„Testsieger“ ist nur, wer alleine siegt OLG Hamburg, Urteil v. 27. Juni 2013 – U 142/13 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

27. September 2013

Tipps Entscheidungen Wettbewerbsrecht

„Testsieger“ ist nur, wer alleine siegt OLG Hamburg, Urteil v. 27. Juni 2013 – U 142/13

In dem vor dem Oberlandesgericht Hamburg zu verhandelnden Fall hatte die Beklagte ein Blutzuckermessgerät mit der Bezeichnung „Testsieger“ (von Stiftung Warentest) beworben. Allerdings hatte die Stiftung Warentest neben der Beklagten noch zwei weitere Messgeräte mit der gleichen Note (1,7) bewertet. Daraufhin erwirkte der Hersteller eines der drei Messgeräte gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg.

Gegen die Entscheidung legte die Beklagte Berufung beim OLG Hamburg ein mit der Begründung, sie sei nicht verpflichtet, auf die Konkurrenz hinzuweisen. Dies gehe aus der BGH-Entscheidung „Schachcomputerkatalog“ hervor (I ZR 41/00). Nach dieser Entscheidung dürfen Unternehmen ihre Produkte mit einer Auszeichnung betiteln, die keinen Hinweis auf das Verhältnis zu (gleich guten) Konkurrenzprodukten enthalten. Der Unterschied ist allerdings, dass in der „Schachcomputerkatalog“-Entscheidung das betreffende Produkt als „Weltmeister“ bewertet wurde. Im Gegensatz dazu gab es im vorliegenden Fall gerade keinen alleinigen Sieger und damit kein Alleinstellungsmerkmal, sondern drei gleich gut bewertete Produkte.

Dann aber, so LG und OLG Hamburg, sei es irreführend, wenn einer der Erstplatzierten sich als Testsieger bezeichnet. Denn der Verbraucher gehe in dem Fall davon aus, dass das Produkt auch der tatsächliche, also der alleinige Testsieger ist. Teilen sich die Produkte den ersten Platz, so muss dies nach Ansicht des OLG gekennzeichnet werden, um das Ergebnis richtig wiederzugeben.

In einem ähnlichen Fall (38 O 1/10) hat das Landgericht Düsseldorf der Beklagten untersagt, sich als „Bester seiner Gruppe“ auszugeben. Da die Beklagte sich den ersten Platz teilen musste, sah das Gericht auch hier einen Wettbewerbsverstoß.