Nicht verboten am Steuer: Ein iPod ist nunmal kein Handy AG Waldbröl, Urteil v. 31. Oktober 2014 – 44 Owi 225 Js 1055/14-121/14 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

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Nicht verboten am Steuer: Ein iPod ist nunmal kein Handy AG Waldbröl, Urteil v. 31. Oktober 2014 – 44 Owi 225 Js 1055/14-121/14

Nicht verboten am Steuer: Ein iPod ist nunmal kein Handy
AG Waldbröl, Urteil v. 31. Oktober 2014 – 44 Owi 225 Js 1055/14-121/14
Ein iPod fällt nicht unter den Begriff eines Mobiltelefons im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Benutzung im Straßenverkehr ist daher erlaubt, so das AG Waldbröl.
Ein Autofahrer hatte nach den Feststellungen des Gerichts während der Autofahrt einen iPod in der Hand gehalten und in das Gerät gesprochen. Dass so etwas ähnlich gefährlich ist, wie die Nutzung eines Mobiltelefons, steht wohl außer Frage. Nur ist es deswegen auch verboten? Nein, meint das Amtsgericht, und stellt klar: Ein iPod stellt kein „Mobiltelefon“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar und auch eine analoge Anwendung auf die Vorschrift ist nicht möglich.
Freispruch mangels gesetzlicher Regelung
Im Gesetz ist der Begriff „Mobiltelefon“ nicht definiert. Rechtsprechung und Literatur verstehen unter einem Mobiltelefon aber ein „tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann“. Da ein iPod jedoch zum Telefonieren zumindest eine Internetverbindung benötige und über keine eigenständige Telefonfunktion verfüge, könne das Gerät nicht unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen.
Darüber hinaus gelte das verfassungsrechtliche Analogieverbot im (materiellen) Strafrecht, nach dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt nicht zu Ungunsten des Täters auf eine Strafnorm angewendet werden darf, auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht. § 23 Abs. 1a gelte nur für Mobiltelefone; zur die Erfassung von iPods müsste daher erst der Gesetzgeber tätig werden.