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	<title> &#187; Ö-Punkte</title>
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		<title>Stege sind Stege sind Stege &#8230;.</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:54:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ö-Punkte]]></category>
		<category><![CDATA[Abbriss eines Steges]]></category>
		<category><![CDATA[Errichtung eines Steges]]></category>
		<category><![CDATA[Landesnaturschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Schleswig-Holstein Stege]]></category>
		<category><![CDATA[Stege]]></category>
		<category><![CDATA[Stege in Schleswig-Holstein]]></category>

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		<description><![CDATA[Eigentlich sind Stege an Binnengewässern in Schleswig-Holstein nichts außergewöhnliches. Spätestens seit Erlaß des Landschaftspflegegesetzes, dem Vorläufer des jetzt geltenden Landesnaturschutzgesetzes, sind Bootsstege aber genehmigungspflichtig. Seitdem benötigen diejenigen, welche auf ihrem Grundstück einen Steg oder eine andere Anlage, die als Liegeplatz für ein Boot genutzt werden kann, errichten bzw. betreiben, eine Genehmigung der Naturschutzbehörde. Da diese&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eigentlich sind Stege an Binnengewässern in Schleswig-Holstein nichts außergewöhnliches. Spätestens seit Erlaß des Landschaftspflegegesetzes, dem Vorläufer des jetzt geltenden Landesnaturschutzgesetzes, sind Bootsstege aber genehmigungspflichtig. Seitdem benötigen diejenigen, welche auf ihrem Grundstück einen Steg oder eine andere Anlage, die als Liegeplatz für ein Boot genutzt werden kann, errichten bzw. betreiben, eine Genehmigung der Naturschutzbehörde. Da diese Genehmigung nur für gemeinschaftliche Anlagen erteilt werden soll, sind nun eigentlich unzählige Bootsstege (Schätzungen nennen mehrere Tausend) zu beseitigen.<span id="more-261"></span></p>
<p>Die Klage eines Bootsstegeigentümers ließ nicht lange auf sich warten. Er wehrte sich im Klageverfahren gegen die Abrißverfügung der Naturschutzbehörde. Nachdem er in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht unterlag, legte er Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein ein. Aber das Oberlandesgericht, das im Juli 1994 über diese Klage entschied, bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichtes. Die Entscheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichtes ließen &#8211; eigentlich &#8211; keinen Zweifel darüber aufkommen, wie die einschlägige Norm des Landesnaturschutzgesetzes, welche über die Genehmigungsfähigkeit von Bootsstegen entscheidet, zu verstehen ist.</p>
<p>§ 37 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetz lautet: Wer eine Wasserfläche mit Hilfe (&#8230;) eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, benötigt die Genehmigung (&#8230;). Die Genehmigung soll nur für gemeinschaftliche Anlagen erteilt werden, (&#8230;).</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat bezüglich dieser Norm klargestellt, daß es nicht darauf ankommt, wie der jeweilige Steg genutzt wird bzw. genutzt werden soll (Badesteg). Ausschlagebend sei, daß der Steg grundsätzlich als Bootsanliegeplatz genutzt werden könne.</p>
<p>Der Umstand, daß vor dem Inkrafttreten des Landespflegegesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes keine ausreichenden Regelungen über Bootsstege vorhanden waren, hindere den Gesetzgeber auch nicht, solche Bauten nachträglich einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen, und diese damit faktisch in den meisten Fällen für illegal zu erklären. Der im Baurecht existierende Bestandsschutz (Anlagen, die einmal rechtmäßig gebaut wurden, bleiben rechtmäßig, selbst wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt den veränderten gesetzlichen Vorgaben nicht mehr genügen) sei auf Bootsstege nicht anwendbar. Der jeweilige Eigentümer müsse nun seinen Steg daraufhin prüfen lassen, ob dieser den Anforderungen der gesetzlichen Bestimmungen entspricht, was für einen Bootssteg als Einzelsteg grundsätzlich ausgeschlossen ist.</p>
<p>So klar wie dieses Urteil in seiner Formulierung war, so sehr trug es dazu bei, daß sich in Schleswig-Holstein Fronten bildeten:</p>
<p>Unmittelbar nach Erlaß des Urteils formierte sich die &#8220;Schleswig-Holsteinische Schutzgemeinschaft zur Erhaltung der Seenlandschaft und der Uferregion (SHESU)&#8221;, welche für den Erhalt der Bootsstege mit der Begründung, die Nutzung der Natur durch den Menschen müsse erhalten bleiben, eintritt.</p>
<p>Seitens der zuständigen Behörden wurden Arbeitsgruppen zum Zwecke eines einheitlichen (Beseitigungs)Vorgehens in ganz Schleswig-Holstein gebildet.</p>
<p>Am Ende langwieriger Verhandlungen unter Anhörung diverser Umweltschutzverbände und unter Einbeziehung der SHESU wurde ein Handlungskonzept für Stege an Binnengewässern erarbeitet (Stegkonzept), das der zuständigen Behörde als Richtschnur dienen soll. Kernpunkt des Stegkonzeptes ist die Aufteilung der Uferbereiche in 4 Zonen, wobei zwischen ökologisch wertvollen da unbebauten und bereits stark bebauten unterschieden wird. Je nach dem hat der Schutz und die Entwicklung der Natur absoluten Vorrang bzw. stehen die Belange des Naturschutzes hinter den Interessen der Nutzer der Uferzone zurück.</p>
