"Hallo an alle Liebhaber von Vertu", BGH entscheidet voraussichtlich am 21.03.2012, Az.: VIII ZR 244/10 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

7. Februar 2012

Entscheidungen

"Hallo an alle Liebhaber von Vertu", BGH entscheidet voraussichtlich am 21.03.2012, Az.: VIII ZR 244/10

Die Entscheidung des BGH ist mit Spannung zu erwarten, denn aus dieser werden sich langfristig Anhaltspunkte dafür ergeben, auf welche Weise Ware bei ebay angepriesen und unter welchen Voraussetzungen Schadenersatz gefordert werden kann, wenn tatsächlich Pagiate veräußert wurden.
Auf der Internetplattform eBay verkaufte die Beklagte im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein gebrauchtes Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“. Ein Mindestpreis wird dabei nicht festgelegt, so dass die Versteigerung mit einem Startpreis von 1 € beginnt. Die orthografisch nicht ganz geglückte Artikelbeschreibung lautet u.a.:
„Hallo an alle Liebhaber von Vertu
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“
Der Kläger ersteigerte das Mobiltelefon für 782,- Euro, bezahlte den Kaufpreis, verweigerte aber die Annahme des Telefones, da es sich um ein Plagiat und nicht um ein echtes Vertu-Handy handelte. Er verklagte den Beklagten u.a. auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf Zahlung des Diffenzbetrages in Höhe von 23.218 Euro zum tatsächlichen Wert eines Vertu-Handys über 24.000,- Euro, scheiterte damit aber bei den vorinstanzlichen Gerichten.
Nach deren Auffassung sei der geschlossene Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegen würde. Der Wert des Handys würde das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches übersteigen. Dies stelle ein besonders grobes Missverhältnis dar und lasse „den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers als Begünstigten zu“.
Zudem mangele es bei Vertragsschluss an einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend, dass Kaufgegenstand ein Originalhandy der Marke Vertu sei. Die Angaben der Beklagten in dem Angebot würden nicht die Annahme rechtfertigen, die Beklagte habe die Beschaffenheit des Handys als Original des Herstellers Vertu beschrieben, was der Kläger auch so verstanden habe. Auch spreche der ursprüngliche Startpreis von 1,- Euro gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung. „Ein derart niedriger Startpreis stehe der konkludenten Vereinbarung einer Beschaffenheit als Original jedenfalls dann entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erheblich übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrücklich als Original bezeichne.“
Letztlich läge aber auch kein Sachmangel (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB) vor, da es sich dem Kläger angesichts des Startpreises hätte aufdrängen müssen, „dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original“ handeln würde.
Die Berichterstattung des Bundesgerichtshofes finden Sie hier. Weitere Informationen über Vertu hier.