Verkehrs-Zusatzschild mit „Schneeflocke“ gilt auch ohne Schnee - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. Oktober 2014

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Verkehrs-Zusatzschild mit „Schneeflocke“ gilt auch ohne Schnee

Verkehrs-Zusatzschild mit „Schneeflocke“ gilt auch ohne Schnee
OLG Hamm, Beschluss v. 4. September 2014 – 1 RBs 125/14
Das weiße Zusatzschild mit schwarzer Schneeflocke unter dem Verkehrszeichen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist nach einem Beschluss des OLG Hamm entbehrlich und gilt damit auch bei trockenen Straßenbelägen. Das OLG bestätigte das Urteil des AG Siegen.
Ein Autofahrer fuhr auf der B54 und kam wurde mit 125 km/h geblitzt. In diesem Bereich war die Geschwindigkeit durch ein Verkehrszeichen auf 80 km/h begrenzt, allerdings mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ (§ 39 Abs. 3 u. 7 StVO). Winterliche Verhältnisse herrschten zum fraglichen Zeitpunkt nicht. Der Fahrer wurde mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot bestraft, wogegen er sich wehrte.
Bloße Information
Der 1. Senat für Bußgeldsachen war wie das erstinstanzliche AG Siegen der Auffassung, dass Zusatzschild nicht nur bei winterlichen Verhältnissen gelte; vielmehr sei es als ein entbehrlicher Hinweis auf Gefahren bei winterlichen Straßenverhältnissen, denen mit der Geschwindigkeitsbegrenzung entgegengewirkt werden soll. Anders als das Zusatzschild „bei Nässe“ enthalte das Schneeflocken-Schild keine zeitliche Beschränkung und habe lediglich informatorischen Charakter. Damit schmetterte das Gericht auch den Einwand des Fahrers ab, das Schneeflocken-Schild sei zumindest irreführend.