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	<title> &#187; Zeitschrift Advonet</title>
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		<title>Spin-Off-Gründungen und Anwaltskanzleien</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:51:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitschrift Advonet]]></category>
		<category><![CDATA[Gründung einer Anwaltskanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzleigründung]]></category>
		<category><![CDATA[Spin Offs]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter dem international gel&#228;ufigen Begriff &#34;Spin Off&#34; ist im allgemeinen das Herausl&#246;sen von Unternehmensfunktionen aus einer Muttergesellschaft zu verstehen, welche durch die Einbeziehung Dritter vollzogen wird. Spin-Offs werden bereits seit l&#228;ngerem von gr&#246;&#223;eren Unternehmen praktiziert und sind besonders in der Mittelst&#228;ndischen Wirtschaft zu beobachten. Die Ursachen f&#252;r Spin-Offs sind naturgem&#228;&#223; vielf&#228;ltig. Typischerweise sind immer hochqualifizierte&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter dem international gel&auml;ufigen Begriff &quot;Spin Off&quot; ist im allgemeinen das Herausl&ouml;sen von Unternehmensfunktionen aus einer Muttergesellschaft zu verstehen, welche durch die Einbeziehung Dritter vollzogen wird. Spin-Offs werden bereits seit l&auml;ngerem von gr&ouml;&szlig;eren Unternehmen praktiziert und sind besonders in der Mittelst&auml;ndischen Wirtschaft zu beobachten.</p>
<p>Die Ursachen f&uuml;r Spin-Offs sind naturgem&auml;&szlig; vielf&auml;ltig. Typischerweise sind immer hochqualifizierte Fachkr&auml;fte beteiligt, denen innerhalb der bestehenden Unternehmensstrukturen keine (ausreichende) Perspektive mehr geboten wird bzw. denen die Aufstiegschancen in der bestehenden Firma zu unbestimmt und unkalkulierbar sind.<span id="more-251"></span>Um gerade dieses wertvolle Personal im Unternehmen zu halten, wird gepr&uuml;ft, ob das Unternehmenssegment, in dem die Fachkr&auml;fte t&auml;tig sind, verselbst&auml;ndigt werden kann. Den Mitarbeiter soll auf diese Weise eine v&ouml;llig neue Perspektive aufgezeigt werden, welche eine eigenen Dynamik in sich birgt. Diese Dynamik wird insbesondere dadurch erreicht, dass dem Mitarbeiter weitgehend Verantwortung im Rahmen einer Beteiligung &uuml;bertragen wird. Kreatives Personal, bei dem immer der Absprung zu einem Konkurrenzunternehmen droht, bleibt dem Unternehmen dadurch nicht nur erhalten. Durch die &Uuml;bertragung umfangreicher Kompetenzen und Verantwortung entsteht auf diese Weise eine Bindung zwischen Mitarbeiter und Unternehmen, welche allein durch eine Gehaltsaufstockung nicht erreicht werden kann.</p>
<p>Spin-Offs bieten aber aus unternehmensplanerischen Gesichtspunkten noch weitere Vorteile. So lassen sich die Gemeinkosten durch interne Rationalisierungskosten senken. Neue Zielgruppen k&ouml;nnen durch innovatives Vorgehen erschlossen werden. Durch die &Uuml;bertragung von Kompetenzen und Verantwortungen l&auml;sst sich die Motivation der Mitarbeiter steigern, was wiederum eine erh&ouml;hte Produktivit&auml;t mit sich bringt. Innerhalb dieser neuen Einheiten k&ouml;nnen neue und eigenst&auml;ndige Organisationsstrukturen gebildet werden, die letztlich auch dem potentiellen Auftraggeber zugute kommen.</p>
<p>Spin Offs sind mehr und mehr auch in Anwaltskanzleien zu beobachten. Allerdings lassen sich die f&uuml;r die freie Wirtschaft geltenden Prinzipien nicht notwendigerweise auf die Anwaltschaft anwenden. Zwar sind Spin-Offs auch in Form einer &uuml;berregionale Soziet&auml;t denkbar. Neudeutsch l&auml;sst sich das mit der Gr&uuml;ndung von sogenannten &quot;Law-Boutiquen&quot; beschreiben, welche sich dadurch auszeichnen, dass hochspezialisierte Einheiten an verschiedenen Standorten gegr&uuml;ndet werden bzw. sich zusammenschlie&szlig;en. Solche &quot;Law-Boutiquen&quot; k&ouml;nnen z.B. in sogenannten Hochtechnologie-Parks plaziert werden, wie sie mittlerweile im ganzen Bundesgebiet existieren und in denen sich eine zielgerichtete Spezialisierung z.B. auf den Bereich der Neuen Medien lohnen kann. Allerdings sollte dabei bedacht werden, dass allein ein solcher Standort keine Garantie daf&uuml;r ist, dass bei den benachbarten Unternehmen &uuml;berhaupt Bedarf f&uuml;r anwaltliche Beratung ist. Oftmals entstehen Mandatsverh&auml;ltnisse bereits mit der Gr&uuml;ndung von Unternehmen und nicht erst mit deren T&auml;tigkeit.</p>
<p>In der Anwaltschaft existiert aber auch eine andere Variante von Spin-Offs. Ein typisches Beispiel ist dabei die Gr&uuml;ndung einer Kanzlei, bei der die Gr&uuml;ndungspartner zuvor in verschiedenen Gro&szlig;kanzleien t&auml;tig waren und die den Schritt wagen, eine hochspezialisierte und von den ehemaligen Partnern unabh&auml;ngige Einheit realisieren. Dass dies auch unter Mitnahme von Mandanten geschieht d&uuml;rfte die Regel sein. Gerade dieser Umstand wird aber auch regelm&auml;&szlig;ig zu Unstimmigkeiten mit den fr&uuml;heren Arbeitgebern bzw. Partnern f&uuml;hren. Die fr&uuml;hzeitige Bindung von Mandanten kann sich also, je nach Standpunkt, als durchaus vorteilhaft erweisen. Spin-Offs dieser Generation haben es aufgrund ihres &quot;&uuml;bernommenen&quot; Mandantenstamms naturgem&auml;&szlig; leichter, sich schnell am Markt zu etablieren und sich weiter auszubauen.</p>
<p>Es ist kein Geheimnis, dass die Zukunft der Anwaltschaft nicht notwendigerweise bei den Gro&szlig;kanzleien liegt. Individuelle und pers&ouml;nliche Beratung von hochqualifizierten Fachkr&auml;ften in einer Umgebung, welche auf die potentielle Mandantschaft zugeschnitten ist, wird sich zumindest als eine Alternative erweisen.</p>
<p>CMH</p>
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		<title>Soft-Use: Juristischer Arbeitsplatz</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/soft-use-juristischer-arbeitsplatz/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:50:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitschrift Advonet]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltssoftware]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Die Ursprünge des Altenkirchener Softwareherstellers soft-use gehen auf das Jahr 1987 zurück. Zwei Informatikstudenten schrieben eine Datenbank für Medien- und Literaturverwaltung, deren Stärke die Verarbeitung großer Textmengen in der Verwaltung war. 1989 begannen erste Kooperationen mit Arthur Trossen, Familienrichter am AG Altenkirchen, der auch jetzt noch maßgeblich die Geschicke der Firma bestimmt. Ergebnis der&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Die Ursprünge des Altenkirchener Softwareherstellers soft-use gehen auf das Jahr 1987 zurück. Zwei Informatikstudenten schrieben eine Datenbank für Medien- und Literaturverwaltung, deren Stärke die Verarbeitung großer Textmengen in der Verwaltung war. 1989 begannen erste Kooperationen mit Arthur Trossen, Familienrichter am AG Altenkirchen, der auch jetzt noch maßgeblich die Geschicke der Firma bestimmt. Ergebnis der Zusammenarbeit war das Programm &#8220;Termine&#8221;. Anschließend wurde die soft-use Computerprogramme GbR gegründet, welche das Ziel verfolgte, professionelle juristische Anwendersoftware zu erstellen und zu vertreiben. Nach weiteren erfolgreichen Projekten, wurde am 1.1.1993 die soft-use Computerprogramme GmbH gegründet, welche den gesamten Vertrieb der GbR übernahm. 1999 entstand schließlich die soft-use GmbH&amp;Co KG, deren Hauptgesellschafter der Rudolf Haufe Verlag wurde.<span id="more-248"></span></p>
