
Wettbewerbsrecht
Viacom unterliegt You Tube: Keine Prüfungspflicht
07. Mai
You Tube muss nicht überprüfen, was die Nutzer hochladen. Ein US-Gericht wies diesbezüglich erneut eine Klage des Medienkonzerns Viacom ab. Dieser hatte den Portalbetreiber Google wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen auf mehrere Milliarden Dollar Schadensersatz verklagt.
Viacom ist der Ansicht, dass You Tube Urheberrechtsverletzungen unterstützt, indem die Plattform Ausschnitte oder ganze Episoden von Serien bereitstellt, die der Medienkonzern über die von ihm betriebenen Sender ausstrahlt. Laut Richter Louis Stanton habe Viacom aber nicht nachweisen können, dass You Tube zum Zwecke des Profits seine Nutzer zum illegalen Hochladen der Videos verführt.
You Tube und Google seien vor Urheberrechtsansprüchen durch den umstrittenen „Digital Millennium Copyright Act“ von 1998 geschützt. Dieses Gesetz setzt die konkrete Kenntnis des Anbieters von den einzelnen Urheberrechtsverletzungen voraus. Ansonsten greift ein Haftungsprivileg. Stanton machte deutlich, dass es gem. DMCA nicht die Aufgabe des Plattformbetreibers sei, illegal hochgeladene Inhalte selbständig aufzuspüren und zu melden. Das sei aufgrund der Masse an Uploads bei You Tube auch kaum möglich; vielmehr müssten die Rechteinhaber in die Pflicht genommen werden.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Bode & Partner im Auftrag der Order Online USA, Inc. wegen Fehlens wesentlicher Merkmale in der Produktbeschreibung sowie Verstoßes gegen die sog. “Button-Lösung”
18. Apr
Uns erreicht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der
Anwaltskanzlei Bode & Partner aus Hamburg
im Auftrag der
Order Online USA, Inc.
wegen angeblichen Fehlens wesentlicher Merkmale in der Produktbeschreibung sowie Verstoßes gegen die sog. “Button-Lösung“.
Vorliegend handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von der vorwiegend Online-Shop-Betreiber betroffen sind. Gerügt wird einerseits das angebliche Fehlen wesentlicher Merkmale in der Produktbeschreibung, wie die Angabe zu Inhaltsstoffen, chem. Zusatzstoffen, Volumina und Herkunftsland. Hierdurch werde gegen die einem Online-Shop-Betreiber obliegenden Informationspflichten gem. § 312g Abs. 2 BGB iVm Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz EGBGB verstoßen. Des Weiteren wird ein Verstoß gegen die sog. “Button-Lösung” (vgl. § 312g Abs. 3 BGB) gerügt, wonach ein Bestell-Button, sofern die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, nur mit den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen”, “kaufen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein dürfe.
Was wird vom Empfänger eines Abmahnschreibens gefordert?
Die Anwaltskanzlei Bode & Partner fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, als auch die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten, welche sich bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von 20.000,- Euro auf 859,80 Euro belaufen würden. Hinzu komme noch der Schadensersatzanspruch der Mandantschaft. Die Kanzlei bietet zur Vermeidung kostenintensiver, gerichtlicher Auseinandersetzungen an, dass gegen Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages von 770,- Euro die Angelegenheit erledigt werden könne. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die abzugebende Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten sowie Zahlung von Schadensersatz.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Spiske & Maisch im Auftrag des Herrn Thomas Russer wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und unzulässiger Verwendung der 40,- Euro Klausel
25. Feb
Uns erreicht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der
Kanzlei Rainer Spiske & Gerd Uwe Maisch aus Süßen
im Auftrag des
Herrn Thomas Russer
wegen einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der unzulässigen Verwendung der 40,- Euro-Klausel.
Vorliegend handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von der vorwiegend Online-Shop-Betreiber, die Sportartikel über das Internet vertreiben, betroffen sind. Gerügt wird eine angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung in den AGB des Online-Shopbetreibers sowie die unzulässige Verwendung der 40,- Euro-Klausel.
Was wird vom Empfänger eines Abmahnschreibens gefordert?
Die Anwaltskanzlei Spiske & Maisch fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, als auch die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 411,30 Euro. Der Streitwert wird mit 5.000,- Euro beziffert. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Alberter und Kollegen im Auftrag des Herrn Philip-Nicholas Blank wegen des Begriffs “Weltuntergang”
11. Jan
Uns erreicht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der
Kanzlei Alberter und Kollegen aus Hof
im Auftrag des
Herrn Philip-Nicholas Blank
wegen des angeblich geschützten Begriffs “Weltuntergang” im Bereich “Beherbergung und Bewirtung von Gästen”.
