EGMR: Internetportal haftet für beleidigende Kommentare von Nutzern - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

11. November 2013

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EGMR: Internetportal haftet für beleidigende Kommentare von Nutzern

 
EGMR, Urteil v. 10.10.2013 – 64569/09
 
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat entschieden, dass Internetportale für beleidigende Kommentare von anonymen Nutzern haften. Das verstoße nicht gegen Art. 10 EMRK [http://dejure.org/gesetze/MRK/10.html].
In Estland hatten Nutzer des Nachrichtenportals Delfi AS anonym Kommentare mit beleidigendem Inhalt geschrieben. Diese bezogen sich auf einen Artikel über ein Fährunternehmen, das die Änderung von Routen zu verschiedenen Inseln beabsichtigte. Dieses Vorhaben hat jedoch den Unmut vieler nach sich gezogen, da die alternative Verbindung über Eisflächen (sog. Eisstraßen) preiswerter und schneller gewesen wäre.
Das Unternehmen klagte gegen das Nachrichtenportal auf Schadensersatz und hatte Erfolg. 5.000 estnische Kronen (320 €) musste der Online-Dienst zahlen.
 
Meinungsfreiheit nicht verletzt
 
Zunächst stellte der EGMR fest, dass sich die Klage gegen das Fährunternehmen richten durfte. Denn die einzelnen Nutzer konnten nicht identifiziert werden. Außerdem profitiere das Unternehmen von den Werbeeinnahmen, die auch durch die Kommentare bedingt sind. Daher falle das Haftungsprivileg nach Art. 14 ECRL (E-Commerce-Richtlinie) [http://www.internet4jurists.at/gesetze/rl_e-commerce01.htm] weg.
Das Gericht sah aber keinen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK. Die Norm deckt sich weitgehend mit Art. 5 GG [http://dejure.org/gesetze/GG/5.html]. Der mit der Verurteilung verbundene Eingriff in die Meinungsfreiheit war nach Ansicht des EGMR verhältnismäßig. Einerseits seien die Kommentare beleidigend, drohend und verleumderisch gewesen, der Schadensersatz indes nicht allzu hoch. Andererseits habe Delfi AS nichts dafür getan, um die Kommentare von vornherein zu verhindern. Automatische Wortfilter oder Benachrichtigungssysteme würden nicht ausreichen, um den effektiven Schutz von Rechten Dritter zu gewährleisten. Damit widerspricht der EGMR der Rechtsprechung des BGH, der eine Verpflichtung des Portalbetreibers zur Überprüfung auf Rechtsverletzungen nicht verlangt (vgl. Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10; Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12).