Markenrechtliche Abmahnung der KLAKA Rechtsanwälte im Auftrag der BMW AG - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

6. März 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Markenrecht

Markenrechtliche Abmahnung der KLAKA Rechtsanwälte im Auftrag der BMW AG

Markenrechtliche Abmahnung der KLAKA Rechtsanwälte im Auftrag der BMW AG
Uns erreichen Abmahnungen der
KLAKA Rechtsanwälte aus München

im Auftrag der
Bayerische Motor Werke AG (BMW AG)
wegen
unlizensierter Nutzung des Unternehmenskennzeichens.
Die KLAKA Rechtsanwälte aus München vertreten die Interessen der BMW AG wegen der rechtswidrigen Benutzung des BMW Logos auf Fahrzeugteilen. Dem Schreiben liegt der Vorwurf zugrunde, dass der Betroffene ohne Genehmigung der BMW das von ihr geschützten Logo auf Fahrzeugteile versehen und in die EU eingeführt habe. So soll die unrechtmäßige Nutzung an 500 Fahrzeugteilen durch das Zollamt aufgedeckt worden sein.
Nach Ansicht der KLAKA Rechtsanwälte handelt es sich hierbei um eine strafrechtlich relevante Markenrechtsverletzung, die den Tatbestand der Doppelidentität, Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung gem. Art. 9 Abs. 2 UMV erfüllt. Sie machen daher einer Schadensersatzanspruch nach Art. 130 UMV für die unrechtmäßige Nutzung des Markenzeichend geltend.
Die KLAKA Rechtsanwälte fordern daneben auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über das Ausmaß benannten Handlung zu erteilen, sowie diesbezügliche Einkaufs- und Verkaufsbelege, Rechnungen und Lieferscheine vorzulegen. Des Weiteren wird von den Betroffenen Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verlangt. Dieser richtet sich nach dem Streitwert, welcher durch die KLAKA Rechtsanwälte auf 500.000,00€ festgesetzt wurde.
Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung kündigt die Kanzlei bereits ausdrücklich die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.