<p>soft-use entwickelt Produkte, die speziell auf die Anwenderbedürfnisse ausgerichtet sind. Der 1998 aufgestockte Mitarbeiterstamm setzt sich u.a. aus Informatikern und Juristen zusammen. Es wird Wert auf ein ausgewogenes Preis &#8211; Leistungsverhältnis bei gleichbleibend hoher Qualität gelegt. Jedes Programm besitzt die Fähigkeit, andere soft-use Programme zu erkennen und mit ihnen synergetisch zusammenzuarbeiten. Die Programme formieren sich auf diese Weise zu komplexen und kompletten Arbeitsplätzen (Conergy-Effekt). Einzelnen Elemente können aber auch schnell wieder entfernt werden. soft-use Produkte sind auf diese Weise vielseitig anwendbar und bieten individuelle Lösungen. Die Zielgruppe erstreckt sich daher vom Einzelkämpfer bis zur Großkanzlei.</p>
<p>Als Basispaket besteht soft-use Juristischer Arbeitsplatz aus Akten &amp; Organisation, einem Anwaltsrechner, einem Modul zum Fristenmanagement, einer Juristendatenbank zum Selbstauffüllen, einem Baustein zum Forderungseinzug und einer Textvorlagenverwaltung. Alle diese Elemente können einzeln erworben werden. Die Komplettlösung ist preislich jedoch günstiger. Die Installation erfolgt innerhalb weniger Minuten. Die Anpassung der Software durch Eingabe verschiedener Parameter ist unproblematisch.</p>
<p>Eine Neuauflage der Datenbank soft-use Forum und soft-use Fristen wird am 1.5.2000 erscheinen. Die übrigen Elemente werden regelmäßig bzw. bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert. Bei Problemen mit der Software kann die soft-use Hotline &#8211; ohne zusätzliche Kosten &#8211; in Anspruch genommen werden. Diese ist sogar &#8211; entgegen meinen Erfahrungen bei manch einem der sogenannten Marktführern der Branche &#8211; sehr gut erreichbar. Zudem wird soft-use Juristischer Arbeitsplatz ohne Pflegevertrag angeboten. Laufende Kosten entstehen also nicht.</p>
<p>Die Handhabung von soft-use Juristischer Arbeitsplatz ist einfach und auf die Praxis zugeschnitten. Die Daten werden in einem virtuellen Aktenordner abgelegt. Umfangreiche Adressbestände vereinfachen die Suche z.B. nach dem zuständigen Gericht. Dem Wohnort werden automatisch die einschlägigen Postleitzahlen angezeigt. Daraus folgt jedoch das Problem, dass bei Mehrfachnennungen die &#8220;richtige&#8221; Postleitzahl manuell ausgesucht werden muss. Die Entwickler sollten hier für eine Automatisierung auf der Grundlage der Anschrift sorgen. Dabei sollte zukünftig gleichzeitig das jeweils zuständigen Amtsgericht / Landgericht angegeben werden.</p>
<p>Aufgrund des hervorragenden Preis-Leistungsverhältnisses, des guten Datenbestandes und der sehr guten Handhabung, ist soft-use Juristischer Arbeitsplatz eine wirkliche Alternative zu den erheblich teureren Produkten der Mitbewerber. Es kann uneingeschränkt empfohlen werden.</p>
<p>Ein ausführlicher Praxistext wird in der nächsten Ausgabe erscheinen. Daher wurde zunächst noch keine spezifizierte Bewertung vorgenommen.</p>
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		<title>Fusionsfieber</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/fusionsfieber/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:49:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitschrift Advonet]]></category>
		<category><![CDATA[Fusion]]></category>
		<category><![CDATA[White Case]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Der allgemeine Trend zur Größe und Internationalität, wie er sich in fast allen Wirtschaftssparten wiederfindet, ist auch dem deutschen Anwaltsmarkt nicht fremd. Dennoch setzt die am 1. Juli 2000 erfolgte Fusion der deutschen Anwaltssozietät Feddersen Laule Ewerwahn Scherzberg Finkelnburg Clemm mit der amerikanischen Anwaltssozietät White &#38; Case LLP zur Sozietät White &#38; Case, Feddersen,&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Der allgemeine Trend zur Größe und Internationalität, wie er sich in fast allen Wirtschaftssparten wiederfindet, ist auch dem deutschen Anwaltsmarkt nicht fremd. Dennoch setzt die am 1. Juli 2000 erfolgte Fusion der deutschen Anwaltssozietät Feddersen Laule Ewerwahn Scherzberg Finkelnburg Clemm mit der amerikanischen Anwaltssozietät White &amp; Case LLP zur Sozietät White &amp; Case, Feddersen, neue Maßstäbe. Sie führt zur Bildung einer der größten internationalen Sozietäten weltweit. Das Motto des amerikanischen Partners &#8220;One law firm around the world&#8221;, wurde insofern auf beeindruckende Weise realisiert. Bereits die Namensfindung ist von Vorteil: Der etwas sperrige Name der deutschen Großkanzlei wurde drastisch verkürzt und findet sich in Form des Namens des Sozietätsratsvorsitzende der deutschen Sozietät als Anhängsel am Namen des amerikanischen Partners wieder. Für Professor Dieter Feddersen, der auch im Partner&#8217;s Commitee, dem Führungsgremium der Partnerschaft, einen Sitz haben wird, ist &#8220;die internationale Ausweitung (ein) natürlicher (&#8230;) Schritt&#8221;.<span id="more-245"></span></p>
<p>White &amp; Case, Feddersen besteht nunmehr aus</p>
<p>- 1.200 Berufsträgern in</p>
<p>- 37 Büros (weltweit) in 27 Ländern.</p>
<p>White &amp; Case, Feddersen zählt durch den Zusammenschluss allein in Europa nun ca. 500 Berufsträger.</p>
<p>Der amerikanische Partner White &amp; Case, der im nächsten Jahr seinen 100. Gründungstag feiern wird, gehört zu den Gründern von Bankers Trust, der auch nach der Fusion mit der Deutschen Bank zu den großen Klienten von White &amp; Case gehört.</p>
<p>Ein Zentrum der Sozietät wird wohl das 1901 gegründete New Yorker Büro von White &amp; Case mit 383 Anwälten bilden, das früh auf Internationalisierung setzte, die 1928 mit der Gründung eines Büros in Paris begann.</p>
<p>White &amp; Case LLP ist eine Limited Liability Partnership, die nach dem Recht des Staates New York errichtet ist. Die Sozien von Feddersen werden sämtlich Partner der amerikanischen Gesellschaft.</p>
<p>Die Fusionsverhandlungen mit Feddersen, Laule wurden seit November letzten Jahres von zwei kleinen Verhandlungsteams geführt. Auf diese Weise wurde eine frühzeitige Akzeptanz in den großen Standorten erreicht.</p>
