Pippi-Langstrumpf-Kostüm: Bloße Ähnlichkeiten sind noch keine (unlauteren) Nachahmungen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

27. November 2015

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Pippi-Langstrumpf-Kostüm: Bloße Ähnlichkeiten sind noch keine (unlauteren) Nachahmungen

Pippi-Langstrumpf-Kostüm: Bloße Ähnlichkeiten sind noch keine (unlauteren) Nachahmungen

BGH, Urteil v. 19. November 2015 – I ZR 149/14

Mit bekannten Personen oder Figuren aus dem öffentlichen Leben lässt sich gut werben. Das dachte sich auch die Einkaufsmarktkette Penny, die Anfang 2010 Karnevalskostüme anbot, die dem Look von Pippi Langstrumpf ähnlich sahen. Das Produkt wurde auf zahlreichen Prospekten, Plakaten und im Internet beworben. Nun stellte der BGH klar: Für einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß bedarf es mehr als bloße Ähnlichkeiten, erstrecht wenn es um eine andere Produktart geht.

Die Rechteinhaberin am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren klagte gegen Penny auf Schadensersatz. Das streitgegenständliche Kostüm namens „Püppi“ beinhaltete eine orange Perücke mit abstehenden Zöpfen, ein T-Shirt sowie rot-grün geringelte Strümpfe. Das LG Köln entschied zugunsten der Klägerin (28 O 117/11), das OLG Köln entschied (letztlich), dass mit dem Kostüm eine Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG vorliege, allerdings sei kein unlauteres Verhalten der Beklagten festzustellen (6 U 176/11).

BGH: Kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß

Die Revision der Klägerin wies der BGH zurück. Zwar könne auch eine literarische Figur ohne markenrechtliche Eintragung vom Schutz des § 4 Nr. 9 UWG umfasst sein. Allerdings seien gerade bei der Übernahme eigentümlicher Merkmale in eine andere Produktionsart strenge Anforderungen an den Schutz zu stellen. Vorliegend seien die Übereinstimmungen zwischen Püppi und Pippi nur gering und oberflächlich, zumal sich auch die Sockenfarben unterscheiden.

Darüber hinaus liege auch keine allgemeine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG vor. Denn es bestehe ein ausreichender Schutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG, so dass schon keine Schutzlücke im Streitfall bestehe. Damit war die Klägerin nach anfänglichem Erfolg vor Gericht letztlich mit ihrer Klage gescheitert.

§ 4 Nr. 9 UWG:

Unlauter handelt insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat