Urheberrechtsverstöße können Netzsperren begründen EuGH, Urteil v. 27. März 2014 – C-314/13 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. Juni 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Entscheidungen

Urheberrechtsverstöße können Netzsperren begründen EuGH, Urteil v. 27. März 2014 – C-314/13

Nach einem Urteil des EuGH kann ein Provider dazu verpflichtet werden, Kunden den Zugriff auf Seiten mit urheberrechtsverletzenden Inhalten, also bei typischen Urheberrechtsverstößen durch Netzsperren (z.B. DNS- oder IP-Sperren) zu erschweren.
In Österreich klagte die Produktionsfirma Constantin Film Verleih gegen den Provider UPC Telekabel. Dabei ging es um die Verbreitung illegaler Inhalte durch das Portal kino.to und die Sperrung des Zugangs zu diesem Portal für dessen Kunden. Das österreichische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob Netzsperren, etwa durch das Blockieren von IP-Adressen oder Einträge in DNS-Servern, zulässig sind. Dadurch wird der Zugang zum Portal erschwert; Personen, die solche Sperren umgehen können, haben aber weiterhin Zugang.
Der Empfehlung eines vom EuGH bestellten Gutachter folgte letztlich das luxemburgische Gericht und entschied, dass Netzsperren sich zum Schutz der Rechte der Urheber in manchen Fällen eignen. Der Provider sei als Vermittler anzusehen, der die Urheberrechtsverletzung ermögliche. Eine besondere Geschäftsbeziehung zwischen Provider und dem rechtsverletzenden Nutzer sei nicht erforderlich. Allerdings dürfe eine Sperre lediglich die urheberrechtsverletzenden Inhalte betreffen; andernfalls werde ungerechtfertigt in die Informationsfreiheit des Providers eingegriffen.
Viele kritisieren, es sei sinnvoller, Portale mit illegalen Inhalten gleich ganz zu löschen. Außerdem bestehe durch das Urteil die Gefahr der Zensur, weil auch andere Seiten mit fragwürdigen Inhalten gesperrt werden könnten. Bei technisch versierten Nutzern biete die Netzsperre auch gar keinen Schutz.