
Kieler Anzeiger
Räumungspflichten des Mieters
23. Nov
Daß Schnee – auch wenn er in diesem Winter bislang ausgeblieben ist – nicht nur schön anzusehen ist, sondern auch Gefahren birgt, dürfte jedem bekannt sein. Was passiert z.B., wenn gerade vor “Ihrem” Haus ein Fußgänger auf dem nichtgeräumten Fußweg ausrutscht und sich verletzt. Wer trägt die entstandenen Behandlungskosten bzw. das Schmerzensgeld? In solchen Fällen trifft denjenigen die Zahlungspflicht, der dafür zu Sorgen hat, daß der Fußgängerweg vor dem Haus von Schnee und Eis geräumt ist. Grundsätzlich ist dafür der Eigentümer und damit in der Regel der Vermieter des Hauses verantwortlich. Er muß also die entsprechenden Räumungsmaßnahmen ergreifen und bei einem Unfall die Behandlungskosten bzw. das Schmerzensgeld zahlen. Weiter . . .
Die Heizkostenabrechung
23. Nov
Gerade die Wintermonate führen naturgemäß zur Inanspruchnahme von Heizwärme und damit zu einer erhöhten Heizkostenabrechnung. Wie sich diese zusammensetzt, läßt sich häufig nicht nachvollziehen. Wenn dann auch auf die Aushändigung einer Kopie des durch den Wärmemessdienst erstellten Ableseprotokolls verzichtet wurde, besteht kaum eine Chance, die Heizkostenabrechnung zu überprüfen.
Seit dem 01. März 1989 sind Vermieter gehalten, ihre Heizkostenabrechnung gemäß den Bestimmungen der Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) zu erstellen. Nach dieser Verordnung wird dem Vermieter vorgeschrieben, wie die Kosten bei einer Zentralheizung und der zentralen Warmwasserversorgung auf den Mieter umgelegt wurden müssen. Wichtig ist dabei, daß die Heizkostenabrechnung nicht ausschließlich verbrauchgsabhängig berechnet werden muß. Seitens des Vermieters ist es zulässig, bei den Heizkosten einen verbrauchsabhängigen und einen verbrauchsunabhägigen Anteil zu berücksichtigen. Dabei darf bei den Gesamtkosten der verbrauchsabhängige Anteil 50 bis 70 Prozent, der verbrauchsunabhängige Anteil 30 bis 50 Prozent ausmachen. Dabei richtet sich der verbrauchsunabhängige Anteil nach der Quadratmeteranzahl der Mietwohnung. Weiter . . .
Noch einmal: Die Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften
23. Nov
Aufgrund zahlreicher Anfragen möchte ich zu diesem Thema in ergänzung des bereits erschienen Artikels in dieser Zeitung einige tiefergehende Ausführungen machen.
1) Öffentliche Straßen
Nach Maßgabe des Straßen- und Wegegesetzes sind die Gemeinden (und damit auch die Stadt Kiel) zur Schneeräumung auf Fahrbahnen und Gehwegen bzw. zum Streuen bei Glatteis verpflichtet.
Das Straßen- und Wegegesetz enthält hinsichtlich der Räumungs- und Streupflicht eine Ermächtigungsnorm. Danach kann die Reinigungspflicht durch eine Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten auferlegt werden. Weiter . . .
Die Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot und Sperre
23. Nov
Werden Trunkenheitsfahrten strafrechtlich verfolgt und kommt es zu einer mündlichen Verhandlung oder zur Einleitung des Strafbefehlsverfahrens, muss der Betreffende in der Regel immer mit einer nicht unerheblichen Strafe (zumeist Geldstrafe) und der Auferlegung von sogenannten „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ rechnen. Dabei handelt es sich im Regelfall um die Auferlegung einer Sperre zur Widererlangung der zuvor entzogenen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis ist dabei nicht mit dem Führerschein gleichzusetzen. Der Führerschein ist lediglich das Dokument, das die bestehende Fahrerlaubnis versinnbildlichen soll. Es kann also die Fahrerlaubnis entzogen werden, obschon der Betreffende den Führerschein noch in den Händen hält. Weiter . . .
Anwaltshonorare
23. Nov
Über die Höhe von Anwaltskosten wird oft gesprochen. Eine Ursache dafür mag darin liegen, daß deren Entstehung nicht deutlich wird. Dabei sollte es für jeden Anwalt zum Alltagsgeschäft gehören, solche Fragen im Rahmen der Mandantenbetreuung vorab zu klären.
Grundsätzlich richten sich die Anwaltskosten nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung. Darin sind diejenigen Beträge festgelegt, welche durch den Anwalt geltend gemacht werden können. Die Höhe der Beträge (die Gebühren) richtet sich u.a. nach dem Streitwert (der gesetzlich festgelegt ist) und dem Umfang der Tätigkeit. Dabei wirkt es sich aus, ob eine Verhandlung stattgefunden hat, Zeugenvernommen wurden (…) . Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß Rechtsanwälte von ihren Gebühren nach unten hin nicht abweichen dürfen. Weiter . . .
Ihr Anwalt und Strafverteidiger in Kiel und im Einzugsbereich folgender Städte in Schleswig-Holstein: Flensburg, Schleswig, Kropp, Eckernförde, Husum und Rendsburg!