<p>Was nun folgt und in Ausführung des Stegkonzepts folgen wird, bindet auf Jahre hinaus Fachkräfte und Personal der Naturschutzbehörden: Die Bewertung der verschiedenen Uferzonen und die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Anlagen im Einzelfall.</p>
<p>Da während des Prüfungszeitraumes die Stege weiterhin genutzt werden können, können sich also diejenigen Eigentümer glücklich schätzen, bei denen die Prüfung der Rechtmäßigkeit ihres Bootssteges erst zu einem spätem Termin ansteht.</p>
<p>Bereits wiederholt wurde versucht im Wege einer Gesetzesänderung einen Schlußstrich unter dieses Thema zu ziehen. § 37 des Landesnaturschutzgesetz soll nach Auffassung einer Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages insoweit verändert werden, daß als Rechtsgrundlage für die Abrißverfügung § 9a des Landesnaturschutzgesetzes Anwendung finden soll. Aufgrund des unglücklich formulierten Landesnaturschutzgesetzes bestand nämlich zunächst keine Klarheit, welche Eingriffsnorm überhaupt einer Abrißverfügung zugrundegelegt werden kann.</p>
<p>Das § 9a Landesnaturschutzgesetz als Rechtsgrundlage für die Beseitigung der Steganlagen auch von deren Eigentümern und der SHESU befürwortet wird, vermag nicht verwundern. So regelt Absatz 1 dieser Norm zwar bedingungslos die Untersagung eines ohne Genehmigung erfolgten Eingriffs in die Natur (worunter auch der Bau und der Betrieb einer Steganlage fällt), was dazu führt, daß der Verursacher gemäß Absatz 2 unter bestimmten Bedingungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet wird. Nach Absatz 3 kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aber nur innerhalb von 3 Jahren verlangt werden, nachdem der zuständigen Naturschutzbehörde der Bau bzw. die Existenz der Steganlage bekannt geworden ist (vielleicht fühlen sich jetzt Bootsstegeigentümer ermuntert, ihren Bootssteg gegenüber der zuständigen Behörde bekannt zu machen). Das dürfte für viele Bootsstege gelten, die dann automatisch nicht mehr beseitigt werden dürften.</p>
<p>Aussicht auf Erfolg hat diese Gesetzesinitiative, über welche erst vor kurzem im Landtag beraten wurde, zwar nicht. Vielleicht regelt sich aber auf ähnliche Weise das Schicksal vieler Steganlagen zugunsten ihrer Nutzer von ganz allein.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle</p>
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		<title>Plebiszitäre Elemente in einer Demokratie</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:54:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ö-Punkte]]></category>
		<category><![CDATA[Adolf Sauerland Duisburg]]></category>
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		<description><![CDATA[Was sich seit Jahrzehnten auf der Ebene der Länder bewährt, wird auf Bundesebene mit Argwohn bedacht: Volksbefragung, Volksentscheid, Volksbegehren, Referendum (...) sind in unserem Grundgesetz nur für den Fall der Neugliederung des Bundesgebietes vorgesehen. Zur Anwendung kam dieses Verfahren zuletzt 1994. Im Rahmen der damaligen Verfassungsreform wurde u.a. versucht, die Zusammenlegung Brandenburgs und Berlins unter Beteiligung der Wahlberechtigten durch eine Vereinbarung beider Länder zu erreichen, ohne daß das dafür eigentlich vorgesehene aufwendige Verfahren angewendet werden mußte]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was sich seit Jahrzehnten auf der Ebene der Länder bewährt, wird auf Bundesebene mit Argwohn bedacht: Volksbefragung, Volksentscheid, Volksbegehren, Referendum (&#8230;) sind in unserem Grundgesetz nur für den Fall der Neugliederung des Bundesgebietes vorgesehen. Zur Anwendung kam dieses Verfahren zuletzt 1994. Im Rahmen der damaligen Verfassungsreform wurde u.a. versucht, die Zusammenlegung Brandenburgs und Berlins unter Beteiligung der Wahlberechtigten durch eine Vereinbarung beider Länder zu erreichen, ohne daß das dafür eigentlich vorgesehene aufwendige Verfahren angewendet werden mußte.<span id="more-259"></span></p>
<p>Um die Vor- und Nachteile plebiszitärer Elemente, und als solche werden Volksentscheid-, -befragung bzw. -begehren bezeichnet, auf bundes&#8221;politischer&#8221; Ebene aufzuzeigen, bedarf es zunächst der Klärung, worin die Unterschiede zwischen diesen Instrumentarien liegen.</p>
<p>Dies veranschaulicht ein Blick in die verschiedenen Landesverfassungen, in denen überwiegend plebiszitäre Elemente vorgesehen sind.</p>
<p>Unter einer Volksinitiative ist das Recht der Bürgerinnen und Bürger eines Landes zu verstehen, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen.</p>
