Unachtsames Öffnen der Autotür begründet bei Unfall erhebliches Verschulden LG Stuttgart, Urteil v. 22. April 2015 – 13 S 172/14 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

Wer mahnt was ab?

Unachtsames Öffnen der Autotür begründet bei Unfall erhebliches Verschulden LG Stuttgart, Urteil v. 22. April 2015 – 13 S 172/14

Unachtsames Öffnen der Autotür begründet bei Unfall erhebliches Verschulden
LG Stuttgart, Urteil v. 22. April 2015 – 13 S 172/14
Öffnet ein Fahrer unsorgsam seine Fahrzeugtür in den Verkehrsraum hinein und verursacht dadurch einen Unfall, so ist sein Verschulden grundsätzlich als erheblich anzusehen, selbst wenn der Beifahrer bereits ausgestiegen ist.
Der Beifahrer stand nach dem Einparken auf dem Bürgersteig neben dem Fahrzeug; die Fahrerin öffnete gerade die Tür, als ein anderes Fahrzeug angefahren kam und gegen die Tür stieß. Der Halter des parkenden Fahrzeugs verklagte den Fahrer des fahrenden Pkw auf Schadensersatz. Das AG stellte in der ersten Instanz zwar ein erhebliches Verschulden der Klägerin fest, allerdings nahm es auch eine 20%-ige Betriebsgefahr des Beklagten an. Dagegen wendete sich der Beklagte mit seiner Berufung beim Landgericht.
Das LG gab dem Beklagen Recht. Unstreitig trägt der Vorbeifahrende (Beklagte) kein Verschulden, da er nicht zu schnell gefahren ist und einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat. Dagegen müsse der Aussteigende besonders achtsam sein, was nicht der Fall gewesen sei. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs trete hinter den relativ schweren Verstoß gemäß § 14 StVO durch das plötzliche Öffnen der Fahrertür zurück. Denn die Klägerin habe „den Unfall so überwiegend fahrlässig verursacht (…), dass im Verhältnis dazu die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten kein anspruchsminderndes Eigengewicht hat“. Eine erhöhte Betriebsgefahr könne nicht festgestellt werden. Auch bei starkem Parksuchverkehr müsse der Aussteigende sehr vorsichtig sein.
Auch der Umstand, dass der Beifahrer bereits ausgestiegen ist, falle nicht ins Gewicht. Abgesehen davon, dass der Beklagte möglicherweise den Beifahrer bei der herrschenden Dunkelheit gar nicht sehen konnte, gäben Personen auf dem Gehweg dem Vorbeifahrenden keinen Anlass, mehr als 0,5 Meter Abstand zu halten oder besonders langsam zu fahren.