Verkauf von eBooks und digitalen Hörbüchern - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. Juni 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Entscheidungen

Verkauf von eBooks und digitalen Hörbüchern

Verkauf von eBooks und digitalen Hörbüchern
Die Einschränkung von Nutzungsrechten an eBooks und digitalen Hörbüchern durch AGB bleibt nach einem Urteil des OLG Hamm zulässig. Der Weiterverkauf bedarf also des Einverständnisses des Rechteinhabers.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) klagte gegen einen Online-Händler für digitale Texte und Hörbücher, der in seinen AGB Käufern den Weiterverkauf von heruntergeladenen Hörbüchern verbot. Dort hieß es:
„Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.“
Beschränkung auf Privatgebrauch
Der Online-Händler beschränkte die Nutzung also auf den Privatgebrauch vom eigenen Datenträger aus, auf dem das Werk gespeichert worden ist.
Das LG Bielefeld hatte in erster Instanz die AGB-Klausel entgegen der Ansicht des VZBV für zulässig gehalten und die Klage abgewiesen (4 O 191/11). Wie das LG war auch das OLG der Ansicht, dass der Erschöpfungsgrundsatz aus § 17 UrhG hier nicht anwendbar sei, die Audio-Dateien diesem Grundsatz mithin nicht unterlägen. § 17 UrhG beschreibt das Recht, Originale bzw. Vervielfältigungsstücke eines Werkes zu verbreiten. Mit dem Inverkehrbringen des Werkes verliert der Rechteinhaber also grundsätzlich die Verfügungsbefugnis an dem veräußerten Werk.
Allerdings, so das OLG Hamm, liege bei digitalen Werken, die im Internet zum Download angeboten und nunmehr weiterveräußert werden, kein Verbreiten, sondern eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG vor. Nach dieser Regelung werde das Recht der Weiterverbreitung nicht erschöpft; die AGB-Klausel sei daher rechtmäßig.
Rechtsprechung des EUGH
Die Entscheidung stehe auch nicht der Rechtsprechung des EuGH entgegen. Dieser hatte den Weiterverkauf gebrauchter Software erlaubt, weil die Erschöpfungswirkung insoweit nicht eingetreten sei (C-128/11). Bei dieser Entscheidung sei es aber um Computersoftware gegangen; auf digitale Werke sei dieser Fall aber nicht übertragbar, meint das OLG.
Die Entscheidung des OLG Hamm, Urteil v. 15. März 2014 – 22 U 60/13 finden Sie hier.