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		<title>Seminar Kritik &#8211; Optimale Franchise-Verträge</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/seminartitel-optimale-franchise-vertrage/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:46:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zeitschrift Advonet]]></category>
		<category><![CDATA[Franchise-Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Franchiserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Optimale Franchise-Verträge Seminarveranstalter: Deutsche AnwaltAkademie im Zusammenwirken mit der Deutsches Franchise-institut GmbH Referenten: Dr. Helmut Liesegang, Rechtsanwalt, Albrecht Schulz, Rechtsanwalt und Hans Lang, Geschäftsführer der Deutsches-Franchise-Institut GmbH Das Franchiserecht hat trotz aller Reglementierungen durch Gerichte und Gesetzgeber nach wie vor eine wesentliche Bedeutung im Wirtschaftsverkehr. Die Beratung von Unternehmen in diesem Sektor, d.h. z.B.&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Optimale Franchise-Verträge</p>
<p>Seminarveranstalter: Deutsche AnwaltAkademie im Zusammenwirken mit der Deutsches Franchise-institut GmbH<br />
Referenten: Dr. Helmut Liesegang, Rechtsanwalt, Albrecht Schulz, Rechtsanwalt und Hans Lang, Geschäftsführer der Deutsches-Franchise-Institut GmbH<br />
Das Franchiserecht hat trotz aller Reglementierungen durch Gerichte und Gesetzgeber nach wie vor eine wesentliche Bedeutung im Wirtschaftsverkehr. Die Beratung von Unternehmen in diesem Sektor, d.h. z.B. die Anpassung der Vertragsgrundlagen an die veränderte Rechtslage, kann daher für den Anwalt höchst lukrativ sein. Allerdings muss gleich gesagt werden: wer sich zuvor nicht mit dem Franchiserecht intensiv auseinandergesetzt hat, wurde durch den Besuch des Seminars nicht zum Spezialisten. Dazu ist die Materie zu komplex. Zudem ist das Haftungsrisiko des beratenden Anwaltes nicht zu unterschätzen. Nur wer sich laufend mit dieser Thematik auseinandersetzt, kann tatsächlich optimale Franchiseverträge gestalten und umsetzen. Wer also der Ansicht ist, der Besuch des Seminars qualifiziere ad hoc zum Vertragsberater, irrt. Das Seminar wendet sich dementsprechend an diejenigen, welche sich bereits mit der Thematik auseinandergesetzt haben.</p>
<p>Der Einstieg in das Seminar war zunächst durch einen organisatorischen Mangel getrübt. Die Teilnehmerzahl überstieg die vorhandenen Sitzplätze. Eine Anpassung an die Nachfrage erfolgte jedoch unverzüglich. Die Aktualität und Notwendigkeit des Seminars wurde dadurch aber nur bestätigt.</p>
<p>Den Einstieg in das Seminarthema gestaltete der Geschäftsführer der Deutsches Franchise-Institut GmbH, Hans Lang, dem daran gelegen war, die Teilnehmer auf die spezielle Problematik des Franchiserechts hin zu sensibilisieren.</p>
<p>Anschließend widmete sich Dr. Helmut Liesegang den Besonderheiten der Vertragsanpassungen im Hinblick auf die veränderte Rechtslage (Wegfall des Gebietsschutzes usw.) in Deutschland, wobei Einzelheiten mit vielen Beispielen verdeutlicht wurden. Der Referent zeigte sich sehr offen für Nachfragen und konnte auf diese Weise sogleich unklare Sachverhalte klären. Darüber hinaus gab der Referent zahlreiche Hinweise und Tipps.</p>
<p>Die zweite Hälfte der Veranstaltung, welche durch Albrecht Schulz gestaltet wurde, wendete sich verstärkt den vertraglichen Besonderheiten internationaler Franchisesysteme (Theorie und Praxis des Master-Franchising) zu, wobei auf die teilweise unausgereiften Gesetzesgrundlagen hingewiesen wurde.</p>
<p>An Medien nutzten die Referent überwiegend Flipchart und Folien. Das ausführliche und sehr gut aufbereitete &#8220;Skript&#8221;, in dem sich auch der Entwurf eines Franchisevertrages findet und das immerhin einen kompletten Aktenordner umfasst, ersetzte weitgehend persönliche Aufzeichnungen. Für das leibliche Wohl wurde auf hervorragende Weise durch ein gut sortiertes Büffet gesorgt.</p>
<p>Insgesamt bestach die Veranstaltung durch die kompetente Vortragsweise und die sehr hilfreichen Praxistipps.</p>
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		<title>Soft-use Erbrecht: Kombination aus Software und Fachbuch</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/soft-use-erbrecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:43:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitschrift Advonet]]></category>
		<category><![CDATA[erben und vererben]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht Handbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Gestaltungsmöglichkeit Erbfall]]></category>
		<category><![CDATA[Software Erbrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Erbrecht soft-use und &#8220;Gestaltungsmöglichkeiten von Erbfällen und Schenkungen&#8221; aus der Reihe Berliner Anwaltshandbücher von Dr. Ralph Landsittel Software mit einem Fachbuch zu verbinden ist grundsätzlich nicht neu. Üblicherweise finden sich dabei auf einer beigefügten CD-ROM oder Diskette die in dem jeweiligen Fachbuch enthaltenen Formulare oder anderweitige Tabellen wieder. Die Softwareschmiede soft-use bietet nunmehr aber&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Erbrecht soft-use und &#8220;Gestaltungsmöglichkeiten von Erbfällen und Schenkungen&#8221; aus der Reihe Berliner Anwaltshandbücher von Dr. Ralph Landsittel</p>
<p>Software mit einem Fachbuch zu verbinden ist grundsätzlich nicht neu. Üblicherweise finden sich dabei auf einer beigefügten CD-ROM oder Diskette die in dem jeweiligen Fachbuch enthaltenen Formulare oder anderweitige Tabellen wieder. Die Softwareschmiede soft-use bietet nunmehr aber in Zusammenarbeit mit dem Haufe-Verlag eine wirklich innovative und kostengünstige Alternative: Ein völlig eigenständiges Softwareprodukt wurde mit einem themenbezogenen Fachbuch kombiniert. Interessant ist dabei nicht nur der äußerst günstige Komplettpreis für beide Werke.<span id="more-235"></span></p>
<p>Der Bedarf ist sicherlich vorhanden. In den nächsten Jahren werden Anfragen nach erbrechtlicher Beratung aufgrund der sich einseitig verlagernden Alterstruktur verstärkt ansteigen. Jeder Kollege bzw. jede Kollegin kann sich von diesem Kuchen auch ohne Besuch langwieriger und aufwendiger Fortbildungsveranstaltungen einen Teil abschneiden, indem er seinen bzw. ihren Tätigkeits- bzw. Interessenbereich werbewirksam mit &#8220;Erbrecht&#8221; umschreibt. In Ermangelung einer Qualifikation z.B. zum Fachanwalt im Erbrecht, stellt dies zur Zeit noch die einzige Möglichkeit dar, mit einer &#8220;Spezialisierung&#8221; an die Öffentlichkeit zu treten.</p>
