Keine GEMA-Gebühren für DVB-T-Übertragung - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

5. Februar 2016

Tipps Aktuelles

Keine GEMA-Gebühren für DVB-T-Übertragung

Keine GEMA-Gebühren für DVB-T-Übertragung

BGH, Urteil v. 17. Dezember 2015 – I ZR 21/14

Hoteliers können aufatmen: Der BGH entschied, dass das Bereitstellen von Fernsehgeräten nur mit DVB-T-Übertragung keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtes ist und damit auch keine GEMA-Gebühren anfallen.

Die GEMA hatte gegen einen Hotelier aus Berlin geklagt, der in seinen Hotelzimmern Fernseher mit DVB-T-Antennen bereitgestellt hat. Die durch die Fernseher ausgestrahlten geschützten Werke stellten nach Ansicht der GEMA eine öffentliche (und damit vergütungspflichtige) Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG* dar und verletzten daher die Urheber- und Leistungsschutzrechte der Rechteinhaber. Auf die Übertragungsart könne es nicht ankommen. In diesem Sinne entschieden auch die Vorinstanzen (AG Charlottenburg – 207 C 391/12; LG Berlin – 16 S 5/13).

Der EuGH hatte im Dezember 2006 entschieden, dass bei der Bereitstellung von Kabel- oder Satellitenfernsehen in Hotelzimmern eine GEMA-Gebühr anfällt (C-306/05). Über die Übertragung per DVB-T hat der EuGH dagegen bisher nicht entschieden.

Keine öffentliche Wiedergabe

Der BGH folgte den Vorinstanzen nicht, sondern entschied zugunsten des Berliner Hoteliers, der den Betrag von 765,76 Euro für den Zeitraum 1.6.2010 bis 30.6.2011 somit nicht zahlen muss. Eine Verletzung des Senderechts (§ 15 Abs. 2 S. 1 u. 2 Nr. 3 * i.V.m. § 20 UrhG) oder des Rechts der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 S. 1 u. 2 Nr. 5 * i.V.m. § 22 UrhG) liege nicht vor, ebenso wenig wie eine Verletzung eines unbenannten Rechts der öffentlichen Wiedergabe. § 15 Abs. 3 UrhG setze voraus, dass der Nutzer geschützte Werke oder Leistungen überträgt. Ein Hotelbetreiber, der Fernsehsignale über eine Verteileranlage an die Fernseher in den Hotelzimmern leitet, nimmt eine Wiedergabehandlung vor. Dagegen ist nach Ansicht des BGH der DVB-T-Fall zu beurteilen: „Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.“