Vorliegend handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von der vorwiegend Gastwirte etc. betroffen sind. Gerügt wird beispielsweise die Verwendung des Veranstaltungsnamens “Weltuntergangsparty”, denn laut Abmahnung sei der Begriff “Weltuntergang” für den Bereich “Beherbergung und Bewirtung von Gästen” geschützt. Ein Nachweis über die Markeneintragung ist der Abmahnung beigefügt.
Was wird vom Empfänger eines Abmahnschreibens gefordert?
Die Anwaltskanzlei Alberter und Kollegen fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, als auch die Zahlung eines pauschalen Schadesersatzes in Höhe von 1.837,52 Euro. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten und bei Nichtzahlung des Schadensersatzbetrages werden bereits weitere Schritte mit Nachdruck angedroht. Es werden – wie so häufig – kurze Fristen gesetzt, um die Abgemahnten weiter unter Druck zu setzen.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Ggf. sollte der Text der Unterlassungserklärung verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Im vorliegenden Fall wird bereits vielseits gemutmaßt, dass der Begriff “Weltuntergang” jedoch gar nicht eintragungs- bzw. schutzfähig sein könne, so dass im Rahmen eines Widerspruchs oder Löschungsverfahrens die eingetragene Marke “Weltuntergang” gelöscht werden würde. Bei dem Begriff “Weltuntergang” handelt es sich zwar um einen allgemeinen Begriff, dies allein führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass der entsprechende Begriff nicht eintragungsfähig ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die Bezeichnung “Weltuntergang” bei einer Party als Hinweis auf deren Herkunft oder lediglich als Anlass der Party (Motto) zu verstehen ist, so dass im letzteren Fall bereits keine Markenverletzung vorliegen würde. Die ausgesprochenen Abmahnungen wären dann trotz evtl. rechtmäßiger Markeneintragung unbegründet.
Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Saroglakis im Auftrag der Birnex e.K (Inh. Ismet Polat) wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung
05. Okt
Uns erreicht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des
Kanzlei Apostolos Saroglakis aus München
im Auftrag der
Birnex e.K., Inhaber Ismet Polat
wegen angeblichen Verwendens einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
Vorliegend handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von der vorwiegend Online-Shop-Betreiber, die EDV Hard- und Software über das Internet vertreiben, betroffen sind. Gerügt wird eine angenblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung in den AGB des Online-Shopbetreibers.
Was wird vom Empfänger eines Abmahnschreibens gefordert?
Die Anwaltskanzlei Saroglakis fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, als auch die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 603,70 Euro. Der Streitwert wird von Rechtsanwalt Saroglakis mit 9.000,- Euro beziffert. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
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Abmahnung des Rechtsanwalt Andreas Hennig im Auftrage des Herrn Christian Weiß wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 UWG
18. Sep
Bereits am Montag erreichte uns eine neuerliche Abmahnung des
Rechtsanwalts Andreas Hennig aus Sulzbach-Rosenberg
im Auftrage von
Herrn Christian Weiß als Inhaber des Sport- und Freizeitmodegeschäftes Weiß, Bayreuther Str. 4 in 92237 Sulzbach-Rosenberg
wegen
eines angeblichen Verstosses gegen § 3 Abs. 1, Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG (unlauteres Wettbewerbsgesetz).
Die Abmahnung wird nach Darstellung der Tätigkeit des Herrn Christian Weiß (betreibt angeblich ein Ladenlokal in Sulzbach-Rosenberg als auch einen Internetshop (Neu- und Gebrauchtwaren) für den Bereich Sport, Freizeit und Textil) damit begründet, dass ein angebliches Wettbewerbsverhältnis zum jeweils Abgemahnten bestehe und dieser u.a. nicht über Widerrufs- und Rückgaberechte auf der Basis des Fernabsatzgesetztes belehren würde.
Die Abgemahnten werden mit diesem Schreiben des Rechtsanwalts Hennig unter Fristsetzung aufgefordert, die der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärunge unterzeichnet zurückzusenden.
Darüber hinaus wird von RA Hennig darauf hingewiesen, dass für den Fall der Fortsetzung der wettbewerbswidrigen Handlung eine gerichtliche Streitigkeit unumgänglich sein würde, wodurch Kosten auf der Basis eines Streitwertes von 15.000,00 € und entstehen würden.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben.
Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ihr Anwalt und Strafverteidiger in Kiel und im Einzugsbereich folgender Städte in Schleswig-Holstein: Flensburg, Schleswig, Kropp, Eckernförde, Husum und Rendsburg!