<p>soft-use Erbrecht besteht aus drei miteinander verschränkten Modulen: Erbschaftsplanung, -analyse und -steuer. Mit Hilfe des Moduls Erbschaftsplanung kann der jeweilige Nutzer verschiedene testamentarische Verfügungen oder Schenkungen zu Lebzeiten eingeben und sich die erb- und steuerrechtlichen Konsequenzen anzeigen lassen. Etwaige Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche oder die Überschreitung von Freibeträgen lassen sich visualisieren. Die Darstellung eignet sich dazu, dem Mandanten die sinnvollste Möglichkeit zu veranschaulichen. Selbstverständlich steht und fällt das System mit der Vollständigkeit der eingegebenen Daten. Wird ein gesetzlicher Erbanspruch aufgrund von Unkenntnis oder Vergesslichkeit nicht an- bzw.- eingegeben, ist das bisherige Ergebnis natürlich obsolet. Mit dem Modul Erbschaftsanalyse kann die rechtliche und steuerliche Analyse eines Erbfalls vorgenommen werden. Auch hier steht und fällt das Ergebnis mit den vom Mandanten gegebenen Informationen. Das Modul Erbschaftssteuer analysiert letztlich die steuerrechtlichen Konsequenzen eines Erbfalles.</p>
<p>Sämtliche Daten werden mittels verschiedener Datenfenster eingegeben. Die Handhabung auch umfangreicher Daten (z.B. bei der Wertermittlung einer Kapitalgesellschaft nach dem Stuttgarter Verfahren; von Börsennotierungen usw.) wird auf diese Weise vereinfacht.</p>
<p>Besonderes Augenmerk ist auf die graphische Darstellung des (Familien)Stammbaumes zu legen, welcher auf der Grundlage der eingegebenen Daten automatisch erstellt wird. Die jeweiligen Erbansprüche werden direkt in Bruchteilen angezeigt, je nach dem, auf welches Symbol (Person) der Cursor gezogen wird. Natürlich werden dabei auch Pflichtteilsansprüche und die Ansprüche des Ehegatten &#8211; je nach dem, ob Gütertrennung usw. vereinbart wurde &#8211; dargestellt.</p>
<p>Der Stammbaum kann selbstverständlich auch direkt während eines Beratungsgesprächs auf der Grundlage der Informationen des Mandanten verändert und ergänzt werden, so dass die verschiedenen Varianten eines Erbfalls durchgespielt werden können. Dies geschieht durch Anklicken des Ausgangssymbols (Erblasser) und unter Hinzufügung der jeweiligen Partner bzw. Kinder. Auch komplizierte Konstellationen und deren erbrechtliche Konsequenzen können mit Hilfe dieser Darstellungsweise dem Mandanten schnell verdeutlicht werden. Insbesondere für die beratende Tätigkeit eines Anwaltes ist diese Funktion sehr sinnvoll. Allerdings sollte die technische Ausstattung im Büro dergestalt sein, dass dem Mandanten der Blick auf den Monitor / Bildschirm ohne weiteres möglich ist. Natürlich können die Daten auch ausgedruckt werden. Da die Darstellung zur Unterscheidung der beteiligten Personen mit farbigen Symbolen arbeitet, empfiehlt sich ein Farbdrucker. Sämtliche Daten der im Stammbaum aufgeführten Personen können bei Bedarf angezeigt und ergänzt werden.</p>
<p>Bedauerlicherweise können Erbfälle aber nur dann berücksichtigt werden, wenn der Erbfall nach dem 01. April 1998 eintrat. Verstarb der Erblasser zu einem früheren Zeitpunkt, kann das Programm nicht sinnvoll angewendet werden.</p>
<p>Die Handhabung selbst ist leicht zu erlernen. Behilflich ist dabei ein knapp 100 Seiten starkes Benutzerhandbuch, in dem die wesentlichen Schritte übersichtlich erläutert werden. Darüber hinaus enthält soft-use Erbrecht den vollständigen Text des Fachbuches von Landsittel, eine Sammlung einschlägiger Normen und eine Rechtsprechungsübersicht. Die nach Leitsätzen sortierten obergerichtlichen Entscheidungen sind hilfreich. Eine Berücksichtigung von Entscheidungen der jeweiligen Oberlandesgerichte wäre jedoch noch sinnvoll gewesen.</p>
<p>Insgesamt lohnt sich die Anwendung von soft-use Erbrecht dann, wenn komplizierte Erbrechtsfälle zu bearbeiten sind, in denen es z.B. um Anteile an Kapitalgesellschaften usw. geht. Aber auch in herkömmlichen Erbangelegenheiten ist soft-use Erbrecht nützlich, da dem Mandanten &#8220;sein persönlicher Erbfall&#8221; in graphisch aufbereiteter Form mitgegeben werden kann. Im Ausdruck selbst sind allerdings die Bruchteilsansprüche nicht angegeben. Diese müssen handschriftlich nachgetragen werden. soft-use Erbrecht enthält auch keine Formulare bzw. vorformulierten Texte. Hinweise zur Gestaltung und Errichtung letztwilliger Verfügungen sind zwar dem beigefügten Fachbuch zu entnehmen. Allerdings fehlt es auch dort an Beispielstexten. Die Implikation von Testamentsentwürfen (bzw. Schenkungsverträge) hätten den guten Gesamteindruck weiter abgerundet.</p>
<p>Zwar kann eine Erbschaftsplanung mit Hilfe des gleichnamigen Moduls vorgenommen werden. Offensichtlich ist soft-use Erbrecht aber in erster Linie für die Abwicklung eines bereits eingetretenen Erbfalles mit den daraus sich ergebenden erb- und steuerrechtlichen Konsequenzen gedacht.</p>
<p>Aufgrund des günstigen Anschaffungspreises und der guten Handhabung, bewerte ich soft-use Erbrecht insgesamt mit gut.</p>
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		<title>&#8220;Sie sind Anwalt, wir sind Anwälte&#8221;</title>
		<link>http://www.ra-herrle.de/wir-sind-anwalt/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:41:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheber- und Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitschrift Advonet]]></category>
		<category><![CDATA[Anwälte mahnen Anwälte ab]]></category>
		<category><![CDATA[Wer mahnt was ab?]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Eigentlich ist es schon verwunderlich, dass sich gerade die Anwaltszunft gegen Abmahner in eigenen Reihen auflehnt. Denn aus welchem Grund sollte das scharfe Instrumentarium der außergerichtlichen Streitbeiliegung nicht auch unter Anwälten Anwendung finden. Die Berufsgruppenzugehörigkeit immunisiert gerade nicht davor. Und dass mit Zunahme der Konkurrenz die Pfründe mit allen zulässigen (und unzulässigen) Mittel verteidigt&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Eigentlich ist es schon verwunderlich, dass sich gerade die Anwaltszunft gegen Abmahner in eigenen Reihen auflehnt. Denn aus welchem Grund sollte das scharfe Instrumentarium der außergerichtlichen Streitbeiliegung nicht auch unter Anwälten Anwendung finden. Die Berufsgruppenzugehörigkeit immunisiert gerade nicht davor. Und dass mit Zunahme der Konkurrenz die Pfründe mit allen zulässigen (und unzulässigen) Mittel verteidigt werden, liegt auf der Hand.<span id="more-232"></span></p>
<p>Selbstverständlich haben es gerade diejenigen Anwälte schwer, welche mit modernen Kommunikationsmedien oder schlichtem Einfallsreichtum versuchen, ihren Dienstleistungscharakter verstärkte (z.B. durch von Rundschreiben und informative Homepages) hervorzuheben. Dass diesen Maßnahmen natürlich Grenzen gesetzt sind, liegt auf der Hand. Aus welchem Grunde sollte auch z.B. ein Kieler Anwalt, der sich auf dem Briefkopf seit Jahren mit einer nie erworbenen Fachanwaltschaft brüstet, unbeschadet davonkommen?</p>
<p>Hohe Erwartungen werden in eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gesetzt, das anders als die vorherigen Instanzen, zwischen Werbeträger und Werbeinhalten differenziert. Weil letztlich jede Werbung berufsbezogene Informationen enthalte, sei strikt zwischen werbewirksamen Verhalten und gezielter Werbung zu unterscheiden. Wenn Werbemethoden ausschließlich Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen und am Gewinn orientierten Handeln sind, dann läge eine unzulässige Werbemethode vor. Dies ist an und für sich natürlich nicht neu. Hervorzuheben ist jedenfalls dabei, dass die Unzulässigkeit nicht schon daraus gefolgert werden kann, dass die Werbemaßnahmen anders als bislang gestaltet werden, also zeitbedingten Veränderungen unterworfen sind. Dies lässt Raum für Innovationen.</p>