<p>Was so verklausuliert in der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung steht, welche insoweit Vorbildfunktion für die Verfassungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hatte, bedeutet nichts anderes, als daß die Bevölkerung &#8211; neben der Landesregierung bzw. den Abgeordneten &#8211; dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen darf. Auf Bundesebene ist dies allein der Bundesregierung, Abgeordneten und dem Bundesrat vorbehalten.</p>
<p>Eine solche Volksinitiative unterliegt in Schleswig-Holstein, und auch anderswo, verschiedenen Voraussetzungen. So darf sie den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen und muß von einer bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten unterzeichnet worden sein. Ausgeschlossen sind Volksinitiativen in der Regel über bestimmte inhaltliche Fragen: in Schleswig-Holstein obliegt die Bestimmung von Landeshaushalt, Dienst- bzw. Versorgungsbezügen und öffentlichen Abgaben ausschließlich dem Parlament.</p>
<p>Das weiterführende Verfahren richtet sich nun danach, ob der Landtag die Gesetzesinitiative der Bevölkerung beschließt oder nicht. Allein im letzteren Falle sind die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative berechtigt, die Durchführung eines Volksbegehrens zu beantragen. Ein Volksbegehren ist zustandegekommen, wenn innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Anzahl von Stimmberechtigten dem Volksbegehren zugestimmt hat.</p>
<p>Erst wenn diese Prozedur beschritten wurde, das Volksbegehren also zustandegekommen ist, muß wiederum innerhalb einer bestimmten Frist über den Gesetzentwurf bzw. die Vorlage, welche Gegenstand des Volksbegehrens war, per Volksentscheid entscheiden werden. Der Volksentscheid ist insoweit Kernpunkt und das eigentliche Ziel des auf den Voten der Bevölkerung basierenden Gesetzgebungsverfahrens, wenn zuvor eine Volksinitiative scheiterte. Ein Volksentscheid ist dann angenommen, wenn eine bestimmte Anzahl der Stimmberechtigten diesem zugestimmt haben. Der Gegenstand des Volksentscheides erlangt dann Rechtswirksamkeit.</p>
<p><strong>Plebiszitäre Elemente: Ja / Nein ?<br />
</strong><br />
Der Umstand, daß plebiszitäre Elemente im Grundgesetz nur für die Neugliederung des Bundesgebietes vorgesehen sind, hat historische Gründe. Der Parlamentarische Rat, welcher den Text des Grundgesetzes erstellte, wollte den Gefahren einer neuerlichen Diktatur entgegenwirken und betrachtete eine parlamentarisch-repräsentative Demokratie als dafür am besten geeignet. Die in der Weimarer Verfassung enthaltenen plebiszitären Elemente wurden und werden als eine der Ursachen für die Erstarkung der extremistischen Parteien angesehen, obwohl zu keiner Zeit ein Volksentscheid erfolgreich durchgeführt wurde: 1926 scheiterte ein Volksentscheid über die Frage der Fürstenenteignung; 1929 scheiterte ein Volksentscheid gegen den sog. Young-Plan. Hitler und andere Vertreter extremistischer Parteien nutzten im letzteren Fall die Möglichkeit des Volksbegehrens, um die Stimmberechtigten gegen die Regierung der Weimarer Republik aufzubringen. Stein des Anstoßes war die Festlegung von Reparationsleistungen, welche auf Jahrzehnte hinaus die Bevölkerrung mit erheblichen jährlichen Zahlungen belastetet hätten. Das Volksbegehren erreichte knapp das erforderliche Quorum von 10 % der Stimmberechtigten, was ausreichend war, um einen Volksentscheid herbeizuführen. Auch wenn der schließlich an der erforderlichen Stimmenzahl scheiterte, schadete der gesamte Vorgang dem internationalen Ansehen der Weimarer Republik. Die geschickte Manipulation der Bevölkerung führte zudem zu Masseneintritte in extremistische Parteien.</p>
<p>Neben der Emotionalisierung der Bevölkerung, die zu einer manipulativen Polarisierung führen kann, werden aber auch andere Argumente gegen plebiszitäre Elemente angeführt: So wird gemahnt, daß der häufige Gebrauch plebiszitärer Elemente letztlich zu einer Desensibilisierung der Bevölkerung führe, was sich in einer sinkenden Beteiligung niederschlage und sich sich auch auf die Parlamentswahlen auswirke. Bezogen auf die Schweiz, in welcher die Bevölkerung unmittelbare Mitwirkungsrechte hat, sank die Wahlbeteiligung zum Parlament von rund 80 % nach dem ersten Weltkrieg auf konstant unter 50 %. Auch wenn die Verhältnisse der Schweiz nicht auf Deutschland übertragbar und die Ursachen für das Wahlverhalten unterschiedlicher Art sind, so ist der offenkundige Bedeutungsverlust von Parlamentswahlen in der Schweiz mit der Einführung plebiszitärer Elemente nicht von der Hand zu weisen. Demgegenüber ist ein vergleichbares Wahlverhalten bei den EU-Staaten, welche plebiszitäre Elemente in ihren Verfassungen haben (u.a. Dänemark, Irland, Frankreich, Italien, Griechenland, Luxemburg, Spanien, Portugal), nicht unbedingt nachweisbar. Insbesondere hat sich in Irland und Dänemark mit mehr als 13 bzw. 16 Volksabstimmungen das Wahlverhalten nicht sonderlich geändert.</p>
<p>Unbestritten sind die mit der Durchführung eines Volksbegehrens bzw. eines Volksentscheides verbundenen Kosten erheblich. Allein für den Volksentscheid gegen die Abschaffung des Buß- und Bettages in Schleswig-Holstein mußten ca. 6 Mio. DM aufgewendet werden. Die Kosten für die Durchführung eines Volksentscheides auf Bundesebene würden ein Vielfaches betragen.</p>
