BGH hebt Urteil gegen Hoeneß-Erpresser wegen falscher Strafzumessungserwägungen auf - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

9. November 2015

Entscheidungen Strafrecht Aktuelles

BGH hebt Urteil gegen Hoeneß-Erpresser wegen falscher Strafzumessungserwägungen auf

 
BGH, Beschl. v. 19. Mai 2015 – 1 StR 200/15
Weil er versucht hat, den ehemaligen Präsidenten vom FC Bayern München Uli Hoeneß, der wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war, zu erpressen, wurde der Täter seinerseits vom LG München II zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Wahrscheinlich ist die Strafe zu hoch angesetzt, denn der BGH hat Fehler bei der Strafzumessung festgestellt.
Nach der Verurteilung von Uli Hoeneß schrieb ihm der hafterfahrene Täter einen längeren Brief, in dem er die Haftbedingungen in einer JVA schilderte. Über Bekannte in der JVA habe er Einfluss auf Vollzugslockerungen oder bessere Besuchsmöglichkeiten, spiegelte der Täter Hoeneß vor. Zur Vermeidung eines schlechteren Haftverlaufes sollte Hoeneß 215.00 Euro in einer Plastiktüte an einem bestimmten Ort platzieren. Das Geld nahm der Täter an sich, wurde aber gleich von der Polizei gestellt.
Das LG München II warf dem Angeklagten eine „erhebliche kriminelle Energie“ vor, weil dieser zum einen das Erpresserschreiben nicht auf seinem PC abgespeichert habe, damit es nicht aufgefunden werden konnte, und zum anderen Handschuhe bei der Tat zur Vermeidung von Fingerabdrücken getragen habe. Ferner habe er sich in dem anonymen Schreiben „Mister X“ und damit die Bedrohungslage mit den diffusen Drohungen noch verstärkt. Überdies hat das LG strafschärfend gewertet, dass Hoeneß die vom Täter geforderte hohe Summe nicht sofort habe aufbringen können (2 KLs 69 Js 14783/14).
Täter wird wahrscheinlich milder bestraft
Der BGH hat die oben genannten, vom LG angenommenen strafschärfenden Umstände nicht bestätigt. Dem Angeklagten dürfe nicht (strafschärfend) zur Last gelegt werden, dass er der Polizei seine Überführung nicht erleichtert hat. „Dies wäre aber der Fall, wenn man einem Erpresser anlastet, er trete nicht unter seinem Namen, sondern anonym auf, und er habe ein Erpresserschreiben nicht abgespeichert, sondern ohne Speicherung auf seinem Computer erstellt“, so der BGH. Zudem könne die Höhe der Erpresserforderung hier nur dann ins Gewicht fallen, wenn der Täter mit den Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Geldes gerechnet hätte bzw. hätte rechnen können, was jedoch nicht geklärt wurde.
Daher hob der BGH das Urteil auf und es muss nun erneut entschieden werden. Nicht unwahrscheinlich, dass der Täter mit einer milderen Strafe als Uli Hoeneß davonkommt.