<p>Wie dem auch sei. Was in den letzten Monaten seit einem Artikel der Zeitung &#8220;Der Tagesspiegel&#8221; vom 15. April 2000 unter dem Stichwort &#8220;Abmahnwelle unter Anwälten&#8221; bekannt gewordenen ist (mittlerweile sind ca. 50 Fälle bekannt geworden, wobei die Dunkelziffer nicht unbeträchtlich sein dürfte), unterscheidet sich jedenfalls nicht sonderlich von dem, was in anderen Wirtschaftsbereichen an der Tagesordnung steht: Wer &#8220;neue&#8221; Werbemethoden anwendet, unterliegt dem Risiko der Abmahnung, kann aber auch für sich den Bonus der Priorität / Innovation verbuchen, wenn er sich nur erfolgreich der Angriffe der Konkurrenz erwehrt.</p>
<p>Was an anderer Stelle unter dem Stichwort Dinslakener Anwaltskrieg als regionales Phänomen beschrieben wurde, existiert also tatsächlich schon längst auf Bundesebene, auch wenn letzteres in seinen Auswüchsen nicht an die Geschehnisse in Dinslaken heranreicht. Die bundesweit geführte Abmahnwelle, maßgeblich initiiert durch eine Berliner Anwaltskanzlei, hat mittlerweile &#8211; wie immer in solchen Fällen &#8211; zu einer verstärkten Solidarität unter Anwälten geführt. So haben Abmahnopfer im Internet ein Forum gefunden, in dem auch zu dieser Problematik Fragestellungen diskutiert werden. Zur Zeit beteiligen sich an diesem Listserver (ANWALT Mailingliste), hervorgegangen aus dem Arbeitskreis Internet der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, welche den Server auch finanziell trägt (vgl. dazu auch den nebenstehenden Kasten), ca. 450 Anwälte aus dem ganzen Bundesgebiet. Auch andere Berufsstände nutzen dieses Forum. So versuchte vor kurzem eine Berliner Richterin sich über den Sachstand der sog. Abmahnwelle zu informieren, da sie in einer vergleichbaren Sachkonstellation zu entscheiden hatte.</p>
<p>Betroffenen Anwälten monieren, dass durch die Berliner Anwaltskanzlei &#8220;jede Kleinigkeit&#8221; abgemahnt werde. Auch mehrfache Abmahnungen hintereinander würden vorkommen, wobei der Streitwert zwischen 25.000,- DM bis 100.000 Euro liegen würde. Tatsächlich werden durch die Berliner Kanzlei Internet-Adressen, Kanzlei-Homepages, Kanzleilogos und auch einzelne Sätze gerügt. Die Abmahnungen selbst erscheint nach Einschätzung abgemahnter Anwälte wie aus Textbausteinen zusammengesetzt. So beginnen die in der Regel mit der Einleitung: &#8220;Sie sind Anwalt, wir sind Anwälte&#8221;.</p>
<p>Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die erwähnte Berliner Kanzlei überregional bekannte Großkanzleien, vielmehr deren Werbemaßnahmen, offensichtlich unbehelligt lässt, obwohl darin deren polyglotter Charakter mit fulminaten Wortschöpfungen hervorgehoben wird. Wie sollte anders z.B. ein &#8220;premium legal service&#8221; zu verstehen sein. Oder liegt es daran, dass die Gerichtssprache noch immer deutsch ist und solche Beschreibungen daher der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen?</p>
<p>Die Abmahnopfer haben erwogen, den abmahnenden Anwalt standes- und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, da es als &#8220;unkollegial&#8221; betrachtet wird, die Erstabmahnung sogleich mit einer Kostennote zu begleiten. Es dränge sich in diesem Zusammenhang der Eindruck der bloßen Gebührenschinderei auf. Zutreffend wird in diesem gleichzeitig festgestellt, dass sich die im Wettbewerbsrecht tätigen Anwälte an den eigenen Kopf fassen sollten, da diese &#8220;seit Jahren in gleicher Weise mit überzogenen Streitwerten über arglose Gewerbetreibende herfallen&#8221; würden. Die &#8220;unsinnige Rechtserfindung, die Erstmahnung sogleich dem Gegner in Rechung stellen zu dürfen&#8221;, habe diese Unsitte &#8220;prämiert und zur Goldader gemacht&#8221;. Rächen sich also &#8211; freie nach Disney &#8211; die durch den Zauberlehrling beschworenen Geister?</p>
<p>Die sicherlich begrüßenswerte Kritik an der bestehenden Rechtslage umschreibt mit treffenden Worten das Dilemma: aus welchem Grunde sollten wettbewerbs- und standesrechtliche Maßnahmen vor dem eigenen Berufsstand halt machen. Die Antwort ist schlicht und einfach: solange die Berufsordnung der Anwälte hinsichtlich der Werbemöglichkeiten &#8211; vermeintlich &#8211; unscharf bleibt und keine ausreichende Anzahl von Gerichtsentscheidungen vorliegen, solange wird es Abmahnungen auch gegen den eigenen Berufstand geben. Wer sich dagegen zu wehr setzen möchte, dem bleibt letztlich nur die negative Feststellungsklage. Er kann aber gleichzeitig auch versuchen, unmittelbar Maßnahmen (Beschwerde bei der jeweils zuständigen Anwaltskammer; Strafanzeige wegen rechtsmissbräuchlicher Verwendung wettbewerbsrechtlicher Instrumentarien usw. ) gegen den jeweiligen Abmahner einleiten.</p>
<p>Und sich zur Wehr zu setzen erscheint immer öfter von Erfolg gekrönt zu sein. So hat die Berliner Kanzlei kürzlich ihre einstweilige Verfügung gegen eine Wuppertaler Kanzlei zurückgenommen, da diese &#8211; u.a. mit Unterstützung anderer, teilweise auch selbst betroffener Anwälte &#8211; einen episch breiten Erwiderungsschriftsatz eingereicht hat, dem die Berliner Kanzlei &#8211; möglicherweise &#8211; nichts mehr entgegenzusetzen hatte.</p>
<p>Erwähnenswert ist, dass beinahe alle abgemahnten Anwälte die örtliche Zuständigkeit der von der Berliner Kanzlei angerufenen Gerichte, zumeist die Landgerichte in Berlin und Potsdam, gerügt haben. Das hat mittlerweile dazu geführt, dass sich eine Kammer des Landgerichts Berlin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit verwiesen hat. Denn zuständig sei das Gericht am Ort der gewerblichen Niederlassung des abgemahnten Anwalts. Die &#8220;Kläger seien nicht unmittelbar Verletzte, für welche § 24 UWG nicht gelte, da sie nicht denselben Kundenkreis wie der Beklagte&#8221; habe. Die Kammer halte es nicht für gegeben, dass nach Zulassungsbeschränkung zu den Landgerichten sämtliche Rechtsanwälte Deutschlands in unmittelbaren Wettbewerb stünden. Es liege vielmehr nur ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis vor, da es zwar theoretisch denkbar sei, dass die Parteien um Mandanten konkurrieren, konkrete Berührungspunkte aber nicht vorgetragen wurden.</p>
<p>Für den Fall einer Abmahnung ist es also in jedem Fall sinnvoll, sich mit anderen Betroffenen zwecks Erfahrungsaustausch zusammenzuschließen. Die bereits genannte Maillingliste ist dafür eine besonders geeignete Plattform, da dort bereits in organisierter Form Informationen weitergegeben werden.</p>