<p>Gegen die Einführung plebiszitärer Elemente wird weiterhin der Umstand hervorgehoben, daß die Komplexität bestimmter Entscheidungen eine schlichte Abstimmung nicht zulasse. Am Ende jeder politischen Debatte, welche ein Gesetzesvorhaben realisieren soll, steht aber eine Entscheidung. Warum allein den Mitgliedern des Parlaments eine solche Entscheidunge vorbehalten bleiben soll, bleibt unklar. Für diese kann sich ein Volksentscheid geradezu als Chance darstellen. Die Verfahrensdauer ermöglicht es ihnen, selbst aktiv in das Geschehen einzugreifen und alternative Vorschläge zu entwickeln. Auf diese Weise können sich Alternativen ergeben, welche zuvor außer Acht gelassen wurden.</p>
<p>Letztlich sehe auch das Grundgesetz keine weitergehenden Entscheidungsbefugnisse des Volkes vor. Der Umstand aber, daß plebiszitäre Elemente nur ansatzweise im Grundgesetz vorgesehen sind, ist kein Hinderungsgrund, eine Veränderung vorzunehmen. Schließlich ist der Wortlaut von Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes interpretierbar, wonach &#8220;Alle Staatsgewalt (&#8230;) vom Volke aus(geht). Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.&#8221; Ob sich der Begriff Abstimmungen tatsächlich ausschließlich auf einen Volksentscheid zur Neugliederung der Bundesländer bezieht, was überwiegend angenommen wird, ist jedenfalls keineswegs eindeutig.</p>
<p>Der vor einigen Jahren verstorbene Philosoph Paul Feyerabend, ein strikter Gegner jeglichen Expertentums, hätte sicherlich seine Freude daran gehabt zu beobachten, daß Initiativen aus dem Volk unmittelbar an politischen Entscheidungen mitwirken. Als Allheilmittel dürfen Volksbegehren und Volksentscheid jedoch nicht verstanden werden. Zwar ließen sich auf diese Weise politische Entscheidungen absichern, womit möglicherweise eine Stärkung der jeweiligen Regierung verbunden wäre. Auch unterlägen Parlament und Regierung einer weiteren Kontrolle durch das Volk. Dadurch bekäme aber unsere repräsentative Demokratie einen ganz anderen Charakter. Die ohnehin bevorstehenden Veränderungen in Europa stellen einen weiteren Unsicherheitsfaktor dar. Von den Erfahrungen anderer EU-Staaten mit plebiszitären Elementen ließe sich aber wiederum lernen. Warum die Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland mit einem solch scharfen Instrument wie dem Volksentscheid nicht maßvoll umgehen sollten, läßt sich im vorhinein eben nicht klären.</p>
<p>Die bloße Möglichkeit der Durchführung eines Referendums hat in der Schweiz dazu geführt, daß häufig Einigungen auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner erfolgen, um die zeitaufwendige Prozedur zu vermeiden. Das führte dazu, daß das schweizerische System als eher konservativ, wenig beweglich und Neuerungen gegenüber unaufgeschlossen charakterisiert werden kann. Wäre unter diesen Bedingungen in Deutschland eine innovative Europa- oder Energiepolitik überhaupt noch möglich?Mit Einführung plebiszitärer Elemente sind in jedem Fall Politikerinnen und Politiker stärker gefordert, eine sachbezogene Politik zu betreiben. Dies allein könnte schon ausreichend sein, um einem Volksentscheid entgegenzuwirken.</p>
<p>Mit der Einführung plebiszitäre Elemente in das Grundgesetz entstünden aber weitere Fragen: Sollten tatsächlich alle politischen Entscheidungen durch eine Volksinitiative gekippt werden können? Was ist mit Reizthemen wie, Euro, Gentechnik und Abtreibung. Wie soll eine rationale Debatte über diese Themen geführt werden? Auch die Befürworter plebiszitärer Elemente können darauf keine zufriedenstellende Antwort geben. So ist die Publizierung von Informationsmaterial, welches den Bürgerinnen und Bürgern vor einem Volksentscheid überreicht werden soll, sicherlich nur eine unbefriedigende Lösung.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Es spricht vieles dafür, Entscheidungen welche tief in gesellschaftliche Verhältnisse eingreifen, denjenigen zu überlassen, welche letztlich damit leben müssen. Würden dann aber überhaupt Veränderungen stattfinden? Angesichts eines Vereinten Europas, in dem eine einheitliche Währung Vorteile birgt, ist es sehr fraglich, ob Deutschland der Währungsunion tatsächlich beigetreten wäre, wenn die Entscheidung im Weg einer Volksinitiative getroffen worden wäre.</p>
<p>Die Erfahrungen und das Selbstverständnis, mit dem die Bevölkerung einiger Bundesländer, teilweise auch gegen den heftigen Widerstand der jeweiligen Landesregierung, im Wege des Referendums Entscheidungen getroffen haben, zeugt von Politikverständnis und einem angemessenen Umgang mit diesem Instrumentarium. Daß dies auf Bundesebene anders sein sollte, leuchtet nicht ein. Ob aber mit einem Volksentscheid jedwede politische Entscheidung zur Disposition gestellt werden darf, erscheint sehr problematisch. Eine kategorische Ablehnung plebiszitärer Elemente ist aber sicherlich genauso verfehlt wie deren bedingungslose Akzeptanz.</p>
