
Baek Law Peter Kimm / Hamburg
Kanzlei Baek Law aus Hamburg
Abmahnung der Kanzlei Baek Law im Auftrag der Happy Vibes Medien-Produktion GmbH wegen “DJ Happy Vibes – Ich Will die Nacht” (feat. Jazzmin)
11. Mai
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der Anwaltskanzlei
Baek Law aus Hamburg
im Auftrag der
Happy Vibes Medien-Produktion GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Andreas Hofmann
wegen des Künstler
DJ Happy Vibes
und dessen Musikwerk
“Ich Will die Nacht”.
Die Anwaltskanzlei Baek Law fordert im Auftrag der Happy Vibes Medien-Produktion GmbH einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Baek Law die Zahlung von zumindest 450,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Die abmahnende Kanzlei lässt in ihren Schreiben den Eindruck entstehen, dass die geltend gemachten Forderungen eindeutig bestünden, was nicht tatsächlich auch der Fall sein muss. Ferner sind die geforderten Vergleichsummen oftmals deutlich zu hoch angesetzt, ohne dass neuere Gesetzeslagen mit bedacht worden sind, wie beispielsweise die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz), der in bestimmten Fällen die Anwaltskosten auf maximal 100,- Euro beschränkt.
Der Umfang der von der Kanzlei Baek Law vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Happy Vibes Medien-Produktion GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
Abmahnung der Kanzlei Baek Law im Auftrag der Partyagentur wegen “Anna-Maria Zimmermann – 100.000 Leuchtende Sterne”
20. Apr
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der Anwaltskanzlei
Baek Law aus Hamburg
im Auftrag der
Partyagentur
wegen der Künstlerin
Anna-Maria Zimmermann
und deren Musikwerk
“100.000 Leuchtende Sterne”.
Die Anwaltskanzlei Baek Law fordert im Auftrag der Partyagentur einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Baek Law die Zahlung von zumindest 450,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Die abmahnende Kanzlei lässt in ihren Schreiben den Eindruck entstehen, dass die geltend gemachten Forderungen eindeutig bestünden, was nicht tatsächlich auch der Fall sein muss. Ferner sind die geforderten Vergleichsummen oftmals deutlich zu hoch angesetzt, ohne dass neuere Gesetzeslagen mit bedacht worden sind, wie beispielsweise die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz), der in bestimmten Fällen die Anwaltskosten auf maximal 100,- Euro beschränkt.
Der Umfang der von der Kanzlei Baek Law vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Partyagentur. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
Abmahnung der Kanzlei Baek Law im Auftrag der Partyagentur A. Frömelt wegen “Anna-Maria Zimmermann – Frei Sein (div. Sampler)”
21. Mrz
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der Anwaltskanzlei
Baek Law aus Hamburg
im Auftrag der
Partyagentur A. Frömelt
wegen der Künstlerin
Anna-Maria Zimmermann
und deren Musikwerk
“Frei Sein”
auf diversen Samplern.
Die Anwaltskanzlei Baek Law fordert im Auftrag der Ari Media Promotion einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Baek Law die Zahlung von zumindest 450,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Die abmahnende Kanzlei lässt in ihren Schreiben den Eindruck entstehen, dass die geltend gemachten Forderungen eindeutig bestünden, was nicht tatsächlich auch der Fall sein muss. Ferner sind die geforderten Vergleichsummen oftmals deutlich zu hoch angesetzt, ohne dass neuere Gesetzeslagen mit bedacht worden sind, wie beispielsweise die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz), der in bestimmten Fällen die Anwaltskosten auf maximal 100,- Euro beschränkt.
Das vorliegend abgemahnte Musikwerk ist Bestand der Dateiensammlung “German Top 100 Single Charts”, eines Dateiencontainers, der zahlreiche aktuelle Muskwerke beinhaltet. Meist werden mehrere Titel davon zeitgleich abgemahnt. Mithin kann es sinnvoll sein, den Umfang der modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung derart anzupassen, dass weiteren Abmahnungen in diesem Zusammenhang vorgebeugt werden kann.
Der Umfang der von der Kanzlei Baek Law vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Partyagentur A. Frömelt. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
Abmahnung der Kanzlei Baek Law im Auftrag der Partyagentur A. Frömelt wegen “Markus Becker – Wir Wollen Feiern (div. Sampler)”
21. Mrz
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der Anwaltskanzlei
Baek Law aus Hamburg
im Auftrag der
Partyagentur A. Frömelt
wegen des Künstlers
Markus Becker
und dessen Musikwerk
“Wir Wollen Feiern”
auf diversen Samplern.
