Dürfen Telefonate und Videos von Nachbarn, Autofahrern und Arbeitgebern im Gerichtsprozess verwertet werden? - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. August 2013

Tipps Entscheidungen Verkehrsrecht

Dürfen Telefonate und Videos von Nachbarn, Autofahrern und Arbeitgebern im Gerichtsprozess verwertet werden?

 
Streit unter Bürgern gibt es oft. Manch einer greift dabei zu einem Mittel, mit dem er glaubt, etwas im möglichen Gerichtsprozess beweisen zu können – eine heimliche Aufzeichnung. Doch unter welchen Umständen dürfen private Telefonmitschnitte und Videoaufnahmen überhaupt vor Gericht verwendet werden?
Telefonmitschnitte
Für den privaten Mitschnitt eines Telefongespräches sind vor allem zwei Entscheidungen von Bedeutung. In einem vor dem Das OLG Düsseldorf zu verhandelnden Fall hatte der Beklagte ein Telefonat heimlich aufgezeichnet und wollte den Mitschnitt in den Zivilprozess als Beweismittel einführen. Grundsätzlich ist das Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes strafbar. Das Gericht sah die Verwertung allerdings als zulässig an unter der Voraussetzung, dass damit eine materiell unrichtige Verurteilung abgewendet werden kann. Hierfür müsse sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder zumindest in einer notwehrähnlichen Situation befinden.

Das OLG Stuttgart verweist auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwertung (Beweisverwertungsverbot). Gehe es nicht um den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, also die Intimsphäre, könne die Einführung des heimlichen Telefonmitschnittes in den Prozess in besonderen Ausnahmefällen aufgrund einer Interessenabwägung geschehen. Die bloße Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche reiche jedenfalls nicht aus.

Videoaufnahmen durch den Hauseigentümer
Eine Abwägung der einzelnen Interessen ist auch notwendig, wenn es um die Verwertung privater Videoaufnahmen geht. Stellt der Hauseigentümer eine Kamera zur Überwachung des Hauseingangs oder Treppenhauses auf, um die Mieter zu überwachen, so kommt es darauf an, ob mit der Aufnahme schwerwiegende Beeinträchtigungen verhindert werden sollen und können und die drohende Rechtsverletzung anders nicht verhindert werden kann. Andernfalls muss wegen des beachtlichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht die Kamera entfernt werden (LG Berlin, Az. 65 S 279/00). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kamera für die Mieter sichtbar ist oder nicht (AG München, Az. 423 C 34037/08). In einem vor dem Kammergericht Berlin zu verhandelnden Fall (Az. 8 U 83/08) reichte es nach der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen nicht aus, dass im Fahrstuhl, in dem der Hauseigentümer eine Kamera aufstellen wollte, bereits zu Vandalismus und zu Schmierereien gekommen war.
Überwachung durch den Nachbarn
Hat der Nachbar eine Kamera auf seinem Grundstück installiert und besteht nur die theoretische Möglichkeit, dass eine Überwachung des Betroffenen stattfindet, so reicht dies allein nicht aus, einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Das Recht am eigenen Bild als allgemeines Persönlichkeitsrecht schütze nämlich nur vor tatsächlich erfolgten Bildaufzeichnungen, so das Landgericht Koblenz in einem Urteil vom 22. März 2006. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH, wenn der Nachbar die Überwachung objektiv ernsthaft befürchten muss.
Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 16. März 2010) muss beim Aufstellen von Kameras auf einem Privatgrundstück gewährleistet sein, dass der öffentliche Raum und andere Grundstücke nicht erfasst werden, es sei denn, ein übergeordnetes Interesse des Überwachenden ist gegeben (s.o.).
Dashcam-Videos
Immer mehr Autofahrer oder andere Fahrzeugführer installieren an der Windschutzscheibe, am Lenker etc. eine Kamera, eine sogenannte Dashcam. Hierbei ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Aufnahme kein bestimmter Zweck verfolgt wird. In einem Urteil des Amtsgerichts München (343 C 4445/13) vom 6. Juni 2013 wurde ein selbst gedrehtes Video eines Radfahrers als Beweismittel zwar zugelassen, die Klage trotz Videobeweises jedoch abgewiesen. Der Radfahrer wurde von einem Autofahrer überholt. Als der Pkw abbremste, stürzte der Radfahrer und verletzte sich. Der Radfahrer wollte mit dem Video beweisen, dass der Autofahrer ihn absichtlich ausgebremst hatte und ihm vorher den Mittelfinger gezeigt hatte.

Das AG München erlaubte die Einführung des Videomaterials in den Prozess. Der Radfahrer hatte zur Zeit der Aufnahme keinen bestimmten Zweck verfolgt. Personen, die zufällig gefilmt werden, wüssten, dass die im öffentlichen Raum geschehen könne. Es spiele keine Rolle, dass der Radfahrer das Video schon vor dem Unfall gedreht hatte und nicht erst zu Beweiszwecken nach dem Unfall. Denn es mache keinen Unterschied, ob der Beweisführer erst nach dem schädigenden Ereignis Beweise sammelt oder dies vorher unbewusst macht und sich die Zielrichtung aufgrund des Ereignisses ändert. Das Interesse an der Beweissicherung überwiege gegenüber dem Recht am eigenen Bild in dem Moment, in dem der Unfall passierte.

Das Video hat dem Radfahrer letztlich aber nicht geholfen, da es nach Ansicht des Gerichts die von ihm erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt hat.
Überwachung am Arbeitsplatz
Ein beliebtes Thema ist auch die heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 153/11) kürzlich entschieden, dass eine Überwachung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Ein generelles Beweisverwertungsverbot gibt es hier also ebenfalls nicht. Der Arbeitgeber muss allerdings einen begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderen schweren Verfehlung ihm oder bestimmten Arbeitnehmern gegenüber haben. Zudem müssen weniger intensive Maßnahmen bereits ausgeschöpft sein und die Videoüberwachung darf nicht unverhältnismäßig in Bezug auf den konkreten Verdacht sein.