<p><strong>Aktueller Nachtrag</strong></p>
<p>Die Abwahl des Oberbürgermeisters der Stadt Duisburg, Adolf Sauerland stellt auf kommunaler Ebene ein aktuelles Beispiel einer funktionierenden Bürgerbeteilung dar. Gemäß § 26 der Gemeindeordnung der Stadt Duisburg konnte beantragt werden, dass statt des Rates der Stadt Duisburg die Gemeinde selbst ihre Entscheidungsbefugnis ausübt. Ein solcher Bürgerentscheid ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: </p>
<p>- Es muss ein Antrag auf Bürgerentscheid in Schriftform vorliegen.<br />
- Der Antrag muss die zur Entscheidung zu stellende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchführbaren Kostendeckungsvorschlag enthalten<br />
- Es müssen bis zu drei Personen benannt sein, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.<br />
- Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten und die Person des Unterzeichnenden nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift angeben. </p>
<p>Alles weitere entnehmen Sie bitte der Regelung selbst.</p>
<p>§ 26 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfahlen</p>
<p>Bürgerbegehren und Bürgerentscheid</p>
<p>(1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.</p>
<p>(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben.</p>
<p>(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluß, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Mitteilung der Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt.</p>
<p>(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden</p>
<p>- bis 10.000 Einwohner von 10 %</p>
<p>- bis 20.000 Einwohner von 9 %</p>
<p>- bis 30.000 Einwohner von 8 %</p>
<p>- bis 50.000 Einwohner von 7 %</p>
<p>- bis 100.000 Einwohner von 6 %</p>
<p>- bis 200.000 Einwohner von 5 %</p>
<p>- bis 500.000 Einwohner von 4 %</p>
<p>- über 500.000 Einwohner von 3 %</p>
<p>der Bürger unterzeichnet sein.</p>
<p>Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.</p>
<p>(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über</p>
<p>1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,</p>
<p>2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,</p>
<p>3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,</p>
<p>4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,</p>
<p>5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.</p>
<p>Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.</p>
<p>(6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).</p>
<p>(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit</p>
<p>bis zu 50.000 Einwohnern                               mindestens 20 Prozent,</p>
<p>über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern          mindestens 15 Prozent,</p>
<p>mehr als 100.000 Einwohnern                         mindestens 10 Prozent</p>
<p>der Bürger beträgt.</p>
<p>Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.</p>
<p>(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.</p>
<p>(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß</p>
<p>1. das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss,</p>
<p>2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind,</p>
<p>3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle des Rates tritt.</p>
<p>(10) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln. Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen.</p>
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		<title>Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen ICE-Strecke Köln-Frankfurt abgelehnt</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:53:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ö-Punkte]]></category>

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		<description><![CDATA[OVG Rheinland-Pfalz: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen ICE-Strecke Köln-Frankfurt abgelehnt Mit dem Bau des Dernbacher Tunnels im Zuge der Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-Frankfurt kann begonnen werden. In einer heute veröffentlichten Entscheidung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Eilantrag einer Westerwälder Bürgerinitiative ab, den Planfeststellungsbeschluß einstweilen auszusetzen. Der umstrittene Planabschnitt ist ca. 3,5 km lang und besteht im wesentlichen&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OVG Rheinland-Pfalz:</p>
<p>Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen ICE-Strecke Köln-Frankfurt abgelehnt</p>
<p>Mit dem Bau des Dernbacher Tunnels im Zuge der Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-Frankfurt kann begonnen werden. In einer heute veröffentlichten Entscheidung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Eilantrag einer Westerwälder Bürgerinitiative ab, den Planfeststellungsbeschluß einstweilen auszusetzen.<span id="more-257"></span></p>
