Memoiren-Schreiber von Helmut Kohl muss Tonbänder herausgeben - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

16. Oktober 2014

Entscheidungen

Memoiren-Schreiber von Helmut Kohl muss Tonbänder herausgeben

Memoiren-Schreiber von Helmut Kohl muss Tonbänder herausgeben
OLG Köln, Urteil v. 1. August 2014 – 6 U 20/14
 
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Journalist und Memoiren-Schreiber Dr. Heribert Schwan die in seinem Besitz befindlichen Tonbänder, auf denen Interviews mit Altkanzler Dr. Helmut Kohl aufgezeichnet sind, herausgeben muss. Damit hat das Gericht die Berufung von Dr. Schwan zurückgewiesen.
 
Neben anderen Dokumenten wollte Schwan für Kohls Lebensgeschichte 135 Tonbänder nutzen, auf denen er in 630 Stunden Interviews mit dem Alt-Bundeskanzler geführt hatte. Es kam jedoch zum Streit; Kohl kündigte den Vertrag mit Schwan und der letzte Teil der Biographie wurde nicht fertiggestellt.
 
„Neue bewegliche Sache“ sichert Kohl das Eigentum
 
Vor dem LG Köln obsiegte Helmut Kohl 2013, nachdem er auf Herausgabe der Tonbänder geklagt hatte. Nun folgte das OLG Köln dem Landgericht; zu einem Vergleich, den das OLG angeregt hatte, kam es nicht.
Dabei stützte das OLG den Herausgabeanspruch von des Klägers nicht wie das LG auf das Vertragswerk an sich. Vielmehr habe der Kläger Eigentum an den Tonbändern nach § 950 BGB erlangt. In Absatz 1 heißt es dort:
„Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.“
 
Das OLG stellt das Aufzeichnen von Gesprächen auf Tonband den Varianten aus § 950 Abs. 1 Satz 2 BGB gleich. Neu sei die Sache, wenn die Aufnahmen für eine längerfristige Nutzung gedacht sind, wie es auch hier der Fall war.
Kohl war nach Ansicht des OLG auch der Hersteller der neuen Sache. Gerade in seinem Namen und Interesse seien die Interviews geführt worden, nicht dagegen im Interesse des Beklagten, der eher als Ghostwriter im Hintergrund habe bleiben wollen und lediglich die Unterlagen für die Memoiren „Erinnerungen“ gesammelt habe. Das sei jedenfalls nicht vergleichbar mit einem Interview, das zum Zwecke einer Berichterstattung geführt werde.
Letztlich sprächen die Entscheidungsbefugnis des Klägers über den Gesprächsinhalt sowie sein Kündigungsrecht für die Herstellereigenschaft Helmut Kohls.
 
Der Deutsche Journalisten-Verband zeigte sich enttäuscht nach dem Urteil. Seiner Ansicht nach würden so Recherchen und Nachweise von Aussagen erheblich erschwert. Bleibt für die Journalisten aber immer noch die Möglichkeit, die Bedingungen für die (weitere) Verwendung der Materialien vertraglich festzuhalten.