
Wettbewerbsrecht
Vorsicht! Gefälschte Abmahnung der Wettbewerbszentrale Frankfurt a.M. wegen angeblicher irreführender geschäftlicher Handlungen
20. Apr
Uns erreichen Anfragen wegen gefälschter Abmahnungen der
Wettbewerbszentrale aus Frankfurt a.M.
wegen angeblicher irreführender geschäftlicher Handlungen.
Aktuell werden vermeintliche Abmahnschreiben der „Wettbewerbszentrale“ verschickt, in denen ein angeblicher Wettbewerbsverstoß vorgeworfen wird. Die fingierte „Wettbewerbszentrale“ fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 403,- Euro.
Die richtige „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.“ aus Frankfurt a. M. erklärt auf ihrer eigenen Internetseite, dass sie in keinerlei Zusammenhang mit solchen Abmahnungen stehe und diese Abmahnungen wohl betrügerische Absichten verfolgen würden. Zum einen würden bei authentischen Abmahnungen der richtigen Wettbewerbszentrale die Aktenzeichen immer mit einem Großbuchstaben und anschließender Ziffernfolge beginnen. Zum anderen beträgt die geltend gemachte Aufwandspauschale bei der richtigen „Wettbewerbszentrale“ lediglich 219,35 Euro.
Sollten Sie von dieser “Wettbewerbszentrale” kontaktiert worden sein, empfehle ich Ihnen dringend, sich dort nicht zu melden. Gerne stehe ich Ihnen auch in dieser Angelegenheit als Ihr Anwalt zur Verfügung.
Wie sollte man sich als Abmahnempfänger verhalten?
Abmahnungen haben stets die knapp bemesse Frist gemeinsam. Damit soll Druck gemacht werden. Als Empfänger eines Abmahnscheibens sollte man dennoch unbedingt Ruhe bewahren.
Die geforderten Kosten bzw. Schadenersatzansprüche sind im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung durchaus verhandelbar, müssen jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht gezahlt werden.
Mithin ist es ratsam, sich bis zur Einholung rechtlicher Beratung nicht unüberlegt bei der Gegenseite zu melden, weder in schriftlicher noch telefonischer Form, da hierbei Fehler passieren können, die haftungsrechtliche oder anderweitig ungewollte Folgen haben können.
Teilen Sie der Gegenseite in jedem Fall keine persönlichen Informationen mit!
Was ist in Sachen Unterlassungserklärung zu beachten?
Unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung keinesfalls! Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,- Euro
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen. Bitte beachten Sie auch meinen Beitrag hier.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
Abmahnung der Kanzlei Christoph Cojger im Auftrag der Firma Fet-X GmbH wegen Verkauf pornographischer Filme über die Plattform X-Juggler
20. Apr
Uns erreichen Anfragen wegen Abmahnungen der
Kanzlei Christoph Cojger aus Frankfurt a.M.
im Auftrag der Firma
Fet-X GmbH
wegen des Verkaufs pornographischer Filme über die
Plattform X-Juggler.
Aktuell werden von Rechtsanwalt Christoph Cojger aus Frankfurt a. M. Abmahnungen wegen pornographischer Filme verschickt, die angeblich über die Plattform X-Juggler zum Verkauf angeboten worden sind ohne die erforderlichen Vorkehrungen zum Jugendschutz eingehalten zu haben (unter Umgehung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes – JGG). Aufgrund dieser Umgehung macht Rechtsanwalt Cojger im Namen der Fet-X GmbH eine Verletzung des Wettbewerbsrechts geltend. Auftraggeber von Rechtsanwalt Christoph Cojger sind dabei nicht nur die Firma Fet-X GmbH sondern ebenso eine minderjährige Testkäuferin, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten.
Was wird vom Empfänger eines Abmahnschreibens gefordert?
Die Anwaltskanzlei Cojger fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von pauschal 300,- Euro. Der Gegenstandswert wird von Rechtsanwalt Cojger mit 15.000,- Euro angegeben.
Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Benjamin Heppner im Auftrag der Firma Basetronics aufgrund unlauterer geschäftlicher Handlungen
20. Apr
Uns erreicht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der
Kanzlei Benjamin Heppner aus Kassel
im Auftrag der
Firma Basetronics
aufgrund unlauterer geschäftlicher Handlungen.