<p>Der umstrittene Planabschnitt ist ca. 3,5 km lang und besteht im wesentlichen aus einem Tunnel unter dem Dernbacher Autobahndreieck und den Voreinschnitten an beiden Tunnelportalen. Dem im Juli 1995 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren gingen zehn Jahre lang umfangreiche Untersuchungen des Gesamtvorhabens voraus. Als Ergebnis wurde unter mehreren Varianten eine Trasse ausgewählt, die sich eng an die Autobahn A 3 anlehnt. Die Bahn hält diese Bündelung aus wirtschaftlichen wie ökologischen Gründen für besonders vorteilhaft.</p>
<p>Die Bürgerinitiative hat sich zum Ziel gesetzt, den Schnellbahnbau zu verhindern. Zu diesem Zweck hat sie ein 900 qm großes Grundstück erworben, das sich im südlichen Voreinschnitt des Dernbacher Tunnels befindet. Es wird nach dem festgestellten Plan in vollem Umfang für die Neubaustrecke in Anspruch genommen. Gegen die Planfeststellung des hier in Rede stehenden Teilabschnitts erhob die Bürgerinitiative Klage und beantragte vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß es für das geplante Vorhaben schon keinen Bedarf gebe, andere Varianten aber jedenfalls vorzugswürdig seien. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Bürgerinitiative auf Aussetzung des Planfeststellungsbeschlusses indessen ab.</p>
<p>&#8220;Das öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung der Bahnstrecke hat Vorrang; denn schon eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage läßt erkennen, daß die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben kann&#8221;, befand das Oberverwaltungsgericht.</p>
<p>Bei dem als vordringlich eingestuften Eisenbahnprojekt konnte das Gericht keinen für die Bürgerinitiative beachtlichen Planungsfehler feststellen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung war zwar nur der Teilabschnitt um den Dernbacher Tunnel; die Richter betonten aber, daß auch der Verwirklichung des Gesamtvorhabens voraussichtlich keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.</p>
<p>Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Planungsalternativen sei nicht zu beanstanden. Keine der von der Bahn geprüften, aber letztlich verworfenen Varianten hätte sich als vorzugswürdig aufdrängen müssen. Das Verkehrskonzept zugunsten einer Hochgeschwindigkeitsstrecke speziell für den Personenfernverkehr entspreche einer grundlegenden Entscheidung des Europäischen Parlaments. Es berücksichtige die schlechten Erfahrungen, die die Bahn mit einem Mischverkehr von Güter- und Personenzügen auf Schnellbahnstrecken gesammelt habe. Die Bahn habe sich für eine kurze Direktverbindung der beiden Ballungsräume entscheiden dürfen. Denn nur bei attraktiven Fahrzeiten werde der Zweck, Personenverkehr von der Straße und aus der Luft auf die Schiene zu verlagern, erreicht werden können.</p>
<p>Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Betrieb der Neubaustrecke zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen werde. Auf bestimmten Abschnitten könnten die Anwohner sogar auf Entlastung hoffen. Durch die Aufschüttung von Abraummassen aus dem Tunnelbau würden manche Ortschaften nämlich besser als bisher zur Autobahn abgeschirmt.</p>
<p>Schließlich habe die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, daß zur Verwirklichung des Vorhabens Grundeigentum Privater in Anspruch genommen werde muß. Bei der Bürgerinitiative falle das Eigentümerinteresse allerdings nicht erheblich ins Gewicht, da sie das &#8220;Sperrgrundstück&#8221; in Kenntnis der Planung nur zu dem Zweck erworben habe, diese zu verhindern.</p>
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		<title>Notgemeinschaft will Sperrgrundstück im Enteignungsverfahren gegen Weserauentunnel nutzen</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:52:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Porta Westfalica (mt). Es wird vermutlich den schon terminierten Bau des Weserauentunnels nicht verhindern, aber ihr Sperrgrundstück in der künftigen Trasse will die Notgemeinschaft Rettet die Porta Westfalica Pro Wiehengebirgstunnel nicht verkaufen, gaben gestern die Vorstandsmitglieder das Ergebnis einer Abstimmung bei der Jahreshauptversammlung bekannt.<span id="more-255"></span></p>
<p>Das Grundstück am Weserufer in Barkhausen hatten die Verfechter einer Verkehrsumleitung durch das Wiehengebirge seinerzeit gekauft, um im Planfeststellungsverfahren ein Klagerecht zu haben. Der Grundbesitz in der Trasse half ihnen in einem mehrjährigen Rechtsstreit bis zum Oberverwaltungsgericht Münster, das aber die Rechtmäßigkeit der Planung schließlich absegnete.</p>
<p>Mit dem Grundstück glauben die Retter der Porta immer noch ein Faustpfand in der Hand zu haben. Das ist ja ein neues Verfahren, wenn man uns enteignen will sagt Vorsitzender Dr. Hermann Frohwitter und deutete damit die Entschlossenheit der rund 100 Mitglieder an, den Kampf um den richtigen Tunnel nicht verloren zu geben.</p>
<p>Der Enteignungs-Kommissar von der Bezirksregierung in Detmold wird aller Voraussicht nach versuchen uns zur Einsicht zu bewegen, erwartet Dr. Frohwitter. Aber auf die Einsicht hofft man wohl vergebens.</p>
