Angeblich unerlaubt gesampelt: Teilerfolg für Bushido beim BGH BGH, Urteil v. 16. April 2015 – I ZR 225/12 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

Urheber- und Internetrecht Entscheidungen

Angeblich unerlaubt gesampelt: Teilerfolg für Bushido beim BGH BGH, Urteil v. 16. April 2015 – I ZR 225/12

Angeblich unerlaubt gesampelt: Teilerfolg für Bushido beim BGH
BGH, Urteil v. 16. April 2015 – I ZR 225/12
Der Fall ist schon einige Jahre alt. Damals hatte die französische Band „Dark Sanctuary“ den deutschen Rapper Bushido vor dem LG Hamburg auf Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt, weil dieser angeblich Tonabschnitte der französischen Band von mehreren Sekunden in eigene Songs übernommen und sie – zum Teil leicht verändert – in Tonschleifen (Loops) mit eigenem Text wiederholt hatte. Das LG (308 O 175/08) entschied zugunsten der Kläger, bestehend aus zwei Textern und einem Komponisten, das OLG Hamburg (5 U 37/10) wies die Berufung des Rappers zurück. Nun muss das OLG erneut entscheiden, nachdem der BGH dem Beklagten (teilweise) Recht gegeben hat.
Nur über Klage des Komponisten muss neu verhandelt werden
Der BGH sah eine Verletzung der Urheberrechte der Texter als nicht begründet an, da es nur um angeblich übernommene Musikabschnitte gehe. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik sei nicht vom Urheberrecht geschützt.
Bezüglich der Klage des Komponisten hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.
Das OLG hatte seine Entscheidung damals unter anderem wie folgt begründet:
„Weitere Angaben zum Aufbau der Tonfolgen, Harmonik, Rhythmik, Instrumentierung und Orchestrierung hält der Senat im Streitfall nicht für erforderlich, um die Werkeigenschaft der übernommenen Passagen schlüssig darzulegen. (…) Dabei kommt es für die Beurteilung dafür, ob der für den Urheberrechtsschutz erforderliche Grad an Individualität und die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht ist, nicht auf eine zergliedernde Betrachtungsweise einzelner benutzter Elemente an, sondern entscheidend auf den Gesamteindruck, der sich den mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreisen bietet. Die Mitglieder des Senats zählen insoweit zum angesprochenen Verkehrskreis, denn sie verfügen über eigene Sachkunde, die zum Teil aus eigener musikalischer Praxis, vor allem aber aus langjähriger Beschäftigung mit Musik im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen als Mitglieder eines auf Urheberrecht spezialisierten Senates erwachsen ist. (…) Es liegt auf der Hand, dass Richter – in der Regel – keine eigene vertiefte Sachkunde in medizinischen Fragen besitzen. Im Gegensatz hierzu zählt die Ausbildung in theoretischen und praktischen Grundlagen der Musik regelmäßig zur allgemeinen und schulischen Ausbildung, sodass die Grundsätze der vorstehend zitierten BGH-Entscheidung nicht auf Sachverhalte außerhalb medizinischer Streitfragen übertragen werden kann.“
Dem BGH reicht im konkreten Fall hingegen nicht der eigene Höreindruck des Gerichts. Vielmehr sei ein Sachverständigengutachten erforderlich, um die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes der Musikabschnitte bejahen zu können. Ohne dieses seien die objektiven Merkmale für die Bestimmung der schöpferischen Eigentümlichkeit nicht ersichtlich.