Abmahnungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

16. Oktober 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Abmahnung

Abmahnungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Abmahnungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
Zurzeit mahnt der
Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Füstenfeldbruck
wegen
Werbung mit Garantie
im Rahmen von
Verkaufsangeboten auf eBay.de
ab.
Uns liegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Füstenfeldbruck vor. Diese richten sich an Betreiber von Online-Shops, die insbesondere auf der Plattform eBay.de auftreten und dabei nach Ansicht des des Verbraucherschutzvereins die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten. Der Verbraucherschutzverein rügt insbesondere das Veröffentlichen von Verkaufsangeboten, bei denen mit „Garantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig den gesetzlichen Pflichten entsprechend darüber zu informieren. Die Pflicht zur Aufklärung über die Garantiebedingungen ergibt sich gemäß § 443 Abs. 1 BGB.
Ein solches Verkaufsangebot muss insbesondere enthalten,

Sind diese Angaben nicht in dem Verkaufsangebot enthalten, liegt nach Ansicht des Verbraucherschutzvereins ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Sie fordern daher von den durch die Abmahnungen betroffenen Händlern Unterlassung und Beseitigung des fehlerhaften Angebote, sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahnkosten gefordert.
Bevor Sie jedoch eine Erklärung abgegeben sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.