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		<title>Interview: Anwalt Joachim Nicolaus Steinhöfel</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 11:40:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitschrift Advonet]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Mediamarkt Abmahnung Steinhöfel]]></category>
		<category><![CDATA[Nicolaus Steinhöfel]]></category>
		<category><![CDATA[Steinhöfel]]></category>

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<p>Der auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwalt Joachim Nicolaus Steinhöfel, der von sich selbst sagt, in Deutschland unter den 10 bestverdienden Anwälten zu liegen, ist spätestens seit 1998 der breiten Masse in der Rolle des nassforsch auftretenden und silberne Anzüge tragenden Reporters im Auftrag des Media Markt bekannt. Zumindest seine Anwaltskarriere begann bereits 1989. Nachdem er die Anwaltszulassung erhielt, machte er sich mit 26 Jahren sogleich in Hamburg, dem Ort auch seiner juristischen Ausbildung, selbstständig. 1991 begann seine Tätigkeit für den Media Markt. Nebenbei agierte er aber auch als Segel-WM Teilnehmer, Radiomoderator für Radio Schleswig-Holstein, als RTL TV-Moderator der Sendung 18:30 und als Reporter des RTL-2 Magazins &#8220;Die Redaktion&#8221;. Darüber hinaus war Steinhöfel bis vor kurzem Aufsichtsratsvorsitzender der Firma Topware, der er seit Firmengründung vorstand. Von einer Verlängerung seiner Amtszeit sah er aufgrund anderweitiger Projekte und aus wirtschaftlichen Erwägungen ab, weil diese Tätigkeit &#8220;zu wenig lukrativ&#8221; war.<span id="more-230"></span></p>
<p>Steinhöfel ist als Anwalt zu 90 % als Berater und Prozessbevollmächtigter in wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Angelegenheiten tätig. Zu dieser Tätigkeit gehört u.a. die Prüfung von Kampagnen nach dem Motto: ist das erlaubt und wie lange darf die Kampagne dauern. Obwohl Steinhöfel viele Großmandate vertritt, besteht die Kanzlei lediglich noch aus einem Partner und einem größeren Sekretariat. Fit hält sich Steinhöfel mit einer täglichen Ration Sport. Die Energie, das enorme Arbeitspensum zu erledigen, holt sich Steinhöfel aber aus seiner Arbeitsmotivation. In der Regel macht ihm nämlich seine Arbeit auch Spaß.</p>
<p>F.: Die Telekom hat versucht, Sie wegen Ihres Auftritts als Testimonial auf einem CD-Cover der Firma Topware (D-Info) mit einem Gesamtstreitwert über DM 16 Millionen in Anspruch zu nehmen. Ist ihr das gelungen?</p>
<p>A.: Zum Leidwesen der Telekom: Nein. Kürzlich wurde die 10 Millionen Mark Klage vom Landgericht Mannheim und die 6 Millionen Mark Klage vom OLG Frankfurt abgewiesen.</p>
<p>F.: In welcher Rolle gefallen Sie sich wirklich? Als Radiomoderator, Schauspieler oder Anwalt?</p>
<p>A.: Ich mache viele unterschiedliche Sachen, die üblicherweise nicht in dieser Kombination zu finden sind, die aber, weil sie unterschiedliche Stärken oder Talente verlangen, gerade wegen der Abwechslung Spaß bringen. Ende des Jahres werde ich an einer Kinoproduktion mit Till Schweiger und Heiner Lauterbach in den Hauptrollen teilnehmen. Darin werde ich eine gewichtigere Nebenrolle spielen. Zudem habe ich kürzlich eine Single gemacht, von der bereits 40.000 Exemplare verkauft wurden.</p>
<p>F.: Im Internet gab es gegen Sie gerichtete Homepages, auf denen Steinhöfel-Gegner um Spenden für die Fortführung eines Prozesses baten, der in der Internet-Gemeinde für Aufregung sorgte. Gegenstand des von Ihnen geführten Prozesses war die Setzung eines Links auf eine Homepage, die gegen Sie gerichtete ehrverletzende Äußerungen enthielt und deren Inhalt sich der Beklagte mangels ausreichender Distanzierung zu eigen machte.</p>
<p>A.: Die Internet-Gemeinde, die nicht immer hinreichend differenziert hat, hat aus dieser Entscheidung herleiten wollen, ich wolle jeden, der einen Link setzt, dafür haftbar machen. Suchmaschinen und die Funktion des Internets stünden nunmehr zur Disposition. Dies alles ist natürlich nichts als Unfug. In diesem Fall, und daher habe ich das Verfahren letztlich auch vor dem OLG gewonnen, ging es einzig und allein um die Frage, ob derjenige haftet, der sich wissentlich und willentlich eine strafrechtlich relevante Beleidigung und Verunglimpfung zu eigen macht. Es darf natürlich keinen Unterschied machen, ob jemand beleidigende Äußerungen selbst schreibt oder den Inhalt einer Homepage, auf der beleidigende Äußerungen enthalten sind, durch eine Verlinkung verbreitet, ohne sich ausreichend von diesem Inhalt zu distanzieren. Gleiches würde bei Kinderpornographie oder rechtsradikalen Äußerungen ebenfalls gelten. Es sollte im Interesse aller stehen, das Internet auch einer gewissen rechtlichen Hygiene zu unterwerfen. Ärgerlich ist in diesem Zusammenhang, dass immer wieder angegeben wurde, dass die Person, welche den Link setzte, von mir zur Zahlung von DM 100.000 verklagt wurde, was natürlich völlig falsch ist. Der Streitwert der Abmahnung, die dieser Angelegenheit voranging, lag bei DM 100.000,-. Das Landgericht hat anschließend in dem Schadensersatzfeststellungsverfahren wegen der Linksetzung einen Streitwert von DM 40.000,- zugrundegelegt. Nebenbei: betriebswirtschaftlich sind solche Tätigkeiten für mich natürlich vollkommen uninteressant. Der Aufwand ist dafür einfach viel zu groß.</p>
<p>F.: Es gab aber auch noch diverse andere Abmahnungen, welche Sie für die Firma Topware bzgl. des Produkts D-Info durchgeführt und -gesetzt haben.</p>
<p>A.: Bzgl. D-Info kann ich Ihnen die Umstände kurz erläutern. Noch 1995 spielte das Medium CD-ROM praktisch keine Rolle. Die Produkte die es auf CD-ROM gab kosteten viel Geld und kaum jemand hatte ein CD-ROM Laufwerk in seinem Computer. D-INFO hat in diesem Zusammenhang erstmals in Deutschland ein bundesweites Telefonbuch auf CD-ROM für DM 50,- herausgebracht. Das revolutionierte den CD-ROM Markt, was auch durch die technischen Neuerungen ermöglicht wurde. Der Massenmarkt für CD-ROM ist in diesem Moment entstanden und D-INFO war und ist nach wie vor die meistverkauften CD-ROM in Deutschland. Durch die Firma Topware wurden anschließend weitere Produkte auf den Markt geworfen, die sogenannte D-Serie (D-SAT, D-Hotel, D-KfZ, D-Wirtschaft &#8230;), welche sich teilweise ähnlich gut wie D-INFO verkauften. Die D-Serie entwickelte sich also zu einer ganz dominierenden Produktreihe in diesem Markbereich in Deutschland. Plötzlich kam aber zunehmend das Phänomen der sogenannten Trittbrettfahrer auf, welche u.a. Domains anmeldeten (z.B. D-Wirtschaft, DINfO usw.) und auf diese Weise versuchten, von den Produkten der D-Serie zu profitieren. Diese wurden selbstverständlich abgemahnt. Teilweise haben sich diese Personen sogar bei Topware beschwert nach dem Motto, was denn die Abmahnung soll. Dabei haben sie aber gleichzeitig eingeräumt, dass sie sich eine D-Domain nur deswegen eintragen ließen, weil sie sich die Bekanntheit der D-Serie von Topware zu nutze machen wollten. Und dagegen sind wir vorgegangen. Es gibt ja seit den 60er Jahren die Rechtsprechung des BGH vom Serienzeichen bzw. die berühmte Klemmbausteine &#8211; Entscheidung. Wenn es also Serienzeichen wie hier die D-Serie gibt, und fügt sich jemand unzulässigerweise in diese Serie ein, dann ist das unzulässig. Und nur darum ging es. Das &#8220;D&#8221; sollte keinesfalls monopolisiert werden. Das wäre ja auch ein lächerlicher Versuch. In der Presse wurde das aber natürlich so dargestellt.</p>
