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	<title> &#187; Kieler Nachrichten</title>
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		<title>Musik und Nachbarn</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:57:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Musizieren oder H&ouml;ren lauter Musik ist regelm&auml;&szlig;ig Anla&szlig; zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn eines Mietshauses. Problematisch ist dabei auch die Frage, wie laut tats&auml;chlich au&szlig;erhalb der in der Hausordnung vereinbarten Ruhezeit Musik geh&ouml;rt oder selbst musiziert werden darf. Das Kriterium, da&szlig; dabei nicht &uuml;berschritten werden sollte, ist die Zimmerlautst&auml;rke. In der Rechtsprechung wird diese bereits als &uuml;berschritten angesehen, wenn Musik deutlich vernehmbar &uuml;ber das Zimmer hinaus in der Nachbarwohnung dringt. Dies bedeutet aber nicht, da&szlig; &uuml;berhaupt keine Ger&auml;usche in die Nachbarwohnung dringen d&uuml;rfen. Denn dem Mieter mu&szlig; es beim Musik h&ouml;ren gestattet sein, eine Lautst&auml;rke zu w&auml;hlen, die unter den gegebenen Umst&auml;nden ein befriedigendes Ergebnis erlaubt. Erst wenn die Lautst&auml;rke &uuml;ber das Hinaus geht, was unter Einbeziehung der baulichen Verh&auml;ltnisse nicht mehr als normales Wohnger&auml;usch in die Nachbarwohnung dringt, ist Zimmerlautst&auml;rke nicht mehr gegeben. Die Ger&auml;usche d&uuml;rfen also nicht mehr als nur noch geringf&uuml;gig zu h&ouml;ren sein. Vergleichbares gilt, wenn selber musiziert wird.<span id="more-265"></span></p>
<p>Feiern, bei denen die Zimmerlautst&auml;rke &uuml;berschritten wird, sind in Ausnahmef&auml;llen zul&auml;ssig. Ein Recht darauf besteht jedoch nicht. Zudem sind solche Feste regelm&auml;&szlig;ig nur bis ca. 22:00 Uhr zul&auml;ssig. Danach sollte laute Musik vermieden werden. Dies gilt auch bei Feiern anl&auml;&szlig;lich traditioneller Anl&auml;sse, wie Silvester, Hochzeit oder Geburtstag. Im Einzelfall ist jedoch dem besonderen Ruhebed&uuml;rfnis bestimmter Mitbewohner, z. B. &auml;lterer oder kranker Menschen durch Einhaltung bestimmter Ruhezeiten Rechnung zu tragen.</p>
<p>Tip:</p>
<p>Sollten Sie einem l&auml;rmintensiven Hobby nachgehen oder eine Feierlichkeit beabsichtigen, stimmen Sie sich zuvor mit Ihren Nachbarn &uuml;ber evtl. Beeintr&auml;chtigungen ab. Auf diese Weise k&ouml;nnen unn&ouml;tige Auseinandersetzungen vermieden werden.</p>
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		<title>Die Mietsicherheit</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:57:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Zwischen Mietern und Vermietern kommt es bei Beendigung des Mietverhältnisses häufig zu Streitigkeiten, wie mit der geleisteten Mietsicherheit verfahren werden soll. Zu beachten ist, dass der Mieter einen Anspruch auf Herausgabe (z.B. eines verpfändeten Sparbuches) bzw. Rückzahlung der Mietsicherheit frühestens nach 6 Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses hat. Der Vermieter darf die Mietsicherheit zumindest sechs&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwischen Mietern und Vermietern kommt es bei Beendigung des Mietverhältnisses häufig zu Streitigkeiten, wie mit der geleisteten Mietsicherheit verfahren werden soll. Zu beachten ist, dass der Mieter einen Anspruch auf Herausgabe (z.B. eines verpfändeten Sparbuches) bzw. Rückzahlung der Mietsicherheit frühestens nach 6 Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses hat. Der Vermieter darf die Mietsicherheit zumindest sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten, um für eventuell nachträglich auftretende Mängel an der Mietsache gewappnet zu sein. Macht der Vermieter Ansprüche geltend, z.B. wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen oder wegen nicht gezahlter Miete, kann er seine Ansprüche mit der Mietsicherheit verrechnen. Der Mieter selbst kann sich zum Zeitpunkt des Auszuges nicht darauf berufen, dass der Vermieter den Mietrückstand mit der Mietsicherheit verrechnen soll. Der Vermieter ist zumindest nicht dazu verpflichtet. In einem Aufhebungsvertrag könnten zwischen dem Mieter und dem Vermieter aber alle wichtigen Punkte abschließend geregelt werden.<span id="more-267"></span></p>
<p>Der Vermieter kann maximal das dreifache der Kaltmiete als Mietsicherheit verlangen. Sie kann entweder während des Mietzeitraumes bei einem Kreditinstitut zu den üblichen Zinssätzen oder auch in einer anderen Investitionsform (z.B. Aktien) angelegt werden. Sollte es zum Verkauf des Mietobjektes kommen, kann die Mietsicherheit auch von dem Käufer (neuer Vermieter) bei Beendigung des Mietverhältnisses herausgefordert werden. Wird ein Geldbetrag als Mietsicherheit gezahlt, muss der Vermieter diesen auf einem separaten Konto einzahlen. Er darf die Mietsicherheit nicht einfach auf seinem z.B. Girokonto belassen. Der Zinsertrag steht dem Mieter zu.</p>
<p>Tipp:</p>
<p>Leisten Sie Mietsicherheit, indem Sie mit dem Vermieter vereinbaren, dass Sie bei Ihrer Bank ein Mietkautionskonto (in Höhe der Mietsicherheit) einrichten lassen und dieses an den Vermieter verpfänden. Vergessen Sie nicht bei der kontoführenden Bank einen Antrag auf Befreiung von der Zinsabschlagssteuer zu stellen. Andernfalls ist der Zinsertrag zu versteuern.</p>
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