Sharehoster haftet bei zu später Löschung als Gehilfe OLG Hamburg 5 W 41/13, Beschluss v. 13.05.2013 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. Juni 2013

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Sharehoster haftet bei zu später Löschung als Gehilfe OLG Hamburg 5 W 41/13, Beschluss v. 13.05.2013

Bleibt ein Sharehoster nach Kenntniserlangung einer Urheberrechtsverletzung untätig und löscht die betroffenen Inhalte nicht, so haftet er nach einer Entscheidung des OLG Hamburg als Gehilfe.
Ein Nutzer des Sharehosters hatte ein Hörspiel hochgeladen und ohne Kenntnis des Hosters illegal zum Download angeboten. Nachdem der Rechteinhaber den Sharehoster über den Upload informierte, blieb dieser trotz der Zusage, die Datei zu löschen, gut vier Wochen lang untätig. Der Rechteinhaber erwirkte daraufhin gegen den Hoster vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung (310 O 56/13). Das LG verneinte eine Haftung des Hosters als Gehilfe oder Mittäter; dagegen sei der Unterlassungsanspruch aus Störerhaftung begründet. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Sharehoster Beschwerde beim OLG Hamburg ein.
Das Hanseatische Oberlandesgericht ging einen Schritt weiter als das Landgericht und nahm nicht bloß eine Störerhaftung, sondern einen Gehilfenvorsatz an. Dieser orientiere sich an den strafrechtlichen Grundsätzen. Bekommt ein Hoster (Provider) Kenntnis von der Rechtsverletzung, müsse er unverzüglich handeln. Löscht er den rechtswidrigen Inhalt nicht, ist nach Auffassung des OLG davon auszugehen, dass er Urheberrechtsverletzungen von Nutzern zumindest billigend in Kauf nimmt (sog. bedingter Vorsatz). Die Unterstützungshandlung liegt mit der unterlassenen Löschung der illegalen Datei auf der Hand. Demnach scheide auch ein Schutz nach § 10 TMG aus.
Mit diesem Ergebnis ist – neben dem Unterlassungsanspruch – der Weg zum Schadensersatzanspruch offen. Eine Mittäterschaft sei indes nicht gegeben. Denn es sei nicht als erwiesen anzusehen, dass der Hoster die vom Nutzer begangene Urheberrechtsverletzung als eigene Tat gewollt hat.
Das OLG hat bei seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Nicht jedes zögerliche Verhalten in Bezug auf die Löschung rechtswidriger Inhalte begründe zugleich eine Haftung als Gehilfe. Allerdings genüge das hartnäckige Ignorieren einer Rechtsverletzung, so wie im vorliegenden Fall. Bei bloß verzögerter Löschung der fraglichen Dateien dürfte aber regelmäßig nur eine Störerhaftung in Frage kommen.