<p>F.: Haben Sie denn alle &#8220;Konkurrenzprodukte&#8221; in diese Abmahnwelle einbezogen?</p>
<p>A.: Selbstverständlich. Wir haben jedoch Produkte ausgenommen, bei denen der Zusammenhang zu den Produkten der D-Serie von Topware nicht aufgekommen wäre, also keine Verwechselungsgefahr bestand. Bei denjenigen, bei denen die Verwechslungsgefahr bestand, waren wir aber natürlich konsequent. Denn entweder werden alle wettbewerbswidrigen Konkurrenzprodukte bzw. Domains angegriffen oder es wird gleich sein gelassen.</p>
<p>F.: Sie wurden damals von der Presse als Abmahner bezeichnet.</p>
<p>A.: Gegen diesen Begriff habe ich etwas. Denn es muss ja bedacht werden, dass die Unternehmensinteressen mit dem Bestand einer Marke einhergehen. Ich wurde also von Unternehmen mit der Durchsetzung ihrer Interessen beauftragt und ich habe das konsequent durchgezogen. Dass die Leuten dann immer schreiben, dass durch mich hohe Streitwerte angesetzt wurden, ist ja falsch. Denn bekanntlich werden &#8211; zumindest bei den gerichtlichen Auseinandersetzungen &#8211; die Streitwerte durch die Gericht festgesetzt. Es ärgert die Leute natürlich, wenn sie ausrechnen, dass auf diese Weise in zwei Wochen 250.000,- DM verdient werden, was in Deutschland nicht so gerne gesehen wird. Aber dafür kann ich ja auch nichts. Dann habe ich eben Glück gehabt, dass ich einen guten Mandanten oder einen guten Fall hatte. Die Abmahnung ist als Instrument der außergerichtlichen Streitbeiliegung jedenfalls zulässig und im Interesse des Wettbewerbs auch gewünscht. Wir leben in einem Rechtsstaat und wenn man Recht hat, dann muss versucht werden, dass auch gerichtlich durchzusetzen. Wenn das nicht geht, weil man &#8211; und ich möchte nicht zu pathetisch klingen &#8211; unrecht getan hat, wenn also bei Gericht keine Aussicht auf Erfolg besteht, dann, geht immer das Wehklagen nach dem Motto los: der Abmahner, der große Konzern usw. Das sind letztlich alles nur unsachliche Einwände die eigentlich nur zeigen, dass in der Sache die Luft recht dünn geworden ist. Emotional ist das zwar nachvollziehbar. Aber diese Maßnahmen sind letztlich völlig überflüssig.</p>
<p>F.: Wie würden Sie Abmahnerei definieren?</p>
<p>A.: Abmahnerei liegt in meinem Verständnis dann vor, wenn z.B. ein Anwalt einen anderen Anwalt abmahnt, weil er auf dem Briefkopf oder der Homepage des anderen etwas angeblich Standeswidriges entdeckt hat. Das ist eine so kleinkarierte Sache, weil in diesem Zusammenhang ja nicht ernsthaft von einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Bei Produkten aber, mit den denen Millionenumsätze erwirtschaftet werden, sieht sie Sache doch ganz anders aus. Da geht es nicht um Abmahnerei sondern um die Wahrung wirtschaftlicher Interessen.</p>
<p>F.: Sie vermeiden den Begriff Kollegen im Anwaltskreis?</p>
<p>A.: Ich mag dieses Getue um Kollegialität, Kollegentum und Berufsethos nicht. Ich gehe mit einem Menschen nicht anders um, nur weil er Anwalt ist. Das ist mit völlig fremd. Ich schätze jemanden, weil ich ihn schätze, nicht weil er einen bestimmten Beruf hat. Daher verwende ich auch diese kollegiale Anrede und den Gruß nicht. Nur weil jemand ein Anwalt ist, bin ich diesem Menschen nicht mehr verbunden als z.B. einem Mediziner.</p>
<p>F.: Zur Zeit sorgt in der Anwaltschaft eine sogenannte Abmahnwelle für Unmut. Eine Berliner Anwaltskanzlei mahnte Kollegen ab, welche auf ihren Homepages angeblich mit wettbewerbswidrigen Äußerungen warben. Sind Sie selbst bereits einmal gegen einen Anwalt vorgegangen?</p>
<p>A.: Gegen einen Anwalt habe ich in meinem ganzen Leben noch nichts unternommen. Mich interessiert nämlich nicht sonderlich, womit sich andere Anwälte gerade beschäftigen. Das mag unter anderem daran liegen, dass ich in dem Bereich, in dem ich tätig bin, relativ frei von Konkurrenz bin. Aber Anzeigen, Briefköpfe usw. durchforsten und einen abmahnen, weil ein Anwalt da möglicherweise eine standesrechtlich unzulässige Werbung macht &#8230; . Um Gottes willen. Ich habe auch noch nie in meinem Leben eine Eingabe an die Anwaltskammer gemacht. In der Regel stören sich die Leute wohl eher an mir als ich mich an ihnen.</p>
<p>F.: Wie reagiert die Anwaltskammer auf Sie?</p>
<p>A.: Ärger gab es noch nicht. Es gibt zwar laufend Beanstandungen. Die sind aber alle so unsinnig, weil denen dafür letztlich die rechtlichen Grundlagen fehlen. Diese Beanstandungen stammen wohl teilweise auch von Personen, die durch mich abgemahnt worden sind und sich darüber maßlos geärgert haben.</p>
<p>F.: Gab es einmal eine Abmahnung auf Ihre Abmahnung?</p>
<p>A.: Nein. Soweit ist es noch nicht gekommen. Allerdings muss ich dazu sagen, dass bei meinen Tätigkeiten insoweit immer triftige Gründe bestanden. Wenn meine Mandanten wegen irgendwelcher Gründe wettbewerbsrechtlich angegriffen werden, ohne dass diese Maßnahme sachlich begründet ist, dann mache ich sofort &#8211; ohne jede weitere Korrespondenz &#8211; eine negative Feststellungsklage anhängig. Das mag dazu führen, dass Personen, die wissen, dass ich bestimmte Mandanten vertrete, es sich genauer überlegen, ob sie überhaupt gegen diese (grundlos) vorgehen. Und das ist ja nichts schlechtes. Häufig, wenn Firmen schlecht beraten sind, wird viel zu schnell eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und das Honorar des Abmahners gezahlt. Wenn es dann zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt, wäre die Vertragsstrafe sofort fällig. Das kann nicht im Interesse des Mandanten sein.</p>
<p>F.: In einem mit Ihnen geführten Interview werden recht harsche Begriffe über Ihr Äußeres verwendet. Wie reagieren Sie darauf?</p>
<p>A.: Wenn man sich so weit aus dem Fenster lehnt wie ich und ordentlich austeilt, dann muss man so etwas auch einmal einstecken können und nicht gleich überempfindlich reagieren. So sensibel und dünnhäutig bin ich auch nicht. Allerdings gibt es selbstverständlich Grenzen. F.: Obwohl Sie ein Mann der Medien sind, haben Sie keine richtige Kanzlei-Homepage. Brauchen Sie diese Möglichkeit zur anwaltlichen Selbstdarstellung nicht mehr? A.: Ich habe eine Homepage (steinhoefel.de), aber diese wurde von mir bislang eher vernachlässigt. Die ist wirklich ganz grauenhaft. Da sind ein paar Bilder von mir zu sehen und einige erstrittene Entscheidungen können gelesen werden. Die Notwendigkeit aber, eine gescheite Website zu gestalten, ist sicherlich gegeben. Ich habe aber einfach zu viel zu tun, um mich darum vernünftig zu kümmern.</p>
<p>F.: Worin besteht der momentane Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit als Anwalt?</p>
