Gericht beurteilt Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Geiß im Auftrag von Helmut Kornelius als „missbräuchlich" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. Januar 2015

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Gericht beurteilt Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Geiß im Auftrag von Helmut Kornelius als „missbräuchlich"

Gericht beurteilt Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Geiß im Auftrag von Helmut Kornelius als „missbräuchlich“
Vor einiger Zeit berichteten wir über einen Fall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Uns erreichten zum damaligen Zeitpunkt Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Geiß aus Mannheim im Auftrag der Firma Ferienhausvermietung Kornelius, Inh. Helmut Kornelius wegen angeblich fehlender bzw. fehlerhafter Impressumsangaben auf den Internetpräsenzen der Abmahnungsempfänger.
Worum ging es?
Die Firma Ferienhausvermietung Kornelius vermietet – angeblich – ein Ferienhaus in Süddeutschland.
Abgemahnt wurden damals Vermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen auf deren Internetpräsenz sich angeblich fehlende oder fehlerhafte Impressumsangaben befanden. Nach Angabe der Rechtsanwaltskanzlei Geiß handelte es sich bei den angeblichen Fehlern innerhalb der Impressumsangaben um einen Verstoß gegen § 5 TMG und § 4 Nr. 11 UWG, was aufgrund des angeblich bestehenden Wettbewerbsverhältnisses zwischen Herrn Kornelius und den Abmahnungsempfängern einen Unterlassungsanspruch des Herrn Kornelius bedingte. Hierzu heißt es in dem Abmahnschreiben unter anderem:
„Durch das Fehlen des Impressums befinden Sie sich gegenüber meiner Mandantschaft im Vorteil, denn diese wird auf Grund der pflichtgemäßen Darstellung ihres Impressums häufiger mit der Geltendmachung von Verbraucherrechten konfrontiert als das bei Ihnen im Hinblick auf das fehlende Impressum der Fall ist. Von einem unlauteren Verhalten gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist daher auszugehen.“

Verlangt wurden sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, als auch die Zahlung der entstanden Rechtsanwaltskosten. Für den Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- € verpflichten.
In einem von der Gegenseite angestrengten Verfahren liegt uns nunmehr eine Entscheidung des Amtsgerichts Bersenbrück vor, welche wir für eine Mandantin als Beklagte geführt haben.
Klage abgewiesen
Das Amtsgericht Bersenbrück wies die Klage des Herrn Kornelius (vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Geiß) mit Urteil vom 30.12.2014 unter dem Aktenzeichen 11 C 107/14 vollumfänglich ab und erlegte diesem die Kosten des Rechtsstreits auf.
Fehlende Mitbewerberqualität
Die von Herrn Kornelius geltend gemachten Ansprüche scheitern schon daran, dass die der Klage zugrunde liegende Abmahnung nicht berechtigt war. Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung gemäß § 8 Abs. 1 UWG können gemäß § 8 Abs. 3 UWG nur Mitbewerber geltend machen. Zwar vermieten sowohl Herr Kornelius, als auch die Beklagte Ferienhäuser/-wohnungen, eine Stellung des Herrn Kornelius als Mitbewerber im Verhältnis zu der Beklagten scheidet hier jedoch bereits wegen der geografischen Distanz zwischen den Feriendomizilen aus. Das Amtsgericht Bersenbrück führt dazu aus:
„Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer dem § 3 UWG zuwiderhandelt. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG stehen gemäß § 8 Abs. 3 UWG jedem Mitbewerber zu. „Mitbewerber“ ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwischen den Parteien bestand bereits kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Als unmittelbar betroffener Mitbewerber, dessen Sachbefugnis sich aus der verletzten Norm ergibt, ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der zu dem Verletzten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Für die Eigenschaft als Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an (vgl. BGHZ 162, 246-253). Notwendig ist, dass der Mitbewerber durch die beanstandete Wettbewerbshandlung überhaupt beeinträchtigt, d.h. im Absatz behindert und gestört werden kann (vgl. BGH Urteil vom 05. März 1998, Az: I ZR 229/95, nach Juris).
(…) Der Kläger vermietet ein Ferienhaus, belegen in S. Die Ferienwohnungen der Beklagten befinden sich hingegen an der Nord- und Ostsee, also laut Abfrage bei „www.google.de/maps“ mehrere hundert Kilometer entfernt. Es ist daher auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger als Mitbewerber durch die beanstandete Wettbewerbshandlung überhaupt beeinträchtigt, d.h. im Absatz behindert oder gestört werden kann.“ (AG Bersenbrück, Urteil vom 30.12.2014, Az.: 11 C 107/14)

