SMS in Hauptverhandlung: Unaufmerksame Richterin darf abgelehnt werden - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

26. Oktober 2015

Entscheidungen Strafrecht Aktuelles

SMS in Hauptverhandlung: Unaufmerksame Richterin darf abgelehnt werden

 
BGH, Urteil v. 17. Juni 2015 – 2 StR 228/14
Privates müssen RichterInnen vorbehaltslos außerhalb der Hauptverhandlung klären. Zu diesem vernünftigen Schluss kommt der BGH, nachdem eine Richterin bei der Zeugenvernehmung mehrere private SMS geschrieben hatte.
Eine (beisitzende) Richterin hatte ihr Handy in der Hauptverhandlung vor sich auf dem Tisch liegen. Es war auf „stumm“ gestellt. Nachdem sie während der Zeugenvernehmung einen Anruf erhalten hatte, schrieb sie – so gab sie jedenfalls an – zurück: „Bin in Sitzung“. Eine weitere SMS, in der es um die Kinderbetreuung ging, beantwortete sie ebenfalls. Die Verteidigung rügte das Verhalten der Richterin. Durch die Ablenkung habe sie nur eingeschränkt an der Aufklärung des Falles teilnehmen können. Am Ende stand eine Verurteilung der Angeklagten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
Die Richterin rechtfertigte die Nutzung ihres Handys als „Arbeitsmittel“. Das Frankfurter Landgericht lehnte den Befangenheitsantrag gegen die beisitzende Richterin und den Vorsitzenden, der die Handynutzung bemerkt haben soll, auch tatsächlich ab. Die Aufmerksamkeit der Richterin sei nicht wesentlich eingeschränkt gewesen, da sie nur kurz zwei SMS geschrieben habe (5/08 KLs 3290; Js 216655/12).
Private Kommunikation darf nicht über Dienstpflichten gestellt werden
Der BGH sah das anders und hob das Urteil des LG auf. Es komme nicht auf eine (objektiv) erhebliche Reduzierung der Aufmerksamkeit der Richterin an, sondern darauf, dass aus Sicht der Angeklagten (bei verständiger Würdigung der Situation) der Eindruck entstand, die Richterin konzentriere sich nicht vollends auf die Hauptverhandlung. Das aber sei ein wesentliches Element der richterlichen Pflichten. Die gezielte Ablenkung habe zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit geführt, der Verhandlung in allen wesentlichen Teilen zu folgen. Vielmehr habe sie ihre private Kommunikation über ihre dienstlichen Pflichten gestellt. Der Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 338 Nr. 3 StPO) sei daher begründet.