<p>A.: Zur Zeit vertrete ich einen Mandanten aus der Strombranche. Mit dem Aufbrechen des Monopols hat die Konkurrenz auf diesem Markt extrem zugenommen. Dort wird mit allen Tricks um Marktanteile gekämpft; ein wahres Wild West. Mit allen, auch unseriösen, Mitteln wird versucht zu verhindern, dass neue Anbieter an den Markt kommen. Und in diesem Zusammenhang wird natürlich stark mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen usw. gekämpft. Und dieser Markt wird nicht reguliert wie die Telekommunikationsbranche.</p>
<p>F.: Sind Sie auf Ihre anwaltlichen Aktivitäten stolz?</p>
<p>A.: Ich denke in diesem Zusammenhang an die sogenannten Handy-Entscheidungen, bei der es um die Rechtsmäßigkeit von Handywerbung ging (Handy für 1 Mark / 0 Mark usw.). Wir haben zwar in dieser Sache zuvor an 12 Oberlandesgerichten verloren. Vor dem Bundesgerichtshof haben wir letztlich dennoch gegen alles was in Deutschland Rang und Namen hat obsiegt. Darauf bin ich in der Tat relativ stolz.</p>
<p>Viele Dank für das Gespräch.</p>
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		<title>Berliner Vertrags Office</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 03:19:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Herrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jumag]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitschrift Advonet]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer Verträge mühsam aus einschlägigen Formularsammlungen heraus zusammenstellt, ist über die enormen Vorteile moderner Speichermedien wie der CD-ROM offensichtlich noch immer nicht ausreichend informiert. Der erhebliche Zeitgewinn durch die direkte Übernahme vorformulierter Daten von einer CD-ROM in einen Textricht für sich selbst. Aufgrund der Zeitersparnis amortisiert sich die Anschaffung einer solchen Datensammlung auch alsbald. Dennoch&#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
</strong></p>
<p>Wer Verträge mühsam aus einschlägigen Formularsammlungen heraus zusammenstellt, ist über die enormen Vorteile moderner Speichermedien wie der CD-ROM offensichtlich noch immer nicht ausreichend informiert. Der erhebliche Zeitgewinn durch die direkte Übernahme vorformulierter Daten von einer CD-ROM in einen Textricht für sich selbst. Aufgrund der Zeitersparnis amortisiert sich die Anschaffung einer solchen Datensammlung auch alsbald. Dennoch kann auf juristisches Know How nicht verzichtet werden, da selbst die umfangreichsten Datensammlungen den konkreten Einzelfall nicht einbeziehen können; individuelle Besonderheiten stehen dem naturgemäß entgegen. Diese können mittels des &#8220;Berliner Vertrags Office&#8221;, anders als bei anderen Produkten, dauerhaft und spielend leicht in die Software eingearbeitet werden. Natürlich bewahrt die Nutzung solcher Datensammlungen den Anwalt nicht davor, den Vertragstext genauestens zu überprüfen. Es ist ein Hilfsmittel, nicht mehr und nicht weniger. Es ist aber geeignet, die Alltagsroutine effizienter zu gestalten.<span id="more-47"></span></p>
<p>Eine Auswahl von u.a. mehr als 200 Vertragsentwürfen aus ganz unterschiedlichen Bereichen, wurde als &#8220;Berliner Vertrags Office&#8221; unter verschiedene Kategorien zusammengefasst. Ergänzt werden die einzelnen Verträge durch ausführliche Informationen (Bemerkungen), in denen die Besonderheiten der Vereinbarungen erläutert und die einschlägigen Gesetze(stexte) in Form von Hyperlinks angeklickt bzw. Alternativen genannt werden können. Selbstverständlich können auch individuelle Textbausteine in die Verträge eingearbeitet und dauerhaft gespeichert werden. Darüber hinaus gibt es eine wiederum nach Kategorien sortierte Rechtsprechungssammlung, in denen Entscheidungen verschiedener Obergerichte themenbezogen wahlweise als Leitsatz oder als Volltext aufgerufen werden können. Eine Sammlung von ca. 80 verschiedenen Gesetzten rundet den umfangreichen Datenbestand ab.</p>
<p>Wer noch nie einen z.B. Softwareüberlassungsvertrag erstellt hat, der kann sich zunächst in den bereits genannten ausführlichen Bemerkungen über diese Vertragsform u.a. im Hinblick auf steuerrechtliche Besonderheiten informieren.</p>
<p>Tipp: Wirklich nützlich sind dabei die Hinweise auf die gebührenrechtliche Handhabung des jeweiligen Vertrages. Wer weiß schon als Existenzgründer bzw. Berufseinsteiger, wie der jeweilige Vertragsentwurf am sinnvollsten abzurechnen ist. Der im Rahmen des Softwareüberlassungsvertrages genannte Hinweis auf eine Abrechung auf Stundenhonorarbasis ist hilfreich und praxisnah. Andernfalls würde die Anfertigung dieses Vertragsentwurfes für den Mandanten so teuer werden, dass dieser es möglicherweise gar nicht erst zu einer Beauftragung kommen lässt. Nur: solche Erkenntnisse ergeben sich entweder im Laufe der Anwaltspraxis oder aber durch Hinweise anderer Kollegen.</p>
<p>Im nächsten Schritt können dem Vertragstext individuelle Textbausteine hinzugefügt werden, wobei diese Individualisierungen durch spezifische Hinweise unterstützt werden. So erfährt der Nutzer, welche Vertragsbestandteil zwingend vorhanden sein müssen und welche optional aufgenommen werde können. Wenn keine individuelle Vertragsanpassung vorgenommen werden soll, können unter dem Programmpunkt &#8220;Vertrag erzeugen&#8221; die individuellen Daten der Beteiligten in den Vertrag übertragen werden. Dies erfolgt automatisch, indem das Programm die Daten der Beteiligten nacheinander abruft. Diese Vorgehensweise ist äußerst sinnvoll, da so das Risiko, dass wichtige Essentialia, wie z.B. die Vertragsdauer, vergessen werden, minimiert wird. Anschließend werden die Daten in einem auszuwählenden Dateiformat wiedergegeben. Es kann dabei u.a. eine der gängigen Winword-Versionen bzw. ein im &#8220;Berliner Vertrags Office&#8221; vorhandenes Textverarbeitungsprogramm ausgewählt werden. Das Speichern der Daten als Dateien stellt anschließend kein Problem dar.</p>
<p>Dem Programm beigelegt wurde eine übersichtliche Einführung, in dem die Handhabung auf wenigen Seiten erläutert wird.</p>
<p>Insgesamt stellt das &#8220;Berliner Vertrags Office&#8221; der Firma soft-use eine ausgereifte Datenbank wichtiger Informationen und Vorlagen zur Vertragsgestaltung dar, deren Handhabung schnell erlernbar ist und welche sich durch viele sinnvolle Funktionen auszeichnet. So werden je nach Geschlecht und Anzahl der Vertragsparteien die Substantive automatisch dekliniert und die Verben konjugiert. Auch ein sogenannter Eurorechner spricht für die Praxistauglichkeit. Nicht zuletzt die &#8211; bei vergleichbaren Produkten fehlenden &#8211; gebührenrechtlichen Hinweise qualifizieren das &#8220;Berliner Vertrags Office&#8221; zu einer wirklich sinnvollen Anschaffung einer jeden Anwaltskanzlei.</p>
<p>Aus diesen Gründen bewerte ich das &#8220;Berliner Vertrags Office&#8221; mit sehr gut.</p>
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