<p>Lange Zeit hatte man nichts mehr von der Notgemeinschaft gehört, schien man als Autofahrer oder als Anwohner der Portastraße nur noch darauf warten zu müssen, wann denn endlich das Tunnel-Mittelstück die bereits fertigen Teile des Gesamtobjekts B 61n die neue Portabrücke im Süden und die sogenannte Birne im Norden verbindet.</p>
<p>Doch sie sind noch da, die langgedienten Kritiker des Weserauentunnels und legen ihre alten Argumente vor, die sie an die neuesten Entwicklungen angepaßt haben. So schwenken sie das Südende des von ihnen propagierten Wiehengebirgstunnels einfach nach Westen und schon haben sie die eleganteste Lösung, wie die Mindener am schnellsten auf die A 30 Richtung Rotterdam kommen.</p>
<p>Ihre Erzfeinde im Westfälischen Straßenbauamt (WSBA) haben ihnen selbst die Grundlage dafür geliefert: die geplante Nordumgehung Bad Oeynhausens. Nun also nicht mehr Anschluß an die B 482 bei Vennebeck mit zusätzlicher Weserbrücke, sondern die direkte Verbindung BückeburgRotterdam, wo schon soviel große Pötte den Hafen bevölkern, daß Sportbooten das Befahren verboten ist, wie Vorstandsmitglied Hartmut Kohlwey weiß.</p>
<p>Schwerlastverkehr nimmt zu</p>
<p>Und die Folgen des Seeverkehrs für Porta haben die aufrechten Kämpfer gegen den Weserauentunnel auch parat: der Schwerlastverkehr werde bis 2010 um 100 Prozent, der Pkw-Verkehr um 40 Prozent zunehmen: Logischerweise habe man dann wieder Stop-and-go-Verkehr in der Porta. Die alte Situation feiert fröhliche Urständ, malen Frohwitter, Brink und Kohlwey das Menetekel an die (Tunnel-)Wand. Und überhaupt: Was WSBA-Chef Gerold noch als B 61n vorstelle, solle doch in Wahrheit zur A 30-Verlängerung ausgebaut werden. Immer hübsch den Verkehr durch die enge Porta ziehend, so ihre Vermutung.</p>
<p>Und dann? Dann kommt der Wiehengebirgstunnel als rettender Engel daher: Dann wird sich der Wiehengebirgstunnel als notwendige Entlastung erweisen, die den Fernverkehr von örtlichen Verkehr trennt, ist sich Walter Brink sicher.</p>
<p>Und daß der Stich durchs Gebirge um mehr als die Hälfte billiger sein kann als der Trog mit Deckel im Wesertal haben Brink seine Mitstreiter in Oerlinghausen herausgefunden. Der dortige Tunnel würde umgerechnet auf die Porta 65 Millionen Mark kosten, so die Tunnel-Experten der Notgemeinschaft, mit 170 Millionen für ihr Projekt rechnen die Planer des Westfälischen Straßenbauamtes.</p>
<p>Kassandra in der Porta?</p>
<p>Daß sich die in Minden davon noch bewegen lassen ihre spatenstichreifen Pläne umzustoßen, die Millionen aus Bonn ablehnen, schon geschlossene Verträge brechen und noch einige Jahre vergehen lassen, glauben auch ihre Gegner in Hausberge und Barkhausen nicht. Aber wir möchten später nicht sagen müssen, hättet ihr doch auf uns gehört, hebt Hartmut Kohlwey warnend den Finger.</p>
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		<title>Mediation im Umweltrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:52:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Mediation]]></category>

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		<description><![CDATA[Eigentlich handelt es sich bei der seit einiger Zeit immer popul&#228;rer werdenden Mediation um ein uraltes Verhandlungsverfahren, da&#223;, wie so vieles, in den USA wiederbelebt und nunmehr auch Deutschland praktiziert wird. Da die Mediation als Methode selbst nicht auf bestimmte Bereiche beschr&#228;nkt ist, findet sie gewisserma&#223;en universelle Anwendung. So ist sie mittlerweile fester Bestandteil im&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eigentlich handelt es sich bei der seit einiger Zeit immer popul&auml;rer werdenden Mediation um ein uraltes Verhandlungsverfahren, da&szlig;, wie so vieles, in den USA wiederbelebt und nunmehr auch Deutschland praktiziert wird. Da die Mediation als Methode selbst nicht auf bestimmte Bereiche beschr&auml;nkt ist, findet sie gewisserma&szlig;en universelle Anwendung. So ist sie mittlerweile fester Bestandteil im Ehescheidungsrecht (zumindest f&uuml;r diejenigen, welche es sich leisten k&ouml;nnen), im Baurecht, und nat&uuml;rlich auch im Umweltrecht.<span id="more-253"></span>Die Mediation ist dadurch gekennzeichnet, da&szlig; die im Widerstreit stehenden Parteien ihren Konflikt unter Beizug von Dritten au&szlig;ergerichtlich zu l&ouml;sen versuchen. Anders bei einem gerichtlichen Verfahren, einer Schlichtung oder einem Vergleich sind die Parteien verantwortlich f&uuml;r die Ergebnisse. Die Mediation ist nur ein unterst&uuml;tzendes Hilfsmittel in Form von Verfahren, Methoden und Techniken zur Gespr&auml;chs- und Verhandlungf&uuml;hrung. Die Mediation ist offen f&uuml;r alle Berufsgruppen. Als Mediator k&ouml;nnen Rechtsanw&auml;lte, Psychologen oder P&auml;dagogen gleicherma&szlig;en t&auml;tig werden. Wichtig ist jedoch zu beachten, da&szlig; die Mediatoren selbst keinen Einflu&szlig; auf die zu treffenden Entscheidungen haben: diese liegen alleine in der Hand der Parteien. Darin steckt auch der enorme Vorteil dieses Verfahrens: Beide Parteien sollen Gewinner bleiben. Keine Partei soll am Ende den Eindruck haben, mit ihren Interessen zur&uuml;ckstehen zu m&uuml;ssen. Gerade im Hinblick auf komplexe Entscheidungen ist es daher offensichtlich, da&szlig; Mediatoren vor einer gewaltigen Aufgabe stehen. Wichtig ist dabei, da&szlig;, die Parteien selbst &uuml;ber die Dauer, den Inhalt und die Ziele der Mediation bestimmen k&ouml;nnen. Es geht nicht um die Erf&uuml;llung von Anspr&uuml;chen, sondern um die Befriedigung von Interessen. Eine Mediation kann daher auch nur unter bestimmten Umst&auml;nden durchgef&uuml;hrt werden.</p>
