Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch RA Robin Neuwirth wegen "Schein"-Privatverkäufen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

13. Dezember 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Abmahnung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch RA Robin Neuwirth wegen "Schein"-Privatverkäufen

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch RA Robin Neuwirth wegen „Schein“-Privatverkäufen
Es mahnt
RA Robin Neuwirth aus Stuttgart
wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch
Auftreten als sog. „Schein“-Privater auf eBay.de
ab.
RA Robin Neuwirth aus Stuttgart vertritt die Interessen eines Händlers, welcher online auf eBay unter „2015platine“ gebrauchte Computerteile vertreibt. Er verschickt nun Abmahnungen an Personen, welche ebenfalls ihre ähnlichen Produkte auf der Plattform eBay. de vertreiben und somit mit dem Mandanten des RA Robin Newirth im Wettbewerb stehen. Nach seiner Ansicht halten die von der Abmahnung betroffenen Händler die gesetzlichen Informationspflichten und gewerbliche Pflichtangaben nicht ein. Gerügt wird insbesondere, dass die Betroffenen, ausweislich der Anzahl der Verkäufe, einen gewerblichen Handel betreiben, jedoch privat auftreten. Durch dieses Auftreten als „Schein“-Privater wird gegen die gesetzlichen Informationspflichten, welche insb. in dem Einstellen eines Impressums und einer Belehrung über das Widerrufsrecht des Käufers liegen, verstoßen.
Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben wird von dem Betroffenen Ersatz der entstandenen Abmahnkosten. Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung bis zum Ablauf der von RA Neuwirth gesetzten Frist, wird die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angekündigt. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.