Abmahnung missbräuchlich
Das Amtsgericht Bersenbrück geht in den Entscheidungsgründen des Urteils sogar noch ein Stück weiter und beurteilt die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch Herrn Kornelius als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.
Im Urteil heißt es hierzu:
„Die Zahlungsklage war auch deshalb abzuweisen, da die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger nach § 8 Abs. 1 UWG gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war, da sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich war, und offensichtlich vorliegend insbesondere dazu diente, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kostenrechtsfolgen entstehen zu lassen. (…) Demnach sprechen alle Umstände dafür, dass der Kläger den Unterlassungsanspruch allein geltend gemacht hat, um gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (§ 8 Abs. 1, 4 UWG).“ (AG Bersenbrück, Urteil vom 30.12.2014, Az.: 11 C 107/14)
Bereits im schriftlichen Vorverfahren sah sich Herr Kornelius mit der Vermutung konfrontiert, dass die auf seiner Internetpräsenz offerierte Vermietung eines Ferienhauses nur zum Schein erfolgte, um sich anderen Vermietern von Ferienhäusern/-wohnungen gegenüber als Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG gerieren zu können, um auf dieser Grundlage wiederum die versandten Abmahnungen rechtfertigen zu können.
Zum einen war die Internetpräsenz der Ferienhausvermietung Kornelius über einen längeren Zeitraum nicht mehr erreichbar, was von der Gegenseite mit einem „kurzzeitigen technischen Defekt“ begründet wurde.
Zum anderen war die Internetpräsenz so programmiert, dass sie selbst bei gezielter Suche in den Suchergebnissen von Internetsuchmaschinen nicht auftauchte.
Hierzu äußerte sich die Gegenseite dahingehend, dass die Mieter des Ferienhauses auf anderem Wege akquirier würden.
„Einer Optimierung für Internetsuchmaschinen wie etwa bei Google bedurfte es daher für das Angebot des Klägers nicht.“
Dass der Quellcode der Website der Firma Ferienhausvermietung Kornelius bewusst dahingehend modifiziert wurde, dass Internetsuchmaschinen diese nicht in ihren Suchergebnissen anzeigen, erklärt dies nicht.
Dass Herr Kornelius nicht der Eigentümer des Hauses ist, welches nebenbei als Nebenniederlassung für eine andere Firma fungiert, erklärt dieser damit, dass er sich lediglich für den Eigentümer um die Vermietung als Ferienhaus kümmere.
Sowohl der Bürgermeister des kleinen Ortes S., in welchem sich das Ferienhaus befindet, als auch der unmittelbare Nachbar des Grundstücks gaben auf Nachfrage an, nichts von einer Vermietung des Hauses zu wissen. Lediglich der Eigentümer würde das Haus regelmäßig als Wochenendhaus nutzen. Hierauf erwiderte die Gegenseite:
„Weder dem Kläger noch der Unterzeichnerin ist bisher bekannt gewesen, dass der Ortsbürgermeister informiert werden muss, wenn ein individueller Eigentümer sich dazu entschlossen hat, seine Immobilie fremd zu vermieten. Insoweit verwundert es kaum, dass der Ortsbürgermeister von S. nicht wusste, dass die im Eigentum des Herrn H. befindliche Immobilie zur Vermietung genutzt wird.“
Dass während der Zeit, in der die Abmahnungen versandt wurden, keine Vermietung der Immobilie als Ferienhaus stattgefunden hatte, wurde damit begründet, dass das Haus zu dieser Zeit an einen Stammkunden langzeitvermietet war.
All dies vermochte auch das Gericht nicht vollständig zu überzeugen:
„Insbesondere ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Parteien sich in einem entsprechenden Wettbewerbsverhältnis befunden haben. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Das ist vorliegend nicht der Fall.“ (AG Bersenbrück, Urteil vom 30.12.2014, Az.: 11 C 107/14)
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Geiß im Auftrag von Helmut Kornelius erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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