Hintergrundmusik in Arztpraxen ist gebührenfrei - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

9. November 2015

Urheber- und Internetrecht Entscheidungen Aktuelles

Hintergrundmusik in Arztpraxen ist gebührenfrei

 
BGH, Urteil v. 18. Juni 2015 – I ZR 14/14
Für Hintergrundmusik in einer Arztpraxis muss der Praxisinhaber keine Gebühr an die GEMA zahlen. Das entschied der BGH jetzt unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung.
Die GEMA hatte gegen einen Zahnarzt geklagt, der das Radio im Wartezimmer laufen ließ. Der Beklagte hatte mit der Klägerin bereits 2003 einen Lizenzvertrag geschlossen, nach dem er zum Abspielen von urheberrechtlich geschützter Musik in der Praxis berechtigt war. Zum 17. Dezember 2012 kündigte der Beklagte allerdings fristlos den Vertrag. Hintergrund war eine Entscheidung des EuGH (C-135/10), nach der eine öffentliche Wiedergabe gem. § 3 Abs. 1 der EG-Richtlinie 2001/29 und § 8 Abs. 2 der EG-Richtlinie 2006/115 nur dann gegeben ist, wenn die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten größeren Anzahl von potentiellen Adressaten erfolgt. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des EuGH in einer Zahnarztpraxis, in der lediglich die Patienten als potentielle Adressaten in Frage kommen, nicht gegeben.
Da der BGH an die richtlinienkonforme Auslegung des Europäischen Rechts gebunden sei und weil der Sachverhalt im Wesentlichen mit dem vom EuGH zu beurteilenden Fall vergleichbar übereinstimme, komme ein vom EuGH abweichendes Urteil nicht in Betracht.