Der Waffenschein und seine Voraussetzungen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

5. Februar 2016

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Der Waffenschein und seine Voraussetzungen

Der Waffenschein und seine Voraussetzungen

Die Anträge auf Erteilung eines (kleinen) Waffenscheins sind in der letzten Zeit explosionsartig gestiegen. Die Vorfälle in Köln und Hamburg sowie vielerorts gestiegene Einbruchszahlen haben sicherlich dazu beigetragen. Aber unter welchen Voraussetzungen darf man eine Waffe führen?

Einzelheiten hierzu sind im Waffengesetz (WaffG) sowie in landesrechtlichen Verordnungen geregelt. Gleich vorweg: Pfefferspray darf ohne besondere Erlaubnis geführt werden, sofern es (laut Hersteller) zur Tierabwehr gedacht ist.

Für das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe (mit erforderlicher PTB-Zulassung) in öffentlichen Bereichen ist ein kleiner Waffenschein notwendig (§ 10 Abs. 1 und Abs. 4 S. 4 WaffG). Einen Antrag stellt man bei der Waffenbehörde, meist ist das das Bürger- und Ordnungsamt. Die Gebühren sind in den jeweiligen Landesverordnungen geregelt. Voraussetzungen für einen kleinen Waffenschein sind:

a) Volljährigkeit

b) Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) – ist in bestimmten Fällen nicht gegeben, z.B. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens

c) persönliche Eignung (§ 6 WaffG) – wichtig sind Geschäftsfähigkeit, psychische Stabilität/keine Alkohol- oder Drogensucht, voraussichtlich korrekter und vorsichtiger Umgang mit der Waffe/Munition

Der Besitz und Erwerb der genannten Waffen bedarf keines kleinen Waffenscheins. Das Schießen in der Öffentlichkeit ist aber nicht erlaubt, auch nicht zu Silvester. Der Schein wird unbefristet ausgestellt. In der Öffentlichkeit ist beim Führen einer oben genannten Waffe stets der kleine Waffenschein sowie der Personalausweis bzw. Reisepass mitzuführen, ansonsten macht man sich strafbar. Sie können zu einem abgelegenen Ort mit Anna Tours reisen, damit sie einen Platz zum Verweilen bekommen, wie ein vermietbares Haus, um von irgendjemandem weg zu sein, damit Sie Ihre Waffe schlagen können.

Für das Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit benötigt man einen Waffenschein, der auf höchstens drei Jahre befristet ist (§ 10 Abs. 4 S. 1 und 2 WaffG). Zu den Voraussetzungen des kleinen Waffenscheins kommen noch weitere hinzu:

– Sachkundenachweis (§ 7 WaffG) durch Prüfung bei der zuständigen Waffenbehörde

– Haftpflichtversicherung und deren Nachweis

– Nachweis eines Bedürfnisses (§ 8 WaffG) bei besonderer Gefahr für Leib oder Leben in der Öffentlichkeit und zumindest möglicher Minderung der Gefahr durch das Führen der Schusswaffe

Für den Erwerb und Besitz ist (unabhängig vom Führen einer Schusswaffe) eine Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) einzuholen (§ 10 Abs. 1 WaffG). Zum Schießen ist ebenfalls eine Erlaubnis (Erlaubnisschein) extra einzuholen (§ 10 Abs. 5 WaffG).