Abmahnung des RA Schleinkofer im Auftrag der Chroma Messer GmbH & Co.KG wegen irreführender Herkunftsbezeichnung - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

18. Dezember 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Abmahnung

Abmahnung des RA Schleinkofer im Auftrag der Chroma Messer GmbH & Co.KG wegen irreführender Herkunftsbezeichnung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des RA Christian Schleinkofer im Auftrag der Chroma Messer GmbH & Co. KG wegen irreführender Herkunftsbezeichnung
Es mahnt der
RA Christian Schleinkofer aus Regenstauf
im Auftrag der
Chroma Messer GmbH & Co. KG aus Wildau
wegen
irreführender Herkunftsbezeichnung
ab.
RA Christian Schleinkofer aus Regenstauf vertritt die Interessen der Chroma Messer Gmbh & Co. KG aus Wildau. Diese vertreibt online Küchenmesser, Schleifsteine und Zubehör. RA Schleinkofer verschickt nun Abmahnungen an Personen, welche ebenfalls ihre ähnlichen Produkte auf der Plattform eBay. de vertreiben und somit mit der Chroma Messer Gmbh & Co. KG im Wettbewerb stehen. In dem uns bekannten Fall wird dem Abgemahnten vorgeworfen, er habe im Verkaufsangebot eine fehlerhafte Herkunftsbezeichnung gewählt. Der Abgemahnte hat seine Ware mit „Japanische Küchenmesser“ beworben, obwohl diese nicht in Japan hergestellt wurden oder wesentliche Produktionsschritte dort erfolgten.
Eine geographische Herkunftsbezeichnung (§§ 126, 127 MarkenG) darf nur dann verwendet werden, wenn das Produkt aus dem Ort, der Gegend oder dem Land stammt oder wesentliche Herstellungsschritte dort vollbracht wurden. Eine nicht korrekte Herkunftsangabe kann die Kunden in der jeweiligen Kaufentscheidung beeinflussen und somit zu einen bestimmten Eindruck hinsichtlich der Qualität der Ware führen. Die Falsch-Bezeichnung stellt damit nach Ansicht des RA Schleinkofer eine Wettbewerbsverletzung dar, die Ansprüche der Chroma Messer GmbH & Co. KG begründet.
RA Schleinkofer fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und den Ersatz der entstandenen Abmahnkosten. Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.