Vorliegend handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit welcher einerseits die Verwendung einer ungültigen Widerrufsbelehrung und andererseits angeblich fehlerhafte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beanstandet werden.
Was wird vom Empfänger eines Abmahnschreibens gefordert?
Die Anwaltskanzlei Benjamin Heppner fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, als auch die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 755,80 Euro (netto). Der Streitwert wird von Rechtsanwalt Heppner mit 15.000,- Euro beziffert. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der Gegenseite liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
Spin-Off-Gründungen und Anwaltskanzleien
23. Nov
Unter dem international geläufigen Begriff "Spin Off" ist im allgemeinen das Herauslösen von Unternehmensfunktionen aus einer Muttergesellschaft zu verstehen, welche durch die Einbeziehung Dritter vollzogen wird. Spin-Offs werden bereits seit längerem von größeren Unternehmen praktiziert und sind besonders in der Mittelständischen Wirtschaft zu beobachten.
Die Ursachen für Spin-Offs sind naturgemäß vielfältig. Typischerweise sind immer hochqualifizierte Fachkräfte beteiligt, denen innerhalb der bestehenden Unternehmensstrukturen keine (ausreichende) Perspektive mehr geboten wird bzw. denen die Aufstiegschancen in der bestehenden Firma zu unbestimmt und unkalkulierbar sind. Weiter . . .
Fusionsfieber
23. Nov
Der allgemeine Trend zur Größe und Internationalität, wie er sich in fast allen Wirtschaftssparten wiederfindet, ist auch dem deutschen Anwaltsmarkt nicht fremd. Dennoch setzt die am 1. Juli 2000 erfolgte Fusion der deutschen Anwaltssozietät Feddersen Laule Ewerwahn Scherzberg Finkelnburg Clemm mit der amerikanischen Anwaltssozietät White & Case LLP zur Sozietät White & Case, Feddersen, neue Maßstäbe. Sie führt zur Bildung einer der größten internationalen Sozietäten weltweit. Das Motto des amerikanischen Partners “One law firm around the world”, wurde insofern auf beeindruckende Weise realisiert. Bereits die Namensfindung ist von Vorteil: Der etwas sperrige Name der deutschen Großkanzlei wurde drastisch verkürzt und findet sich in Form des Namens des Sozietätsratsvorsitzende der deutschen Sozietät als Anhängsel am Namen des amerikanischen Partners wieder. Für Professor Dieter Feddersen, der auch im Partner’s Commitee, dem Führungsgremium der Partnerschaft, einen Sitz haben wird, ist “die internationale Ausweitung (ein) natürlicher (…) Schritt”. Weiter . . .
Interview: Anwalt Joachim Nicolaus Steinhöfel
23. Nov
Der auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwalt Joachim Nicolaus Steinhöfel, der von sich selbst sagt, in Deutschland unter den 10 bestverdienden Anwälten zu liegen, ist spätestens seit 1998 der breiten Masse in der Rolle des nassforsch auftretenden und silberne Anzüge tragenden Reporters im Auftrag des Media Markt bekannt. Zumindest seine Anwaltskarriere begann bereits 1989. Nachdem er die Anwaltszulassung erhielt, machte er sich mit 26 Jahren sogleich in Hamburg, dem Ort auch seiner juristischen Ausbildung, selbstständig. 1991 begann seine Tätigkeit für den Media Markt. Nebenbei agierte er aber auch als Segel-WM Teilnehmer, Radiomoderator für Radio Schleswig-Holstein, als RTL TV-Moderator der Sendung 18:30 und als Reporter des RTL-2 Magazins “Die Redaktion”. Darüber hinaus war Steinhöfel bis vor kurzem Aufsichtsratsvorsitzender der Firma Topware, der er seit Firmengründung vorstand. Von einer Verlängerung seiner Amtszeit sah er aufgrund anderweitiger Projekte und aus wirtschaftlichen Erwägungen ab, weil diese Tätigkeit “zu wenig lukrativ” war. Weiter . . .
Ihr Anwalt und Strafverteidiger in Kiel und im Einzugsbereich folgender Städte in Schleswig-Holstein: Flensburg, Schleswig, Kropp, Eckernförde, Husum und Rendsburg!