieben und unterschrieben wird. Diese Formvorschriften sind von besonderer Wichtigkeit. Falls sie nicht eingehalten werden, ist das Testament unwirksam. Ein solches eigenh&auml;ndiges Testament kann, wenn es erstellt wurde, auch nachtr&auml;glich notariell beurkundet werden. Es kann aber auch ein bereits bestehendes notarielles Testament durch ein eigenh&auml;ndiges Testament abge&auml;ndert werden.</p>
<p>Um sich vor einem Verlust oder der M&ouml;glichkeit der Ver&auml;nderung des eigenh&auml;ndigen Testaments zu sch&uuml;tzen, kann es u.a. dem Amtsgericht zur Verwahrung &uuml;bergeben werden.</p>
<p>Wenn kein Testament errichtet wurde oder es den Formvorschriften nicht gen&uuml;gt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie beruht auf dem Grundsatz, da&szlig; sich das Verm&ouml;gen des Erblassers in der Familie weiter vererben soll. Dem Ehegatten des Erblassers wird dabei ein Sondererbrecht einger&auml;umt, da er als Erbe nicht unter die Erbenordnung f&auml;llt. Es wird zwischen Erben verschiedener Ordnung unterschieden: darunter Fallen zun&auml;chst die Abk&ouml;mmlinge des Erblassers (Erben 1. Ordnung), dessen Eltern und deren Abk&ouml;mmlinge (Erben 2. Ordnung), die Gro&szlig;eltern und deren Abk&ouml;mmlinge (Erben 3. Ordnung) usw. Solange Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, werden alle anderen Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen. Erst wenn keine Abk&ouml;mmlinge vorhanden sind, wird auf die Erben der 2. Ordnung (usw.) zur&uuml;ckgegriffen.</p>
<p>Ein wirksames Testament verdr&auml;ngt die Anwendung der gesetzlichen Erbfolge. Selbst wenn ein Testament durch einen juristischen Laien formell ordnungsgem&auml;&szlig; erstellt wurde, ergeben sich h&auml;ufig Auslegungsprobleme. So f&uuml;hrt z.B. der nur schwer zu erkl&auml;rende Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Verm&auml;chtnis zu einer Vielzahl auslegungsbed&uuml;rftiger Testamente. Auch m&uuml;ssen etwaige Pflichtteilsanspr&uuml;che im Falle einer Enterbung ber&uuml;cksichtigt werden.</p>
<p>Um sicher zu gehen, da&szlig; tats&auml;chliche diejenigen von dem erarbeiteten Verm&ouml;gen profitieren, welche als Erben eingesetzt werden, ist es sinnvoll, das eigenh&auml;ndige Testament &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen.</p>
<p>In der n&auml;chsten Ausgabe des Kieler Anzeigers werde ich weitere Erl&auml;uterungen zum Erbrecht geben. Dar&uuml;berhinaus werde ich auf Ver&auml;nderungen eingehen, welche mit der Einf&uuml;hrung des Euro verbunden sind.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle</p>
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		<title>Umsatzsteuer vs. Mehrwertsteuer: Was ist was?</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/erhohung-umsatzsteuer/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 12:23:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kieler Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschied zwischen Mehrwertsteuer Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Was ist der Unterschied Umsatzsteuer Mehrwertsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Umsatzsteuer (USt) handelt es sich um eine Steuer, welche den Austausch Leistungen und Lieferungen, d.h. den Umsatz besteuert. Die Umsatzsteuer wird auf den Nettoerlös prozentual aufgeschlagen, so dass sich der zu entrichtende Bruttopreis ergibt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der <strong>Umsatzsteuer</strong> (<strong>USt</strong>) handelt es sich um eine Steuer, welche den Austausch Leistungen und Lieferungen, d.h. den Umsatz besteuert. Die Umsatzsteuer wird auf den Nettoerlös prozentual aufgeschlagen, so dass sich der zu entrichtende Bruttopreis ergibt. Der Begriff Umsatzsteuer wird seit 1967 mit der Harmonisierung des Steuersystems gleichbedeutend mit dem Begriff <strong>Mehrwertsteuer (MwSt.)</strong> verwendet, wobei letzterer in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht verwendet wird. Es gibt nur ein Umsatzsteuergesetz, nicht aber das Mehwertsteuergesetz.</p>
<p>Für Leistungen und Waren wird eine Umsatzsteuer von 19 % erhoben. Ausnahmen sind etwa Lebensmittel, Bücher oder Hotelübernachtungen, die mit 7 % versteuert werden sowie Briefmarken und Weiterbildungsseminare, die gänzlich unversteuert bleiben.</p>
<p>Die Umsatzsteuer ist wirtschaftlich gesehen auch Mehrwertsteuer. Ein Unternehmer versteuert sozusagen den Mehrwert der Ware bzw. Leistung. Begrifflich ist die Mehrwertsteuer aber heute zu vernachlässigen.</p>
<p>Die Lohnsteuer ist als Erhebungsform der Einkommensteuer zugehörig. Sie umfasst nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wohingegen die Einkommensteuer Arbeitnehmer und Unternehmer zugleich betrifft.</p>
<p>Das Umsatzsteuergesetz finden Sie <a title="Umsatzsteuergesetz" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ustg_1980/gesamt.pdf">hier</a>.</p>
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