Wann ist ein Rechtsanwalt Urheber von AGB? AG Kassel, Urteil v. 5. Februar 2015 – 410 C 5684/13 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

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Wann ist ein Rechtsanwalt Urheber von AGB? AG Kassel, Urteil v. 5. Februar 2015 – 410 C 5684/13

Wann ist ein Rechtsanwalt Urheber von AGB?
AG Kassel, Urteil v. 5. Februar 2015 – 410 C 5684/13
Ein (ehemaliger) Rechtsanwalt hatte AGB erstellt, die einer seiner Mandanten für seinen Online-Shop verwendete. Der Shop-Betreiber und Beklagte zahlte 800 Euro an den Rechtsanwalt (Kläger) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Kläger behauptete im Prozess, dass er die streitgegenständlichen AGB entworfen habe, und warf wegen der Übernahme durch den Mandanten diesem eine Urheberrechtsverletzung vor.
Keine schlüssige Darlegung
Das AG Kassel hatte dem Kläger bereits vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er seine Darlegungen noch konkretisieren müsse. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe jedoch lediglich erklärt, dass dieser seit 2006 für verschiedene Mandanten AGB entworfen und angepasst habe. Dagegen blieb offen, wann die streitgegenständlichen AGB in der konkreten Fassung als erstellt angesehen werden können.
Daher habe der Kläger die behauptete Urheberschaft nicht schlüssig dargelegt, so das Gericht. Bei urheberschutzfähigen Texten eines Rechtsanwalts gebe es die Besonderheit, „dass diese durch einen konkreten Anlass bedingt sind, mithin durch ein konkret erteiltes Mandat“, wodurch sich die Entstehung des Textes näher eingrenzen lasse. AGB seien „nicht durchweg als individuelle geistige Schöpfung eines einzelnen Juristen“ anzusehen, sondern ließen sich auf „vorveröffentlichte einschlägige Sammlungen in Formularbüchern oder vergleichbaren Publikationen“ zurückführen oder seien aus „jedenfalls der Fachwelt allgemein zugänglichen Aufsätzen und Rechtsprechungsentscheidungen“ zu entnehmen. Von daher bedürfe es „der detaillierten Darlegung, in welchem Umfang derartige Vorlagen eingesetzt wurden und in welchem Umfang alternativ eigene Neuformulierungen Eingang gefunden haben bzw. Zusammenstellung vorformulierter Teile der Texte vorgenommen wurde.“ Dieser Darlegung sei der Kläger nicht (hinreichend) nachgekommen.