<p>- Selbstverst&auml;ndlich beruht sie auf der Freiwilligkeit der Parteien; wer lieber seine Interessen in einem gerichtlichen Verfahren durchgesetzt sieht, wird sich nicht vollst&auml;ndig auf diese Methode einlassen sondern darauf spekulieren, da&szlig; im Zweifel bei einem Proze&szlig; ein gr&ouml;&szlig;erer Nutzen erzielt werden k&ouml;nnte.</p>
<p>- Aus diesem Grund mu&szlig; die Beendigung der Mediation auch jederzeit m&ouml;glich sein, wodurch der Eindruck zur Schlie&szlig;ung eines vermeintlichen Kompromisses vermieden werden kann.</p>
<p>- Nat&uuml;rlich kann eine Mediation auch nur durchgef&uuml;hrt werden, wenn der Mediator selbst &uuml;berparteilich ist. Es darf diesem nur darum gehen, eine von beiden Seiten zu akzeptierende Konfliktl&ouml;sung zu erzielen.</p>
<p>Der Ablauf der Mediation unterteilt sich in verschiedene Phasen. W&auml;hrend einer sogenannten Er&ouml;ffnungsphase trifft sich der Mediator mit den Parteien. Diesen wird zun&auml;chst das Verfahren der Mediation erkl&auml;rt. Im Anschlu&szlig; daran schlie&szlig;en die Parteien einen Mediationsvertrag, in dem die wichtigsten Punkte (Parteien, Aufgabe des Mediators, Honorar etc.) geregelt wird. Danach erfolgt die eigentliche Arbeit. Der Mediator mu&szlig; zun&auml;chst Informationen zwecks Erfassung der Situation erlangen. Im Rahmen dieser gemeinsamen Er&ouml;rterung der Sach- und Rechtslage bekommen die Parteien Gelegenheit, einander zuzuh&ouml;ren, wobei festgelegt wird, welche Themenbereiche bearbeitet werden sollen. Zeigen sich w&auml;hrend der sich &uuml;blicherweise anschlie&szlig;enden Einzelgespr&auml;che Anhaltspunkte f&uuml;r eine m&ouml;gliche Einigung der Parteien, k&ouml;nnen die Parteien auch wieder miteinander kommunizieren. Damit keine Partei den Eindruck hat, &uuml;bervorteilt zu werden, wird versucht, die f&uuml;r die Parteien wichtigen Standpunkte zu analysieren und miteinander in Relation zu bringen. Jede Partei soll etwas bekommen, was ihm wichtig ist, ohne da&szlig; dem anderen etwas fehlt. Im Rahmen der Abschlu&szlig;phase geht es um die Herstellung einer Gesamteinigung. Der Mediator mu&szlig; herausfinden, ob tats&auml;chlich alle aktuellen Streitpunkte beseitigt sind. Falls offensichtlich wird, da&szlig; keine Einigung herzustellen ist, k&ouml;nnen die Parteien auf ein Gerichtsverfahren zur&uuml;ckgreifen. Schie&szlig;lich ist darauf zu achten, da&szlig; w&auml;hrend einer Mediation nicht der Eindruck entstehen, der Ablauf sei vorherbestimmt.</p>
<p>Hinsichtlich der Umweltmediation gibt es verschiedene potentielle Einsatzm&ouml;glichkeiten:</p>
<p>- Im Er&ouml;rterungstermin w&auml;hrend des Planfeststellungsverfahren gem&auml;&szlig; &sect; 73 Abs.6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)</p>
<p>- Gem&auml;&szlig; &sect; 5 des Gesetzs &uuml;ber die Umweltvertr&auml;glichkeitspr&uuml;fung (UVPG) bei der Durchf&uuml;hrung des sogenannten &quot;Scoping-Verfahrens&quot;, um die Planung eines Vorhabens mit den beteiligten Beh&ouml;rden, Sachverst&auml;ndigen und Dritten zu er&ouml;rtern und diese &uuml;ber den Umfang des Vorhabens zu unterrichten.</p>
<p>- Gem&auml;&szlig; &sect; 4 b des Baugesetzbuches (BauGB)</p>
<p>Der Einsatz der Umweltmediation erscheint aber nur dann sinnvoll, wenn nicht um die Entscheidung geht, ob ein bestimmtes Projekt realisiert werden soll sondern darum, wie dieses Projekt realisiert werden soll. Nur im Rahmen der letztgenannten Alternative besteht Raum daf&uuml;r, da&szlig; &uuml;ber die Frage der Notwendigkeit der Ma&szlig;nahme Konsens besteht oder herzustellen ist. Einander diametral gegen&uuml;berstehende Interessen und &quot;politische Auffassungen&quot; sind nicht notwendigerweise mit der Mediation zu vermitteln. Die Mediation als Methode darf insoweit nicht &uuml;bersch&auml;tzt werden; sie dient nur als &quot;Kommunikationsmittel&quot;. Den Willen zur Vermittlung m&uuml;ssen die Parteien selbst mitbringen. Letztlich mu&szlig; auch bedacht werden, da&szlig; das Ergebnis der Mediation f&uuml;r sich genommen keine Bindungswirkung erzeugt. So k&ouml;nnen z.B. im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens letztlich ganz andere Entscheidungen getroffen werden, was sich f&uuml;r eine der beiden Parteien als sehr ern&uuml;chternd darstellen kann.</p>
<p>Rechtsanwalt Carsten M. Herrle, Kiel</p>
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