Urhebervermerk muss auf allen Bildern zu sehen sein - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

4. Februar 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht

Urhebervermerk muss auf allen Bildern zu sehen sein

 
LG Köln, Urteil v. 30.01.2014 – 14 O 427/13
 
Erwirbt man eine lizensierte Bilddatei, muss nach einem Urteil des Landgerichts Köln der Urhebervermerk auch dann auf dem (legal erworbenen) Bild zu sehen sein, wenn es auf einer Internetseite eingebunden wird. Das gilt auch dann, wenn das urheberrechtlich geschützte Bild separat im Browser, also in der URL angezeigt wird und in einem neuen Fenster geöffnet wird. Fehlt der Hinweis auf den Urheber, liegt ein abmahnbarer Urheberrechtsverstoß vor. Zahlreiche Blogger und Nutzer sind von dem Urteil betroffen, vielen geht es zu weit.
Ein Fotograf, der seine Bilder bei Pixelio veröffentlicht, klagte gegen einen Blogger und machte geltend, dass die Nutzung seiner Bilder ohne Urhebervermerk gegen § 13 UrhG und die die Vorschrift konkretisierenden Lizenzbedingungen von Pixelio verstießen. Er legte im Prozess auch dar, wie man die Einbindung von Fotos mit dem Urhebervermerk technisch realisieren kann.
Vermerk auf jedem Bild
Nach den Lizenzbestimmungen von Pixelio muss der Urheber (zusammen mit Pixelio) „in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise“ und „soweit technisch möglich am Bild oder am Seitenende“ genannt werden. Dabei reicht dem LG Köln nicht der Verweis auf den Urheber im Text. Wird das Bild in einem neuen Fenster geöffnet, etwa durch Rechtsklick, fehlt in der Praxis regelmäßig der Hinweis auf den Urheber. Dem soll nach Ansicht des LG Köln nun ein Riegel vorgeschoben werden. Doch was genau heißt das für die Nutzer?
Die meisten Nutzer laden ein Bild auf ihre Website, das separat in der URL in einem neuen Fenster ohne den Hinweis auf den Urheber angezeigt werden kann. Was genau man unter der „üblichen Weise“ versteht, ließ das Gericht offen. In jedem Fall aber darf der Vermerk nicht fehlen.
Wenn man den Urhebervermerk nach dem Einbinden des Bildes selbst einfügt, wird das Bild im anderen Fenster dennoch ohne Vermerk angezeigt. Technisch umgehen könnte man das etwa mittels Wasserzeichen. Das Aufrufen des Bildes in einem neuen Fenster kann man technisch auch verhindern. Da machen aber manche Blogsysteme und Browser-Plugins nicht mit.
Dagegen ist das Erstellen eines Rahmens um das Bild mit dem Hinweis auf den Urheber in diesem Rahmen offenbar erlaubt. Die schwierige Umsetzung bleibt in jedem Fall am Nutzer hängen. Möglicherweise werden viele auf Bilder ganz verzichten, sollte das Urteil rechtskräftig werden. Ansonsten hoffen viele Nutzer von Stockfoto-Dienstleistern auf das Berufungsgericht.