Die Anwaltskanzlei Baek Law fordert im Auftrag der Ari Media Promotion einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Baek Law die Zahlung von zumindest 450,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Die abmahnende Kanzlei lässt in ihren Schreiben den Eindruck entstehen, dass die geltend gemachten Forderungen eindeutig bestünden, was nicht tatsächlich auch der Fall sein muss. Ferner sind die geforderten Vergleichsummen oftmals deutlich zu hoch angesetzt, ohne dass neuere Gesetzeslagen mit bedacht worden sind, wie beispielsweise die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz), der in bestimmten Fällen die Anwaltskosten auf maximal 100,- Euro beschränkt.
Das vorliegend abgemahnte Musikwerk ist Bestand der Dateiensammlung “German Top 100 Single Charts”, eines Dateiencontainers, der zahlreiche aktuelle Muskwerke beinhaltet. Meist werden mehrere Titel davon zeitgleich abgemahnt. Mithin kann es sinnvoll sein, den Umfang der modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung derart anzupassen, dass weiteren Abmahnungen in diesem Zusammenhang vorgebeugt werden kann.
Der Umfang der von der Kanzlei Baek Law vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Partyagentur A. Frömelt. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
Abmahnung der Kanzlei Baek Law im Auftrag der Ari Media Promotion wegen “Markus Becker – Das Rote Pferd (div. Sampler)”
10. Mrz
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der Anwaltskanzlei
Baek Law aus Hamburg
im Auftrag der
Ari Media Promotion
wegen des Künstlers
Markus Becker
und dessen Musikwerk
“Das Rote Pferd”
auf diversen Samplern.
Die Anwaltskanzlei Baek Law fordert im Auftrag der Ari Media Promotion einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Baek Law die Zahlung von zumindest 450,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Die abmahnende Kanzlei lässt in ihren Schreiben den Eindruck entstehen, dass die geltend gemachten Forderungen eindeutig bestünden, was nicht tatsächlich auch der Fall sein muss. Ferner sind die geforderten Vergleichsummen oftmals deutlich zu hoch angesetzt, ohne dass neuere Gesetzeslagen mit bedacht worden sind, wie beispielsweise die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz), der in bestimmten Fällen die Anwaltskosten auf maximal 100,- Euro beschränkt.
Das vorliegend abgemahnte Musikwerk ist Bestand der Dateiensammlung “German Top 100 Single Charts”, eines Dateiencontainers, der zahlreiche aktuelle Muskwerke beinhaltet. Meist werden mehrere Titel davon zeitgleich abgemahnt. Mithin kann es sinnvoll sein, den Umfang der modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung derart anzupassen, dass weiteren Abmahnungen in diesem Zusammenhang vorgebeugt werden kann.
Der Umfang der von der Kanzlei Baek Law vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Hitmusic Agentur. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
Abmahnung der Kanzlei Baek Law im Auftrag der Hitmusic Agentur wegen “Tim Toupet – So ein schöner Tag (Fliegerlied)” auf dem Musikcontainer “German TOP 100 Single Charts” vom 05.10.2009
28. Dez
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der Anwaltskanzlei
Baek Law aus Hamburg
im Auftrag der
Hitmusic Agentur
wegen des Künstlers
Tim Toupet
und dessen Musikwerk
“So ein schöner Tag (Fliegerlied)”
auf dem Musikcontainer
“German TOP 100 Single Charts” vom 05.10.2009.
Die Anwaltskanzlei Baek Law fordert im Auftrag der Hitmusic Agentur einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Baek Law die Zahlung von zumindest 1.200,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Die abmahnende Kanzlei lässt in ihren Schreiben den Eindruck entstehen, dass die geltend gemachten Forderungen eindeutig bestünden, was nicht tatsächlich auch der Fall sein muss. Ferner sind die geforderten Vergleichsummen oftmals deutlich zu hoch angesetzt, ohne dass neuere Gesetzeslagen mit bedacht worden sind, wie beispielsweise die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz), der in bestimmten Fällen die Anwaltskosten auf maximal 100,- Euro beschränkt.
Das vorliegend abgemahnte Musikwerk ist Bestand der Dateiensammlung “German Top 100 Single Charts”, eines Dateiencontainers, der zahlreiche aktuelle Muskwerke beinhaltet. Meist werden mehrere Titel davon zeitgleich abgemahnt. Mithin kann es sinnvoll sein, den Umfang der modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung derart anzupassen, dass weiteren Abmahnungen in diesem Zusammenhang vorgebeugt werden kann.
Der Umfang der von der Kanzlei Baek Law vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Hitmusic Agentur. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
Ihr Anwalt und Strafverteidiger in Kiel und im Einzugsbereich folgender Städte in Schleswig-Holstein: Flensburg, Schleswig, Kropp, Eckernförde, Husum und Rendsburg!