
Kieler Nachrichten
Die Mietsicherheit
23. Nov
Zwischen Mietern und Vermietern kommt es bei Beendigung des Mietverhältnisses häufig zu Streitigkeiten, wie mit der geleisteten Mietsicherheit verfahren werden soll. Zu beachten ist, dass der Mieter einen Anspruch auf Herausgabe (z.B. eines verpfändeten Sparbuches) bzw. Rückzahlung der Mietsicherheit frühestens nach 6 Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses hat. Der Vermieter darf die Mietsicherheit zumindest sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten, um für eventuell nachträglich auftretende Mängel an der Mietsache gewappnet zu sein. Macht der Vermieter Ansprüche geltend, z.B. wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen oder wegen nicht gezahlter Miete, kann er seine Ansprüche mit der Mietsicherheit verrechnen. Der Mieter selbst kann sich zum Zeitpunkt des Auszuges nicht darauf berufen, dass der Vermieter den Mietrückstand mit der Mietsicherheit verrechnen soll. Der Vermieter ist zumindest nicht dazu verpflichtet. In einem Aufhebungsvertrag könnten zwischen dem Mieter und dem Vermieter aber alle wichtigen Punkte abschließend geregelt werden. Weiter . . .
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