Exklusivinterviews dürfen ausschnittsweise übernommen werden - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Januar 2016

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Exklusivinterviews dürfen ausschnittsweise übernommen werden

Exklusivinterviews dürfen ausschnittsweise übernommen werden

BGH, Urteil v. 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14

Ausschnitte von Exklusivinterviews anderer Fernsehunternehmen dürfen ohne dessen vorherige Zustimmung unter bestimmten Umständen kostenfrei übernommen werden. Das gebietet das Zitatrecht, sofern der Zitierende das Interview „als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen“ verwendet.

Die Klägerin strahlte an zwei verschiedenen Tagen Exklusivinterviews mit der damaligen Frau von Lothar Matthäus, Liliana Matthäus, im Fernsehen aus. Darin ging es um die Ehe und um Zukunftspläne. Nachdem die Beklagte, ebenfalls ein Fernsehunternehmen, vergeblich von der Klägerin eine Erlaubnis zur Ausstrahlung der Interviews einzuholen versucht hatte, entschied sie sich, Teile davon in ihrer Sendung „Prominent“ zu zeigen.

Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten und bekam (im Wesentlichen) Recht vor dem LG Hamburg (310 O 480/10) und dem OLG Hamburg (5 U 225/11).

Kein rechtswidriger Eingriff

Wie das OLG sieht der BGH in der ausschnittsweisen Übernahme der Interviews einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht der Klägerin. Die Frage war nur, ob der Eingriff rechtswidrig gewesen ist.

Der BGH führt aus, dass sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmeregelung aus § 50 UrhG berufen könne. Danach dürfen tagesaktuelle Berichterstattungen anderer in gebotener Weise verwendet werden. Ungeachtet der Frage, ob es sich überhaupt um Tagesereignisse handelte, konnte dahinstehen. Zumindest sei es der Beklagten zeitlich gesehen möglich und auch zumutbar gewesen, eine Zustimmung der Klägerin bzgl. der Nutzung der Interviews einzuholen. Auch gestatte die Ausnahmeregelung „keine Berichterstattung, die die urheberrechtlich geschützte Leistung – hier die Interviewsendungen der Klägerin – selbst zum Gegenstand hat“, hieß es in der Pressemittlung des BGH.

Dagegen sei die Anwendung des Zitatrechts (§ 51 UrhG) zumindest nicht ausgeschlossen. Danach ist die Verwendung des Werkes zulässig, wenn der besondere Zweck die Nutzung rechtfertigt. Anders als das OLG ist der BGH nicht der Meinung, dass sich der Zitierende inhaltlich mit dem Werk auseinandersetzen muss. Vielmehr genüge es, wenn das Werk eine Erörterungsgrundlage für eigene (selbständige) Ausführungen darstelle. Da mit den Ausschnitten die Selbstinszenierung von Liliana Matthäus durch die Beklagte belegt werden sollte, seien die Voraussetzungen des § 51 UrhG gegeben. Ein etwaiges eingeschränktes Interesse seitens der Zuschauer an den vollständigen Interviews der Klägerin infolge der Übernahme angeblicher Schlüsselszenen war für den BGH nicht ersichtlich.