Hinweise zu Abmahnungen des Verbrauchervereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

8. August 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht

Hinweise zu Abmahnungen des Verbrauchervereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Hinweise zu Abmahnungen des Verbrauchervereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
Uns erreichen Hinweise für Abmahnungen des
Verbrauchervereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
wegen unrichtiger Werbung von Waren mit Bio-Zertifizierung.
Der Verbraucherverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. verschickt wieder Schreiben an einen Online-Händler,der selbst Besitzer eines Bio-Zertifikats ist. Dem Betroffenen wird der Vorwurf gemacht, er habe bei den von ihm angebotenen Produkten eine EU-rechtliche Pflicht zur Kennzeichnung verletzt. Im konkreten Fall soll der Abgemahnte Werbung für ein Lebensmittel betrieben haben, wobei er für dieses die Bezeichnung „Bio“ verwendet haben soll, ohne dabei diese Bezeichnung anhand der erforderlichen Codenummer zu verifizieren. Der Verbraucherverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. stütz das Erfordernis der Kenntlichmachung einer solchen Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Nach dieser Verordnung ergebe sich beim Online-Handel neben der Pflicht zur Verifizierung des Händlers, auch eine Verpflichtung zur Angabe der Codenummer auf dem Etikett des Produktes selbst. Nach der Ansicht des Verbrauchervereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. wird eine solche Pflicht zur Kenntlichmachung sowohl aus Art. 24 Abs. 1lit. a) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 23, 24 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und aus Art. 14 Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) 1169/2011 begründet.
Durch das Schreiben des Verbrauchervereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben wird die Zahlung einer Kostenpauschale i.H.v. 243,95 € gefordert.
Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.